Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 141/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


K 141/06
K 145/06

Urteil vom 10. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, nebenamtlicher Richter Bühler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

K 141/06
X.________, 1965, Beschwerdeführer,

gegen

Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15,
6003 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

K 145/06
Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15,
6003 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, 1965, Beschwerdegegner,

Krankenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Glarus
vom 7. November 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1965 geborene, als selbstständiger Rechtsanwalt tätige X.________ ist
bei der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung
(nachfolgend: Concordia) nach dem Bundesgesetz über die
Krankenpflegeversicherung (KVG) obligatorisch versichert. Am 30. Oktober 1979
erlitt er als Folge eines Unfalles im Schulhaus in Z.________ eine
sensomotorisch inkomplette Tetraplegie sub C4, motorisch komplett sub C6. In
einer aussergerichtlichen Vereinbarung zwischen der Schulgemeinde Z.________
und zwei weiteren Beteiligten einerseits sowie X.________ und der Concordia
(damals als Krankenkasse Konkordia firmierend) andererseits vom 15. April/
26. Mai 1999 einigten sich die Parteien unter anderem darauf, dass die
Schulgemeinde Z.________ der Concordia "unter Offenlassung der Haftungsfrage
in Abgeltung des Regressrechtes gemäss Art. 79 KVG" einen Betrag von
Fr. 100'000.- bezahlte. Mit Bezug auf die dieser Zahlung entsprechenden
Versicherungs-, Schadenersatz- und Regressforderungen vereinbarten die
Vertragsparteien Folgendes:
"Die Parteien stellen fest, dass sich im Pflege- und Betreuungsschaden zu
berücksichtigende Leistungen Dritter mit den Leistungen im Sinne von Art. 25
Abs. 2 lit. a Ziff. 3 KVG und Art. 7-9a KLV (ambulant oder bei Hausbesuchen
von Personen, die im Auftrag eines Arztes Leistungen erbringen, durchgeführte
Untersuchungen, Behandlungen oder Pflegemassnahmen) überschneiden. Um
allseits Klarheit zu schaffen, stellen die Parteien fest, dass bei der
Festlegung des Betrages von Fr. 100'000.- gemäss Ziff. 2 vorstehend die
Annahme getroffen worden ist, der wöchentliche Bedarf für Grundpflege,
Mobilisierung und Betreuung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 KVG
und Art. 7-9a KLV betrage 24.5 Stunden (7 Tage à 3 ? Stunden). Diese Annahme
ist dabei lediglich im Verhältnis zwischen dem Geschädigten/der Schulgemeinde
und der Krankenkasse, nicht aber im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und
der Schulgemeinde verbindlich; letzteren beiden Parteien steht es frei, im
bevorstehenden Prozess über die Höhe des Pflege- und Betreuungsschadens einen
anderen Standpunkt zu vertreten."
A.bAm 28. April 2005 teilte X.________ der Concordia mit, dass seine Ehefrau,
K.________, seit 1988 diplomierte Pflegefachfrau und seit dem 9. Februar 2005
von santésuisse, Verband der Krankenversicherer, anerkannte
Leistungserbringerin (mit Abrechnungsnummer) sei. Das im Haftpflichtprozess
bei Dr. med. E.________, Oberarzt, Behandlungs- und Forschungszentrum für
Paraplegie, Klinik Y.________, eingeholte Pflegeaufwandgutachten vom
10. April 2002 (nachfolgend: Gutachten Y.________) habe einen täglichen
Pflegeaufwand von 6.66 Stunden ermittelt, der von seiner Ehefrau geleistet
werde. Gestützt auf die Vereinbarung vom 15. April/26. Mai 1999 stehe ihm
daher gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherung noch ein
Anspruch auf Pflegeleistungen im Umfang von 3.166 Stunden pro Tag zu, und
zwar rückwirkend ab April 2000. Im Nachgang zu diesem Leistungsgesuch liess
X.________ der Concordia die ärztliche Pflegeverordnung des Dr. med.
M.________ vom 24. Mai 2005 und die Bedarfsabklärung/Pflegeplanung von
K.________ vom 23. Mai 2005 zugehen, mit welcher ein Pflegeaufwand von
2'655 Minuten pro Woche oder 6.32 Stunden pro Tag ermittelt wurde.
Am 22. August 2005 verfügte die Concordia, X.________ stehe unter
Berücksichtigung des Leistungsverzichts gemäss Vereinbarung vom
15. April/26. Mai 1999 noch ein Anspruch auf Vergütung eines versicherten
Pflegeaufwandes von 0.3 Stunden pro Tag zu. Auf Einsprache hin holte sie von
der Pflegefachberaterin S.________ eine detaillierte Begründung vom
19. Oktober 2005 für den von dieser auf 3 Stunden und 50 Minuten oder
3.88 Stunden pro Tag bezifferten Pflegeaufwand ein. Mit Einspracheentscheid
vom 24. Oktober 2005 wies die Concordia die Einsprache ab und ergänzte ihre
Verfügung vom 22. August 2005 dahingehend, dass sie den versicherten
Pflegeaufwand neu auf 0.38 Stunden festsetzte sowie einen Vergütungsanspruch
für die von K.________ vor dem 9. Februar 2005 erbrachten Pflegeleistungen
ablehnte.

B.
Die hiegegen von X.________ erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Vergütung
von Pflegeleistungen von täglich 3.16 Stunden ab 9. Februar 2000 hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 7. November 2006
teilweise gut und setzte den "ausgewiesene(n) tägliche(n) Pflegeaufwand" auf
2.82 Stunden fest.

C.
Beide Parteien führen dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. X.________
erneuert sein vorinstanzliches Rechtsbegehren. Die Concordia beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom
24. Oktober 2005 sei zu bestätigen. X.________ und die Concordia schliessen
je auf Abweisung der von der Gegenpartei erhobenen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf
entsprechende Vernehmlassungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu
Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen
(BGE 128 V 126 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 E. 1).

1.2 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit
wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in
Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten)
zusammengefügt (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern
2007, S. 10 Rz. 75). Da der kantonale Entscheid vor dem 1. Januar 2007
ergangen ist, ist das BGG noch nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). Die
Kognition des Bundesgerichtes richtet sich daher noch nach Art. 132 OG.
Danach ist die Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung
oder Verweigerung von Versicherungsleistungen nicht auf die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
OG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die obligatorische
Krankenversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25-31 KVG nach
Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen übernimmt.
Nach Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 KVG umfassen diese unter anderem die
Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant bei
Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt
werden durch Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder
einer Ärztin Leistungen erbringen. Die von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung für Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im
Pflegeheim zu erbringenden Leistungen werden in Art. 7 KLV näher umschrieben.
Nach Abs. 1 dieser Norm übernimmt die Versicherung nach lit. a die von
Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern (Art. 49 KVV) oder nach lit. b von
Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV) auf Grund
der Bedarfsabklärung auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag
erbrachten Leistungen. Gemäss Abs. 2 sind Leistungen im Sinne von Abs. 1
Massnahmen der Abklärungen und Beratung (lit. a), der Untersuchung und
Behandlung (lit. b) sowie der Grundpflege (lit. c). Die Untersuchungs- und
Behandlungsmassnahmen nach lit. b sind in einem 12 Positionen umfassenden
Leistungskatalog spezifiziert. Als Massnahmen der Grundpflege sind in lit. c
aufgeführt: die allgemeine Grundpflege bei Patienten und Patientinnen, welche
die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden,
Kompressionsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren;
Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von
behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und
Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken (Ziff. 1) sowie
die psychiatrische oder psychogeriatrische Grundpflege (Ziff. 2).

2.2 Grundlage des Entschädigungsanspruches für Leistungen von
Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern oder der Organisationen der
Krankenpflege und Hilfe zu Hause bildet der ärztliche Auftrag oder die
ärztliche Anordnung, welcher auf Grund der Bedarfsabklärung und der
gemeinsamen Planung der notwendigen Massnahmen näher zu umschreiben ist
(Art. 8 Abs. 1 KLV). Die Bedarfsabklärung umfasst die Beurteilung der
Gesamtsituation des Patienten oder der Patientin sowie die Abklärung des
Umfeldes und des individuellen Pflege- und Hilfebedarfs (Art. 8 Abs. 2 KLV).
Sie erfolgt auf Grund einheitlicher Kriterien. Das Ergebnis wird auf einem
von den Tarifpartnern geschaffenen Formular festgehalten, worin insbesondere
der voraussichtliche Zeitbedarf anzugeben ist (Art. 8 Abs. 3 KLV). Der
ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung sind zu befristen. Sie können
bei Akutkranken für maximal drei Monate und bei Langzeitpatienten oder
-patientinnen für maximal sechs Monate erteilt werden (Art. 8 Abs. 6 KLV).
Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung können wiederholt werden
(Art. 8 Abs. 7 KLV). Für die Leistungen der Pflegefachfrauen und
Pflegefachmänner oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
vereinbaren die Vertragspartner oder setzen die zuständigen Behörde Tarife
fest, die nach Art und Schwierigkeit der notwendigen Leistungen abzustufen
sind (Art. 9 Abs. 3 KLV).

2.3
2.3.1 Gemäss Art. 8a Abs. 1 KLV vereinbaren die Versicherer und
Leistungserbringer in den Tarifverträgen gemeinsame Kontroll- und
Schlichtungsverfahren bei Krankenpflege zu Hause. Das Verfahren dient der
Überprüfung der Bedarfsabklärung sowie der Kontrolle der Zweckmässigkeit und
Wirtschaftlichkeit der Leistung (Art. 8a Abs. 3 Satz 1 KLV). Die ärztlichen
Aufträge oder Anordnungen sind zu überprüfen, wenn voraussichtlich mehr als
60 Stunden pro Quartal benötigt werden (Art. 8a Abs. 3 Satz 2 KLV). Werden
voraussichtlich weniger als 60 Stunden pro Quartal benötigt, sind
systematische Stichproben durchzuführen (Art. 8a Abs. 3 Satz 3 KLV).

2.3.2 Der vom Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (heute:
santésuisse) mit dem Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und
Krankenpfleger am 23. Mai 1997 abgeschlossene und am 1. Januar 1998 in Kraft
getretene Vertrag regelt das in Art. 8a Abs. 1 KLV vorgeschriebene Kontroll-
und Schlichtungsverfahren nicht. Er enthält im Abschnitt I
(Qualitätssicherung/Wirtschaftlichkeit) in Absatz 1 nur die Verpflichtung der
Leistungserbringer, bei den Untersuchungen, Behandlungen und
Pflegemassnahmen, die auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag
erbracht werden, sowie beim Einsatz von Mitteln und Gegenständen das
Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Damit haben die Vertragsparteien
vertraglich festgehalten, dass auch die Leistungen der Pflegefachfrauen und
Pflegefachmänner dem für das ganze Leistungsrecht der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung grundlegenden, in Art. 56 Abs. 1 KVG statuierten
Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegen. Dieses schliesst unwirtschaftliche
Leistungen aus (vgl. Art. 56 Abs. 2 Satz 1 KVG) und schützt die
Krankenversicherer (sowie indirekt die Versichertengemeinschaft) davor,
unnötige Massnahmen oder Massnahmen, die durch weniger kostspielige ersetzt
werden können, übernehmen zu müssen (BGE 127 V 46 f. E. 2b, 125 V 99 E. 2b
mit Hinweisen; RKUV 2000 KV 132 S. 282 E. 2d, 1999 KV 64 S. 68 E. 3b).

2.3.3 Um eine Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes handelt es sich
auch bei der Verordnungsbestimmung von Art. 8a Abs. 3 Satz 2 KLV, wonach
Bedarfsabklärungen für Leistungen der Krankenpflege zu Hause und die ihnen
zugrunde liegenden ärztlichen Aufträge oder Anordnungen zu überprüfen sind,
wenn voraussichtlich mehr als 60 Stunden pro Quartal benötigt werden. Damit
werden die Krankenversicherer angewiesen, die Wirtschaftlichkeit der im
Einzelfall geplanten und angeordneten Pflegemassnahmen antizipiert und
umfassend (nicht nur mittels Stichproben) zu überprüfen. Diese Überprüfung
müssen die Krankenversicherer im Einzelfall auch dann vornehmen, wenn und
solange im massgebenden Tarifvertrag das hiefür in Art. 8a Abs. 1 KLV
vorgesehene gemeinsame Kontroll- und Schlichtungsverfahren (noch) nicht
geregelt ist.

3.
3.1 Der Versicherte beruft sich für den von ihm geltend gemachten, von seiner
Ehefrau erbrachten und zu erbringenden täglichen Pflegeaufwand von total
6.66 Stunden einerseits auf das als Gerichtsexpertise erstattete Gutachten
Y.________ vom 10. April 2002 sowie andererseits auf das in seinem Auftrag
von P.________ im April 1998 erstellte Privatgutachten.
Das kantonale Gericht hat das Gutachten von P.________ als nicht
beweiskräftig erachtet, weil es lediglich in anonymisierter Form verurkundet
worden und daher nicht nachgewiesen sei, dass sich der darin mit rund
6 Stunden pro Tag ermittelte Pflegeaufwand wirklich den Versicherten
betreffe. Hingegen sei auf das Gutachten Y.________ abzustellen, da es vom
Kantonsgericht Glarus im Haftpflichtprozess eingeholt worden sei und als
"unabhängig und beweistauglich" gelten könne.

3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hat ausser Acht gelassen, dass die Gerichtsexpertise
Y.________ vom 10. April 2002 wie auch das Privatgutachten von P.________ vom
April 1998 - dieses vorprozessual - als Beweismittel für den Nachweis der als
Folge einer Körperverletzung bereits entstandenen und zukünftigen "Kosten" im
Sinne von Art. 46 Abs. 1 OR eingeholt worden ist. Die gestützt auf diese
Rechtsgrundlage vom Haftpflichtigen zu ersetzenden Kosten der Pflege und
Betreuung des Geschädigten stellen, wenn sie von Familienangehörigen
unentgeltlich geleistet werden, einen normativen Schaden dar, der auf Seiten
des Geschädigten keine Vermögenseinbusse voraussetzt. Seine Berechnung und
Abgeltung wird durch zahlreiche Ermessensfaktoren bestimmt, denen der Richter
nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 OR im Rahmen einer Schadensschätzung auch
dann Rechnung zu tragen hat, wenn er sich dabei auf ein
Pflegeaufwandgutachten stützt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes vom 26. März
2002, 4C.276/2001, teilweise publ. in Pra 2002 Nr. 212 S. 1127 ff., und vom
23. Juni 1999, 4C.412/1998, teilweise publ. in Pra 1999 Nr. 171 S. 890 ff.,
insbes. S. 892 f. E. 3; ZR 2002 Nr. 94 S. 289 ff., insbesondere S. 289-299;
vgl. zu den einzelnen Ermessensfaktoren auch Hardy Landolt, Der Fall Kramis
(BGE vom 24. März 2002, 4C.276/2001) - Pflegeschaden quo vadis?, ZBJV 2003,
394 ff.).
3.2.2 Demgegenüber sind die vom obligatorischen Krankenversicherer zu
übernehmenden Pflegeleistungen in Art. 7 Abs. 2 KLV im Einzelnen spezifiziert
und detailliert umschrieben sowie mit Bezug auf die Massnahmen der
Untersuchung und Behandlung in einem abschliessenden Leistungskatalog
normiert (Art. 7 Abs. 2 lit. d Ziff. 1-12). Diese gesetzliche Regelung der
versicherten Pflegeleistungen und die Pflicht der Krankenversicherer zum
Abschluss von Tarifverträgen mit den Leistungserbringern (Art. 8a Abs. 1 KLV)
zeichnen sich gerade dadurch aus, dass damit Ermessensleistungen praktisch
ausgeschlossen werden. Die Krankenversicherer haben sich sowohl bei der
nachträglichen Vergütung als auch bei der antizipierten Überprüfung der
geplanten und angeordneten Pflegeleistungen an deren gesetzliche Umschreibung
sowie die vertraglich vereinbarten Bemessungs- und Vergütungsansätze zu
halten. Soweit innerhalb des gesetzlich und vertraglich so begrenzten
Leistungsumfanges ein Ermessensspielraum verbleibt, haben die
Krankenversicherer zudem mit aller gebotenen Sorgfalt das
Wirtschaftlichkeitsgebot im Sinne von Art. 56 Abs. 1 KVG in Verbindung mit
Art. 8a Abs. 3 Satz 1 KLV zu beachten.

3.2.3 Die Rechtsnatur sowie der unterschiedliche Norm- und Schutzzweck der
haftpflichtrechtlichen Personenschadenregeln von Art. 46 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 42 Abs. 2 OR schliessen aus, dass ein zum Nachweis des vom
Haftpflichtigen geschuldeten Pflegeschadens eingeholtes
Pflegeaufwandgutachten tel quel als Grundlage für die Bemessung der vom
Krankenversicherer nach Massgabe von Art. 7 Abs. 2 KLV und des einschlägigen
Tarifvertrages zu vergütenden Pflegeleistungen herangezogen wird. Einem im
Haftpflichtprozess eingeholten Gerichtsgutachten zu dem im Einzelfall
erforderlichen Pflegeaufwand kommt sozialversicherungsrechtlich nur insofern
Beweiskraft zu, als die darin enthaltenen Erfahrungssätze und
Schlussfolgerungen der gesetzlichen Regelung von Art. 7 Abs. 2 KLV und den
vertraglichen Vereinbarungen des massgebenden Tarifvertrages entsprechen.

3.2.4 Das kantonale Gericht hat demgemäss Bundesrecht verletzt, indem es für
die von der Concordia zu vergütenden Pflegeleistungen vorbehaltlos auf den im
Gutachten Y.________ vom 10. April 2002 ermittelten Pflegeaufwand von
6.66 Stunden pro Tag abgestellt und diesen lediglich auf den in der
Bedarfsabklärung/Pflegeplanung ermittelten, leicht geringeren Pflegeaufwand
von 6.32 Stunden täglich herabgesetzt hat.

4.
4.1 Grundlage des Vergütungsanspruches für Leistungen von Pflegefachfrauen und
Pflegefachmännern bildet wie dargelegt (E. 2.2 hievor) der ärztliche Auftrag
oder die ärztliche Anordnung, welche auf Grund der Bedarfsabklärung und der
gemeinsamen Planung der notwendigen Massnahmen durch Arzt und
Pflegefachfrau/Pflegefachmann zu erstellen ist. Im vorliegenden Fall hat der
die Pflegeleistungen anordnende Arzt in seiner Verordnung vom 24. Mai 2005
ausdrücklich auf das Gutachten Y.________ vom 10. April 2002 verwiesen, und
die Ehefrau des Versicherten dürfte sich als Leistungserbringerin in ihrer
Bedarfsabklärung/Pflegeplanung vom 23. Mai 2005 ebenfalls am in jenem
Gutachten beschriebenen täglichen Pflegeaufwand orientiert haben. Jedenfalls
weist die Bedarfsabklärung/Pflegeplanung vom 23. Mai 2005 gegenüber dem
Pflegeaufwandgutachten lediglich einen um 0.34 Stunden pro Tag geringeren
täglichen Pflegeaufwand aus (6.66 Stunden pro Tag gemäss Gutachten
Y.________/ 6.32 Stunden pro Tag gemäss Bedarfsabklärung/Pflegeplanung vom
23. Mai 2005).

4.2 Die Concordia hat die Bedarfsabklärung/Pflegeplanung von K.________ durch
ihre Pflegefachberaterin S.________ überprüfen lassen. Diese hat in ihrem
Bericht vom 19. Oktober 2005 im Einzelnen dargelegt, welche geplanten
Pflegeleistungen und Zeitaufwände keine Massnahmen der Untersuchung und
Behandlung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 1-12 KLV oder der
allgemeinen Grundpflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV
darstellen. In einem weiteren ausführlichen Bericht vom 12. Dezember 2005 hat
sie auch zu den vom Versicherten in seiner vorinstanzlichen Beschwerde
dagegen erhobenen Einwendungen im Einzelnen Stellung genommen. Die so
durchgeführte fachmännische Beurteilung der Bedarfsabklärung/Pflegeplanung
steht in Einklang mit der gesetzlichen Regelung der von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zu übernehmenden Pflegeleistungen (Art. 7 Abs. 2
KLV). Die Concordia hat damit auch die ihr in Art. 8a Abs. 3 KLV auferlegte
Pflicht zur Überprüfung und Kontrolle der Bedarfsabklärung/Pflegeplanung nach
Massgabe des Wirtschaftlichkeitsgebotes bundesrechtskonform erfüllt.
Demgegenüber hat sich die Vorinstanz mit den einzelnen Pflegemassnahmen und
Zeitaufwänden, welche die Pflegefachberaterin der Concordia ganz oder
teilweise als Nichtpflichtpflegeleistung oder als unwirtschaftlich eingestuft
hat, überhaupt nicht befasst. Das ist nachzuholen, weshalb die Streitsache
zwecks Wahrung des Instanzenzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

5.
5.1 Der Versicherte beantragt im letztinstanzlichen Verfahren erneut die
rückwirkende Zusprechung von Pflegeleistungen ab dem 9. Februar 2000, d.h.
für die Dauer der Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG für
sozialversicherungsrechtliche Leistungen. Er beruft sich in diesem
Zusammenhang auf den Umstand, dass seine Ehefrau die
Zulassungsvoraussetzungen als Pflegefachfrau (Art. 49 KVV) seit 1990 erfülle.
Es sei stossend und stelle einen überspitzten Formalismus dar, wenn ihm die
Austauschbefugnis für die Pflege durch seine Ehefrau, welche dieselben
fachlichen Voraussetzungen wie eine anerkannte Leistungserbringerin erfülle,
nicht zugestanden bzw. die Concordia in ihrem "Pochen" auf der formellen
Zulassung geschützt werde.

5.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 330 ff., in dem
ebenfalls die Vergütung von Pflegeleistungen eines nicht als
Leistungserbringer zugelassenen Ehegatten zu beurteilen war, den Rechtsgrund,
die Voraussetzungen, die Funktion und den Zweck der Austauschbefugnis
dargelegt, und seine Rechtsprechung (BGE 111 V 326 E. 2a) bestätigt, wonach
diese Rechtsfigur nicht dazu dienen kann, Nichtpflichtleistungen durch
Pflichtleistungen zu ersetzen. Als Pflichtleistungen gelten aber nur die von
zugelassenen Leistungserbringern erbrachten Leistungen. Die Vorinstanz hat
gestützt darauf den vom Versicherten geltend gemachten, rückwirkenden
Vergütungsanspruch für die von seiner Ehefrau vor dem 9. Februar 2005
erbrachten Pflegeleistungen zutreffend verneint. Was er dagegen vorbringt,
ist nicht stichhaltig. Es verstösst weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot
(Art. 8 Abs. 1 BV) noch das Willkürverbot (Art. 9 BV), wenn die fehlende
Leistungsberechtigung seiner Ehefrau als Pflegefachfrau bis zum 9. Februar
2005 nicht durch eine fingierte Zulassung als Leistungserbringerin ersetzt
wird. Denn erst mit der Zulassung als anerkannte Leistungserbringer werden
die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner dem Wirtschaftlichkeitsgebot
unterstellt, während sie vorher keine Pflicht zu ausschliesslich
wirtschaftlichen Pflegeleistungen trifft (Gebhard Eugster,
Wirtschaftlichkeitskontrolle ambulanter ärztlicher Leistungen mit
statistischen Methoden, Bern 2003, S. 45 Rz. 99).

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der im Verfahren K 145/06
obsiegende Versicherungsträger hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(BGE 118 V 169 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren K 141/06 und K 145/06 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des X.________ wird abgewiesen.

3.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Concordia
wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 7. November
2006 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der
Erwägungen 2-4 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 10. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: