Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen E 3/2006
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E 3/06

Urteil vom 16. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1979, Beschwerdegegnerin.

Erwerbsersatzordnung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 9. November 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1979 geborene S.________ war ab Sommer 1998 als gelernte Kosmetikerin
selbständig erwerbstätig und in diesem Status bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen erfasst. Infolge Antritts
einer 40%-Stelle als Büroangestellte in der (der Ausgleichskasse Schulesta
angeschlossenen) Firma X.________ AG reduzierte sie ab April 2004 ihr Pensum
als Selbständigerwerbe auf 60 %. Mit Verfügung vom 30. Januar 2006
verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt S.________ für die Zeit vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2006 zur Zahlung von Beiträgen für
Selbständigerwerbende in der Höhe von Fr. 1'077.60 (Akonto). In der Folge
teilte diese mit Schreiben vom 20. März 2006 mit, sie habe ihre selbständige
Erwerbstätigkeit auf Ende Dezember 2005 aufgegeben und ihr Ehemann zahle im
Jahre 2006 mehr als den doppelten Mindestbeitrag, sodass ihrerseits eine
Zahlungspflicht entfalle. Gestützt auf diese Mitteilung lehnte die
Sozialversicherungsanstalt das von S.________ bereits am 20. Januar 2006 -
und damit kurz vor der Geburt ihres ersten Kindes (24. Januar 2006) -
gestellte Gesuch um Ausrichtung von Mutterschaftsentschädigung für
Selbständigerwerbende mit Verfügung vom 24. März 2006 ab, da die
Anspruchsvoraussetzung der selbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt der
Niederkunft nicht mehr erfüllt gewesen sei; das Gesuch werde an die
zuständige Ausgleichskasse Schulesta weitergeleitet, welche über die
Mutterschaftsentschädigung aufgrund des Einkommens als Arbeitnehmerin
befinden werde.

A.b Einspracheweise machte S.________ geltend, die am 20. März 2006 erfolgte
Abmeldung als Selbständigerwerbende sei irrtümlich erfolgt und werde hiermit
widerrufen; sie habe ihre selbständige Erwerbstätigkeit als Kosmetikerin
nicht aufgegeben, sondern ab Januar 2006 lediglich schwangerschaftsbedingt
unterbrochen. Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006 hielt die
Sozialversicherungsanstalt - unter erneuter Berufung auf das beweismässig als
ausschlaggebend eingestufte Schreiben der S.________ vom 20. März 2006 - an
der Leistungsverweigerung fest.

B.
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde bejahte das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Anspruch der S.________ auf
Mutterschaftsentschädigung als Selbständigerwerbende und wies die Streitsache
unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Mai 2006 an die
Beschwerdegegnerin zurück, damit sie die Mutterschaftsentschädigung im Sinne
der Erwägungen festsetze (Entscheid vom 9. November 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Sozialversicherungsanstalt
des Kantons St. Gallen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

S. ________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen ist dem Ersuchen des Bundesgerichts um
Vernehmlassung mit Schreiben vom 28. Februar 2007 nachgekommen, wobei es sich
zur Sach- und Rechtslage unter Verzicht auf Antragsstellung äussert.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 16. Dezember
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE
132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Anfechtungs- und Streitgegenstand ist die Verweigerung von
Mutterschaftsentschädigung mangels Erfüllens der einschlägigen
materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, hier: des
Selbständigerwerbenden-Status' im Zeitpunkt der Niederkunft am 24. Januar
2006 (vgl. E. 3.1 hernach). Da es sich mithin um eine
Versicherungsleistungsstreitigkeit handelt, ist die Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie
erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids; das
Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; BGE 126 V
468 E. 1b S. 470). Zudem ist das Verfahren kostenlos (Art. 134 OG).

3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Voraussetzungen des
Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung (Art. 16b des Bundesgesetzes über
den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft
[Erwerbsersatzgesetz, EOG] in der seit 1. Juli 2005 in Kraft stehenden
Fassung), namentlich das im hier zu beurteilenden Fall einzig zur Diskussion
stehende Erfordernis des Selbständigerwerbenden-Status' im Sinne von Art. 12
ATSG im Zeitpunkt der Niederkunft (Art. 16b Abs. 1 lit. c Ziff. 2),
zutreffend dargelegt (vgl. auch BGE 133 V 73 E. 2. S. 75 und 431 E. 4.1 S.
434). Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die in Art. 12
Abs. 1 ATSG enthaltene Definition der selbständigen Erwerbstätigkeit
inhaltlich der Begriffsumschreibung gemäss Art. 9 AHVG sowie der hierzu
ergangenen Praxis entspricht (Urteil H 2/06 vom 10. April 2006, E. 4.4) und
somit auch der Selbständigenbegriff gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c Ziff. 2 EOG
mit jenem der obligatorischen AHV identisch ist (vgl. BGE 133 V 73 E. 4.1 S.
78 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; ebenso Edgar Imhof,
Schweizerische Leistungen bei Mutterschaft und FZA/Europarecht, in: Thomas
Gächter (Hrsg.), Das europäische Koordinationsrecht der sozialen Sicherheit
und die Schweiz, Zürich/ Basel/Genf 2006, S. 99).

3.2
3.2.1 Die Anerkennung als Selbständigerwerbende gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c
Ziff. 2 EOG setzt nach dem Gesetzeswortlaut nicht voraus, dass die
Leistungsansprecherin ihre Erwerbstätigkeit effektiv bis im Zeitpunkt der
Niederkunft ausübt; ferner ist unerheblich, ob die Erwerbstätigkeit nach dem
Mutterschaftsurlaub wieder aufgenommen wird. Entscheidend ist die
ahv-rechtliche Anerkennung als Selbständigerwerbende am Tag der Niederkunft
(vgl. BGE 133 V 73 E. 4.1 S. 77 f. mit Hinweis auf Pascal Mahon, Le régime
des allocations pour perte de gain, in: Ulrich Meyer-Blaser [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage,
Basel/Genf/München 2006, Rz. 35; Bericht vom 3. Oktober 2002 der Kommission
für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates [SGK-NR], BBl 2002
7544; s. auch Imhof, a.a.O., S.100).

3.2.2 Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder
plötzlicher Schwangerschaftskomplikation zieht versicherungsrechtlich nicht
den Verlust des Selbständigerwerbenden-Status nach sich: Solange keine
subjektiven (insbesondere der Wille der Versicherten zur Aufgabe der
selbständigen Erwerbstätigkeit) oder objektiven Umstände (wie z.B. die
Kündigung des Mietvertrages betreffend Geschäftsräumlichkeiten; Mitteilung
der Geschäftsaufgabe an die Sozialversicherung) gegen das Weiterbestehen der
selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen, ist lediglich von einer
provisorischen Arbeitseinstellung aus gesundheitlichen Gründen und nicht von
einem Status-Übergang von der selbständigen Erwerbstätigkeit in die
Nichterwerbstätigkeit - oder wie vorliegend nur noch in den unselbständigen
Erwerbsstatus - auszugehen (vgl. BGE 133 V 73 E. 4.2 S. 78; ferner auch
Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 2002 zum Bericht SGK-NR vom
3. Oktober 2002, BBl 2002 1121). Dabei hat die Selbständigerwerbende, welche
im Zeitpunkt der Niederkunft vorübergehend arbeitsunfähig war, bei
gesetzmässiger Auslegung von Art. 30 Abs. 1 lit. a EOV auch dann Anspruch auf
Mutterschaftsentschädigung, wenn sie nicht über ein Ersatzeinkommen verfügt
(BGE 133 V 73 E. 4.3-4.4 S. 78 ff.).
3.3 Die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten der
Nichterwerbstätigkeit (anstelle eines blossen Arbeitsunterbruchs aus
gesundheitlichen Gründen) lässt sich - auch angesichts der grossen
arbeitsorganisatorischen Freiheit Selbständigerwerbender (BGE 133 V 73 E. 4.5
S. 80) - unter Umständen nicht leicht feststellen. Analog zur Aufnahme
selbständiger Erwerbstätigkeit (s. dazu Urteil H 2/06 vom 10. April 2006, E.
4.5 mit Hinweisen) muss der Wegfall der für den Selbständigerwerbenden-Status
beweisrechtlich massgebenden Kriterien mit dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt
sein: Hierzu gehört namentlich die Aufgabe der erwerblichen Zielsetzung,
wobei sich diese nicht allein aus einem zeitweiligen Ausbleiben von
Einkünften ableiten lässt (vgl. auch BGE 115 V 161 E. 9 S. 170 ff., insb. E.
9c in fine S. 172 [e contrario]). Im Hinblick auf die Tatfrage, ob die
subjektive Erwerbsabsicht dahingefallen ist, ist - insbesondere nach
mehrjähriger selbständiger Erwerbstätigkeit - die Gesamtheit der konkreten
wirtschaftlichen Tatsachen zu würdigen. Tritt eine Person weiterhin nach
aussen wahrnehmbar im wirtschaftlichen Verkehr auf und unterhält sie
weiterhin erwerbstaugliche Geschäftsräumlichkeiten, sind dies gewichtige
Indizien für eine fortdauernde erwerbliche Zielsetzung (vgl. zum Ganzen BGE
115 V 161 E. 9b in fine S. 171 mit Hinweis und E. 10a S. 172; Urteil H 2/02
vom 16. Juli 2003, E. 3.2.2, publ. in: AHI 2003 S. 417 f.; Urteil H 2/06 vom
10. April 2006, E. 4.5).

4.
4.1 Die Vorinstanz hat den umstrittenen Anspruch auf
Mutterschaftsentschädigung mit der Begründung bejaht, nach Lage der Akten und
den glaubhaften Darlegungen der Beschwerdegegnerin habe diese ihre seit 1998
ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit als Kosmetikerin mit eidg.
Fähigkeitsausweis (Studio "Kosmetik S.________ am Z.________") Ende 2005
aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft nicht mehr ausüben können und
daher einstweilen eingestellt, nicht aber definitiv aufgegeben; im Zeitpunkt
der Geburt ihres ersten Kindes am 24. Januar 2006 sei demnach die
Anspruchsvoraussetzung des Selbständigerwerbenden-Status" erfüllt gewesen (s.
E. 2 hiervor, am Anfang). Nichts daran ändere die Tatsache, dass die
Beschwerdegegnerin der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 20. März 2006 die
"Geschäftsaufgabe per 31.12.2005" mitgeteilt habe. Massgebend für das
Beitragsstatut seien die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht
in die Vergangenheit gerichtete, von beitragsrechtlichen Erwägungen geleitete
Parteierklärungen. Selbst wenn aber auf das Schreiben vom 20. März 2006
abzustellen wäre, müsste der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bejaht
werden: So habe es die seit 13. März 2006 über die Anmeldung zum Bezug von
Mutterschaftsentschädigung informiert gewesene Ausgleichskasse in Verletzung
ihrer Aufklärungs-/Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG unterlassen, die
Versicherte nach Eingang der rückwirkenden Abmeldung über die rechtlichen
Folgen dieses Schrittes zu informieren. Der Beschwerdegegnerin dürfe dies,
zumal die übrigen praxisgemässen Voraussetzungen der erfolgreichen Berufung
auf eine Verletzung von Art. 27 ATSG gegeben seien, nicht zum Nachteil
gereichen.

4.2 Die Beschwerdeführerin hält letztinstanzlich an ihrem Standpunkt fest,
dass das Schreiben vom 20. März 2006 klar und unmissverständlich die
Geschäftsaufgabe per Ende Dezember 2005 belege und somit der Status als
Selbständigerwerbende am 24. Januar 2006 nicht mehr gegeben gewesen sei. Sie
weist namentlich auch den Vorwurf eines Verstosses gegen die Aufklärungs- und
Beratungspflicht im Sinne der vorinstanzlichen Eventualbegründung zurück.

4.3
4.3.1 Ob die Beschwerdeführerin im März 2006 ihre Pflichten gemäss Art. 27
ATSG verletzt hat und der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung aus Gründen
des Vertrauensschutzes zu bejahen ist (vgl. BGE 133 V 243 E. 5 S. 253, 131 V
472 E. 4 und 5 S. 476 ff. [mit Hinweisen]), kann mit Blick auf die
nachfolgenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art offen bleiben.

4.3.2 Aktenkundig gab die Beschwerdegegnerin der Sozialversicherungsanstalt
mit Schreiben vom 20. März 2006 die "Geschäftsaufgabe per 31.12.2005"
bekannt, nachdem ihr gegenüber am 30. Januar 2006 eine
Akonto-Beitragsverfügung für das Jahr 2006 erlassen worden war. Diese
Mitteilung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als
"Aussage der ersten Stunde" zu qualifizieren, welcher mit Blick auf die
Statusfrage im Zeitpunkt der Niederkunft besondere Beweiskraft zukommt (vgl.
BGE 121 V 45 E. 2a S. 47), hat doch die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer
(echtzeitlichen) Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. Januar 2006 konkrete
Angaben zu ihrem erwerblichen Status gemacht (s. E. 4.3.3 hernach). Vielmehr
handelt es sich lediglich um eines von mehreren Indizien für den
Erwerbsstatus, welcher im Lichte der gesamten Umstände zu würdigen ist
(s. E. 3.3 hievor und E. 4.3.3 hernach). Dies gilt umso mehr, als der Inhalt
der fraglichen Mitteilung im vorliegenden Zusammenhang nicht, wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet, "klar und unmissverständlich" ist.
So ist darin lediglich von "Geschäftsaufgabe" respektive "Aufgabe der
Erwerbstätigkeit" die Rede, wogegen die hier interessierende Frage, ob diese
Ende Dezember 2005 definitiven Charakter hatte oder damals schwangerschafts-
respektive gesundheitsbedingt eingestellt wurde, gerade nicht eindeutig
geklärt wird. Vor diesem Hintergrund kann die bereits Ende März 2006
gegenüber der Sozialversicherungsanstalt vorgebrachte und anschliessend
konstant bestätigte Darstellung der Beschwerdegegnerin, sie habe mit ihrem
Schreiben vom 20. März 2006 nicht eine Geschäftsaufgabe, sondern lediglich
die schwangerschafts-/mutterschaftsbedingt erfolgte Unterbrechung/Einstellung
ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit per Ende 2005 melden wollen
(Telefonnotiz vom 30. März 2006), nicht als beweisuntaugliche
Schutzbehauptung gewertet werden. Stattdessen ist die Glaubwürdigkeit dieser
Sachverhaltsschilderung und damit auch die Statusfrage anhand der konkreten
tatsächlichen Verhältnisse im Januar 2006 zu beurteilen.

4.3.3 Tatsache ist, dass die Beschwerdegegnerin seit 1998 unterbrochen
hauptberuflich (zunächst 100 %, ab April 2004 60 %) als selbständig
erwerbende Kosmetikerin arbeitete und in diesem Status bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen erfasst war;  am Status als
Selbständigerwerbende bestand seitens der AHV auch im Zeitpunkt der
Niederkunft am 24. Januar 2006 kein Zweifel, wie aus der Beitragsverfügung
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 30. Januar 2006
hervorgeht. Tatsache ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin in der am 20.
Januar 2006, d.h. vier Tage vor der Geburt ihres Kindes ausgefüllten
Anmeldung zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung einen Doppelstatus als
selbständig und unselbständig Erwerbende deklariert und hinsichtlich beider
Erwerbsarten (vgl. Art. 16b Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 EOG in Verbindung mit
Art. 33 EOV) Leistungen beantragt hat. Des Weitern ist aufgrund der von der
Beschwerdegegnerin vorinstanzlich beigebrachten Beweismittel erstellt, dass
sie bis zum Geburtszeitpunkt keinerlei Anstalten getroffen hatte, ihre
bisherigen, betriebsbereiten Geschäftsräumlichkeiten aufzugeben, und sie
weiterhin im wirtschaftlichen Verkehr in Erscheinung trat; weder hatte sie
sich als Geschäftsinhaberin aus den "Gelben Seiten" von Directories AG
löschen lassen, noch hatte sie ihre aktenkundig an der Strasse vor ihrem
Studio sichtbar angebrachte Werbetafel entfernt und dies auch im Juni 2006
nicht getan (vier handschriftlich unterzeichnete, glaubhafte Bestätigungen
Dritter vom 12. Juni 2006). Ferner bezeugen zwei schriftliche, als
beweiskräftig einzustufende Aussagen vom 12. Juni 2006, dass der
Telefonbeantworter der Geschäftsnummer der Beschwerdegegnerin ab Januar 2006
mit folgendem Text besprochen war: "Kosmetik am Z.________ S.________.
Infolge Mutterschaft bleibt das Geschäft bis auf weiteres geschlossen. Für
Kosmetiktermine empfehle ich Ihnen Kosmetik am B.________ mit der
Telefonnummer .. .. .. ... Wenn Sie andere Anliegen haben, können Sie mir
nach dem Pfeifton eine Nachricht und Ihre Telefonnummer auf Band sprechen,
und ich werde sie sobald wie möglich zurückrufen. Herzlichen Dank und auf
Wiederhören" (Mundart gesprochen).

4.3.4 Die erwähnte Selbstdeklaration der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar
2006 wie auch die damaligen wirtschaftlichen Gegebenheiten sprechen allesamt
gegen eine (definitive) Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vor der
Geburt am 24. Januar 2004. Mit Vorinstanz und Aufsichtsbehörde (Stellungnahme
des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 28. Februar 2007) ist vielmehr
die Darstellung der Beschwerdegegnerin als glaubwürdig einzustufen, wonach
sie ihre Tätigkeit im Januar 2006 schwangerschaftsbedingt unterbrochen hatte,
ohne damit gleichzeitig über das weitere Schicksal ihres Geschäfts zu
entscheiden und ihren Selbständigerwerbenden-Status im Zeitpunkt der
Niederkunft aufgegeben zu haben. Dies belegt namentlich auch der
vorinstanzlich bezeugte Text auf dem Anrufbeantworter ihres Geschäfts,
"infolge Mutterschaft" bleibe das Geschäft "bis auf weiteres" geschlossen.
Die Beschwerdegegnerin hat zudem einleuchtend und überzeugend dargelegt, dass
die Arbeit als Kosmetikerin zumindest teilweise mit körperlichen
Anstrengungen und Beschwerlichkeiten verbunden ist (z.B. Körper- und
Rückenmassagen; hindernder Bauchumfang bei Arbeiten an der Kosmetikliege;
langes Stehen bei Massagen/Gesichtspflegen/Enthaarungen), die im Januar 2006
angesichts der bereits weit fortgeschrittenen Schwangerschaft zu vermeiden
waren und sie zur - etwas vorzeitigen - gesundheitsbedingten Einstellung
jener Tätigkeit bewogen hatten. Kein gegenteiliger Schluss lässt sich aus der
fehlenden Angabe einer Arbeitsunfähigkeit während der der Niederkunft
vorangegangenen neun Monate in der Anmeldung zum Leistungsbezug (Frage Ziff.
5.2) ziehen, zumal im entsprechenden Antragsformular spezifisch nach einer
Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit, nicht aber wegen der davon
begrifflich zu unterscheidenden Mutterschaft (einschliesslich
Schwangerschaft; vgl. Art. 5 ATSG) gefragt wurde. Ebenfalls nicht entgegen
gehalten werden kann der Beschwerdegegnerin, dass sie erst nachträglich ein
Arztzeugnis beibrachte, welches ihr für die 60%ige-Haupttätigkeit als
Kosmetikerin ab 28. Dezember 2005 bis 24. Januar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit
attestierte (Arztzeugnis des Dr. med. A.________, Facharzt für
Gynäkologie/Geburtshilfe FMH, vom 31. März 2006), hatte sie doch im Januar
2006 als arbeitsorganisatorisch unabhängige Inhaberin eines Kosmetikstudios -
im Unterschied zu Arbeitnehmerinnen - keinen unmittelbaren Anlass gehabt,
sich selbst gegenüber eine entsprechende Bescheinigung ausstellen zu lassen.
Im Übrigen schliesst bei Selbständigerwerbenden selbst das gänzliche Fehlen
eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses die Annahme einer vorgeburtlichen, rein
gesundheits- respektive schwangerschaftsbedingten Einstellung der
selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht prinzipiell aus, sofern sich diese
aufgrund der übrigen Umstände hinreichend nachweisen lässt (vgl. BGE 133 V 73
E. 5 S. 81). Die Arbeitsunfähigkeit als Selbständigerwerbende wird in casu
schliesslich auch nicht durch die Tatsache in Frage gestellt, dass die
Beschwerdegegnerin die - körperlich leichte und und damit im Unterschied zur
Kosmetiktätigkeit durchaus schwangerschaftsangepasste - Tätigkeit als
Büroangestellte im 40%-Pensum bis zur Geburt uneingeschränkt weiter ausübte.

4.3.5 Mit Blick auf das vorangehend Gesagte kann der Beschwerdegegnerin der
langjährige Status als Selbständigerwerbende nicht gestützt auf deren
Schreiben vom 20. März 2006 (E. 4.3.2 hievor) rückwirkend auf den hier
massgebenden Zeitpunkt der Niederkunft aberkannt werden. Wie in der
Vernehmlassung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zutreffend
festgestellt wird, ist jene Mitteilung der "Geschäftsaufgabe per 31.12.2005"
bloss als ein (ungeschickter) Behelf der Beschwerdegegnerin zu betrachten,
nach Erhalt der aktenkundigen Beitragsverfügung vom 30. Januar 2006 die
Beitragspflicht während des Jahres 2006 den geänderten Verhältnissen infolge
Schwangerschaft/Mutterschaft anzupassen; im Schreiben wurde denn auch
ausdrücklich (nur) auf dessen beitragsrechtlichen Folgen hingewiesen.
Statusrechtlich ist der nachträglichen, von
versicherungs(beitrags)rechtlichen Überlegungen geleiteten Parteierklärung
mit der Vorinstanz kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen.

4.3.6 Zusammenfassend ist der Status als Selbständigerwerbende für den
Zeitpunkt der Niederkunft vorinstanzlich zu Recht bejaht worden und hat die
Beschwerdegegnerin - ungeachtet dessen, ob sie im Januar 2006 über ein
Ersatzeinkommen verfügt (E. 3.2.2 [in fine] hievor) und ob sie ihre
selbständige Erwerbstätigkeit zwischenzeitlich wieder aufgenommen hat oder
nicht (E. 3.2.1 hievor) - gegenüber der Beschwerdeführerin Anspruch auf
Mutterschaftsentschädigung.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG; vgl. E. 2 hievor in fine).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz