Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 280/2006
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C 280/06

Urteil vom 14. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

H. ________, 1965,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel, Wylenstrasse 8, 6440 Brunnen,

gegen

Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 19. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1965 geborene H.________ war seit 5. Mai 2003 als Monteur bei der Firma
X.________ AG tätig. Nachdem er am 9. Juni 2004 einen Arbeitsunfall mit
anschliessender vollständiger Arbeitsunfähigkeit erlitten hatte, kündigte die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis gemäss Schreiben vom 18. August 2004 auf
den 1. Dezember 2004. Am 26. Oktober 2004 meldete sich H.________ zur
Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Gestützt
auf seine Vermittlungsfähigkeit von 50 % ab 20. März 2006 ermittelte die
Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz einen versicherten Verdienst - mangels
Erfüllung der erforderlichen Mindestbeitragszeit in Anwendung eines
Pauschalansatzes, da ein Befreiungstatbestand vorliege - von Fr. 1'107.- pro
Monat (Verfügung vom 27. März 2006). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 22. Juni 2006 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 19. Oktober 2006 ab.

C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache an die Vorinstanz zur
Berechnung der Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage des letzten bei
der Firma X.________ AG erzielten Verdienstes zurückzuweisen.
Das kantonale Gericht und die Arbeitslosenkasse schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab
20. März 2006 unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Erfordernisses der
Erfüllung der Beitragszeit oder der Befreiung hievon (Art. 8 Abs. 1 lit. e
AVIG).

2.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Erfüllung der
Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG) als einer Voraussetzung für den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), zu den
Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 3 AVIG, Art. 9b Ziff. 2 und 3 AVIG) und zur
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG)
richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom
20. März 2004 bis 19. März 2006 dauerte und der Versicherte unfallbedingt vom
9. bis 20. Juni 2004 sowie ab 13. September 2004 bis 19. März 2006
vollständig arbeitsunfähig war. Unbestrittenermassen war der Versicherte
demnach im hier relevanten Zeitraum vom 21. Juni bis 12. September 2004 an
der Arbeitsleistung nicht verhindert, womit die am 18. August 2004 ergangene
Kündigung auf den 1. Dezember 2004 unter Einhaltung der arbeitsvertraglich
geregelten dreimonatigen Kündigungsfrist, nicht nichtig ist (Art. 336c Abs. 1
lit. b und Abs. 2 OR).

3.2 Im Lichte dieser Sach- und Rechtslage lässt sich die sorgfältige
Ermittlung der Beitragszeit durch das kantonale Gericht, worauf
vollumfänglich verwiesen wird, nicht beanstanden. Daran ändert die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragene Argumentation, die sich im
Wesentlichen in der Wiederholung der vorinstanzlichen Einwendungen erschöpft,
nichts. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche im vorliegenden Fall zu
einer anderen Betrachtungsweise Anlass geben könnten. Insbesondere geht der
Einwand fehl, es sei aufgrund des im Kündigungsschreiben vom 18. August 2004
ausgesprochenen Kündigungstermins per 1. Dezember 2004 eine Verlängerung der
von Vorinstanz und Verwaltung angenommenen Kündigungsfrist von 91 Tagen auf
120 Tagen vorzunehmen, da gestützt auf Art. 335c Abs. 1 OR nur auf Ende eines
Monats gekündigt werden könne. Ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille
über die Bedeutung dieses Termins im Kündigungsschreiben, welcher in erster
Linie massgebend ist (Art. 1 und 18 Abs. 1 OR; BGE 123 III 35 E. 2b S. 39),
ergibt sich ohne Weiteres bereits daraus, dass der Versicherte selbst, gemäss
seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 21. Oktober 2004, von einem
am 30. November und nicht am 1. Dezember 2004 beendeten Arbeitsverhältnis
ausging. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Versicherte mit elf
Monaten und zwölf Tagen weniger als die erforderlichen zwölf Monate
Beitragszeit aufweist (Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG), aber
aufgrund seines Unfalls vom 9. Juni 2004 ein Befreiungstatbestand nach Art.
14 Abs. 1 lit. b AVIG vorliegt, weshalb mit Bezug auf den versicherten
Verdienst des Beschwerdeführers die gestützt auf Art. 23 Abs. 2 AVIG vom
Bundesrat in Art. 41 AVIV festgelegten Pauschalansätze pro Tag massgebend
sind.

4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Schwyz, und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 14. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: