Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 136/2006
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K 136/06

Urteil vom 18. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

H. ________, 1996, Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater S.________,
und dieser vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG,
Wengistrasse 7, 8004 Zürich,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin.

Krankenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1996 geborene H.________ ist bei der Helsana Versicherungen AG
obligatorisch krankenpflege- und unfallversichert. Als er am 2. Juli 2005 auf
einem Jahrmarkt in X.________ einen Auto-Scooter lenkte, schlug er bei einem
Zusammenstoss mit dem Kopf am Lenkrad auf und zog sich dabei eine Schädigung
mehrerer Zähne zu (Zahnluxation und -subluxation mit breitflächigem Riss des
Zahnfleischs; Bericht des Dr. med. dent. R.________ vom 5. September 2005).
Der Zahnarzt repositionierte und fixierte die betroffenen Zähne mittels einer
Traumaschiene. Die definitive Versorgung stellte er mit Blick auf mögliche
Langzeitfolgen zurück; es sei eine mindestens fünfjährige Beobachtung nötig.

Die Helsana lehnte die Vergütung der Behandlungskosten von Fr. 564.20 ab,
weil das zum Zahnschaden führende Geschehen keinem Unfall im Rechtssinn
entspreche (mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2005 bestätigte
Verfügung vom 19. Oktober 2005).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 25. September
2006).

C.
H.________ lässt, gesetzlich vertreten durch seinen Vater,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die Helsana sei,
unter Aufhebung von vorinstanzlichem und Einspracheentscheid, zu
verpflichten, ihm für die Folgen des Unfalls vom 2. Juli 2005 die
gesetzlichen Leistungen (Vergütung der Zahnbehandlung) zu erbringen.

Die Helsana und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Unfall im Rechtssinn erlitten und
deswegen einen grundsätzlichen Anspruch darauf hat, dass ihm im Rahmen der
obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung gemäss KVG zahnärztliche
Kosten vergütet werden.

2.1 Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei Krankheit und
Mutterschaft sowie bei Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG, soweit dafür keine
Unfallversicherung aufkommt, das heisst sofern und soweit die Versicherung
nicht zufolge entsprechender UVG-Deckung sistiert ist (Art. 1a Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 8 KVG). Dementsprechend übernimmt die obligatorische
Krankenpflegeversicherung die Kosten der Behandlung von Schäden des
Kausystems, wenn diese durch einen Unfall verursacht worden sind (Art. 31
Abs. 2 KVG; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
2. Aufl. Basel 2007, S. 550 ff. Rz. 452 ff.). Weitergehend fällt die
zahnärztliche Behandlung nur unter den Schutz der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung, wenn sie durch eine schwere, nicht vermeidbare
Erkrankung des Kausystems oder durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder
ihre Folgen bedingt ist, oder wenn sie zur Behandlung einer schweren
Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (Art. 31 Abs. 1 lit. a-c
KVG).

Entgegen dem Wortlaut des Rechtsbegehrens umfasst der Leistungsanspruch nicht
die zahnärztliche Behandlung als solche, wie dies in der Militär- oder
Unfallversicherung der Fall ist (Naturalleistungsprinzip); die Krankenkasse
trifft vielmehr bei Bejahung der Leistungsvoraussetzungen nur die Pflicht,
die zahnärztlichen Behandlungskosten nach Massgabe der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen zu vergüten (Art. 24 und 28 KVG;
Kostenvergütungsprinzip; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz. 5 zu
Art. 14).

2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Diese Legaldefinition gilt seit dem
1. Januar 2003 auch im Gebiet der obligatorischen Krankenversicherung (Art. 1
Abs. 1 KVG). Sie führt, wie schon die bis Ende 2002 in Kraft gestandenen
Art. 9 Abs. 1 UVV und 2 Abs. 2 KVG (BGE 129 V 402 E. 2.1 S. 404; 122 V 230
E. 1 S. 232), die ständige Rechtsprechung zum Unfallbegriff weiter, an deren
Geltung sich mit dem Inkrafttreten des ATSG zu Beginn des Jahres 2003 also
nichts änderte (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576 = SVR 2005 UV Nr. 2 S. 4
[U 123/04]; BBl 1999 4544 f.; Kieser, a.a.O., Rz. 2 ff. zu Art. 4).

2.3 Es steht fest, dass vier der fünf Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs
- Körperverletzung, äussere Einwirkung, Plötzlichkeit und fehlende Absicht -
gegeben sind. Verwaltung und Vorinstanz erachten hingegen die erforderliche
Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung als nicht gegeben.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer suchte als neunjähriges Kind einen Jahrmarkt
("Chilbi") auf und absolvierte dort eine Fahrt in einer Auto-Scooter-Anlage
(je nach Dialektraum auch "Putschauto", "Putschibahn" oder anders geheissen;
vgl. dazu Ulrich Ammon et al., Variantenwörterbuch des Deutschen, Berlin/New
York 2004, S. 707). Dabei handelt es sich um ein Fahrgeschäft, bei welchem
"kleine Elektroautos, die über Stromabnehmer versorgt werden, frei über eine
Fläche gesteuert werden, wobei die Fahrzeuge gegen Rempler mit einem breiten
umlaufenden Gummiring gesichert sind. (...) Im Innenraum der Fahrzeuge
befindet sich das mittig angebrachte Lenkrad und ein Pedal im Fussbereich des
linken Sitzes. (...) Da alle Elektroautos in gleicher Höhe einen
rundumlaufenden Gummipuffer besitzen, sind bei den niedrigen
Geschwindigkeiten der Autos Unfälle wie Frontalzusammenstösse oder
Auffahrunfälle nahezu ungefährlich" (aus: Wikipedia - Die freie Enzyklopädie,
http://de.wikipedia.org/wiki/Autoscooter). Gleichwohl zog sich der
Versicherte nicht unerhebliche Verletzungen im Bereich von Gebiss und
Zahnfleisch zu, als er infolge eines Zusammenstosses mit dem Mund am Lenkrad
anschlug.

Die Krankenversicherung lehnte die Vergütung der dadurch entstandenen
zahnärztlichen Kosten unter Hinweis auf ein Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 4. November 2005 ab. Es liege begrifflich kein
versicherter Unfall vor, da kein ungewöhnlicher äusserer Faktor ausgewiesen
sei, der schädigend auf den Körper eingewirkt habe. Auf die konkrete Wirkung
des äusseren Faktors komme es nicht an.

3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog mit Urteil vom 4. November
2005 (K 90/03, auszugsweise publiziert in RKUV 2006 Nr. KV 351 S. 3), der
Zusammenstoss von Auto-Scootern stelle nichts Ungewöhnliches dar. Da sich die
Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf
diesen selber beziehen könne, ändere sich daran durch das Anschlagen des
Mundes nichts. Eine äussere Einwirkung liege zwar vor; doch sei die
Verletzung durch eine heftige Körperbewegung verursacht worden, die
ihrerseits Folge des gewollten Zusammenstosses sei. Zweck der
Vergnügungsfahrt sei, sich einem unkoordinierten, unprogrammierten und damit
auch von vornherein unkontrollierbaren Bewegungsablauf auszusetzen. Der
gesamte Bewegungsablauf bilde eine Einheit. Daher könne auch die Störung der
- durch den Aufprall ausgelösten - unkontrollierbaren Bewegung des Körpers
durch das Hindernis Lenkrad nicht als Programmwidrigkeit angesehen werden,
welche eine Ungewöhnlichkeit begründen würde. Ein Anschlagen des Kiefers
liege nicht ausserhalb des Alltäglichen und Üblichen (E. 3.3).
3.3 Zu prüfen ist, ob an der Praxis zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit
des äusseren Faktors festzuhalten ist, soweit sie bei einem Geschehen wie dem
hier zu beurteilenden zur Verneinung eines Unfalls im Rechtssinn führt.

Eine Änderung der Rechtsprechung setzt wichtige Gründe voraus. Sie lässt sich
mit der Rechtssicherheit grundsätzlich nur vereinbaren, wenn die neue Lösung
besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder
gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 133 V 37 E. 5.3.3 S. 39;
132 III 770 E. 4 S. 777; 132 V 357 E. 3.2.4.1 S. 360 mit Hinweisen).

4.
4.1 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven
Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen
Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 129 V 402 E. 2.1 S. 404).

4.1.1 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden
Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff
konstituierenden - inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden Genese
wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren
Faktors ermöglicht. Die meisten Krankheiten beruhen auf einer Wechselwirkung
von inneren und äusseren Faktoren; oft ist die letztlich pathogene innere
Ursache ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht denkbar. Das Begriffsmerkmal
der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und
kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich
unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem
Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (Werner
Lauber, Praxis des sozialen Unfallversicherungsrechts der Schweiz, Bern 1928,
S. 298; Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.],
Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, S. 234). Das Merkmal des
Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall (EVGE
1944 S. 103 E. 2). Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren,
taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt
der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran
ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren
Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene
Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht
fällt.

4.1.2 Paul Piccard hat dem Erfordernis einer Abgrenzung von Unfall und
Krankheit erstmalig Ausdruck verliehen. In seinem Werk "Haftpflichtpraxis und
Soziale Unfallversicherung" (Zürich 1917) hat er zum Erfordernis eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors ausgeführt, die Ungewöhnlichkeit des auf den
Körper einwirkenden schädigenden Faktors sei als Kriterium zur Ausscheidung
von (nicht versicherten) Krankheiten unentbehrlich, während sichtbare äussere
Verletzungen auch dann als Unfälle zu qualifizieren seien, wenn es sich um
erfahrungsgemäss recht häufige Einwirkungen handle wie beispielsweise die
Verletzung der Hand mit dem Taschenmesser (S. 27 f.; derselbe, in:
Gelpke/Schlatter [Hrsg.], Unfallkunde, 2. Aufl. Bern 1930, S. 38 f.). Die
spätere Lehre hat diese Sichtweise beibehalten (H. Giorgio/ P. Nabholz, Die
schweizerische obligatorische Unfallversicherung, Zürich 1918, S. 116 f.;
Lauber, a.a.O., S. 92 f.; E. Haymann, La notion d'accident dans l'assurance
obligatoire contre les accidents en Suisse, in: Revue internationale du
travail, Genf 1937, S. 629 ff.; Alfred Maurer, Recht und Praxis der
schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl. Bern 1963,
S. 88; derselbe, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 167;
Aldo Borella, La giurisprudenza del Tribunale federale delle assicurazioni
sulla nozione d'infortunio, in: Temi scelti di diritto delle assicurazioni
sociali, Basel 2006, S. 12; Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless,
L'assurance-accidents obligatoire, in: SBVR, S. 860 Rz. 71).

4.2
4.2.1 Die ältere Rechtsprechung hat vor allem auf das Element der
Ungewöhnlichkeit Bezug genommen, wenn es darum ging, krankhafte Schädigungen
abzugrenzen, dies namentlich bei arbeitsbedingten Überanstrengungen und
körpereigenen Traumen (vgl. dazu Borella, a.a.O., S. 10 und 13). Statt vieler
sei das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom
6. April 1960 (zitiert bei Maurer, Recht und Praxis, S. 88 Fn. 19a) genannt:
Das Gericht verneinte die Ungewöhnlichkeit, weil beim Tragen einer Last von
100 Kilogramm, einer für den Versicherten berufsüblichen Arbeit, nichts
Ungewöhnliches geschah. Könne eine bestimmte Körperverletzung ebenso gut rein
krankhafter Natur sein, so dürfe auf unfallmässige Entstehung nur geschlossen
werden, wenn ein plötzlich aufgetretener ungewöhnlicher äusserer Faktor
schädigend auf den Körper des Patienten eingewirkt habe. Der Wirbelbruch war
denn auch auf eine vorbestehende Osteoporose zurückzuführen.

4.2.2 Im Urteil U 32/82 vom 7. Februar 1984 (wiedergegeben in: SUVA-Bericht
1984 Nr. 2 S. 3) wies das Gericht zunächst auf die Rechtsprechung hin, wonach
bei Gesundheitsschädigungen, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge
von Krankheit bei durchaus normalem Geschehensablauf auftreten könnten, die
Merkmale des Unfallbegriffs besonders deutlich erfüllt sein müssten; vor
allem müsse dann die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders
sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (vgl. SUVA-Bericht 1980 Nr. 5 S. 9
E. 1b [U 1/80]). Sodann hat es erkannt, wenn ein Taucher beim Aufstieg zu
wenig Luft abgebe und deswegen einen - in jenem Fall letztlich tödlichen -
Lungenriss erleide, so sei nicht der (in der Lunge entstandene) Überdruck als
solcher auslösendes Moment, sondern die unzureichende Luftabgabe durch den
Versicherten während des Auftauchens. Der Mechanismus der Luftabgabe sei ein
physiologisches Geschehen, das sich im Körperinnern abspiele. Der
Unfallcharakter könne nur bejaht werden, wenn die Fehlreaktion in
sinnfälligen äusseren Umständen begründet liege. Es sei aber nicht erstellt,
dass ein unerwartetes, schreckendes Ereignis wie beispielsweise ein grosser
Fisch oder eine plötzliche starke Wasserbewegung die zur Abwendung eines
Lungenüberdrucks erforderliche automatische oder willkürliche Tätigkeit der
Atemmuskulatur behindert habe. Das Kriterium eines ungewöhnlichen äusseren
Faktors sei daher zu verneinen, weshalb kein versicherter Unfall vorliege
(vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 539 S. 119 [U 203/04]; Urteil U 220/96 vom
13. Juli 1998). Dieser Entscheid wurde in der Lehre mit dem Argument
kritisiert, der plötzliche Druckabfall sei ungewöhnlich, weil er den Rahmen
des im betreffenden Lebensbereich Alltäglichen und Üblichen sprenge (Guido
Brusa, Tauchunfall, in: SZS 1986 S. 30 ff.; Bühler, a.a.O., S. 233). Von der
SUVA wurde er offenbar seit Jahren nicht mehr befolgt (Roland Schaer, in:
ZBJV 142/2006 S. 721).

4.2.3 Bisweilen wurden bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des äusseren
Faktors persönliche Eigenschaften - wie die Konstitution oder die berufliche
oder ausserberufliche Gewöhnung - berücksichtigt (vgl. BGE 116 V 136 E. 3b
S. 139; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2). In dem (in RKUV 1992 Nr. U 156
S. 258 teilweise publizierten) Urteil U 43/92 vom 14. September 1992 war für
die Annahme, ein Hechtsprung (saut de carpe), der zu einer Knöchelverletzung
führte, sei "programmwidrig" verlaufen, wesentlich, dass die Versicherte eine
geübte Turnerin war; "il en irait autrement si une personne ne pratiquant pas
la gymnastique tentait d'effectuer un saut de carpe: il serait alors fort
possible que l'exercice se déroule mal, de sorte qu'une mauvaise réception au
sol ou un autre incident du même genre ne présenterait pas un caractère
extraordinaire ou inhabituel". Nach Auffassung der Lehre sind die
individuellen Fähigkeiten jedoch kein massgebendes Kriterium für die - sich
nach objektiven Gesichtspunkten richtende - Bejahung oder Verneinung der
Ungewöhnlichkeit (Frésard/Moser-Szeless, a.a.O., S. 862 Rz. 75; Thomas
Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 114
Rz. 14; Kieser, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 4; Bühler, a.a.O., S. 234 f., 244 f.;
Jean-Louis Duc, Les assurances sociales en Suisse, Lausanne 1995, S. 79 f.,
81 f. Fn. 90 und 93; Roberto Garavagno, La cause extraordinaire dans la
définition de l'accident, in: Cahiers genevois et romands de sécurité sociale
1993, S. 39 Ziff. 46).

4.3
4.3.1 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der
Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf
diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit,
dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach
sich zog (BGE 129 V 402 E. 2.1 S. 404). Ausschlaggebend ist also, dass sich
der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen
Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine
Ungewöhnlichkeit.

4.3.2 Hingegen ist die Wirkung, das heisst die Natur des Gesundheitsschadens,
mit Blick auf die Bedeutung des Abgrenzungskriteriums im Einzelfall durchaus
beachtlich.

4.3.2.1 Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der
Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche
schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum
exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann,
wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von
Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines
Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten
kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter
besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein (BGE 99 V 136 E. 1
S. 138; RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 E. 2b). Ist eine Verletzung wiederholten
Mikrotraumata des täglichen Lebens zuzuschreiben, welche zu einer
allmählichen Abnützung geführt haben, so ist sie (im Bereich der
obligatorischen Unfallversicherung unter Vorbehalt von Art. 9 Abs. 2 UVV) als
Krankheitsfolge zu betrachten (RKUV 1986 Nr. K 685 S. 295; EVGE 1969 S. 24;
zur Bedeutung des weiteren Begriffselements der Plötzlichkeit in diesem
Zusammenhang vgl. RKUV 2001 Nr. U 437 S. 344 mit Hinweisen).

Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch
das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren
Faktor. Stellt sich nach einer Fahrt auf einem Auto-Scooter (oder einer
anderen Vergnügungsbahn) beispielsweise ein Zervikalsyndrom infolge
Distorsion der Halswirbelsäule ein, so bedarf es - neben den üblichen auf den
Körper einwirkenden Kräften - eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens,
damit ein Unfall angenommen werden kann (vgl. RKUV 1998 Nr. U 311 S. 468,
1996 Nr. U 253 S. 199; vgl. auch SVR 2006 UV Nr. 18 S. 65 [U 296/05]).
Entsprechendes gilt mit Bezug auf eine Hyperflexionsbewegung der
Halswirbelsäule bei der Vollbremsung eines Autos ohne Kollision, weil es hier
um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang
geht, zu dem nichts Besonderes ("Programmwidriges" oder "Sinnfälliges")
hinzugetreten ist (Urteile U 131/03 vom 25. März 2004, E. 3.3 und 3.4, und
U 349/99 vom 3. August 2000; vgl. auch Urteil U 79/98 vom 20. Juli 2000,
E. 3). Ein solches Zusatzgeschehen - und mit diesem das Merkmal des
ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf
störenden Programmwidrigkeit - ist gegeben bei einem Skifahrer, der auf einer
Buckelpiste auf einer vereisten Stelle ausgleitet, ohne zu stürzen, danach
unkontrolliert einen Buckel anfährt, abgehoben wird und bei verdrehter
Oberkörperhaltung hart auf dem Boden aufschlägt (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420),
nicht aber, wenn beim Skifahren auf einer steilen, buckligen Piste und
Kompression in einer Wellenmulde eine Diskushernie auftritt (SUVA-Bericht
1991 Nr. 3 S. 5 [U 16/91]).

4.3.2.2 Ist die Gesundheitsschädigung hingegen typische Folge einer äusseren
Einwirkung, so erlaubt dies allenfalls, Rückschlüsse auf die Ungewöhnlichkeit
zu ziehen. Unter Umständen kann aufgrund des medizinischen Befunds erstellt
sein, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung und
somit auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines
Unfalls lässt sich zwar nur selten durch medizinische Feststellungen
ersetzen. Diese dienen mitunter aber als Indizien im Beweis für oder gegen
das Vorliegen eines Unfalls (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 203 E. 4b mit Hinweis;
Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 264). Im Bereich der
obligatorischen Unfallversicherung sind die in Art. 9 Abs. 2 UVV
abschliessend aufgezählten Schädigungen - im Wesentlichen des
Bewegungsapparats, etwa von Knochen, Muskeln, Sehnen und Bändern - denn auch
selbst ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt, wenn
sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen
sind (vgl. BGE 129 V 466).

Auch ausserhalb der unfallähnlichen Körperschädigungen kann es sich ergeben,
dass von der Auswirkung eines von aussen betrachtet regulär verlaufenden
Geschehens zwangsläufig auf einen tatsächlich ungewöhnlichen Verlauf
geschlossen werden muss. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im
Jahre 1964 festgehalten, es liege ein Unfall im Rechtssinn vor, wenn das
Trommelfell eines Wasserspringers durch den Wasserdruck perforiert wird.
Wasser sei als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu bewerten, wenn es eine
Gesundheitsschädigung bewirke, indem es plötzlich in den Körper eines
Badenden eindringe. Bei dem umstrittenen Turmsprung habe durch das
Untertauchen der äussere Druck auf das Trommelfell plötzlich zugenommen, wie
ein Schlag gewirkt und eine Perforation verursacht. Wie ein geübter Mineur
einmal ein akustisches Trauma erleiden oder wie Wasser in das Mittelohr
eindringen und zu einer tödlichen Infektion führen könne, so vermöge auch
unter Umständen der Wasserdruck das Trommelfell eines Wasserspringers zu
schädigen, zumal wenn dieser vom höchsten Brett abspringe. Ob der Sprung
technisch einwandfrei ausgeführt werde oder aber misslinge, sei in diesem
Zusammenhang unerheblich (EVGE 1964 S. 65 E. 2d S. 69 mit Hinweis; vgl. nun
Art. 9 Abs. 2 lit. h UVV).

4.3.3 Die hier interessierende Zahnverletzung infolge eines Zusammenstosses
während einer Auto-Scooter-Fahrt lässt sich - anders als ein Zervikalsyndrom
aus gleicher Ursache - ihrer Natur nach zweifelsfrei einem äusseren Faktor
zuordnen. Zudem ist mit dem Anschlagen des Kopfes am Lenkrad ein sinnfälliges
und nicht regelmässig bei Auto-Scooter-Fahrten vorkommendes Zusatzereignis
gegeben, das für sich allein die Ungewöhnlichkeit des Geschehens begründet.

5.
5.1 Die rechtliche Bestimmung des Kriteriums der Ungewöhnlichkeit besteht
vorab darin, Unfälle von krankheitsbedingten Schädigungen der körperlichen
oder psychischen Integrität abzugrenzen. An der Praxis, wonach das
Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors bei Zahnschäden
verneint wird, die durch die Benützung von Auto-Scooter-Anlagen entstanden
sind (oben E. 3.2), kann zufolge besserer Erkenntnis der ratio legis (E. 3.3)
nicht länger festgehalten werden. Die I. zivilrechtliche Abteilung und die
I. sozialrechtliche Abteilung haben dieser Änderung der Rechtsprechung
zugestimmt (Art. 23 Abs. 1 BGG).

5.2 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten einen versicherten Unfall
erlitten, weshalb der streitige Anspruch unter diesem Gesichtspunkt begründet
ist.

6.
In Verfahren betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen
(Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem durch eine
Rechtsschutzversicherung qualifiziert vertretenen Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG; Urteil
K 44/91 vom 27. Januar 1992, E. 6).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2006 und der
Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG vom 16. Dezember 2005
werden aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,
damit sie, nach Prüfung der weiteren Leistungsvoraussetzungen, über den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung der zahnärztlichen
Behandlungskosten neu befinde.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub