Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 79/2006
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C 79/06

Urteil vom 18. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2,
4500 Solothurn, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, Beschwerdegegner.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene A.________ war vom 8. März 1971 bis 9. Dezember 2003 als
Verwaltungsbeamter beim Kanton Solothurn angestellt gewesen. Für die Zeit ab
10. Dezember 2002 bis auf weiteres wurde ihm ärztlicherseits eine 100 %ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung - nach
entsprechender Vorankündigung vom 18. Juli 2003 - am 3. Dezember 2003 auf den
9. Dezember 2003 ausgesprochen, weil auf diesen Zeitpunkt seine zwölfmonatige
Lohnfortzahlungspflicht auslief. Am 15. Januar 2004 stellte A.________ Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung und gab an, er sei bereit und in der Lage,
vollzeitig erwerbstätig zu sein. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn richtete ihm ab 13. Januar 2004 Arbeitslosentaggelder,
basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 8'607.- monatlich, aus.

Bereits am 21. Juli 2003 hatte sich A.________ bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug angemeldet. Nach Abklärung der gesundheitlichen und
beruflich-erwerblichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle des Kantons
Solothurn einen Rentenanspruch unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von
"33,24 %" ab (Verfügung vom 9. Januar 2004).

Mit Verfügung vom 26. November 2004 setzte die Arbeitslosenkasse den
versicherten Verdienst rückwirkend per 13. Januar 2004 neu auf Fr. 5'746.-
fest. Zur Begründung gab sie an, sie habe bisher irrtümlich Taggelder auf der
Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 8'607.- - entsprechend einem 100
%igen Arbeitspensum - ausbezahlt. Da A.________ zu 33,24 % invalid sei, müsse
der versicherte Verdienst an die verbleibende Erwerbsfähigkeit von 66,76 %
angepasst werden. Die Höhe der Rückforderung für in der Zeit vom 13. Januar
bis 30. September 2004 zu viel geleistete Taggelder werde mit separater
Verfügung mitgeteilt. Daran hielt die Kasse auf Einsprache des A.________ hin
fest (Einspracheentscheid vom 26. April 2005).

B.
In Gutheissung der von A.________ dagegen erhobenen Beschwerde hob das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn den Einspracheentscheid vom 26.
April 2005 auf und hielt fest, dem Versicherten stehe ab Antragstellung eine
ungekürzte Arbeitslosenentschädigung zu (Entscheid vom 2. Februar 2006).

C.
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der
kantonale Gerichtsentscheid vom 2. Februar 2006 sei aufzuheben.

A. ________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in
Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem
einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es
wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu
geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale
Gerichtsentscheid am 2. Februar 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 -
erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in
Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse den versicherten
Verdienst von ursprünglich Fr. 8'607.- rückwirkend ab 13. Januar 2004 um
33,24 % (entsprechend der Höhe des von der IV-Stelle mit Verfügung vom 9.
Januar 2004 festgestellten Invaliditätsgrades) auf Fr. 5'746.- reduzieren
durfte.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist - unter Berufung auf Ziffer 4 der Weisung des
seco "Koordination ALV - IV" vom 4. Juli 2005, AVIG-Praxis 2005/29 - der
Auffassung, bei Versicherten, welche unmittelbar vor oder während der
Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer
Erwerbsfähigkeit erleiden, sei der versicherte Verdienst nachträglich auf das
Mass der Resterwerbsfähigkeit gemäss den Vorgaben der Invalidenversicherung
zu korrigieren und die zuviel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung müsse
zurückgefordert oder mit Leistungen der Invalidenversicherung zur Verrechnung
gebracht werden. Die Einkünfte, welche Basis für die Berechnung des
versicherten Verdienstes bildeten, würden die unbeeinträchtigte
Erwerbsfähigkeit der versicherten Person widerspiegeln. Eine Anpassung an
veränderte Verhältnisse müsse in jenen Fällen vorgenommen werden, in welchen
die gesundheitlich beeinträchtigte  Person auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt diese Einkünfte gar nicht mehr zu erzielen in der Lage wäre.

3.2 Das kantonale Gericht gelangt zum Ergebnis, dem Versicherten stehe eine
ungekürzte Arbeitslosenentschädigung zu. Im vorliegenden Fall seien keine
verschiedenen Versicherungsleistungen zu koordinieren, weil kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege. Art. 40b AVIV und damit auch
die Weisung des seco vom 4. Juli 2005 fänden daher keine Anwendung. Zudem
könne die Weisung des seco in verschiedener Hinsicht zu ungerechten und
willkürlichen Ergebnissen führen.

4.
4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat
der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter
anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und
berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt
der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung,
auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die
Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in
Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in
Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme
einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich
vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder
einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum
Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.

4.2 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung
massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder
mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen
sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht
Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1
Satz 1 AVIG). Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der
Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer
Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend,
welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.

5.
Nach der Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung einer
Invalidenrente hinsichtlich formlos erbrachter Taggeldleistungen der
Arbeitslosenversicherung eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis
die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein Zurückkommen auf
die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision im
Allgemeinen als zulässig erachtet wird (BGE 132 V 357 E. 3.1 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall wurde mit Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2004 ein
Rentenanspruch des Versicherten verneint. Es fragt sich, ob dieser
Verwaltungsakt dennoch eine erhebliche Tatsache bildet, welche es der
Arbeitslosenkasse erlaubt, den versicherten Verdienst an veränderte
Verhältnisse anzupassen.

5.1 Aus der Weisung des seco vom 4. Juli 2005 ist - entgegen der Ansicht der
Verwaltung - für die Beantwortung dieser Frage nichts zu gewinnen. Darin wird
als Beispiel für eine Koordination zwischen Invaliden- und
Arbeitslosenversicherung die Situation einer versicherten Person gewählt,
welche auf Grund eines Invaliditätsgrades von 60 % eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung bezieht. Ob und allenfalls in welcher Weise eine
Koordination stattzufinden hat, wenn der arbeitslosen Person keine
Geldleistungen der Invalidenversicherung zustehen, kann der Weisung nicht
entnommen werden. Erörterungen darüber, ob die Berücksichtigung der Weisung
im Sinne der Ausführungen des kantonalen Gerichts zu ungerechten und
willkürlichen Ergebnissen führt, erübrigen sich daher schon aus diesem Grund.

5.2 Gemäss Art. 40b AVIV richtet sich der versicherte Verdienst nach der
verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Diese ist bei einem Invaliditätsgrad von 33 %
(zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121) nicht mehr voll, sondern reduziert.
Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert
werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt
wird, den die versicherte Person nicht mehr erzielen könnte. Ist die
Erwerbsfähigkeit um ein Drittel reduziert, kann nicht davon ausgegangen
werden, es könnte der ohne Gesundheitsschaden vor der Arbeitslosigkeit
bezogene Lohn verdient werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 256/06 vom
29. Mai 2007).

Nach dem Grundsatzurteil BGE 132 V 357 besteht die ratio legis des Art. 40b
AVIV darin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination
zur Eidgenössischen Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine
Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit
Arbeitslosentaggeldern zu verhindern (BGE 132 V 357 E. 3.2.3 S. 359). Diese
Interpretation des Normzwecks greift allerdings zu kurz. Art. 40b AVIV
betrifft nicht allein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und
Invalidenversicherung, sondern - in allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der
Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen
Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Sinn und Zweck der
Verordnungsbestimmung ist mit anderen Worten, die Leistungspflicht der
Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang zu beschränken, welcher sich nach
der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer
der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die Arbeitslosenversicherung nur
für den Lohnausfall einzustehen hat, welcher sich aus der Arbeitslosigkeit
ergibt, kann für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle
spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt. Es
kann der Vorinstanz daher nicht beigepflichtet werden, wenn sie annimmt, Art.
40b AVIV finde auf die vorliegende Fallkonstellation schon deshalb keine
Anwendung, weil keine Leistungen der Invalidenversicherung mit solchen der
Arbeitslosenversicherung zu koordinieren seien.

5.3 BGE 132 V 357 kommt zum Schluss, dass sich der versicherte Verdienst im
Sinne von Art. 40b AVIV nicht nach dem hypothetischen Invalideneinkommen
berechne, sondern nach dem vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit tatsächlich erzielten Einkommen, multipliziert mit dem
Faktor, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad
ergibt. Diese Anpassung des versicherten Verdienstes an die verbleibende
Erwerbsfähigkeit hat unabhängig davon zu erfolgen, ob ein anderer
Versicherungsträger Leistungen für die Teilinvalidität erbringt (E. 5.2
hiervor). Teilinvaliden, nicht rentenberechtigten Versicherten entsteht bei
dieser Bemessung des versicherten Verdienstes zwar ein ungedeckter Ausfall.
Indessen ist zu berücksichtigen, dass einen solchen Ausfall auch erleidet,
wer - bei nicht rentenbegründender Invalidität - einem Erwerb nachgeht und
einen Invalidenlohn erzielt (Urteil des Bundesgerichts C 256/06 vom 29. Mai
2007, E. 5).

5.4 Demzufolge stellt die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2004, mit
welcher ein Rentenanspruch unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 33 %
verneint wurde, eine neue Tatsache dar, welche unter den vorliegenden
Umständen allenfalls (vgl. E. 6 hiernach) zu einer anderen rechtlichen
Beurteilung im Sinne der prozessualen Revision führt.

6.
6.1 Der Versicherte hat sich am 21. Juli 2003 zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung angemeldet. Die IV-Stelle hat einen Rentenanspruch mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Januar 2004
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von "33,24 %" abgewiesen. Die
Arbeitslosenkasse hat diesen Invaliditätsgrad zur Bemessung des versicherten
Verdienstes für die Zeit ab 13. Januar 2004 (Beginn der Taggeldleistungen)
herangezogen (Verfügung vom 26. November 2004, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 26. April 2005). Es ist dem kantonalen Gericht
beizupflichten, dass es Konstellationen gibt, in welchen das Abstellen auf
den im IV-Verfahren ermittelten Invaliditätsgrad problematisch ist und zu
ungerechten Ergebnissen führen kann. Zu beachten ist unter den vorliegenden
Umständen insbesondere, dass der Versicherte im IV-Verfahren grundsätzlich
kein schutzwürdiges Interesse daran hatte, einen geringeren Invaliditätsgrad
oder überhaupt eine fehlende Invalidität geltend zu machen. Zudem wurde der
Invaliditätsgrad in der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2004 auf Grund
des Sachverhalts festgestellt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses entwickelt hat. Die berichtigende Verfügung der
Arbeitslosenkasse vom 26. November 2004 und der Einspracheentscheid vom 26.
April 2005 betreffen demgegenüber die Zeit nach der IV-Verfügung. Daher ist
im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren vorfrageweise zu prüfen, ob
sich die Erwerbsfähigkeit des Versicherten seit der rentenablehnenden
Verfügung der IV-Stelle verbessert hat.

6.2 Der Versicherte stand bis 9. Dezember 2003 in einem Arbeitsverhältnis mit
dem Kanton Solothurn. Letzter geleisteter Arbeitstag war der 9. Dezember
2002. Ärztlicherseits wurde dem Beschwerdegegner ab 10. Dezember 2002 eine
100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Einspracheentscheid vom 26. April
2005 geht die Arbeitslosenkasse davon aus, dass die vollständige
Arbeitsunfähigkeit bis 31. Dezember 2003 angedauert und ab 1. Januar 2004
wiederum eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Wie es sich damit
verhält, kann auf Grund der vorliegenden Akten, welche keine ärztlichen
Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit ab Januar 2004 enthalten, nicht
beurteilt werden. Immerhin gibt der Versicherte sowohl in seiner Einsprache
vom 21. Dezember 2004 als auch in der Beschwerde ans kantonale Gericht vom
25. Mai 2005 an, er habe sich seit der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar
2004 gesundheitlich erholt, fühle sich voll arbeitsfähig, sei motiviert und
überzeugt davon, bald eine Arbeitsstelle mit ähnlicher Entlöhnung wie in
seiner letzten Tätigkeit als Verwaltungsbeamter zu finden. Es kann bei dieser
Sachlage keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Versicherte in der
vorliegend massgebenden Zeit ab 13. Januar 2004 wieder eine volle
Erwerbsfähigkeit erlangt hat.

6.3 Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an die
Verwaltung zurückzuweisen, damit sie vorfrageweise prüfe, ob sich seit der
Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2004 die Erwerbsfähigkeit tatsächlich
verbessert hat. Bejahendenfalls rechtfertigt sich eine Kürzung des
versicherten Verdienstes nicht mehr oder nur in dem Umfang, in welchem der
Beschwerdegegner in der vorliegend relevanten Zeit erwerbsunfähig war.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2006
und der Einspracheentscheid vom 26. April 2005 aufgehoben werden und die
Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird,
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Höhe
des versicherten Verdienstes neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 18. Juli 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: