Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 239/2006
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C 239/06

Urteil vom 30. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

N. ________, 1969, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1969 geborene N.________ legte im Frühjahr 2005 im Kanton X.________ die
schriftlichen Prüfungen des Anwaltsexamens ab. Nachdem ihm mit Entscheid vom
12. Mai 2005 mitgeteilt wurde, dass er das Anwaltsexamen nicht bestanden
habe, meldete er sich am 13. Mai 2005 beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. In der Folge
wurde N.________ mit Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Zürich (AWA) vom 6. Juli 2005 wegen ungenügenden persönlichen
Arbeitsbemühungen ab 13. Mai 2005 für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung
eingestellt. Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2005 wies das AWA die
dagegen erhobene Einsprache ab.

B.
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. September 2006 ab.

C.
N.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei von der Einstellung in
der Anspruchsberechtigung abzusehen.

Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2).

2.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden (mit Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]
am 1. Januar 2003 unverändert gebliebenen) Bestimmungen über die Pflicht der
versicherten Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen, und ihre entsprechenden Bemühungen nachzuweisen
(Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei
ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG)
sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in
Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer sich einen Tag nach dem abschlägigen
Prüfungsbescheid zur Arbeitsvermittlung anmeldete, sich aber während der
Vorbereitung auf das Anwaltsexamen nicht um zumutbare Arbeit bemüht hatte.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob und gegebenenfalls wie lange er wegen
ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Anmeldung in der Anspruchsberechtigung
einzustellen ist.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne nicht mit Personen in
gekündigter Stellung oder Studienabgängern verglichen werden und es sei ihm
ohne genaues "Bewerbungsprofil", ohne genauen Zeitpunkt des möglichen
Antritts einer Arbeitsstelle und aufgrund des grossen Lernaufwandes nicht
möglich gewesen, sich zu bewerben.

3.2 Der Einstellungsgrund nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist schon dann
gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren
Obliegenheiten nicht nachgekommen ist (Urteil C 200/03 vom 15. Dezember 2003,
E. 3.1). Die versicherte Person muss sich nach konstanter Praxis des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts, von der mit Blick auf den in Kraft
getretenen ATSG abzuweichen kein Anlass besteht, gemäss ihrer
Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt
unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen (ARV 2005 S. 58 E. 3.1
mit Hinweisen, C 208/03). Sie hat sich dementsprechend während einer
allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor
Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), um Stellen zu bemühen. Der
Einstellungstatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen ist sodann bereits
dann erfüllt, wenn der Versicherte nicht alles Zumutbare unternimmt, um einen
drohenden Schaden abzuwenden (ARV 2006 S. 295 E. 2.1, C 138/05; ARV 2005 S.
58 E. 3.2 mit Hinweis, C 208/03).

3.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wäre es diesem im Lichte
der dargelegten Rechtsprechung durchaus zumutbar gewesen, sich auch ohne
genaues "Bewerbungsprofil" als Jurist oder Anwalt zu bewerben, zumal ein
Rückzug der Bewerbungen jederzeit möglich gewesen wäre. Zudem hat der
Beschwerdeführer auch damit rechnen müssen, dass er die Anwaltsprüfung
möglicherweise nicht bestehen wird. Für den Repetenten konnte ein
Examenserfolg ebenfalls nicht als gesichert gelten.

Mit der Vorinstanz ist sodann anzunehmen, dass die potentiellen Arbeitgeber,
was den genauen Zeitpunkt des Antritts der Arbeitsstelle betrifft, durchaus
in gewissem Mass flexibel sind. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des
grossen Lernaufwandes keine Zeit zur Stellensuche mehr fand, vermag ihn nicht
von der gesetzlichen Plicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG zu entbinden. Unter
diesen Umständen muss der Versicherte eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung in Kauf nehmen.

In Anbetracht dessen, dass der Einstellungstatbestand der ungenügenden
Arbeitsbemühungen schon dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person nicht
alles Zumutbare unternimmt, um einen drohenden Schaden abzuwenden, wurde der
Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Seine
Vorbringen vermögen daran nichts zu ändern.

4.
Das AWA setzte die Einstellungsdauer innerhalb des für leichtes Verschulden
vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) auf
10 Tage fest. Dies ist nach Lage der Akten aufgrund der Ermessensprüfung
(Art. 132 OG) nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla