Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 12/2006
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K 12/06

Urteil vom 21. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Stadt Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch das Gesundheits- und
Umweltdepartement der Stadt Zürich, Walchestrasse 31-33, 8035 Zürich,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.

Krankenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich vom 9. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Stadt Zürich betreibt Alters- und Pflegeheime. Mit Schreiben vom 6. Juli
2001 verlangte die Helsana Versicherungen AG (im Folgenden: Helsana) von vier
dieser Heime in Bezug auf insgesamt 16 namentlich genannte, bei ihr
krankenpflegeversicherte Patientinnen und Patienten folgende Unterlagen:
Pflegebericht, Pflegeplanung standardisiert, Pflegeplanung individuell,
Vitalzeichenkontrolle, Therapiepläne individuell. Sie begründete dies damit,
die Leistungen, namentlich die Einteilung der Pflegestufen
(Bewohnerinnen-Einstufungs- und Abrechnungssystem, BESA), überprüfen zu
wollen. Als die Stadt Zürich die Herausgabe dieser Daten verweigerte, stellte
die Helsana die Leistungen für 11 Patientinnen und Patienten ein und erhob in
einer von der Stadt Zürich eingeleiteten Betreibung Rechtsvorschlag.

B.
Am 18. April 2002 reichte die Stadt Zürich beim Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Klage ein mit dem
Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu Gunsten des
Patientenkontos von X.________ Fr. 2'790.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 5%
seit dem 20. Dezember 2001 zu bezahlen.

2.  Es sei festzustellen, dass die Klägerin in Bezug auf die
BESA-Einstufungen bei
[es folgen die Namen von 11 Versicherten]
bzw. im Rahmen der entsprechenden Rechtsverhältnisse nicht verpflichtet ist,
der Beklagten folgende Unterlagen zu übergeben:
- Pflegebericht
- standardisierte Pflegeplanung
- individuelle Pflegeplanung
- Vitalzeichenkontrolle
- individuelle Therapiepläne (betr. Inkontinenztraining, Mobilisationsplan,
Dekubitusprophylaxe).

3.  Eventualiter sei festzustellen, dass die Klägerin in Bezug auf die
BESA-Einstufungen bei:
[es folgen die Namen von 11 Versicherten]
bzw. im Rahmen der entsprechenden Rechtsverhältnisse nur dann gestützt auf
Art. 42 Abs. 3 und 4 sowie Art. 57 Abs. 6 KVG verpflichtet ist, der Beklagten
medizinische und andere Unterlagen zu übergeben, wenn die Beklagte die
Gesuche im Einzelfall detailliert und konkret begründet sowie belegen kann,
dass sie die entsprechenden Angaben für die Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigt.
Vorausgesetzt sei ausserdem, dass die Beklagte vorweg der Klägerin
schriftliche, spezifische, auf den konkreten Fall zugeschnittene Fragen
gestellt hat und die erhaltenen Angaben ausnahmsweise nicht ausreichen für
die Erfüllung ihrer Aufgaben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beklagten."
Nachdem die Helsana die eingeklagte Forderung von Fr. 2790.- bezahlt, im
Übrigen aber Abweisung der Klage beantragt hatte, schrieb das Schiedsgericht
mit Entscheid vom 9. Januar 2006 den Prozess in Bezug auf Rechtsbegehren
Ziffer 1 als durch Anerkennung der Klage erledigt ab und wies die Klage im
Übrigen im Sinne der Erwägungen ab. In den Erwägungen hielt es fest, dass die
Helsana die verlangten Unterlagen zur Erfüllung der
Wirtschaftlichkeitskontrolle im Sinne von Art. 56 KVG benötige und die Stadt
Zürich damit verpflichtet sei, diese Unterlagen nach Art. 42 Abs. 3 und 4 KVG
der Helsana auf deren Begehren hin herauszugeben.

C.
Die Stadt Zürich hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem
Rechtsbegehren:
"1. In Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin in Bezug auf die BESA-Einstufungen bei
[es folgen die Namen von 11 Versicherten]
bzw. im Rahmen der entsprechenden Rechtsverhältnisse nicht verpflichtet ist,
der Beschwerdegegnerin folgende Unterlagen zu übergeben:
- Pflegebericht
- Vitalzeichenkontrolle.

2.  Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die
BESA-Einstufungen bei
[es folgen die Namen von 11 Versicherten]
bzw. im Rahmen der entsprechenden Rechtsverhältnisse nur dann gestützt auf
Art. 42 Abs. 3 und 4 sowie Art. 57 Abs. 6 KVG verpflichtet ist, der
Beschwerdegegnerin medizinische und andere Unterlagen zu übergeben, wenn die
Beschwerdegegnerin die Gesuche im Einzelfall detailliert und konkret
begründet sowie belegen kann, dass sie die entsprechenden Angaben für die
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Vorausgesetzt sei ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin vorweg der
Beschwerdeführerin schriftliche, spezifische, auf den konkreten Fall
zugeschnittene Fragen gestellt hat und die erhaltenen Angaben ausnahmsweise
nicht ausreichen für die Erfüllung ihrer Aufgaben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die Helsana verweist auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften, während das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Entscheide des Schiedsgerichts gemäss Art. 89 KVG sind beim Bundesgericht
anfechtbar (Art. 91 KVG).

3.
Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz ein (inzwischen durch
Klageanerkennung gegenstandslos gewordenes) Leistungs- sowie ein
Feststellungsbegehren eingereicht. Feststellungsbegehren sind nur zulässig,
wenn das schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Klage
gewahrt werden kann (BGE 132 V 18 E. 2.1 S. 21 mit Hinweis). Grundsätzlich
könnte der Krankenversicherer mit einer Klage vom Leistungserbringer die
Herausgabe der Unterlagen fordern (RKUV 2002 Nr. KV 195 S. 1 E. 4 [Urteil K
34/01 vom 9. Oktober 2001]) und der Leistungserbringer vom Krankenversicherer
die Vergütung von Leistungen verlangen, wenn dieser die Vergütung mit dem
Argument ablehnt, die Unterlagen seien nicht herausgegeben worden. In beiden
Fällen kann die Rechtmässigkeit der verlangten Herausgabe beurteilt werden.
Die Vorinstanz ist indessen auf die Feststellungsklage eingetreten mit der
Begründung, die Kontroverse über den Umfang des Editionsrechts könne
jederzeit wieder zu einem Konflikt über die Vergütungsansprüche führen und im
Einzelfall könnte oft infolge der geringen Lebenserwartung der betroffenen
Pflegepatienten die Streitfrage nicht rechtzeitig gerichtlich überprüft
werden. Dies trifft zu. Das Schiedsgericht ist daher mit Recht auf das
Feststellungsbegehren eingetreten.

4.
Vor der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin die Feststellung beantragt,
dass sie nicht verpflichtet sei, die verlangten Unterlagen (Pflegebericht,
Pflegeplanung standardisiert, Pflegeplanung individuell,
Vitalzeichenkontrolle, Therapiepläne individuell) herauszugeben; im
Eventualbegehren hat sie die Herausgabe an einschränkende Voraussetzungen
geknüpft. Vor Bundesgericht beschränkt sie das Begehren um Feststellung, dass
sie zur Herausgabe nicht verpflichtet sei, auf den Pflegebericht und die
Vitalzeichenkontrolle (Antrag Ziffer 1). Bezüglich der anderen verlangten
Unterlagen (Pflegeplanung standardisiert, Pflegeplanung individuell,
Therapiepläne individuell) anerkennt sie damit grundsätzlich die Pflicht zur
Herausgabe, freilich nur unter den einschränkenden Voraussetzungen gemäss
Antrag Ziffer 2.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, indem die Vorinstanz aktenwidrig festgestellt habe,
es sei unbestritten, dass die verlangten Informationen grundsätzlich geeignet
seien, die Einreihung einer Person in eine Pflegestufe nachvollziehbar bzw.
überprüfbar zu machen; sie - die Beschwerdeführerin - habe diese Eignung
explizit bestritten. Ob die Vorinstanz damit den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt hat, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend
gemacht wird, ist indessen unerheblich, denn es handelt sich dabei bloss um
die sinngemässe Wiedergabe der Parteistellungnahme zu der streitigen
Rechtsfrage, die ohnehin frei zu überprüfen ist.

6.
6.1 Die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbrachten
Leistungen (Art. 25-31 KVG) müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich
sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG). Der Leistungserbringer muss sich in seinen
Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt
und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Für
Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert
werden (Art. 56 Abs. 2 Satz 1 KVG). Der Krankenversicherer ist berechtigt und
verpflichtet, zu überprüfen, ob die erbrachten Leistungen das
Wirtschaftlichkeitsgebot respektieren (BGE 127 V 43 E. 2e S. 48).

6.2 Die von der Krankenversicherung zu übernehmenden Kosten umfassen unter
anderem die in Pflegeheimen erbrachten Pflegeleistungen (Art. 25 Abs. 2 lit.
a KVG), die aufgrund einer Bedarfsabklärung auf ärztliche Anordnung oder im
ärztlichen Auftrag erbracht werden (Art. 7 Abs. 1 KLV). Gemäss Art. 8 Abs. 4
KLV erfolgt die Bedarfsabklärung in Pflegeheimen durch die Ermittlung von
Pflegebedarfsstufen (Art. 9 Abs. 4 KLV); bestätigt ein Arzt oder eine Ärztin
die Einreihung einer versicherten Person in eine Pflegebedarfsstufe, gilt
dies als ärztliche Anordnung oder als ärztlicher Auftrag. Je nach
Pflegebedarfsstufe ist der Tarif, welchen der Krankenversicherer zu decken
hat, unterschiedlich (vgl. Art. 9a KLV).

6.3 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Begehren auf Herausgabe der
Unterlagen mit dem Bestreben, die Wirtschaftlichkeit der Leistungen und
namentlich die BESA-Einstufung der einzelnen Patienten überprüfen zu wollen.
Zu Recht hält die Beschwerdeführerin nicht mehr an ihrer vorinstanzlich noch
vertretenen Ansicht fest, dem Versicherer sei es grundsätzlich nicht erlaubt,
die BESA-Einstufung zu kontrollieren. Denn diese Einstufung hat einen
erheblichen Einfluss auf die Höhe der vom Versicherer zu erbringenden
Leistungen: eine allenfalls unrichtige (zu hohe) Einstufung stellt eine
unwirtschaftliche Leistung dar, für welche die Vergütung zu verweigern ist
(Art. 56 Abs. 2 KVG); dies setzt zwangsläufig voraus, dass der Versicherer
überprüfen kann, ob die Einstufung richtig ist. Die Beschwerdeführerin stellt
sich jedoch auf den Standpunkt, für diese Überprüfung seien die
Pflegeberichte und die Vitalzeichenkontrolle nicht erforderlich. Zudem sei
die Herausgabe der übrigen verlangten Unterlagen (standardisierte und
individuelle Pflegeplanung sowie individuelle Therapiepläne) nicht pauschal
zulässig, sondern nur dann, wenn der Versicherer zuvor dem Leistungserbringer
auf den konkreten Fall bezogene spezifische Fragen gestellt habe und die
erhaltenen Angaben ausnahmsweise nicht ausreichten für die Erfüllung der
Aufgaben des Versicherers. Der Versicherer habe im Einzelfall ein detailliert
und konkret begründetes Gesuch zu stellen und zu belegen, dass er die Angaben
für die Erfüllung seiner Aufgaben benötige. Die Beschwerdeführerin stützt
ihre Auffassung auf datenschutzrechtliche Grundsätze.

6.4 Die Krankenversicherer gelten als Bundesorgane im Sinne von Art. 2 Abs. 1
lit. b und Art. 3 lit. h DSG (BGE 131 II 413 E. 2.3 S. 416; RKUV 2002 Nr. KV
195 S. 1 E. 5a mit weiteren Hinweisen [Urteil K 34/01 vom 9. Oktober 2001])
und dürfen gemäss Art. 17 Abs. 1 DSG Personendaten bearbeiten, wenn dafür
eine gesetzliche Grundlage besteht. Besonders schützenswerte Personendaten,
wozu namentlich Daten über die Gesundheit gehören (Art. 3 lit. c
Ziff. 2 DSG), und Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur unter einschränkenden
Voraussetzungen bearbeiten, namentlich wenn ein formelles Gesetz es
ausdrücklich vorsieht (Art. 17 Abs. 2 DSG). Während Art. 84 KVG in der bis
31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung generell auf das DSG (mit Ausnahme
von dessen Art. 12-15) verwies, enthalten nun die Art. 84 und 84a KVG (in der
Fassung vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001) eine eigenständige
Regelung des Datenschutzes in der Krankenversicherung. Nach Art. 84 KVG sind
die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der
Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wozu auch die
Krankenversicherer gehören (Botschaft des Bundesrates über die Anpassung und
Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von
Personendaten in der Sozialversicherung vom 24. November 1999, BBl 2000 255
ff., 263), befugt, die Persondaten, einschliesslich besonders schützenswerter
Personendaten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu
lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen
Aufgaben zu erfüllen, namentlich unter anderem um Leistungsansprüche zu
beurteilen (lit. c). Die Bearbeitung von Personendaten muss sich auf das
beschränken, was zur Erfüllung der Aufgaben nötig ist; besondere
Bestimmungen, wie etwa Art. 42 KVG, haben Vorrang vor der allgemeinen
Regelung (Botschaft, a.a.O., S. 263; Poledna/Berger, Öffentliches
Gesundheitsrecht, Bern 2002, S. 146). Nach Art. 42 Abs. 3 KVG muss der
Leistungserbringer dem Schuldner (d.h. im System des Tiers payant dem
Versicherer) eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen (Satz 1)
und ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der
Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können (Satz
2). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Satz 4). Nach Art. 42 Abs. 4 KVG
kann der Versicherer eine genaue Diagnose oder zusätzliche Auskünfte
medizinischer Natur verlangen.
Die Art. 42 Abs. 3 und 4 sowie Art. 84 und 84a KVG stellen eine
formellgesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DSG dar (BGE 131 II
413 E. 2.3 S. 416 f.; RKUV 2006 Nr. KV 373 S. 286 E. 4.3 [Urteil K 7/05 vom
18. Mai 2006]; Botschaft, a.a.O., S. 260 f.). Die Datenbearbeitung im Bereich
der Krankenversicherung richtet sich in erster Linie nach diesen
spezialgesetzlichen Bestimmungen, welche den Datenschutz konkretisieren und
als sowohl jüngere wie auch speziellere Bestimmungen dem DSG vorgehen
(Isabelle Häner, Datenschutz in der Krankenversicherung, digma 2003 S. 146
ff., 146; Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996,
S. 161; Gebhard Eugster/Rudolf Luginbühl, Datenschutz in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung, in: Hürlimann/Jacobs/Poledna [Hrsg.], Datenschutz
im Gesundheitswesen, Zürich 2001, a.a.O., S. 73 ff., 80). Ist eine
Datenbearbeitung nach diesen Bestimmungen rechtmässig, besteht kein Raum, sie
gestützt auf das Datenschutzgesetz als unrechtmässig zu erklären (vgl. Urteil
K 23/00 vom 8. April 2002, E. 7b).

6.5 Die Wirtschaftlichkeitskontrolle, die der Versicherer gemäss Art. 56 Abs.
2 KVG vornehmen muss, dient der Kontrolle über die Leistungserbringer. Schon
aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass entgegen einer in der Literatur zum
Teil vertretenen Ansicht (Gehring/Theiler/Breitschmid, Weitergabe von
Patientendaten an Versicherer im Spannungsfeld von Kostendruck und
Persönlichkeitsrecht, Schweizerische Ärztezeitung 2005, S. 2751 ff., 2753 und
2755) nicht vom Leistungserbringer zu beurteilen ist, welche Angaben er dem
Versicherer liefert, würde doch sonst der zu Kontrollierende selber den
Umfang der Kontrolle festlegen (Eugster/Luginbühl, a.a.O., S. 97). Vielmehr
richtet sich der Umfang der Auskunftspflicht danach, was der Versicherer für
die Durchsetzung seiner Rechte und der Pflicht zur Kontrolle der
Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 32 KVG als notwendig erachtet (RKUV 2002 Nr.
KV 195 S. 1 E. 4 [Urteil K 34/01 vom 9. Oktober 2001]; Eugster,
Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Soziale Sicherheit, 2. A., S. 625 Rz. 686; Poledna/Berger, a.a.O., S. 147
Fn 496, S. 148 f.). Die Auskunftspflicht unterliegt freilich dem
Verhältnismässigkeitsprinzip; sie kann sich sowohl im Lichte des
Datenschutzrechts als auch unter Berücksichtigung der administrativen
Belastung für den Leistungserbringer nur auf Angaben erstrecken, die objektiv
erforderlich und geeignet sind, um die Wirtschaftlichkeit der Leistungen
überprüfen zu können (BGE 131 II 413 E. 2.5 S. 418; Urteil K 90/01 vom
27. November 2001, E. 2c; Bruno Baeriswyl, Entwicklungen und Perspektiven des
Datenschutzes in öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern - Erfahrungen aus dem
Kanton Zürich, in: Hürlimann/Jacobs/Poledna, a.a.O., S. 49 ff., 62 f.;
Jean-Louis Duc, Quelques considérations sur le secret médical, la collecte
des données relatives à la santé ainsi qu'à l'incapacité de travail et les
médecins-conseils dans les assurances sociales, in: Jean-Louis Duc, Etudes de
droit social, Genève 2001, S. 61 ff., 64; Thomas Eichenberger, Löcher im
Datenschutz der Krankenversicherer, Schweizerische Ärztezeitung 2006, S. 505
f., 505; Eugster/Luginbühl, a.a.O., S. 81; Häner, a.a.O., S. 147). Immerhin
muss dem Versicherer dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt
werden, auf welche Weise und mit welchen Angaben er diese Überprüfung
vornimmt.

7.
7.1 Gemäss den dargelegten Grundsätzen kann der Versicherer im Zusammenhang
mit Pflegeleistungen vom Leistungserbringer verlangen, dass ihm diejenigen
Elemente der Bedarfsabklärung mitgeteilt werden, welche die Leistungen nach
Art. 7 Abs. 2 KLV betreffen (vgl. Art. 8 Abs. 5 KLV). Da der zu vergütende
Umfang dieser Leistungen von der Pflegebedarfsstufe abhängt (vgl. Art. 9a
Abs. 2 KLV), sind somit die für die Ermittlung dieser Stufe erforderlichen
Angaben dem Versicherer auf Verlangen mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin ist
allerdings der Meinung, dass die Pflegeberichte und die Vitalzeichenkontrolle
Angaben enthielten, die in keinem Zusammenhang mit den vom Versicherer zu
erbringenden Leistungen stehen.

7.2 Dass diese Berichte - wie die Beschwerdeführerin geltend macht -
besonders schützenswerte bzw. persönliche Daten enthalten, ist für sich
allein noch kein Argument gegen ihre Übermittlung, da - wie dargelegt (vorne
E. 6.4 und 6.5) - Art. 42 Abs. 3 und 4 KVG eine genügende gesetzliche
Grundlage darstellt, um auch solche Daten herausverlangen zu können.
Entscheidend ist, ob diese Unterlagen geeignet und notwendig sind, um die
Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, namentlich die Ermittlung der
Bedarfsstufe, zu überprüfen.

7.3 Die Pflege- und Therapieplanung, gegen deren Herausgabe sich die
Beschwerdeführerin nicht mehr grundsätzlich wendet (vorne E. 4), dokumentiert
die zu erbringenden Pflege- und Therapiemassnahmen. Die Information darüber
ist notwendig für die Beurteilung der Angemessenheit der Pflegebedarfsstufe.
Indessen geben die entsprechenden Berichte nicht direkt den gesundheitlichen
Zustand des Patienten wieder, indem sie nicht die Grundlage der
Bedarfsabklärung, sondern vielmehr deren Resultat darstellen. Um den
pflegerischen Bedarf als solchen (und damit die Korrektheit der Ermittlung
der Pflegebedarfsstufe) überprüfen zu können, kann deshalb nicht einzig auf
die Pflege- und Therapieplanung abgestellt werden, sondern es sind auch
Unterlagen erforderlich, welche über den gesundheitlichen Zustand des
Patienten Aufschluss geben. Dies trifft zu für den Pflegebericht, auf den
sich die Pflegeplanung stützt und der deshalb den Kernpunkt des ganzen
Prozesses der Pflegeplanung bildet. Auch die Vitalzeichenkontrolle ist
geeignet, über den tatsächlichen Zustand des Patienten und damit über seinen
Pflegebedarf Aufschluss zu geben. Diese Unterlagen sind generell geeignet und
erforderlich für die Überprüfung der Richtigkeit der Pflegebedarfsermittlung
und damit für die Verbesserung der Wirtschaftlichkeitskontrolle; der
Krankenversicherer kann daher grundsätzlich vom Leistungserbringer ihre
Herausgabe verlangen.

8.
Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, dass die Herausgabe der gesamten
Unterlagen nur auf im Einzelfall begründetes Gesuch hin verlangt werden kann.

8.1 Weder Art. 42 KVG noch Art. 8 Abs. 5 KLV enthalten eine solche
Einschränkung des Auskunftsrechts. Eine solche ergibt sich entgegen der in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung auch nicht aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip. Wenn die genannten Berichte generell geeignet
und erforderlich für die Prüfung der Richtigkeit der Pflegebedarfseinstufung
sind (vorne E. 7.3), dann trifft dies auch auf jeden einzelnen Fall zu. Die
von der Beschwerdeführerin geforderte Voraussetzung einer individuellen
Begründung im Einzelfall würde darauf hinauslaufen, dass die
Krankenversicherer darlegen müssten, weshalb sie bei einer bestimmten Person
eine Überprüfung vornehmen wollen. Mit Blick darauf, dass es angesichts der
grossen Mengen von Abrechnungen den Versicherern nicht möglich ist, jeden
Einzelfall zu prüfen, muss es zulässig sein, dass sie Stichproben vornehmen,
d.h. einen zufällig ausgewählten Teil einer Kontrolle unterziehen. Dem
widerspräche es, wenn die Wahl der Probe im Sinne des in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Standpunkts begründet werden
müsste. Es kann offensichtlich auch nicht im Belieben des Leistungserbringers
stehen, zu bestimmen, bezüglich welcher Personen die Überprüfung erfolgt,
könnte doch damit deren Zweck vereitelt werden (vgl. vorne E. 6.5). Auch wenn
der Anlass für die Überprüfung im Umstand besteht, dass in einem bestimmten
Heim überdurchschnittlich viele Patienten in hohen Pflegebedarfsstufen
eingereiht sind, ergeben sich daraus nicht zwangsläufig Anhaltspunkte dafür,
welche einzelnen Patienten allenfalls zu hoch eingereiht worden sein könnten.
Auch in diesem Fall wird meist anhand von Stichproben die Einreihungspraxis
des betreffenden Heims zu überprüfen sein.

8.2 Im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch der
Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten zu würdigen (Eugster/Luginbühl,
a.a.O., S. 103 ff.). Auch unter diesem Aspekt kann vom Versicherer nicht
verlangt werden, dass er - wie das die Beschwerdeführerin vorschlägt -
jeweils zunächst im Einzelfall spezifische Fragen stellt und anschliessend
das Herausgabebegehren eingehend begründet. Dies wäre überdies auch für die
Leistungserbringer mit einem erheblichen zusätzlichen Aufwand verbunden.
Zudem wäre ein solches Vorgehen auch nicht im Interesse der Versicherten,
weil es eine grosse zeitliche Verzögerung verursachen könnte, während welcher
die Berechtigung der Vergütung nicht abgeklärt und die Vergütung daher
verweigert werden kann (Art. 56 Abs. 1 KVG). Schliesslich würde die
Beantwortung dieser Fragen selber - soll sie überhaupt aussagekräftig sein -
wieder eine zusätzliche Bearbeitung von besonders schutzwürdigen
Personendaten darstellen, die vermieden werden kann, wenn bloss diejenigen
Daten herausgegeben werden, die ohnehin schon vorhanden sind. Das von der
Beschwerdeführerin vorgeschlagene Verfahren würde damit bloss auf eine
sinnlose und schikanöse Erschwerung der Wirtschaftlichkeitskontrolle
hinauslaufen.

8.3 In Bezug auf die Einhaltung des Datenschutzes ist sodann daran zu
erinnern, dass einerseits eine persönliche Einwilligung des Patienten in die
Datenherausgabe nicht erforderlich ist, wenn - wie das hier der Fall ist -
dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht (BGE 131 II 413 E. 2.5
S. 418), andererseits aber auch die Krankenversicherer und ihre Angestellten
ihrerseits der strafrechtlich sanktionierten Schweigepflicht unterliegen
(Art. 33 ATSG; Art. 92 lit. c KVG) und dass schliesslich dem Arztgeheimnis
auch durch die in Art. 42 Abs. 5 KVG vorgesehene Abgabe an den Vertrauensarzt
Rechnung getragen werden kann.

9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die
unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Gesundheit zugestellt.

Luzern, 21. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: