Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 65/2006
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C 65/06

Urteil vom 27. April 2006
IV. Kammer

Pr sident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Fr sard;
Gerichtsschreiberin Bucher

S._________, 1974, Beschwerdef hrer,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden (RAV), Landweg 3,
6052 Hergiswil, Beschwerdegegner

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans

(Entscheid vom 20. September 2005)

Sachverhalt:

A.
Mit Verf gung vom 3. Januar 2005, die es mit Einspracheentscheid vom 20.
Januar 2005 best tigte, stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
Obwalden/Nidwalden (nachfolgend: RAV) den 1974 geborenen eidgen ssisch
diplomierten Gastronomiekoch S._________ ab dem 23. November 2004 f r 31 Tage
in der Anspruchsberechtigung betreffend Arbeitslosenentsch digung ein. Es
begr ndete diese Sanktion damit, der Versicherte habe durch seine
Lohnforderung auf dem Niveau eines K chenchefs eine m gliche Anstellung als
Koch im Gasthaus K._________ vereitelt. Das RAV hatte S._________ am 23.
November 2004 angewiesen, sich um diese Stelle zu bewerben.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht,
wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom
20. September 2005).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte sinngem ss die
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und des Einspracheentscheides.
Das RAV, welches auf seinen Einspracheentscheid, seine Beschwerdeantwort im
vorinstanzlichen Verfahren sowie den kantonalen Gerichtsentscheid verweist,
und das seco verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung:

1.
1.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen  ber die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgung der Weisungen der
zust ndigen Amtsstelle in Form der Nichtannahme einer zumutbaren (Art. 16
Abs. 2 AVIG) Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45
Abs. 2 und 3 AVIV) und die Rechtsprechung zur Funktion, die der Einstellung
in der Anspruchsberechtigung im Rahmen der Schadenminderungspflicht (Art. 16
Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 sowie Abs. 3 Satz 1 AVIG) zukommt (z. B. Urteil M.
vom 28. April 2003, C 304/02, Erw. 2.2 mit Hinweisen), richtig wiedergegeben.
Darauf wird verwiesen. Die Vorinstanz hat insbesondere zutreffend
festgehalten, dass der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer
zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) nicht erst dann
erf llt ist, wenn die versicherte Person die zugewiesene Stelle ausdr cklich
ablehnt. Er greift vielmehr schon dann, wenn die betroffene Person durch ihr
Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, bzw. die
M glichkeit des Zustandekommens eines Arbeitsvertrages vereitelt (BGE 122 V
38 Erw. 3b; ARV 2002 S. 58, C 436/00, Erw. 1; SVR 2004 ALV Nr. 11 [C 162/02]
S. 31 Erw. 1; z. B. Urteile A. vom 1. September 2005, C 166/05, Erw. 2.3 und
2.5, sowie M. vom 3. August 2005, C 133/05, Erw. 3.2).
1.2 Hinsichtlich der verschuldensabh ngigen (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art.
45 Abs. 2 AVIV) Bemessung der Einstellungsdauer ist zu pr zisieren, dass bei
Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit nur dann nach Art. 45
Abs. 3 AVIV zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen ist, wenn kein
entschuldbarer Grund vorliegt (BGE 130 V 130 Erw. 3.4.3). Unter einem
entschuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen,
der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein
solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann - wie etwa
gesundheitliche Probleme - die subjektive Situation der betroffenen Person
oder - so die Befristung einer Stelle - eine objektive Gegebenheit beschlagen
(BGE 130 V 130 Erw. 3.5).

2.
Der Beschwerdef hrer wendet gegen die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung im Wesentlichen ein, nicht er habe die Stelle
abgelehnt, sondern die Arbeitgeberin habe ihm die Stelle nicht gegeben, und
aufgrund des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes (nachfolgend:
L-GAV) sei ein Lohn von Fr. 6000.- f r einen Gastronomiekoch mit 15 Jahren
Berufserfahrung gerechtfertigt. Diese Argumente beschlagen einerseits die
Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Arbeit (Entl hnung;
 berqualifikation) und andererseits die Frage, ob eine Nichtannahme der
Arbeit im Sinne des Gesetzes vorliegt.

3.
3.1 Mit Schreiben vom 23. November 2004 wies das RAV den Versicherten an, sich
beim Gasthaus K._________ um eine ab 15. Dezember 2004 zu besetzende, bis 31.
M rz 2005 befristete Stelle als Koch zu bewerben, wobei bez glich der
Qualifikation ein gelernter Koch gesucht wurde. Hierauf bewarb sich der
Versicherte am 24. November 2004 (anweisungsgem ss telefonisch) um diese
Stelle und f llte gleichentags zuhanden des RAV das Formular "Meldung  ber
das Ergebnis der Bewerbung" aus. Darin erkl rte er, es habe ein intensives
Gespr ch mit der Arbeitgeberin stattgefunden. Diese brauche keinen
diplomierten Gastronomiekoch und k nne nur Fr. 3400.- bezahlen. Demgegen ber
betrage sein Mindestlohn gem ss L-GAV Fr. 6000.-. Im gleichen Dokument bat er
das RAV, ihm eine Stelle zuzuweisen, an der er sein Wissen und K nnen
verwirklichen k nne. Er sei diplomierter Gastronomiekoch, d. h. K chenchef,
und m sse Verantwortung tragen k nnen. Er schloss mit der Bemerkung "nur top
Stellen, habe schon einige in Aussicht".

3.2 Mit der Erw hnung eines ihm angebotenen Lohnes von nur Fr. 3400.- muss
der Beschwerdef hrer den Lohn nach Vornahme eines Abzuges f r Kost und Logis
(vgl. Art. 13 L-GAV) gemeint haben. Dies erhellt zum einen aus seiner Kritik,
dass er Zimmermiete h tte bezahlen m ssen, und zum andern daraus, dass er die
in zwei Aktennotizen des RAV festgehaltene, ihm bekannte Aussage der
Arbeitgeberin, sie h tte einen Lohn von etwas mehr als Fr. 4000.- abz glich
Kost und Logis bezahlt, nicht bestreitet. Es ist - selbst wenn man davon
ausgeht, der Abzug f r Kost und Logis sei  berh ht gewesen - nicht
ersichtlich, inwiefern dieses Gehalt den Mindestlohn, den Art. 10 GAV f r
einen gelernten Koch ohne besondere Qualifikation - wie ihn die Arbeitgeberin
suchte - vorsieht, unterschritten haben sollte. Letzteres wird vom
Beschwerdef hrer denn auch nicht geltend gemacht. Es handelt sich somit nicht
um eine Arbeit, die den berufs- und orts blichen, insbesondere den gesamt-
oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entsprechen w rde und aus
diesem Grunde (Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG) unzumutbar und dadurch von der
Annahmepflicht ausgenommen w re.

3.3 Sodann f hrt der Umstand, dass der Beschwerdef hrer  ber seine
Berufslehre als Koch hinaus  ber eine Zusatzqualifikation insbesondere als
eidgen ssisch diplomierter Gastronomiekoch verf gt und als K chenchef t tig
war, nicht zur Bejahung des Unzumutbarkeitsgrundes der nicht angemessenen
R cksichtnahme auf die F higkeiten oder auf die bisherige T tigkeit des
Versicherten (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG; vgl. Urteil H. vom 3. Mai 2005, C
108/04, Erw. 4.1 und 4.2). Mit der Bezugnahme auf die F higkeiten soll vor
allem eine  berforderung der versicherten Person in Bezug auf ihre
k rperlichen und geistigen F higkeiten sowie fachlichen Fertigkeiten und
Kenntnisse verhindert werden, wohingegen eine Unterbeanspruchung keine
Unzumutbarkeit begr ndet (SVR 2005 ALV Nr. 7 [C 165/03] S. 22 Erw. 2.1;
Urteile A. vom 6. Februar 2004, C 130/03, Erw. 2.3, und D. vom 10. Februar
2003, C 135/02, Erw. 2.2.1). Die gesetzliche Forderung nach einer
angemessenen R cksichtnahme auf die bisherige T tigkeit zielt darauf ab, dass
berufliche Qualifikationen nicht verloren gehen oder gemindert werden
(erw hntes Urteil C 135/02, Erw. 2.2.1). Ein solcher Verlust oder eine solche
Verminderung von Qualifikationen findet durch den - im  brigen nur einen
 berbr ckungscharakter aufweisenden (vgl. erw hntes Urteil C 135/02, Erw.
2.2.1) - Einsatz eines Gastronomiekochs bzw. K chenchefs als Koch nicht
statt. Vielmehr wird dadurch, wenn auch nicht die
Personalf hrungsqualifikation, so doch immerhin insbesondere die Kochkunst
ge bt und erhalten.

3.4 Schliesslich w re die zugewiesene Arbeit auch dann nicht unzumutbar
gewesen, wenn - was wahrscheinlich der Fall gewesen w re - der Lohn 70 % des
versicherten Verdienstes (gem ss Abrechnung der Arbeitslosenkasse
Obwalden/Nidwalden vom 17. Januar 2005 seit 2. Dezember 2004 [neue
Rahmenfrist] Fr. 6302.-) unterschritten h tte. Denn eine Arbeit, die der
versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des
versicherten Verdienstes, kann nur dann aus diesem Grunde unzumutbar und
dadurch von der Annahmepflicht ausgenommen sein, wenn die betroffene Person
keine Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst) erhielte
(Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Der Beschwerdef hrer jedoch h tte
gegebenenfalls Anspruch auf Ersatz von 70 % des Verdienstausfalls (Differenz
zwischen Zwischenverdienst und versichertem Verdienst) gehabt
("Differenzausgleich" oder "Kompensationszahlungen"; Art. 24 in Verbindung
mit Art. 22 Abs. 2 AVIG; Art. 41a AVIV; vgl. zur Publikation in der Amtlichen
Sammlung vorgesehenes Urteil B. vom 6. M rz 2006, C 290/03, Erw. 4.3 mit
Hinweisen).

3.5 Da, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, auch kein anderer
Unzumutbarkeitsgrund gem ss Art. 16 Abs. 2 AVIG ersichtlich ist, handelt es
sich um eine zumutbare Arbeit, f r die zur Schadensminderung eine
Annahmepflicht besteht (Art. 16 Abs. 1 AVIG).

3.6 Im noch an dem Tag, an dem er das telefonische Bewerbungsgespr ch mit der
potenziellen Arbeitgeberin gef hrt hatte, ausgef llten Formular "Meldung  ber
das Ergebnis der Bewerbung" erw hnte der Versicherte im Zusammenhang mit dem
stattgefundenen Gespr ch einzig die Differenz zwischen dem von der
Arbeitgeberin, die keinen Gastronomiekoch suchte, angebotenen und dem einem
Gastronomiekoch gem ss L-GAV zustehenden Mindestlohn. Schon dies legt nahe,
dass die Lohnfrage einen ganz wesentlichen Teil der Unterredung gebildet
hatte und die Auskunft der Arbeitgeberin, der Versicherte habe einen Lohn
verlangt, den sie nicht bezahlen k nne, stimmt. Der Beschwerdef hrer selbst
erkl rt in seiner Beschwerdeschrift ausdr cklich, es sei "eine Diskussion von
6000.- Franken" gewesen. Damit steht fest, dass er eine Lohnforderung in
dieser H he stellte. Ein solcher Lohn liegt im Bereich der Stufe IV gem ss
Art. 10 L-GAV (regelm ssiges F hren von Mitarbeitern oder h here
Fachpr fung), aber weit  ber den in dieser L-GAV-Bestimmung f r Mitarbeiter
mit Berufslehre (Stufe II) und f r Mitarbeiter mit h herer Ausbildung,
besonderer Verantwortung oder langj hriger Berufspraxis (Stufe III)
vorgesehenen Mindestl hnen (zwischen etwas  ber Fr. 3500.- und Fr. 4500.-).
Da der Versicherte wusste, dass die Arbeitgeberin nicht einen
Gastronomiekoch, sondern einfach einen gelernten Koch suchte, nahm er durch
seine unter diesen Umst nden unrealistische (vgl. zu diesem Kriterium Urteil
L. vom 20. Juni 2002, C 50/02, Erw. 2d) Lohnforderung in Kauf, dass die
Stelle anderweitig besetzt w rde, und vereitelte die M glichkeit des
Zustandekommens eines zumutbaren (Zwischen-) Verdienstes. Damit ist der
Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit
(Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) nach dem in Erw. 1.1 hievor Gesagten erf llt,
auch wenn der Beschwerdef hrer die Stelle nicht ausdr cklich abgelehnt hat.

4.

Demnach ist gem ss Art. 45 Abs. 3 AVIV von einem zu einer Einstellungsdauer
von 31 bis 60 Tagen f hrenden (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) schweren
Verschulden auszugehen, sofern kein entschuldbarer Grund im in Erw. 1.2
hievor angef hrten Sinne vorliegt.

Da das Arbeitsverh ltnis, w re es zu einem Vertragsabschluss gekommen,
immerhin dreieinhalb Monate gedauert h tte, stellt vorliegend der Umstand,
dass es sich um eine befristete Stelle handelte, keinen entschuldbaren Grund
dar (vgl. ARV 2005 S. 215, C 10/04, Erw. 2.3), der das Verschulden als
mittelschwer oder leicht erscheinen liesse. Weil auch kein anderer
entschuldbarer Grund ersichtlich ist, gingen Verwaltung und Vorinstanz somit
zu Recht von einem schweren Verschulden aus.
Die verf gte Einstelldauer liegt mit 31 Tagen an der untersten Grenze des in
Art. 45 Abs. 2 AVIV f r F lle schweren Verschuldens vorgesehenen
Sanktionsrahmens. In Anbetracht dessen, dass der Versicherte schon in einer
fr heren Rahmenfrist aus  hnlichen Gr nden eingestellt worden war, was sich
verschuldenserh hend auswirken kann (Urteil A. vom 25. Januar 2006, C 285/05,
Erw. 2.3), ist die von der Verwaltung gew hlte und von der Vorinstanz
gesch tzte Dauer der Einstellung keineswegs zu hart ausgefallen.

5.
Somit ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur in
grunds tzlicher, sondern unter dem Blickwinkel der Angemessenheitskontrolle
(Art. 132 lit. a OG) auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Einzig in Bezug auf den Beginn der Einstellung sind der Einspracheentscheid
und der diesen best tigende kantonale Gerichtsentscheid zu korrigieren. Da
der Versicherte den Grund f r die Einstellung erst am 24. November 2004
gesetzt hat, kann die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht schon ab
dem 23., sondern fr hestens ab dem 25. November 2004 gelten (Art. 45 Abs. 1
AVIV).
Im  brigen wird die Verwaltung gegebenenfalls zu ber cksichtigen haben, dass
bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Zwischenverdienstarbeit
eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang erfolgt, in
dem der Anspruch auf Arbeitslosenentsch digung den Anspruch auf
Differenzausgleich  bersteigt, der bestanden h tte, wenn es zum
Zwischenverdienst gekommen w re; Gegenstand der Einstellung ist hier nur der
betragliche Unterschied der beiden Taggelder und nicht das volle Taggeld (BGE
122 V 40 Erw. 4c/bb; ARV 1999 Nr. 32 S. 191 Erw. 4c; Urteil A. vom 1.
September 2005, C 166/05, Erw. 4).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erw gungen abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Arbeitslosenkasse Ob- und
Nidwalden und dem Staatssekretariat f r Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 27. April 2006

Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts

Der Pr sident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: