Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 272/2006
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C 272/06

Urteil vom 7. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Hadorn.

Z. ________, 1946, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Hochstrasse
37, 4053 Basel, Beschwerdegegnerin.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. September 2006.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 3. November 2005 lehnte die Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt das Gesuch des Z.________ um
Arbeitslosenentschädigung ab 18. August 2005 ab. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. September 2006 ab.

Z. ________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf
Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung. Sinngemäss ersucht er zudem um
unentgeltliche Verbeiständung.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und die Amtsstelle schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat
für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss
arbeitgeberähnlicher Personen und ihrer im Betrieb mitarbeitender Ehegatten
vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) und
die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf
arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten, die
Arbeitslosenentschädigung beantragen (BGE 123 V 234 E. 7       S. 236),
richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer zumindest
bis zum Datum des Einspracheentscheides (25. Januar 2006), welches die
zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 167
E. 1 S. 169) zusammen mit seiner Ehefrau in deren Firma X.________ mit
Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war. Er besass somit im
genannten Betrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung und war überdies Ehegatte
einer arbeitgeberähnlichen Person. Damit war er nach der erwähnten
Rechtsprechung (E. 2 hievor) und zahlreichen seitherigen Urteilen (vgl. statt
vieler Urteil C 30/03) vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ausgeschlossen. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist, soweit
sachbezogen, nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Damit kann
offen bleiben, ob der Lohnfluss in der massgebenden Rahmenfrist für die
Beitragszeit rechtsgenüglich nachgewiesen ist.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Der Prozess ist kostenfrei (Art. 134
OG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist.
Eine anwaltliche Verbeiständung ist angesichts der nicht komplexen Fach- und
Rechtslage nicht geboten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.

Luzern, 7. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.