Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 68/2006
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{T 7}
C 68/06

Urteil vom 8. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Heine.

Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern
(wira), Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, 1954, Beschwerdegegnerin.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern
vom 1. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
A. ________ stellte Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für
die Zeit ab 1. September 2005. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2005 und
Einspracheentscheid vom 24. November 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse des
Kantons Luzern den Taggeldanspruch wegen Nichterfüllung der Beitragszeit.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid
aufhob, die Erfüllung der Beitragszeit feststellte und die Sache an die
Arbeitslosenkasse zurückwies, um im Sinne der Erwägungen zu verfahren und neu
zu verfügen (Entscheid vom 1. Februar 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse des Kantons
Luzern die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

A. ________ beantragt sinngemäss die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395).

2.
Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit
befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer
innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während
mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der
Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem
Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen
Krankheit, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten
(Art. 14. Abs. 1 lit. b AVIG).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, die
Beschwerdeführerin könne sich hinsichtlich der vom 1. September 2003 bis
31. August 2005 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit über eine
beitragspflichtige Beschäftigung von 12.727 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG)
ausweisen, da die ermittelte Beitragszeit bei der Firma X.________ AG nicht
1.653 sondern 2.653 Monate betrage.

3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber geltend gemacht,
die Korrektur der Berechnung der Beitragszeit bei der Firma X.________ AG sei
zu Recht erfolgt. Hingegen sei der Kasse ein weiterer Fehler bei der
Ermittlung der Beitragszeit in der Firma Y.________ AG unterlaufen. Sie sei
davon ausgegangen, das Arbeitsverhältnis habe bis am 25. Juni 2004 gedauert;
nachträgliche Abklärungen hätten dann ergeben, dass die Lohnzahlungen einen
Monat später erfolgten. Das Arbeitsverhältnis sei am 31. Mai 2004
ausgelaufen. Demnach ergebe sich eine Beitragszeit von insgesamt
11.84 Monaten, weshalb die Versicherte die für den Leistungsanspruch
erforderliche Beitragszeit nicht erfülle. Ebenso wenig könne sie einen
Befreiungsgrund geltend machen.

4.
Es steht letztinstanzlich fest und ist unbestritten, dass die Versicherte bei
der Firma Z.________ AG vom 29. März 2005 bis 3. April 2005 und bei der Firma
X.________ AG vom 13. Juni 2005 bis 30. August 2005 gearbeitet hat und ihr
hierfür eine  Beitragzeit von 2.84 Monaten angerechnet werden kann. Laut
Arbeitgeberbescheinigung vom 5. September 2005 dauerte die Beschäftigung bei
der Firma Y.________ AG vom 25. August 2003 bis 30. (recte 31.) Mai 2004. In
einem Schreiben vom 6. Februar 2006 bestätigte die Firma Y.________ AG der
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, das Arbeitsverhältnis sei per 30. Mai
2004 beendet worden, obwohl der Lohn erst im Folgemonat überwiesen worden
sei; dies sei bei Montagemitarbeiterinnen im Stundenlohn üblich. Aus den
erwähnten Unterlagen ist zu schliessen, dass die Versicherte tatsächlich
längstens bis 31. Mai 2004 bei der Firma Y.________ AG eine
beitragspflichtige unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Unter
Berücksichtigung des Beginns der Rahmenfrist für die Beitragszeit ergibt sich
somit eine Beitragszeit von 9 Monaten (1. September 2003 - 31. Mai 2004),
sodass sich die Versicherte über insgesamt 11.84 Beitragsmonate ausweisen
kann. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten ist damit nicht erfüllt
(Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Schliesslich ist auch kein Befreiungsgrund nach Art. 14 AVIG gegeben. Die
Versicherte hat zwar im kantonalen Verfahren eine Arbeitsunfähigkeit anhand
eines Schreibens vom 1. Dezember 2005 ihres Hausarztes an das Arbeitsamt
nachzuweisen versucht, welche jedoch nach Lage der Akten unterjährig ist
(Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Es fehlt somit an einer der gesetzlichen
Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch gegenüber der
Arbeitslosenversicherung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, vom 1. Februar 2006 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Dienststelle für Wirtschaft und
Arbeit (wira), Abteilung Zentrale Dienste, Luzern, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 8. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: