Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 4/2006
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C 4/06

Urteil vom 26. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

R. ________, 1945, Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA, Zentralverwaltung, Josefstrasse 59, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich  vom 28. November 2005.

Sachverhalt:

A.
Der 1945 geborene R.________ bezog ab 3. April 2003 Taggelder der
Arbeitslosenversicherung. Am 7. März 2005 beantragte er Taggelder zur
Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, worauf ihm das Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich am folgenden Tag solche für die Zeit
vom 7. März bis 1. April 2005 verfügungsweise zusprach. Das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum teilte dem Leistungsbezüger am 1. April 2005 mit,
er gelte als zum 31. März 2005 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Im Mai
2005 meldete sich R.________ erneut bei der Arbeitslosenversicherung zum
Leistungsbezug an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 9. Mai 2005.
Die Arbeitslosenkasse SYNA verneinte die weitere Anspruchsberechtigung mit
Verfügung vom 20. Juni 2005 jedoch "wegen Nichterfüllung der Beitragszeit und
Nichtvorliegen eines Grundes für die Befreiung von der Beitragszeit", wobei
sie mangels Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auch eine
Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausdrücklich ablehnte.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. November 2005 ab.

C.
R.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, den
kantonalen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Arbeitslosenkasse zurückzuweisen; abschliessend beantragt er, die Rahmenfrist
für den Leistungsbezug auf vier Jahre zu verlängern und die Arbeitslosenkasse
anzuweisen, in diesem Sinne neu zu verfügen.
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf
eine Vernehmlassung.

D.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 gelangt R.________ erneut ans
Eidgenössische Versicherungsgericht und macht unter anderm sinngemäss
geltend, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug habe nicht schon am 3. April,
sondern erst am 3. Juli 2003 zu laufen begonnen. Den eingereichten Beilagen
ist zu entnehmen, dass ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom
18. Oktober 2004 rückwirkend ab 1. Oktober 2002 eine - offenbar - bis 31.
Juli 2003 befristete ganze Rente bei einer 100 %igen Erwerbsunfähigkeit
zugesprochen hatte und von der Rentennachzahlung ein Teilbetrag von
Fr. 5'322.- an die Arbeitslosenkasse ausbezahlt worden war, was - wie sich
aus den nachträglich beigebrachten Unterlagen der Arbeitslosenkasse ergibt -
zwecks Verrechnung mit von dieser zurückgeforderten Taggeldern geschah.
Am 8. März 2007 ersuchte die seit 1. Januar 2007 anstelle des bisherigen
Eidgenössischen Versicherungsgerichts neu zuständige I. sozialrechtliche
Abteilung des Bundesgerichts die Arbeitslosenkasse, zu allfälligen
Auswirkungen der Rentenverfügung der kantonalen IV-Stelle vom 18. Oktober
2004 auf die arbeitslosenversicherungsrechtliche Situation des
Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug, Stellung zu nehmen. Die daraufhin eingegangene Antwort wurde
dem Beschwerdeführer zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs unterbreitet,
worauf sich dieser am       29. Juni 2007 vernehmen liess.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Der Umfang der Überprüfungsbefugnis ergibt sich aus Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 und 105 OG. Nach Art. 104 lit. a OG kann mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden. Die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte (Art. 104
lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG). Im Beschwerdeverfahren um die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (einschliesslich
deren Rückforderung) erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis dagegen auch auf
die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder
Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; erweiterte Kognition; BGE 121 V 362 E. 1c
S. 366, 120 V 445 E. 2a/aa S. 448, je mit Hinweisen).

1.3 Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, ist als
Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Taggeldern der
Arbeitslosenversicherung eine Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) von
zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) innerhalb der dafür vorgesehenen
Rahmenfrist von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 1 AVIG) erforderlich. Die
zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag,
für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG),
diejenige für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3
AVIG). Für Versicherte, welche nach Ablauf der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug wieder Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, gelten, sofern
das AVIG nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den
Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG).

2.
2.1 Nachdem der Beschwerdeführer ab 3. April 2003 Leistungen der
Arbeitslosenversicherung bezogen hat, ist die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug am 2. April 2005 abgelaufen. Die beantragte erneute
Taggeldausrichtung ab 9. Mai 2005 fällt daher - weil während einer ab diesem
Zeitpunkt berechneten Rahmenfrist für die Beitragszeit unbestrittenermassen
keine genügende Beitragszeit vorliegt - nur in Betracht, wenn die
ursprüngliche Rahmenfrist für den Leistungsbezug verlängert werden kann.

2.2 Nach Art. 9a AVIG wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von
Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne
Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71a-71d AVIG vollzogen haben, unter
gewissen Voraussetzungen um zwei Jahre verlängert.

2.2.1 Soweit die Vorinstanz die Möglichkeit einer Verlängerung der
Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Massgabe dieser Bestimmung prüfte,
kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdeführer den
Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gerade nicht ohne Bezug von
Leistungen nach den Artikeln 71a-71d AVIG vollzogen hat - oder zumindest zu
vollziehen versuchte (vgl. nachstehende E. 4). Vielmehr hat ihm das kantonale
Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Verfügung vom 8. März 2005 Taggelder zur
Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 7. März bis
1. April 2005 zugesprochen. Dabei handelt es sich um Leistungen im Sinne der
genannten Bestimmungen, weshalb Art. 9a AVIG auf den Beschwerdeführer von
vornherein nicht anwendbar ist.

2.2.2 Dass der Beschwerdeführer Leistungen nach den Art. 71a-71d AVIG bezogen
hat, war auch der Vorinstanz bekannt, weist doch auch sie auf die Verfügung
des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 8. März 2005 hin, mit welcher dem
Beschwerdeführer für die Zeit ab 7. März bis 1. April 2005 verfügungsweise
Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit zugesprochen
wurden. Sie hat aus Art. 9a AVIG, welcher unter bestimmten Umständen eine
Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug für Versicherte vorsieht,
die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von
Leistungen nach den Art. 71a-71d AVIG vollzogen haben, jedoch den
Umkehrschluss gezogen, der Bezug von Leistungen nach den genannten
Bestimmungen schliesse eine Verlängerung der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug generell aus. Dies trifft indessen nicht zu. Eine Verlängerung
der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist auch bei erfolgtem Bezug von
Arbeitslosentaggeldern zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit im
Sinne der Art. 71a-71d AVIG durchaus möglich, wie sich aus nachstehender
Erwägung ergibt.

3.
3.1 Ursprünglich standen die Art. 71a-71d AVIG unter dem Gliederungstitel "2a.
Abschnitt: Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit". Im Rahmen der
Änderung des AVIG vom 22. März 2002 [3. AVIG-Revision] ist dieser Titel
dahingefallen und Art. 71a AVIG neu mit der Sachüberschrift "Unterstützung
zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit" versehen worden. Dieses
gesetzgeberische Vorgehen hat jedoch nichts daran geändert, dass die Art.
71a-71d AVIG generell die Massnahmen zur Förderung der selbstständigen
Erwerbstätigkeit betreffen, zu welchen auch die dem Beschwerdeführer vom
kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Verfügung vom 8. März 2005 für
die Zeit vom 7. März bis 1. April 2005 zugesprochenen Taggelder gehören.

Soweit diesbezüglich im vorinstanzlichen Entscheid wie auch im
Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 von "besonderen Taggeldern" die Rede
ist, bleibt darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff seit der auf den 1. Juli
2003 in Kraft getretenen 3. AVIG-Revision insofern nicht mehr korrekt ist,
als die Taggelder im Zuge dieser Revision vereinheitlicht wurden und sie sich
daher im Falle von Massnahmen zur Förderung der selbstständigen
Erwerbstätigkeit nicht von denjenigen Taggeldern unterscheiden, welche jedem
die Anspruchsvoraussetzungen erfüllenden Arbeitslosen zustehen (vgl.
Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28.
Februar 2001, BBl 2001 2253 [Ziff. 1.2.2.5] und 2287; Art. 59b AVIG). Die
Besonderheit besteht einzig darin, dass sich der betroffene Versicherte nicht
mehr der Kontrollpflicht unterziehen und auch keine persönlichen
Arbeitsbemühungen mehr nachweisen muss.

3.2 Ob die vom Beschwerdeführer ins Auge gefasste selbstständige
Erwerbstätigkeit eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
nach sich zieht, ist demnach nicht wie von der Vorinstanz angenommen nach
Art. 9a AVIG, sondern - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Recht
vorgebracht wird - nach Massgabe von Art. 71d Abs. 2 AVIG zu beurteilen. Nach
dieser Bestimmung gilt, wenn der Versicherte nach Abschluss der Planungsphase
eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, für den allfälligen Bezug
weiterer Taggelder eine Rahmenfrist von vier Jahren (Satz 1); die Taggelder
dürfen dabei aber insgesamt die Höchstzahl nach Artikel 27 nicht übersteigen
(Satz 2). Sofern das Projekt einer selbstständigen Erwerbstätigkeit scheitert
und sich die betroffene Person wieder als arbeitslos meldet, wird somit die
Rahmenfrist für den Leistungsbezug um weitere zwei auf vier Jahre, gerechnet
ab Stichtag bei der Eröffnung der ursprünglichen Rahmenfrist für den
Leistungsbezug, verlängert (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV [Soziale Sicherheit],
2. Aufl., Basel 2007, Rz. 105 S. 2212 und Rz. 793 S. 2414).

3.3 Eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gestützt auf
Art. 71d Abs. 2 AVIG setzt voraus, dass die versicherte Person ihre
selbstständige Erwerbstätigkeit tatsächlich aufnimmt und später wieder
aufgibt. Die Verwaltung hat die Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit in ihrer Verfügung vom 20. Juni 2005 und im
Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 ausdrücklich verneint, während die
Vorinstanz auf Grund ihrer auf Art. 9a AVIG basierenden Argumentation der
Auffassung war, dieser Aspekt bedürfe keiner abschliessenden Beurteilung,
sondern könne offen gelassen werden. Unter der Voraussetzung, dass der
Beschwerdeführer die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 Satz 2 AVIG noch
nicht bezogen hat, könnte er indessen weiterhin solche während einer auf vier
Jahre verlängerten Rahmenfrist für den Leistungsbezug beziehen, sofern davon
auszugehen ist, dass er tatsächlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit
aufgenommen, diese aber wieder aufgegeben hat. Diese Frage ist demnach
entgegen der vorinstanzlichen Auffassung zu klären.

4.
4.1 Das Vorgehen des Beschwerdeführers erweckt einige Bedenken hinsichtlich
der Ernsthaftigkeit seiner angeblich beabsichtigten Aufnahme einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit. Nicht ganz unbegründet jedenfalls hat die
Arbeitslosenkasse schon im April 2005 die Frage aufgeworfen, ob der
Beschwerdeführer, als er seinen Plan, eine selbstständige Erwerbstätigkeit
aufzunehmen, bekannt gab, nicht von Anfang an einzig eine Verlängerung der
Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Auge hatte. Anlass für ihre Zweifel bot
die Darstellung des Beschwerdeführers selbst in seinen Schreiben vom 1. April
2005, gemäss welcher er sich - auf Empfehlung des Amtes für Wirtschaft und
Arbeit - zwecks "Verdoppelung der Rahmenfrist" für den Monat April 2005 von
der Arbeitsvermittlung abmelde, bereits im Mai 2005 die Selbstständigkeit
aber wieder aufgeben wolle, um sich anschliessend erneut beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos zu melden. Das Amt für
Wirtschaft und Arbeit wollte sich auf Anfrage der Arbeitslosenkasse hin zwar
nicht abschliessend dazu äussern, neigte gemäss Stellungnahme vom 26. April
2005 aber doch eher dazu, von der Unterstellung einer nicht direkt auf die
Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgerichteten Absicht
abzusehen. In einem weiteren Schreiben vom 12. April 2005 scheint der
Beschwerdeführer indessen wiederum davon auszugehen, dass er sich im Mai 2005
lediglich wieder als arbeitslos zu melden habe, um trotz Ablaufs der
ursprünglichen Rahmenfrist für den Leistungsbezug weitere Taggelder zu
erhalten. Damit liegen gewichtige Indizien dafür vor, dass die Aufnahme einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit nie ernsthaft in Betracht gezogen wurde und
der Beschwerdeführer von vornherein einzig eine Verlängerung der Rahmenfrist
für den Leistungsbezug anstrebte.

4.2 Nicht ausser Acht gelassen werden darf allerdings, dass der
Beschwerdeführer ein detailliert ausgearbeitetes Projekt vorzuweisen hatte,
das von einem intensiven Einsatz mit nicht geringem Zeitaufwand zeugt und
damit für die Ernsthaftigkeit der bekundeten Absicht zur Aufnahme einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit spricht. Letztlich brauchen die
tatsächlichen Absichten, welche zu den kaum mit hinreichender Gewissheit
eruierbaren inneren Willenselementen gehören, nicht weiter zu interessieren,
kommt es doch nicht auf die subjektiven Zielsetzungen, sondern vielmehr auf
die zu deren Umsetzung konkret gezeigten Aktivitäten an.

4.3 Die nach Abschluss der bis zum Ablauf der ursprünglichen Rahmenfrist für
den Leistungsbezug noch möglichen und von der Arbeitslosenversicherung
anerkannten Planungsphase unternommenen Schritte unterscheiden sich kaum von
den bis dahin getätigten Vorbereitungshandlungen. Das Schreiben vom 20. Mai
2005 an die Arbeitslosenkasse, in welchem der Beschwerdeführer die
Entwicklung seines Projektes aufzeigt, betitelt er selbst denn auch mit:
"Beschreibung der Planungsphase meiner Selbstständigkeit". Konkret schwebte
ihm die Ermöglichung einer "Prävisionellen Heizungs-Regelung" (PHR) anhand
von Wetterprognosen (Meteodaten) in Wohnsiedlungen vor und als Kunden wären
Verwaltungen von Stockwerkeigentums- und Mietwohnungen sowie
Heizungsinstallateure in Frage gekommen. Die für die Vorbereitung einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehende Zeit ab 7. März bis
1. April 2005 war - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - "relativ
kurz", so dass sich angesichts des präsentierten Projektes die Frage
aufdrängt, ob nicht der Beschwerdeführer selbst dessen Realisierung bei
vernünftiger und objektiver Betrachtungsweise von vornherein als
unrealistisch einstufen musste. Zu einem wesentlichen Teil bestand seine
Tätigkeit nach dem 31. März 2007 denn auch nur aus dem Versuch einer
Patentanmeldung mit entsprechenden Kontaktaufnahmen im In- und Ausland. Zu
einer solchen Patentanmeldung ist es indessen - primär wohl aus finanziellen
Gründen - bis zur Wiederanmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht
gekommen. Lediglich die Erkundigung über Patentierungsmöglichkeiten und
-modalitäten stellt noch keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. Auch die
geplante Gründung einer GmbH (domics GmbH), welche eine Internetseite zwecks
Informationen über computergesteuerte Heizanlagen und damit zusammenhängende
Probleme betreiben sollte, kam nie über die Planungsphase hinaus zustande.
Ebenso wenig vermögen die aktenkundigen Kontakte zwecks Abklärung der
Marktsituation und allfälliger Kundenakquisition eine direkt auf ein
Erwerbseinkommen ausgerichtete Betätigung zu belegen. Diese erwecken
zumindest den Eindruck, dass sie - ohne im Vordergrund stehende
Erwerbsabsicht - lediglich auf der Suche nach einer Gelegenheit für die
Testung der Funktionstauglichkeit eines allenfalls auf den Markt zu
bringenden Heiz- und Kontrollsystems geknüpft wurden.

4.4 Nicht zu verkennen ist, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Projekt
einer künftigen selbstständigen Erwerbstätigkeit kaum ausgereift war. In dem
ins Auge gefassten Tätigkeitsbereich sind Forschungen und Versuche in
verschiedenster Richtung im Gange, ohne dass bis anhin eine die Ansprüche der
Gesellschaft befriedigende Lösung gefunden worden wäre. Es ist nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer kurz vor Ablauf der Rahmenfrist
für den Leistungsbezug die anvisierte Einkommensquelle lediglich im Hinblick
auf die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vorteile bei (vorübergehender)
Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vorschob, im Vordergrund aber
eine aus persönlichem und wissenschaftlichem Interesse ohnehin betriebene
Auseinandersetzung mit Heiztechniken stand. Gleich zu Beginn seiner
"selbstständigen Erwerbstätigkeit" ist der Beschwerdeführer auf namhafte
Hindernisse gestossen, bis er sich - gemäss eigener Darstellung - "nervlich
und finanziell am Ende" zum Entscheid durchrang, "die Selbstständigkeit
aufzugeben". Diese Entwicklung zumindest war bei realistischer
Betrachtungsweise durchaus voraussehbar. Die Anstrengungen des
Beschwerdeführers nach Ablauf der ursprünglichen Rahmenfrist für den
Leistungsbezug können unter diesen Umständen nicht als selbstständige
Erwerbstätigkeit anerkannt, sondern höchstens als Vorbereitung auf eine
solche gewertet werden. Den an den Tag gelegten Aktivitäten bis zur
Wiederanmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bereits Anfang Mai 2005 kann
mithin mit der Verwaltung nicht der Charakter einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 71d Abs. 2 AVIG beigemessen werden,
weshalb der kantonale Entscheid - wenn auch mit anderer Begründung - in
diesem Punkt im Ergebnis zu bestätigen ist.

5.
5.1 Mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2006 wird neu die
Frage nach einer allfälligen Verschiebung der ersten Rahmenfrist für den
Leistungsbezug auf die Zeit ab 3. Juli 2003 bis 2. Juli 2005 in den Raum
gestellt. Dem Gericht wird damit erstmals die den Parteien schon längst
bekannt gewesene Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 18. Oktober
2004 zur Kenntnis gebracht, mit welcher dem Beschwerdeführer auf Grund eines
Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend für die Zeit ab 1. Oktober 2002 bis
31. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. Dieser Verfügung
ist auch zu entnehmen, dass von der gesamten Rentennachzahlung Fr. 5322.- mit
von der Arbeitslosenkasse geltend gemachten Ansprüchen verrechnet werden.
Erst auf Anfrage des Gerichtes hin reichte die Arbeitslosenkasse am 13. April
2007 unter anderem eine Verfügung vom 16. September 2004 zu den Akten, mit
welcher sie vom heutigen Beschwerdeführer eine Rückerstattung von ab 3. April
bis 31. Mai 2003 und ab 1. bis 31. Juli 2003 "als Vorschussleistung
ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung" von Fr. 5322.- verlangte und die
Verrechnung mit den Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht stellte.
Auf eine hiegegen erhobene, ebenfalls von der Arbeitslosenkasse beigebrachte
Einsprache des heutigen Beschwerdeführers trat diese wegen Fristversäumnis
nicht ein, womit die Rückforderungsverfügung rechtskräftig wurde. Diese dem
Gericht - und offenbar auch schon der Vorinstanz - aus unerfindlichen Gründen
bis zu diesem Zeitpunkt vorenthaltenen Dokumente werfen doch die Frage auf,
ob die ursprünglich auf die Zeit ab 3. April 2003 bis 2. April 2005
festgesetzte Rahmenfrist für den Leistungsbezug gerechtfertigt war, ergibt
sich daraus doch, dass der Beschwerdeführer bis Ende Juli 2003 keine
Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhielt oder bereits bezogene
verrechnungsweise zurückerstattet wurden.

5.2 Einmal eröffnete Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen, weshalb
eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten
Rahmenfrist eröffnet werden kann (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 125 S. 2217 f.).
Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass sich die
Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigungen nicht
nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen
unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessual-revisionsrechtlichem
Gesichtswinkel als unrichtig erweisen (BGE 127 V 475 E. 2b/aa S. 477 mit
Hinweisen;  Nussbaumer, a.a.O., Rz. 125 S. 2218).

5.3 Die Arbeitslosenkasse, welche im Zeitpunkt des Erlasses sowohl der
Verfügung vom 20. Juni 2005 als auch des Einspracheentscheids vom 6. Juli
2005 Kenntnis von der Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 18.
Oktober 2004 und ihrer eigenen, auf Grund des Rentenbescheids vom 15.
September 2004 gestellten Rückerstattungsforderung vom 16. September 2004
haben musste, hat es unterlassen, diese für die ursprünglich formlos erfolgte
Festsetzung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wesentlichen
Sachverhaltselemente in ihre Entscheidfindung mit einzubeziehen. Damit aber
beruhen sowohl ihre Verfügung als auch ihr Einspracheentscheid auf einer
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, was zur
Aufhebung des die vorangegangene Verfügung ersetzenden Einspracheentscheides
vom 6. Juli 2005 führt. Die Arbeitslosenkasse scheint dies denn heute auch
selbst einzuräumen, indem sie in ihrer nachträglichen Stellungnahme vom 13.
April 2007 neu eine vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2005 dauernde Rahmenfrist
für den Leistungsbezug in Betracht zieht und festhält, dass dem
Beschwerdeführer bei einer solchen Verschiebung noch ein Restanspruch von
79,3 Taggeldern zustehen würde. Über eine allfällige Verschiebung der
Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf dem Wege der  Wiedererwägung oder der
prozessualen Revision einschliesslich die genaue Bestimmung der neu geltenden
Rahmenfrist zu befinden, ist indessen zunächst Sache der Verwaltung, zu
welchem Zweck die Sache an diese zurückzuweisen ist. Die Arbeitslosenkasse
wird die Voraussetzungen für eine Verschiebung der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug prüfen und anschliessend darüber verfügungsweise befinden
müssen. Damit ist, auch wenn der Beschwerdeführer mit seiner ursprünglichen
Argumentation nicht durchdringt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im
Ergebnis gutzuheissen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
28. November 2005 und der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse SYNA vom
6. Juli 2005 aufgehoben werden und die Sache an die Arbeitslosenkasse
zurückgewiesen wird, damit diese die Voraussetzungen einer allfälligen
Verschiebung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug prüfe und darüber
anschliessend verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 26. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: