Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 282/2006
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C 282/06

Urteil vom 3. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Ersatzrichter Maeschi,
Gerichtsschreiberin Polla.

Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion,
Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,
vertreten durch die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21,
9000 St. Gallen.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission EVD
(REKO/EVD) 26. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 25. Januar 2000 wies das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die
Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen an, von der Firma K.________ AG zu
Unrecht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigungen im Betrag von Fr. 63'404.60
zurückzufordern. Die Arbeitslosenkasse kam dieser Weisung mit unangefochten
gebliebener Verfügung vom 4. Februar 2000 nach. Am 14. April 2000 ersuchte
die Firma K.________ AG um Herabsetzung der Rückforderung auf Fr. 30'238.65,
was das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen am 31. Mai 2000 ablehnte. Nach
einer Mahnung der Arbeitslosenkasse vom 18. Juli 2000 erklärte die Firma,
wegen der angespannten finanziellen Situation sei sie nicht in der Lage, die
geforderte Zahlung zu erbringen, und es sei ihr eine Stundung bis zum 31.
Dezember 2003 zu gewähren. Auf Anweisung des seco lehnte die
Arbeitslosenkasse das Stundungsgesuch ab und ersuchte die Firma K.________ AG
um Unterbreitung einer Abzahlungsvereinbarung. Auf ein im Oktober 2000
mündlich gestelltes Wiedererwägungsgesuch trat die Arbeitslosenkasse am 2.
März 2001 nicht ein. Am 31. März 2003 erinnerte sie die Firma erneut an die
ausstehende Zahlung, worauf ihr mitgeteilt wurde, die Firma K.________ AG
habe ihre operative Tätigkeit per 30. Juni 2001 eingestellt und sei von der
Firma R.________ AG übernommen worden; eine Begleichung der Forderung sei
nach wie vor nicht möglich. Nachdem die Arbeitslosenkasse das seco um Weisung
ersucht hatte, verfügte dieses am 21. Oktober 2004, die Kasse sei gegenüber
dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung für den Betrag von Fr.
63'404'60 ersatzpflichtig, weil sie es unterlassen habe, die Rückforderung
gegenüber der Firma K.________ AG rechtzeitig zu vollstrecken.

Auf die von der Arbeitslosenkasse erhobene Beschwerde trat die
Rekurskommission EVD (seit 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht) insoweit
nicht ein, als die Kasse beantragte, die Haftung sei gemäss Reglement des
seco über die Haftungsrisikovergütung auf höchstens Fr. 10'000.-- zu
begrenzen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde setzte sie den Schaden
auf Fr. 48'404.60 (Fr. 63'404'60 abzüglich einer erfolgten Zahlung von Fr.
15'000.--) fest. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab (Entscheid vom 12.
Dezember 2005).

A.b Mit Schreiben vom 5. Januar 2006 gelangte die Arbeitslosenkasse an das
seco und ersuchte dieses, sie für den vorliegenden Schadensfall lediglich mit
Fr. 10'000.-- haften zu lassen, wie es das Reglement über die
Haftungsrisikovergütung vorsehe.

Am 28. Februar 2006 verfügte das seco, die Arbeitslosenkasse habe für die
gesamte Schadenssumme einzustehen, weil das Reglement über die
Haftungsrisikovergütung nur anwendbar sei, wenn die Kasse ihr übertragene
Aufgaben eigenständig erfülle, nicht dagegen, wenn sie auf Weisung der
Aufsichtsbehörde ausschliesslich als ausführendes Organ handle.

B.
In Gutheissung der vom Kanton St. Gallen, handelnd durch die Kantonale
Arbeitslosenkasse, hiegegen eingereichten Beschwerde hob die Rekurskommission
EVD die Verfügung des seco vom 28. Februar 2006 auf und stellte fest, dass
der Kanton für den vorliegenden Schadensfall höchstens mit Fr. 10'000.--
haftbar zu machen sei (Entscheid vom 26. Oktober 2006).

C.
Das seco führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Verfügung vom 28.
Februar 2006 zu bestätigen.

Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen lässt sich mit dem Antrag auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 396).

1.2 Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob
die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art.
104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Dass die kantonale Arbeitslosenkasse dem Bund durch mangelhafte Erfüllung
ihrer Aufgaben einen Schaden verursachte und der Beschwerdegegner hiefür
haftet, ist mit vorinstanzlichem Entscheid vom 12. Dezember 2005
rechtskräftig entschieden worden. Streitig und zu prüfen bleibt einzig der
Umfang der Schadenersatzpflicht.

2.2 Gemäss Art. 82 Abs. 1 AVIG (in der seit 1. Januar 2001 gültigen, auf den
vorliegenden Fall anwendbaren Fassung) haftet der Träger dem Bund für
Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben
absichtlich oder fahrlässig verursacht. Nach Abs. 3 der Bestimmung macht die
Ausgleichsstelle Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem
Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten. Art.
115 Abs. 1 AVIV (Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 15. November 2000,
in Kraft seit 1. Januar 2001; AS 2000 3097) bestimmt, dass die
Ausgleichsstelle den Träger auf sein Gesuch hin von der Ersatzpflicht
befreien kann, wenn er glaubhaft macht, dass die Kasse an der fehlerhaften
Auszahlung nur ein leichtes Verschulden trifft. Gemäss Abs. 3 der Bestimmung
ist die Befreiung von der Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn die Kasse
entgegen der Weisung der Ausgleichsstelle die zu Unrecht erfolgte Auszahlung
nicht vom Empfänger zurückgefordert hat.

2.3 Art. 85g Abs. 5 AVIG (in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes
vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003; AS 2003 1728 1755) sieht vor,
dass der Ausgleichsfonds dem Träger das Haftungsrisiko angemessen vergütet.
Er kann für ihn eine Haftungsrisikoversicherung abschliessen. Der Bundesrat
legt jährlich die Ansätze für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung
fest. Art. 114a AVIV (in der hier anwendbaren Fassung gemäss Ziff. I der
Verordnung vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003; AS 2003 1828),
bestimmt, dass die Ausgleichsstelle den Arbeitslosenkassen und den
zuständigen Amtsstellen eine individuell festgesetzte Haftungsrisikovergütung
gutschreibt (Abs. 1). Der Bundesrat überträgt dem EVD die Kompetenz, den Satz
der Haftungsrisikovergütung für Kassenträger und Kantone festzulegen (Abs.
2).

2.4 Das vom seco in Zusammenarbeit mit den anerkannten Arbeitslosenkassen
ausgearbeitete Reglement über die Haftungsrisikovergütung gemäss Art. 82 Abs.
5 AVIG sieht in der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung vom 23.
September 2003 vor, dass die Kasse pro Schadensfall höchstens mit Fr.
10'000.-- belastet wird. Bei vorsätzlicher Handlungsweise kann sie für den
gesamten Schaden haftbar gemacht werden (Ziff.1). Grundlage für die
Ermittlung der Vergütung bildet der Durchschnittswert aus den in den letzten
zwei Jahren verfügten und in Rechtskraft erwachsenen Trägerhaftungssummen,
wobei der Durchschnittswert jeweils für die zwei nachfolgenden Jahre
massgebend ist und einem fixen Vergütungssatz entspricht, welcher für die
Jahre 2004 und 2005 80% beträgt (Ziff. 2 - 4). Ist die Trägerhaftungssumme
kleiner oder grösser als der Durchschnittswert, erhöht oder reduziert sich
der Vergütungssatz um einen bestimmten Prozentsatz pro 10'000 Franken (Ziff.
5). Die Vergütungssumme wird zur Hälfte gleichmässig (Pauschalbetrag) und zur
Hälfte auf Kassen mit einem Umsatz von mindestens 1,5% der
Gesamtauszahlungssumme verteilt, wobei die Verteilung im Verhältnis des
Kassenumsatzes zur Gesamtauszahlungssumme erfolgt (Ziff. 6).

3.
3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz der Auffassung der
Arbeitslosenkasse gefolgt, wonach die reglementarische Haftungsbeschränkung
auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Als entscheidend hiefür
erachtete die Rekurskommission, dass die Rückforderung zu Unrecht
ausbezahlter Leistungen (Art. 95 AVIG in Verbindung mit Art. 25 ATSG) zum
Aufgabenbereich der Arbeitslosenkasse gemäss Art. 81 AVIG gehört. Erfülle die
Kasse diese Aufgabe mangelhaft, hafte deren Träger dem Bund für den daraus
entstandenen Schaden, wobei das Reglement über die Haftungsrisikovergütung
Anwendung finde. Dies habe auch dann zu gelten, wenn die Kasse von der
Aufsichtsbehörde angewiesen worden sei, eine Rückforderung vorzunehmen. Denn
zum einen gehöre es zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde, die Auszahlungen
der Kassen auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls die
Weisung zur Rückforderung zu erteilen. Zum andern sei die rechtliche Relevanz
der Anweisung im vorliegenden Fall darin zu erblicken, dass die zu einem
Schaden führende Handlung der Kasse weniger entschuldbar erscheine. So werde
der Träger auch bei leichtem Verschulden der Kasse nicht mehr von der
Ersatzpflicht befreit, wenn die Kasse entgegen der Weisung der
Ausgleichsstelle die unrechtmässige Auszahlung nicht vom Empfänger
zurückgefordert habe (Art. 115 Abs. 1 und 3 AVIG). Dementsprechend könne auch
der Auffassung des seco nicht gefolgt werden, wonach es nicht angehe, der
Kasse die Ausführung einer falschen Anweisung anzulasten. In einem solchen
Fall wäre nicht die Aufgabenerfüllung selbst mangelhaft, sondern die zuvor
ergangene Anweisung, was beim Verschulden zu berücksichtigen wäre.

3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Reglement
"Haftungsrisikovergütung für die Arbeitslosenkassen" vom 23. September 2003
stütze sich auf Art. 82 Abs. 5 AVIG, wonach der Ausgleichsfonds für die
Träger der Arbeitslosenkassen eine Haftungsrisikoversicherung abschliessen
könne. Anstatt den Ausgleichsfonds mit Prämien zu belasten, könne ebenso gut
auf die Geltendmachung eines Teils des Schadens generell verzichtet werden,
wie es das Reglement vorsehe. Sinn und Zweck des Reglements sei es, das
Haftungsrisiko zu vergüten. Aus der Sicht der Ausgleichsstelle, welche das
Reglement erlassen habe, trete ein solches Risiko dann ein, wenn die Kasse
belastet sei, weil sie eine von ihr verursachte fehlerhafte Auszahlung
rückgängig machen müsse (Erlass Rückforderungsverfügung und Inkasso). So
verhalte es sich hier jedoch nicht, indem schon die Rückforderungsverfügung
gemäss Art. 83a Abs. 3 AVIG durch das seco erlassen worden sei. Die Kasse sei
daher gar nie mit der Forderung (provisorisch) belastet gewesen. Das
Reglement sei aber - und dies dürfte den am Erlass desselben beteiligt
gewesenen Kassen klar sein - nur für Fälle geschaffen worden, in denen die
Kasse belastet sei und sich dieser Belastung entweder durch Rückgängigmachung
des eigenen Fehlers (Rückforderung von Leistungen) oder Stellung des Gesuchs
um (teilweise) Befreiung von der Ersatzpflicht entledigen könne. Dass das
Reglement im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, ergebe sich auch aus Art.
114 AVIV, welcher unter dem Titel "Ersatzpflicht des Trägers" den Fall regle,
in welchem sich das Risiko verwirklicht habe. Nach dessen Abs. 2 widerrufe
die Ausgleichsstelle die Haftungsverfügung, wenn auf Beschwerde des
Leistungsempfängers rechtskräftig entschieden sei, dass die Auszahlung
rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig gewesen sei, wenn sich also
erweise, dass die Kasse keinen Fehler bei der Auszahlung begangen habe. Dies
könne in Fällen wie dem vorliegenden gar nie eintreten.

4.
4.1 Das Reglement beschränkt die Haftung der Kassen auf Fr. 10'000.-- pro
Schadensfall, soweit der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Einschränkungen hinsichtlich der Art der in seinen Anwendungsbereich
fallenden Schäden enthält es nicht. Insbesondere fehlt es an einer
Bestimmung, wonach eine Haftungsbeschränkung nur Platz greift, wenn die Kasse
selbstständig handelt, nicht aber, wenn sie auf Weisung der Aufsichtsbehörde
tätig ist und es im Rahmen dieser Tätigkeit zu einem Schaden kommt. Dass die
Aufsichtsbehörde und die an der Ausarbeitung des Reglements beteiligt
gewesenen Arbeitslosenkassen von einer entsprechenden Lösung ausgegangen
sind, ist möglich, hat jedoch weder im Reglement noch im Begleitschreiben an
die anerkannten Arbeitslosenkassen vom 26. September 2003 einen Niederschlag
gefunden. Es ist daher zu prüfen, ob sich eine solche Regelung aus Sinn und
Zweck des Reglements ergibt.

4.2 Auszugehen ist davon, dass die Träger der Arbeitslosenversicherung für
das Haftungsrisiko eine angemessene Vergütung erhalten sollen. Zu diesem
Zweck wurde für die Kantone und Durchführungsstellen eine
Haftungsrisikoversicherung eingeführt (vgl. BBl 2001 2295). Anstelle dieser
Versicherung ist mit Wirkung ab 1. Juli 2003 die Haftungsrisikovergütung nach
Art. 114a AVIV in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 28. Mai 2003
(AS 2003 1828) getreten. Die Träger der Arbeitslosenversicherung sollen damit
für das Haftungsrisiko angemessen vergütet werden. Unter dem Gesichtspunkt
der beabsichtigten Vergütung des Haftungsrisikos macht es aber keinen
grundlegenden Unterschied, ob der zum Schaden führende Fehler im
selbstständigen Aufgabenbereich der Arbeitslosenkasse eingetreten ist oder ob
die Kasse auf Weisung der Ausgleichsstelle gehandelt hat. Denn es wäre nicht
einzusehen, weshalb die Durchführungsstelle und der haftende Kanton beim
Verstoss gegen eine konkrete Weisung der Ausgleichsstelle generell schlechter
gestellt werden sollte, als wenn die Arbeitslosenkasse gegen eine allgemeine
Weisung der Aufsichtsbehörde oder die gesetzliche Regelung verstossen hat.
Ebenso wenig vermöchte es zu überzeugen, wenn die Durchführungsstelle bei
einem Inkassofehler schlechter gestellt würde, wenn sie zuvor die
Aufsichtsbehörde um Stellungnahme ersucht hat, könnte dies doch gerade dazu
führen, dass in Zweifelsfällen vermehrt von einer Rückfrage abgesehen würde.
Zwar mag die zum Schaden führende Handlung im Allgemeinen weniger
entschuldbar erscheinen, wenn die Kasse auf Weisung der Ausgleichsstelle
tätig gewesen ist. Eine Befreiung von der Ersatzpflicht gemäss Art. 115 Abs.
1 AVIV ist denn auch ausgeschlossen, wenn die Kasse entgegen der Weisung der
Ausgleichsstelle die zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht vom Empfänger
zurückgefordert hat (Art. 115 Abs. 3 AVIV). Daraus ergibt sich indessen nicht
schon, dass bei Nichtbefolgung einer Weisung der Ausgleichsstelle eine
Haftungsrisikovergütung entfällt und eine unbegrenzte Haftung besteht. Die
Bestimmung regelt die Ersatzpflicht als solche und sagt nichts darüber aus,
inwieweit das Haftungsrisiko zu vergüten und die Haftung zu beschränken ist.
Es gilt diesbezüglich Ziff. 1 des Reglements, wonach die Kasse für den
gesamten Schaden haftbar gemacht werden kann, wenn sie vorsätzlich gehandelt
hat. So verhält es sich hier unbestrittenermassen jedoch nicht. Wenn die
Vorinstanz die Anwendbarkeit der reglementarischen Haftungsbeschränkung im
vorliegenden Fall bejaht hat, so beruht dies weder auf einer mangelhaften
Feststellung des Sachverhalts noch verstösst es sonstwie gegen Bundesrecht,
was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem
Ausgang des Prozesses gehen die Kosten zu Lasten des beschwerdeführenden
seco, welches im eigenen Vermögensinteresse gehandelt hat (Art. 156 Abs. 1
und 2 OG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 159 Abs. 2
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt.

Luzern, 3. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: