Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 23/2006
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Prozess {T 7}
C 23/06

Urteil vom 30. August 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön;
Gerichtsschreiberin Durizzo

A.________, 1979, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. November 2005)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2005 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung der A.________ ab 3. Januar 2005. Die Einsprache
der Versicherten hiess es teilweise gut und verneinte die
Vermittlungsfähigkeit vom 3. Januar bis 16. Juni 2005, bejahte sie indessen
ab 17. Juni 2005, bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 %
(Einspracheentscheid vom 11. August 2005).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2005 ab.

C.
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Vermittlungsfähigkeit auch
für die Zeit vom 3. Januar bis zum 16. Juni 2005 zu bejahen. Des Weiteren
ersucht sie um Kostenentschädigung, da sie in dieser Angelegenheit
Unterstützung habe in Anspruch nehmen müssen.

Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Vermittlungsfähigkeit
(Art. 15 Abs. 1 AVIG) als Voraussetzung für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) und die dazu ergangene
Rechtsprechung (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a; ARV 2006 S. 62 mit
Hinweis [Urteil J. vom 20. Juli 2005, C 88/05, Erw. 4]) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

2.
Die Versicherte hat ihre vormalige Arbeitsstelle als Produktionsmitarbeiterin
im Gastgewerbe am 29. November 2004 auf Ende Dezember 2004 gekündigt mit der
Begründung, sie wolle nach der Geburt ihres dritten Kindes eine einjährige
Auszeit nehmen. Am 18. Dezember 2004 meldete sie sich jedoch bereits beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur an. Gemäss dem am
10. Januar 2005 ausgefüllten Formular "Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme"
konnte sie von Montag bis Freitag jeweils von 12 bis 14 Uhr, jeden Samstag
und Sonntag von 7 bis 17 Uhr sowie jeden zweiten Montag und jeden zweiten
Freitag im Monat arbeiten. Unter diesen speziellen Umständen - Anmeldung bei
der Arbeitslosenversicherung kurz nach Aufgabe der vormaligen Stelle,
spezielle zeitliche Anforderungen für die Annahme einer Stelle - haben
Verwaltung und Vorinstanz zu Recht einen Betreuungsnachweis für die 1997,
1999 und im Oktober 2004 geborenen Kinder verlangt (ARV 2006 S. 62 mit
Hinweis [Urteil J. vom 20. Juli 2005, C 88/05, Erw. 4]). Nachdem sich
zunächst einzig der Ehemann zur Kinderbetreuung während seiner Mittagspause
von 12 bis 14 Uhr bereit erklärt und sich zudem ergeben hat, dass er jedes
zweite Wochenende arbeiten muss, ist die Vermittlungsfähigkeit für den hier
streitigen Zeitraum vom 3. Januar bis 16. Juni 2005 mit dem AWA und dem
kantonalen Gericht zu verneinen, sind der Versicherten doch zu enge zeitliche
Grenzen gesetzt, um eine Reinigungs- oder Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit im
Gastrobereich anzunehmen.

3.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an dieser Beurteilung
nichts zu ändern. Massgebend ist nicht, welches Pensum sie zuvor noch mit den
beiden sieben- und fünfjährigen Kindern versehen hat, wobei es sich nicht um
80 %, sondern gemäss Arbeitgeberbescheinigung seit März 2002 um zwanzig
Stunden pro Woche, also rund 50 % handelte. Ebenfalls nicht relevant ist, ob
allenfalls früher weitere Personen zur Betreuung der beiden älteren Kinder
zur Verfügung standen, sondern es ist ein aktueller Betreuungsnachweis zu
verlangen. Wünschen Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in
Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten, ist Vermittlungsunfähigkeit
anzunehmen, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes
derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden, zu jener
des Ehegatten komplementären Stelle sehr ungewiss ist (Urteil R. vom
21. April 2005, C 127/04, Erw. 1.2). Ein solcher Fall liegt hier vor, hat die
Beschwerdeführerin doch auch anlässlich der Beratungsgespräche stets auf den
Arbeitsplan ihres Ehemannes hingewiesen. Dass der frühere Arbeitgeber der
Beschwerdeführerin tatsächlich auf dessen Dienstplan Rücksicht nehmen konnte,
besagt nichts über die Vermittlungsfähigkeit für zukünftige Arbeitsstellen.
Unbehelflich ist auch der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachte
Einwand der Versicherten, sie sei auch am Abend verfügbar, hat sie doch
mehrmals ausdrücklich angegeben, nur tagsüber arbeiten zu wollen.
Schliesslich trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin im streitigen
Zeitraum vom 3. Januar bis zum 16. Juni 2005 sieben Tage in der Woche und
völlig flexibel zur Verfügung gestanden hätte und einzig auf Anregung der
RAV-Beraterin diejenigen Zeiten angegeben habe, zu denen sie vorzugsweise
hätte arbeiten wollen, wie sie nunmehr darlegt. Wie bereits ausgeführt, hat
die Beschwerdeführerin für den streitigen Zeitraum keine Betreuungsperson
genannt, die sich während ihrer Abwesenheit um die fünf- und siebenjährigen
Kinder und das dreimonatige Baby hätte kümmern können. Der Vorwurf, man habe
sie nicht nach dem "ganzen Betreuungskonzept" gefragt, ist ebenfalls
unberechtigt, wird doch in dem vom RAV abgegebenen Formular "Kinderbetreuung"
diesbezüglich offen nachgefragt, wer bei einem Stellenantritt die Kinder
versorgen würde. Die Beschwerdeführerin - welche deutscher Muttersprache ist
- hat sowohl am 15. Januar als auch am 1. Februar 2005 lediglich ihren
Ehemann angegeben.

Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Anspruch auf eine
Parteientschädigung besteht nicht, da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich
vertreten ist und die für eine - nur in Ausnahmefällen zuzusprechende -
Aufwandentschädigung erforderlichen Voraussetzungen (BGE 110 V 82 und 134
Erw. 4d) im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 30. August 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: