Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 50/2006
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C 50/06

Urteil vom 23. Mai 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel
Baumann

W.________, 1953, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 9. Januar 2006)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Zürich (AWA) den 1953 geborenen W.________ wegen ungenügender
persönlicher Arbeitsbemühungen für sechs Tage ab 1. Oktober 2004 in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ein. Daran hielt es auf
Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 4. Januar 2005).

B.
Die von W.________ hiegegen mit dem Antrag auf Aufhebung der Einstellung in
der Anspruchsberechtigung erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Januar
2006 ab.

C.
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert das im kantonalen
Verfahren gestellte Rechtsbegehren.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit und das Staatssekretariat für Wirtschaft
verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Pflicht zur
Stellensuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder wegen ungenügender
persönlicher Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) und die vom
Verschuldensgrad abhängige Dauer der Sanktion (Art. 30 Abs. 3 AVIG in
Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für
die Rechtsprechung zur erforderlichen Qualität und Quantität der
Arbeitsbemühungen (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis) sowie zur Aufklärungs-
und Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG (BGE 131 V 472; Urteile S. vom
1. Dezember 2005, C 144/05, Erw. 5.2.1, und W. vom 28. Oktober 2005, C
157/05).

2.
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich am 6.
September 2004 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat und für die bis Ende
September 2004 dauernde Kontrollperiode nur drei Arbeitsbemühungen nachweisen
konnte.

2.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die von ihm getätigten
Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht ungenügend waren. Zu Unrecht
macht er geltend, dieser Mangel sei darauf zurückzuführen, dass ihm die
Beraterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums nicht die gesetzlich
vorgesehene Unterstützung geboten habe, indem sie ihn anlässlich der ersten
Besprechung am 23. September 2004 nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass
er mit der bis zu diesem Zeitpunkt einzigen Bewerbung im Monat September 2004
zu wenig persönliche Arbeitsbemühungen vorweisen könne. Denn er übersieht
dabei, dass die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine
elementare Verhaltensregel darstellt, die auch ohne vorgängige Aufklärung
oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon
daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich
schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss
(Urteil S. vom 1. Dezember 2005, C 144/05, Erw. 5.2.1 mit Hinweisen). Er kann
daher nichts daraus ableiten, dass ihm erst am 23. September 2004 mitgeteilt
worden ist, es würden wöchentlich zwei bis drei Bewerbungen erwartet.

2.2 Nicht beigepflichtet werden kann dem Beschwerdeführer sodann auch, soweit
er als verschuldensmindernden Umstand anführt, dass er sich trotz Eintritt
der Arbeitslosigkeit am 1. September 2004 erst am sechsten Tag desselben
Monats bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und damit nicht sofort
Arbeitslosentaggelder beansprucht hat. Denn er übersieht dabei, dass sich die
Rechtsprechung, gemäss welcher bei der Festsetzung des Verschuldensgrades und
der Einstellungsdauer die Übernahme eines Teils des Schadens durch Zuwarten
mit der Anmeldung zum Taggeldbezug nach Eintritt der Arbeitslosigkeit
verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, nur auf den Tatbestand der
selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG
bezieht (SVR 2006 AlV Nr. 5 S. 16 Erw. 2.3 [Urteil B. vom 20. September 2005,
C 128/04]; ARV 1992 Nr. 17 S. 154 mit Hinweisen). Auf den vorliegend zur
Anwendung gelangenden Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG lässt sich diese Praxis
nicht übertragen, da hier ein vergleichbar enger Zusammenhang zwischen dem
mit der Einstellung sanktionierten Verhalten und der Übernahme eines Teils
des Schadens fehlt.

2.3 Bei dieser Sachlage ist die verfügte Einstellungsdauer von sechs Tagen,
welche im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens liegt, nicht zu
beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 23. Mai 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: