Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 110/2006
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K 110/06

Urteil vom 30. Oktober 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

L. ________, 1949, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Hochreutener, Vadianstrasse 44, 9000 St.
Gallen,

gegen

SKBH Kranken- und Unfallversicherung,
Rue du Nord 5, 1920 Martigny, Beschwerdegegnerin.

Krankenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen
vom 19. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene, seit 1985 in der Firma Q.________ AG als
Bauarbeiter/Maschinist tätig gewesene L.________ war über seine Arbeitgeberin
kollektivvertraglich bei der SKBH Kranken- und Unfallversicherung
(nachfolgend: SKBH) krankentaggeldversichert. Am 26. November 2003 zog er
sich bei einem Arbeitsunfall eine Schulterverletzung rechts zu, wofür die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zunächst volle
Taggeldleistungen erbrachte und für deren Heilbehandlung sie aufkam. Ab
12. Juli 2004 setzte die SUVA den Taggeldanspruch unter Hinweis auf eine
bloss noch 25%ige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten
Tätigkeiten entsprechend herab und verwies den Versicherten bezüglich einer
weitergehenden Arbeitsunfähigkeit an den Krankenversicherer (Schreiben vom
27. August 2004). Mit (formlosem) Schreiben vom 18. Mai 2005 stellte die SUVA
die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Juli 2005 vollständig ein und
sprach dem Versicherten alsdann mit Verfügung vom 4. Januar 2006 rückwirkend
ab 1. August 2005 eine Invalidenrente aufgrund eines unfallbedingten
Invaliditätsgrades von 17 % zu.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 verneinte die SKBH ihrerseits für die Zeit
ab 12. Juli 2004 einen ergänzenden Anspruch auf Krankentaggelder mangels
Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung einer krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %. Daran hielt sie - namentlich gestützt
auf das "Medizinische Gutachten nach KVG" des Dr. med. S.________, Facharzt
FMH für Innere Medizin, vom 12. Juli 2005 - mit Einspracheentscheid vom
14. September 2005 fest.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der SKBH vom 14. September 2005 erhobene
Beschwerde des L.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 19. Juni 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die SKBH als
vorleistungspflichtige Sozialversicherungsträgerin zu verpflichten, "die
Versicherungsleistungen auf der Basis einer 100-prozentigen
Arbeitsunfähigkeit vom 12. Juli 2004 bis 31. Juli 2005 zu erbringen";
eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheids der SUVA über die Taggeldberechtigung in der Zeit
vom 12. Juli 2004 bis zum 31. Juli 2005 zu sistieren.
Die SKBH schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das  Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 16. Dezember
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE
132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf
Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche
Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte
Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Vorleistungspflichtig ist
die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme
durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die
Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Art. 70
Abs. 2 lit. a ATSG). Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage
kommenden Sozialversicherungen anzumelden (Art. 70 Abs. 3 ATSG). Die
Vorleistungspflicht der Krankenversicherung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. a
entspricht derjenigen des bisherigen Rechts (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
Zürich/Basel/Genf 2003, N 35 zu Art. 70). Wie der altrechtliche, gestützt auf
Art. 78 Abs. 1 lit. a KVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassung) erlassene Art. 112 KVV (gültig bis 31. Dezember 2002) statuiert
Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG nicht eine generelle Vorleistungspflicht des
Krankenversicherers; geregelt sind ausschliesslich Tatbestände, bei denen
aufgrund der Aktenlage unbestritten ist, dass eine bestimmte Leistung
erbracht werden muss, hingegen zweifelhaft ist, welcher von zwei Versicherern
diese Leistung schuldet (BGE 131 V 78 E. 2 S. 81; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts K 146/99 vom 26. April 2001, E. 2). Kein solcher
negativer Kompetenzkonflikt liegt etwa vor, wenn unklar ist, ob überhaupt
eine Arbeitsunfähigkeit besteht (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
K 146/99 vom 26. April 2001, E. 1; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 1164
f.); Art. 70 ATSG greift ebenfalls nicht, wenn eine Leistungspflicht des in
Art. 70 Abs. 1 lit. a ATSG als vorleistungspflichtig bezeichneten
Krankenversicherers ausser Betracht fällt, weil etwa - im Falle einer
Heilbehandlung - die Voraussetzungen des Art. 32 KVG offensichtlich nicht
erfüllt sind (BGE 131 V 78, E. 2. S. 82), oder weil es an der massgebenden
Versicherteneigenschaft fehlt bzw. die Unterstellung unter die obligatorische
Krankenpflegeversicherung oder der Abschluss einer freiwilligen
Taggeldversicherung gemäss Art. 67 ff. KVG umstritten ist. Bestreitet der
gemäss Art. 70 Abs. 2 ATSG vorleistungspflichtige Sozialversicherungsträger
seine Leistungspflicht, ist vorab ein rechtskräftiger Entscheid über die
Leistungspflicht dieses Versicherungsträgers zu erwirken (Kieser, a.a.O., N 2
zu Art. 70); fällt ein (definitiver) Leistungsanspruch mangels Erfüllung der
materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen ausser Betracht, ist auch eine
Vorleistungspflicht ausgeschlossen.

2.2 Im Rahmen der kollektivvertraglich abgeschlossenen freiwilligen
Krankentaggeldversicherung gemäss Art. 67 Abs. 1 und 3 KVG ist der
Beschwerdeführer für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten versichert,
wobei als Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen
Gesundheit gilt, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische
Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge
hat (Art. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 Satz 1 KVG). Der
Taggeldanspruch entsteht gemäss Art. 72 Abs. 2 KVG, wenn der Versicherte
mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist, wobei das Taggeld im Verhältnis zum
Arbeitsunfähigkeitsgrad ausgerichtet wird (Art. 72 Abs. 4 KVG; Art. 7 Ziff. 1
der Besonderen Bedingungen der SKBH zur kollektiven Taggeldversicherung;
Ausgabe 1. Januar 2003). Versichert sind gemäss Versicherungsausweis des
Beschwerdeführers 80 % des Lohnes ab einer Wartezeit von einem Tag.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange der
Beschwerdeführer im Zeitraum vom 12. Juli 2004 bis 31. Juli 2005, in welchem
der Unfallversicherer anstelle der bisher vollen Taggeldleistungen lediglich
noch ein reduziertes Taggeld auf der Basis einer 25%igen unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten erbrachte, Anspruch auf
Krankentaggelder gemäss Art. 67 ff. KVG hat.

3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach einer
am 26. November 2003 erlittenen Schulterverletzung
(Rotatorenmanschettenruptur rechts) ab Ende Januar 2004 in der relativ
schweren Tätigkeit als Bauarbeiter 100 % arbeitsunfähig war und die SUVA
zunächst eine vollumfängliche Leistungspflicht anerkannte; ab 12. Juli 2004
erachtete sie indessen eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten
Tätigkeiten (keine Arbeiten, welche während längerer Zeit auf oder über
Schulterhöhe unter gleichzeitiger Kraftanwendung oder mit gestrecktem
Ellbogen verrichtet werden) als zumutbar und reduzierte dementsprechend ihre
Taggeldleistungen ab jenem Datum, was sie dem Versicherten mit formlosem
Schreiben mitteilte. Die Frage, ob in dieser Fallkonstellation, in welcher
die SUVA anfänglich eine volle Leistungspflicht für den eingetretenen
Gesundheitsschaden anerkannt und auch in der Folge eine prinzipielle
Leistungspflicht nie bestritten hat, die Vorleistungspflicht des
Krankenversicherers gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG überhaupt Platz greifen
kann, bedarf hier keiner abschliessenden Prüfung (verneinend: Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts K 146/99 vom 26. April 2001, E. 2; [wohl]
Eugster, a.a.O., Rz. 1165; implizite bejahend: Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts K 149/00 vom 28. März 2001, E. 1a und 2; vgl. -
bezüglich Heilbehandlung - auch BGE 131 V 78; Ueli Kieser, Leistungen der
Sozialversicherung, Zürich 2003, S. 103; Ders., Leistungskoordination im
Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 123 Rz. 204). Denn eine
Vorleistungspflicht fällt hier wenn nicht bereits aus sachlogischen Gründen,
so mangels einer prinzipiellen Leistungspflicht des Krankenversicherers
ausser Betracht, wie Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zutreffend erwogen
haben (vgl. nachfolgende E. 3.2).
3.2
3.2.1 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin sind gestützt auf das - zu Recht als
beweiskräftig eingestufte - "Medizinische Gutachten nach KVG" des Dr. med.
S.________ vom 12. Juli 2005 zutreffend zum Schluss gelangt, dass bezogen auf
den Zeitraum vom 12. Juli 2004 bis 31. Juli 2005 kein krankheitsbedingter
organischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der zu einer
Arbeitsunfähigkeit im taggeldrechtlich erforderlichen Ausmass von mindestens
50 % führt (E. 2.2 hievor); namentlich die Diagnosen Adipositas permagna,
arterielle Hypertonie, rezidivierende Uretrolithiasis sowie
Carpaltunnelsyndrom sowie die in den Akten festgestellte vorzeitige Alterung
begründen nach der medizinischen Aktenlage keine relevante
Leistungseinschränkung. Übereinstimmend mit der SKBH ergibt sich aus dem
Gutachten des Dr. med. S.________ vom 12. Juli 2005 denn auch, dass die im
fraglichen Zeitraum 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter
ausschliesslich durch jene Beschwerden bedingt ist, welche mit der nach dem
Unfall vom 26. November 2003 (mit erlittener Rotatorenmanschettenruptur
rechts) eingetretenen Schulterpathologie in Zusammenhang stehen und die auch
durchwegs im Zentrum der subjektiven Schmerzbekundungen standen.
Dementsprechend hat der Rechtsvertreter gemäss Angaben in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch rechtliche Schritte getätigt (Ersuchen um
Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung der SUVA), um gegenüber dem
Unfallversicherer volle Taggeldleistungen zu erwirken. Nun hat die SUVA zu
keinem Zeitpunkt bestritten, dass aufgrund unfallkausaler Schulterbeschwerden
(mit Ausstrahlung in die Arme und neuerdings auch Zervikalregion) in der Zeit
vom 12. Juli 2004 bis 31. Juli 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der
relativ schweren, schulterbelastenden Bauarbeitertätigkeit bestand und dem
Beschwerdeführer damals nur leichtere Tätigkeiten unter Schulterhöhe zumutbar
waren. Somit fallen krankheitsbedingte Ursachen für die damals 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit klarerweise ausser Betracht
(Art. 3 ATSG).

3.2.2 Fraglich bleibt, ob bei einem Wechsel auf eine leidensangepasste
Tätigkeit - wie ihn der Unfallversicherer ab 12. Juli 2004 unterstellt - über
die von der SUVA als unfallkausal anerkannte Arbeitsunfähigkeit von lediglich
25 % hinaus noch eine krankheitsbedingte Leistungseinschränkung bestand,
welche einen Taggeldanspruch gegenüber der SKBH zu begründen vermöchte. Dabei
braucht die sich unter dem Blickwinkel von Art. 6 Satz 2 ATSG stellende
(Vor-)Frage, ob dem im Jahre 2004 55-jährigen Beschwerdeführer, der während
der hier umstrittenen Periode noch in einem ungekündigten, langjährigen
Arbeitsverhältnis stand, eine Umstellung auf eine andere Tätigkeit damals
bereits zugemutet werden durfte (vgl. dazu BGE 114 V 281; BGE 130 V 343
E. 3.1 S. 345 f.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 42/05 vom 11. Juli
2005, E. 1.3, publ. in: RKUV 2005 Nr. KV 342 S. 356 ff.; zusammenfassend auch
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 224/05 vom 29. März 2007, E. 3;
Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Rz. 8 ff. zu Art. 6; ferner Urteil des
Bundesgerichts K 224/05 vom 9. März 2007, E. 3 und 4), im vorliegenden
Verfahren - anders als im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren
(ausführlich dazu etwa das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 108/05
vom 8. August 2006, E. 2-4) - nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal
sie für den Ausgang des vorliegenden Prozesses nicht entscheidend ist und
eine allenfalls gegebene Unzumutbarkeit eines Berufswechsels an dem unter
E. 3.2.1 mit Bezug auf die angestammte Tätigkeit Gesagten nichts änderte.
Rechtserheblich ist hier einzig, dass auch hinsichtlich leidensangepasster
Tätigkeiten eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von
leistungsbegründendem Ausmass zu verneinen ist: Wohl ist möglich, dass die
mit Bezug auf das Schulterleiden ärztlich diagnostizierten Acromioclavicular
(AC)-Gelenksarthrosen rechts (ausgeprägt) und links (hypertrophierend) nicht
ausschliesslich Folge der beim Unfall vom 26. November 2003 erlittenen
Rotatorenmanschettenruptur, mithin posttraumatischer Natur sind, nachdem im
Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 10. Mai 2005 auf
"degenerative Veränderungen des AC-Gelenks" hingewiesen wurde. Dass der
(allfällige) krankheitsbedingte Anteil der AC-Gelenksarthrosen in einer
schulterschonenden Tätigkeit eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bzw.
einen Restschaden/Erwerbsausfall verursacht, der im bisherigen Beruf einer
mindestens 50%igen, krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit entspräche (BGE
114 V 281 E. 3c S. 286 f.), ist jedoch nach Lage der Akten mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen und wird vom Beschwerdeführer
auch nicht behauptet.
Es bleibt schliesslich zu prüfen, wie es sich mit der gemäss Dr. med.
S.________ nach dem Unfall angeblich eingetretenen, für die Chronifizierung
und Ausweitung der Schulterbeschwerden (Arme, Finger, Zervikalbereich)
verantwortlichen "somatoformen Schmerzstörung" verhält, deren Bestehen bisher
nicht fachärztlich bestätigt worden ist. Als (rechtlich relevante) Krankheit
einzustufen wäre eine diagnostizierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0
und F 45.1) oder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
gemäss Art. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG, wenn sie
nicht Folge eines Unfalls ist und zugleich eine Behandlung erfordert oder
eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl. E. 2.2 hievor). Über die
Unfallkausalität einer allenfalls gegebenen somatoformen Schmerzstörung (vgl.
hierzu etwa Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 277/04 vom 30. September
2005, publ. in: SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27 U 306/04) ist im
Unfallversicherungsverfahren bisher nicht befunden worden, was hier indessen
ohne Belang ist. Denn auch wenn die Unfallkausalität verneint würde,
begründete dies gleichwohl keine Krankheit im Sinne von Art. 3 ATSG, welche
die Arbeitsfähigkeit in leistungsbegründenden Masse einschränkt:
Rechtsprechungsgemäss vermag eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung in
der Regel keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen; vielmehr
besteht die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen
mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131
V 49 E. 1.2 S. 50, 132 V 65 E. 4.2.1 S. 70 f.). Abweichendes gilt nur, wenn
Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant
behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen,
weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den
Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall
vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im
Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von
erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch
weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein
mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer
Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht
mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn;
"Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten
ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem
therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person
(BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50). Mit Bezug auf den hier interessierenden Zeitraum
vom 12. Juli 2004 bis 31. Juli 2005 ergibt sich aus den Akten, dass der
Beschwerdeführer wohl psychisch angeschlagen und belastet war, doch waren
seine psychischen Ressourcen offenkundig nicht derart minimiert, dass er in
einer leidensangepassten Tätigkeit über die von der SUVA anerkannte 25%ige
Leistungseinschränkung hinaus wegen unzumutbarer Schmerzüberwindung im Sinne
der Rechtsprechung einen krankentaggeldrechtlich relevanten Erwerbsausfall
erleiden musste. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es sich nach der
Rechtsprechung namentlich bei den im Zusammenhang mit somatoformen
Schmerzstörungen häufig festgestellten depressiven Stimmungslagen - wie sie
auch beim Beschwerdeführer erkennbar sind - in der Regel um (reaktive)
Begleiterscheinungen des genannten Leidens und nicht um eine selbstständige,
vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität handelt (BGE 130 V 352
E. 3.3.1 S. 358), es sei denn, sie lassen sich aufgrund ihres Schweregrades
unbestreitbar von der somatoformen Schmerzstörung unterscheiden (Urteil des
Bundesgerichts I 176/06 vom 26. Februar 2007, E. 5.2). Anhaltspunkte für eine
derart erhebliche, selbstständige psychische Erkrankung, welche der
Schmerzüberwindung in einer leidensangepassten Tätigkeit entgegensteht und
eine leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bewirkt,
bestehen nicht. Auf ergänzende Beweisvorkehren kann verzichtet werden, da
hievon für den hier relevanten Zeitraum keine neuen, zu einem abweichenden
Ergebnis führenden Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 S. 28; BGE 124 V 90 E. 4b
S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen).

3.3 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz im Ergebnis beizupflichten, dass im
Zeitraum vom 12. Juli 2004 bis 31. Juli 2005 keine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit bestand, welche einen Anspruch auf Krankentaggelder zu
begründen vermöchte, und somit auch eine Vorleistungspflicht der SKBH gemäss
Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG zu verneinen ist (E. 2.2 hievor).

4.
Wie sich aus vorstehender Erwägung 3 ergibt, ist ein rechtskräftiger
Entscheid der SUVA über die UVG-Taggeldberechtigung des Beschwerdeführers für
die Zeit vom 12. Juli 2004 bis 31. Juli 2005 für den Ausgang des vorliegenden
Prozesses nicht entscheidend. Dem     Eventualantrag auf Sistierung des
Verfahrens bis zum Vorliegen des SUVA-Entscheids ist daher nicht
stattzugeben.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG; vgl. E. 1 hievor).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 30. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: