Sozialrechtliche Abteilungen C 65/2006
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C 65/06 Urteil vom 27. April 2006 IV. Kammer Pr sident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Fr sard; Gerichtsschreiberin Bucher S._________, 1974, Beschwerdef hrer, gegen Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Ob- und Nidwalden (RAV), Landweg 3, 6052 Hergiswil, Beschwerdegegner Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans (Entscheid vom 20. September 2005) Sachverhalt: A. Mit Verf gung vom 3. Januar 2005, die es mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2005 best tigte, stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Obwalden/Nidwalden (nachfolgend: RAV) den 1974 geborenen eidgen ssisch diplomierten Gastronomiekoch S._________ ab dem 23. November 2004 f r 31 Tage in der Anspruchsberechtigung betreffend Arbeitslosenentsch digung ein. Es begr ndete diese Sanktion damit, der Versicherte habe durch seine Lohnforderung auf dem Niveau eines K chenchefs eine m gliche Anstellung als Koch im Gasthaus K._________ vereitelt. Das RAV hatte S._________ am 23. November 2004 angewiesen, sich um diese Stelle zu bewerben. B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 20. September 2005). C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte sinngem ss die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und des Einspracheentscheides. Das RAV, welches auf seinen Einspracheentscheid, seine Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren sowie den kantonalen Gerichtsentscheid verweist, und das seco verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erw gung: 1. 1.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen ber die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgung der Weisungen der zust ndigen Amtsstelle in Form der Nichtannahme einer zumutbaren (Art. 16 Abs. 2 AVIG) Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV) und die Rechtsprechung zur Funktion, die der Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Rahmen der Schadenminderungspflicht (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 sowie Abs. 3 Satz 1 AVIG) zukommt (z. B. Urteil M. vom 28. April 2003, C 304/02, Erw. 2.2 mit Hinweisen), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Die Vorinstanz hat insbesondere zutreffend festgehalten, dass der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) nicht erst dann erf llt ist, wenn die versicherte Person die zugewiesene Stelle ausdr cklich ablehnt. Er greift vielmehr schon dann, wenn die betroffene Person durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, bzw. die M glichkeit des Zustandekommens eines Arbeitsvertrages vereitelt (BGE 122 V 38 Erw. 3b; ARV 2002 S. 58, C 436/00, Erw. 1; SVR 2004 ALV Nr. 11 [C 162/02] S. 31 Erw. 1; z. B. Urteile A. vom 1. September 2005, C 166/05, Erw. 2.3 und 2.5, sowie M. vom 3. August 2005, C 133/05, Erw. 3.2). 1.2 Hinsichtlich der verschuldensabh ngigen (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) Bemessung der Einstellungsdauer ist zu pr zisieren, dass bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit nur dann nach Art. 45 Abs. 3 AVIV zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen ist, wenn kein entschuldbarer Grund vorliegt (BGE 130 V 130 Erw. 3.4.3). Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne dieser Bestimmung ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann - wie etwa gesundheitliche Probleme - die subjektive Situation der betroffenen Person oder - so die Befristung einer Stelle - eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 130 Erw. 3.5). 2. Der Beschwerdef hrer wendet gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Wesentlichen ein, nicht er habe die Stelle abgelehnt, sondern die Arbeitgeberin habe ihm die Stelle nicht gegeben, und aufgrund des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes (nachfolgend: L-GAV) sei ein Lohn von Fr. 6000.- f r einen Gastronomiekoch mit 15 Jahren Berufserfahrung gerechtfertigt. Diese Argumente beschlagen einerseits die Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Arbeit (Entl hnung; berqualifikation) und andererseits die Frage, ob eine Nichtannahme der Arbeit im Sinne des Gesetzes vorliegt. 3. 3.1 Mit Schreiben vom 23. November 2004 wies das RAV den Versicherten an, sich beim Gasthaus K._________ um eine ab 15. Dezember 2004 zu besetzende, bis 31. M rz 2005 befristete Stelle als Koch zu bewerben, wobei bez glich der Qualifikation ein gelernter Koch gesucht wurde. Hierauf bewarb sich der Versicherte am 24. November 2004 (anweisungsgem ss telefonisch) um diese Stelle und f llte gleichentags zuhanden des RAV das Formular "Meldung ber das Ergebnis der Bewerbung" aus. Darin erkl rte er, es habe ein intensives Gespr ch mit der Arbeitgeberin stattgefunden. Diese brauche keinen diplomierten Gastronomiekoch und k nne nur Fr. 3400.- bezahlen. Demgegen ber betrage sein Mindestlohn gem ss L-GAV Fr. 6000.-. Im gleichen Dokument bat er das RAV, ihm eine Stelle zuzuweisen, an der er sein Wissen und K nnen verwirklichen k nne. Er sei diplomierter Gastronomiekoch, d. h. K chenchef, und m sse Verantwortung tragen k nnen. Er schloss mit der Bemerkung "nur top Stellen, habe schon einige in Aussicht". 3.2 Mit der Erw hnung eines ihm angebotenen Lohnes von nur Fr. 3400.- muss der Beschwerdef hrer den Lohn nach Vornahme eines Abzuges f r Kost und Logis (vgl. Art. 13 L-GAV) gemeint haben. Dies erhellt zum einen aus seiner Kritik, dass er Zimmermiete h tte bezahlen m ssen, und zum andern daraus, dass er die in zwei Aktennotizen des RAV festgehaltene, ihm bekannte Aussage der Arbeitgeberin, sie h tte einen Lohn von etwas mehr als Fr. 4000.- abz glich Kost und Logis bezahlt, nicht bestreitet. Es ist - selbst wenn man davon ausgeht, der Abzug f r Kost und Logis sei berh ht gewesen - nicht ersichtlich, inwiefern dieses Gehalt den Mindestlohn, den Art. 10 GAV f r einen gelernten Koch ohne besondere Qualifikation - wie ihn die Arbeitgeberin suchte - vorsieht, unterschritten haben sollte. Letzteres wird vom Beschwerdef hrer denn auch nicht geltend gemacht. Es handelt sich somit nicht um eine Arbeit, die den berufs- und orts blichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entsprechen w rde und aus diesem Grunde (Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG) unzumutbar und dadurch von der Annahmepflicht ausgenommen w re. 3.3 Sodann f hrt der Umstand, dass der Beschwerdef hrer ber seine Berufslehre als Koch hinaus ber eine Zusatzqualifikation insbesondere als eidgen ssisch diplomierter Gastronomiekoch verf gt und als K chenchef t tig war, nicht zur Bejahung des Unzumutbarkeitsgrundes der nicht angemessenen R cksichtnahme auf die F higkeiten oder auf die bisherige T tigkeit des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG; vgl. Urteil H. vom 3. Mai 2005, C 108/04, Erw. 4.1 und 4.2). Mit der Bezugnahme auf die F higkeiten soll vor allem eine berforderung der versicherten Person in Bezug auf ihre k rperlichen und geistigen F higkeiten sowie fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verhindert werden, wohingegen eine Unterbeanspruchung keine Unzumutbarkeit begr ndet (SVR 2005 ALV Nr. 7 [C 165/03] S. 22 Erw. 2.1; Urteile A. vom 6. Februar 2004, C 130/03, Erw. 2.3, und D. vom 10. Februar 2003, C 135/02, Erw. 2.2.1). Die gesetzliche Forderung nach einer angemessenen R cksichtnahme auf die bisherige T tigkeit zielt darauf ab, dass berufliche Qualifikationen nicht verloren gehen oder gemindert werden (erw hntes Urteil C 135/02, Erw. 2.2.1). Ein solcher Verlust oder eine solche Verminderung von Qualifikationen findet durch den - im brigen nur einen berbr ckungscharakter aufweisenden (vgl. erw hntes Urteil C 135/02, Erw. 2.2.1) - Einsatz eines Gastronomiekochs bzw. K chenchefs als Koch nicht statt. Vielmehr wird dadurch, wenn auch nicht die Personalf hrungsqualifikation, so doch immerhin insbesondere die Kochkunst ge bt und erhalten. 3.4 Schliesslich w re die zugewiesene Arbeit auch dann nicht unzumutbar gewesen, wenn - was wahrscheinlich der Fall gewesen w re - der Lohn 70 % des versicherten Verdienstes (gem ss Abrechnung der Arbeitslosenkasse Obwalden/Nidwalden vom 17. Januar 2005 seit 2. Dezember 2004 [neue Rahmenfrist] Fr. 6302.-) unterschritten h tte. Denn eine Arbeit, die der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, kann nur dann aus diesem Grunde unzumutbar und dadurch von der Annahmepflicht ausgenommen sein, wenn die betroffene Person keine Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst) erhielte (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Der Beschwerdef hrer jedoch h tte gegebenenfalls Anspruch auf Ersatz von 70 % des Verdienstausfalls (Differenz zwischen Zwischenverdienst und versichertem Verdienst) gehabt ("Differenzausgleich" oder "Kompensationszahlungen"; Art. 24 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 AVIG; Art. 41a AVIV; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil B. vom 6. M rz 2006, C 290/03, Erw. 4.3 mit Hinweisen). 3.5 Da, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, auch kein anderer Unzumutbarkeitsgrund gem ss Art. 16 Abs. 2 AVIG ersichtlich ist, handelt es sich um eine zumutbare Arbeit, f r die zur Schadensminderung eine Annahmepflicht besteht (Art. 16 Abs. 1 AVIG). 3.6 Im noch an dem Tag, an dem er das telefonische Bewerbungsgespr ch mit der potenziellen Arbeitgeberin gef hrt hatte, ausgef llten Formular "Meldung ber das Ergebnis der Bewerbung" erw hnte der Versicherte im Zusammenhang mit dem stattgefundenen Gespr ch einzig die Differenz zwischen dem von der Arbeitgeberin, die keinen Gastronomiekoch suchte, angebotenen und dem einem Gastronomiekoch gem ss L-GAV zustehenden Mindestlohn. Schon dies legt nahe, dass die Lohnfrage einen ganz wesentlichen Teil der Unterredung gebildet hatte und die Auskunft der Arbeitgeberin, der Versicherte habe einen Lohn verlangt, den sie nicht bezahlen k nne, stimmt. Der Beschwerdef hrer selbst erkl rt in seiner Beschwerdeschrift ausdr cklich, es sei "eine Diskussion von 6000.- Franken" gewesen. Damit steht fest, dass er eine Lohnforderung in dieser H he stellte. Ein solcher Lohn liegt im Bereich der Stufe IV gem ss Art. 10 L-GAV (regelm ssiges F hren von Mitarbeitern oder h here Fachpr fung), aber weit ber den in dieser L-GAV-Bestimmung f r Mitarbeiter mit Berufslehre (Stufe II) und f r Mitarbeiter mit h herer Ausbildung, besonderer Verantwortung oder langj hriger Berufspraxis (Stufe III) vorgesehenen Mindestl hnen (zwischen etwas ber Fr. 3500.- und Fr. 4500.-). Da der Versicherte wusste, dass die Arbeitgeberin nicht einen Gastronomiekoch, sondern einfach einen gelernten Koch suchte, nahm er durch seine unter diesen Umst nden unrealistische (vgl. zu diesem Kriterium Urteil L. vom 20. Juni 2002, C 50/02, Erw. 2d) Lohnforderung in Kauf, dass die Stelle anderweitig besetzt w rde, und vereitelte die M glichkeit des Zustandekommens eines zumutbaren (Zwischen-) Verdienstes. Damit ist der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) nach dem in Erw. 1.1 hievor Gesagten erf llt, auch wenn der Beschwerdef hrer die Stelle nicht ausdr cklich abgelehnt hat. 4. Demnach ist gem ss Art. 45 Abs. 3 AVIV von einem zu einer Einstellungsdauer von 31 bis 60 Tagen f hrenden (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) schweren Verschulden auszugehen, sofern kein entschuldbarer Grund im in Erw. 1.2 hievor angef hrten Sinne vorliegt. Da das Arbeitsverh ltnis, w re es zu einem Vertragsabschluss gekommen, immerhin dreieinhalb Monate gedauert h tte, stellt vorliegend der Umstand, dass es sich um eine befristete Stelle handelte, keinen entschuldbaren Grund dar (vgl. ARV 2005 S. 215, C 10/04, Erw. 2.3), der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen liesse. Weil auch kein anderer entschuldbarer Grund ersichtlich ist, gingen Verwaltung und Vorinstanz somit zu Recht von einem schweren Verschulden aus. Die verf gte Einstelldauer liegt mit 31 Tagen an der untersten Grenze des in Art. 45 Abs. 2 AVIV f r F lle schweren Verschuldens vorgesehenen Sanktionsrahmens. In Anbetracht dessen, dass der Versicherte schon in einer fr heren Rahmenfrist aus hnlichen Gr nden eingestellt worden war, was sich verschuldenserh hend auswirken kann (Urteil A. vom 25. Januar 2006, C 285/05, Erw. 2.3), ist die von der Verwaltung gew hlte und von der Vorinstanz gesch tzte Dauer der Einstellung keineswegs zu hart ausgefallen. 5. Somit ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grunds tzlicher, sondern unter dem Blickwinkel der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a OG) auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Einzig in Bezug auf den Beginn der Einstellung sind der Einspracheentscheid und der diesen best tigende kantonale Gerichtsentscheid zu korrigieren. Da der Versicherte den Grund f r die Einstellung erst am 24. November 2004 gesetzt hat, kann die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht schon ab dem 23., sondern fr hestens ab dem 25. November 2004 gelten (Art. 45 Abs. 1 AVIV). Im brigen wird die Verwaltung gegebenenfalls zu ber cksichtigen haben, dass bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Zwischenverdienstarbeit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang erfolgt, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenentsch digung den Anspruch auf Differenzausgleich bersteigt, der bestanden h tte, wenn es zum Zwischenverdienst gekommen w re; Gegenstand der Einstellung ist hier nur der betragliche Unterschied der beiden Taggelder und nicht das volle Taggeld (BGE 122 V 40 Erw. 4c/bb; ARV 1999 Nr. 32 S. 191 Erw. 4c; Urteil A. vom 1. September 2005, C 166/05, Erw. 4). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erw gungen abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Arbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden und dem Staatssekretariat f r Wirtschaft zugestellt. Luzern, 27. April 2006 Im Namen des Eidgen ssischen Versicherungsgerichts Der Pr sident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: