Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 270/2006
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C 270/06

Urteil vom 8. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Batz.

T. ________, 1966, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 15. November 2006 erhob T.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2006, mit
welchem seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Amtes für
Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2005
(betreffend Verfügung vom 31. August 2005 über die Ablehnung des
Erlassgesuchs) abgewiesen worden war.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht forderte T.________ mit Verfügung vom
13. Dezember 2006 auf, innert 14 Tagen nach Erhalt des Verfügungsschreibens
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen; bei Nichtleistung des
Vorschusses werde aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.
Daraufhin ersuchte der Versicherte am 21. Dezember 2006 sinngemäss um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 18. Januar 2007 reichte er dem
Gericht auf entsprechende Aufforderung hin ein diesbezügliches Formular ein.

B.
Mit Entscheid vom 1. Februar 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Gleichzeitig wurde zur Bezahlung des
gemäss Verfügung vom 13. Dezember 2006 eingeforderten Kostenvorschusses von
Fr. 600.- eine 14tägige Frist angesetzt, welche mit der Zustellung des
gefällten Entscheides zu laufen begann, und angedroht, dass bei Nichtleistung
des Vorschusses innert Frist aus diesem Grunde auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werde.

C.
Der Entscheid vom 1. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2007
durch die Post ausgehändigt. Den Kostenvorschuss leistete er in der Folge
nicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die
bisherige organisatorische Selbständigkeit des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert
worden (Seiler, in: Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N
4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher - wie bereits der
Entscheid vom 1. Februar 2007 - durch das Bundesgericht gefällt. Weil der
angefochtene Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
jedoch vor dem 1.Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16.
Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (Art. 131
Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Nach Art. 150 Abs. 1 OG kann die Partei, die das Bundesgericht anruft,
zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten angehalten werden. Bei
fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung gesetzten Frist wird gemäss
Art. 150 Abs. 4 OG auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.

2.2  Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss von Fr. 600.- innert der
mit Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Februar 2007 gesetzten Frist nicht
geleistet. Androhungsgemäss ist deshalb auf seine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. November 2006 aus diesem Grunde nicht
einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: