Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 137/2006
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{T 7}
K 137/06

Urteil vom 7. Februar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1965,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lothar Auf der Maur, Alte
Gasse 2, 6440 Brunnen.

Krankenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz
vom 19. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 9. November 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz die Beschwerde des S.________ gegen den Einspracheentscheid der CSS
Versicherung (heute: CSS Kranken-Versicherung AG [nachfolgend: CSS]) vom
4. Juli 2005 betreffend die Vergütung der Kosten für zahnärztliche Leistungen
durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab. Mit Urteil vom
21. August 2006 (K 5/06) hob das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit
1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts)
dieses Erkenntnis auf und wies die Sache an das schwyzerische
Verwaltungsgericht zurück, damit es im Sinne von Erw. 3.3 verfahre.

B.
Mit Entscheid vom 19. Oktober 2006 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz die Beschwerde insoweit gut, als es die Sache an die CSS zurückwies,
damit diese im Sinne der Ausführungen im Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 21. August 2006 ein Gutachten einholen und alsdann
über den Leistungsanspruch neu befinden könne.

C.
Die CSS führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
Entscheid vom 19. Oktober 2006 sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz sei zu verpflichten, dem Urteil vom 21. August 2006 Folge zu
leisten und selber ein Gerichtsgutachten einzuholen und in der Sache neu zu
entscheiden.
Das kantonale Gericht beantragt die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. S.________ und das Bundesamt für Gesundheit
verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) ist am
1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 ff., 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

2.
2.1 Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils dieses Gerichts vom 21. August 2006 weist
die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie im Sinne von Erw. 3.3 verfahre.
Diese Erwägung lautet wie folgt: «Das kantonale Gericht hat demnach ein
Gutachten zu den in Erw. 3.1 und 3.2 aufgeworfenen Fragen bezüglich der
Abklärungen und Behandlungen vom 29. September 2003 bis 27. April 2004
einzuholen und danach über den streitigen Umfang der Kostenübernahmepflicht
durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung neu zu entscheiden. Der
Beschwerdeführer ist an seine Mitwirkungspflichten (u.a. Beibringen
ärztlicher Berichte) zu erinnern (Art. 61 lit. c ATSG).»
2.2 Verweist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides
auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie
zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft nach Art. 38 OG
Teil. Sie sind für die (Gerichts- oder Verwaltungs-)Behörde, an die die Sache
zurückgewiesen wird, verbindlich (BGE 117 V 241 Erw. 2a; RKUV 1999 Nr. U 331
S. 127 Erw. 2; vgl. auch BGE 120 V 237 Erw. 1a, 113 V 159 Erw. 1c).
Nach dieser Rechtsprechung, an welcher zumindest unter der Herrschaft des OG
festzuhalten ist, ist es nach den klar und unmissverständlich formulierten
Dispositiv-Ziffer 1 und Erw. 3.3 des Urteils vom 26. August 2006 Sache der
Vorinstanz, ein Gutachten einzuholen und danach erneut über die materiell
streitige Frage zu entscheiden. Das kantonale Gericht weist zwar in seiner
Vernehmlassung insoweit richtig darauf hin, dass es bei einem als
unvollständig festgestellten Sachverhalt grundsätzlich in seinem
pflichtgemässen Ermessen liegt, selber weitere Abklärungen vorzunehmen oder
in Aufhebung des Einspracheentscheides die Sache zu diesem Zwecke an den
Sozialversicherungsträger zurückzuweisen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 131 V 410
Erw. 2.1.1, 127 V 231 Erw. 2a, 122 V 163 oben). Dieses Wahlrecht kommt
indessen nicht zum Zug, wenn das Bundesgericht gestützt auf Art. 114 Abs. 2
OG (hier in Verbindung mit Art. 132 OG) die Sache zu neuer Entscheidung an
die Beschwerdeinstanz und nicht an die verfügende Verwaltung zurückweist.
Diese Bestimmung ist aufgrund ihres klaren Wortlautes im Übrigen im
Verhältnis zwischen kantonalem Versicherungsgericht und
Sozialversicherungsträger nicht anwendbar (RKUV 1999 Nr. U 331 S. 128 Erw. 3b
in fine), wie die CSS zu Recht sinngemäss vorbringt. Abgesehen davon
entspricht es der Praxis dieses Gerichts, die Behörde, an welche die Sache
zurückzuweisen ist, nach sachlichen Gründen im Rahmen freier pflichtgemässer
Ermessensausübung zu bestimmen. Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere
Art und Umfang der als notwendig erachteten Abklärungen sowie ob der
Sozialversicherungsträger den Sachverhalt lediglich summarisch festgestellt
hat (RKUV 1999 Nr. U 342 S. 410 mit Hinweisen, 1986 Nr. K 665 S. 87). Dies
schliesst nicht aus, dass über die konkret angeordnete Massnahme hinaus sich
unter Umständen zusätzliche Erhebungen als unabdingbar erweisen können. In
einem solchen Fall hat das kantonale Versicherungsgericht nach den von der
Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (BGE 131 V 410 Erw. 2.1.1 und RKUV
1999 Nr. U 342 S. 410 mit Hinweisen) zu entscheiden, ob es die Sache zu
diesem Zwecke an die Verwaltung zurückweisen will.
Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht.

3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). In Abweichung
von der Regel, wonach einem Kanton, der nicht Partei ist, keine
Gerichtskosten auferlegt werden dürfen (Art. 156 Abs. 2 OG), sind dem Kanton
Schwyz gestützt auf Art. 156 Abs. 6 OG die Gerichtskosten aufzuerlegen
(RKUV 1999 Nr. U 331 S. 127 Erw. 4).
Weder die CSS, nach der Praxis (vgl. BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen),
von welcher abzuweichen kein Anlass besteht, noch der Beschwerdegegner,
welcher auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, haben Anspruch auf
Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Oktober 2006 aufgehoben.

2.
Die Akten werden an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen,
damit es im Sinne von Erw. 3.3 des Urteils vom 26. August 2006 verfahre.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Kanton Schwyz auferlegt.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
dem Bundesamt für Gesundheit und dem Kanton Schwyz zugestellt.
Luzern, 7. Februar 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: