Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 238/2006
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C 238/06

Urteil vom 21. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

L. ________, 1944, Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22,
3011 Bern, Beschwerdegegner.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 19. September 2006.

Sachverhalt:
Mit Verfügung der Regionalen Arbeitsvermittlung vom 1. Mai 2006, bestätigt
mit Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft (nachstehend: beco) vom 8.
Juni 2006, wurde das Gesuch von L.________ um Teilnahme an einem Kurs über
die Software-Applikation "Photoshop CS2" an der Schule X.________ abgelehnt.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 19. September 2006 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert L.________ sein Kursbegehren.
Das beco schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 S. 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den
Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 59 Abs. 1 und 2 AVIG),
insbesondere individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung
oder Eingliederung (Art. 60 Abs. 1 AVIG), zutreffend dargelegt, worauf
verwiesen wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der dazu ergangenen Rechtsprechung
(vgl. BGE 112 V 397 E. 1b S. 399, 111 V 271 E. 2 S. 274 ff. und 398 E. 2b S.
400 f.; ARV 2005 S. 280 E. 1.2, 1998 S. 67 E. 2, 1988 S. 30 E. 1c, 1987 S.
111 E. 2c), namentlich auch zur erforderlichen arbeitsmarktlichen Indikation
der Absolvierung eines bestimmten Lehrganges (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).

3.
3.1 In ihrem Entscheid vom 19. September 2006 anerkannte die Vorinstanz, dass
das Berufsziel als Typo- oder Polygraf angesichts der technischen Entwicklung
eine ständige Weiterbildung erfordert. Nachdem der Beschwerdeführer diese
Berufe jahrelang nicht mehr ausgeübt hat, ging sie davon aus, dass die
Schwierigkeiten auf der Stellensuche auch auf einen diesbezüglichen
Nachholbedarf zurückzuführen sind. Weiter zog sie aber in Betracht, dass die
Arbeitslosenversicherung schon einmal einen Einführungskurs finanziert hat,
weshalb von einem weiteren Basiskurs kaum mehr eine unmittelbare Verbesserung
der Vermittlungsfähigkeit zu erwarten sei, denn auch nach dem gewünschten
Kursbesuch würde er nur über eine rudimentäre Grundbildung bezüglich der
wichtigen Software-Applikationen verfügen. Zusammen mit der schwierigen
Arbeitsmarktlage, der geringen Berufserfahrung, der wechselhaften
Arbeitsbiografie und der relativ kurzen beruflichen Aktivitätsdauer bis zum
Eintritt ins Altersrentenalter lasse dies höchstens minimal bessere Chancen
auf eine Anstellung erwarten. Aus arbeitsmarktlichen Gründen dränge sich der
beabsichtigte Kursbesuch nicht auf. Schliesslich wies sie darauf hin, dass es
dem Beschwerdeführer möglich und im Hinblick auf seine
Schadenminderungspflicht zumutbar wäre, seine Arbeitssuche auch auf weitere
Tätigkeitsbereiche auszudehnen.

3.2 In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt sich der Beschwerdeführer
mit der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz kaum auseinander. Vielmehr
beschränkt er sich im Wesentlichen auf eine Kritik am Verhalten eines
Mitarbeiters der Regionalen Arbeitsvermittlung, welches, wie er selbst
einräumt, nicht zum Anfechtungsgegenstand zählt. Seine übrigen Vorbringen
sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Betrachtungsweise in Frage zu
stellen und die vom beco wie auch vom kantonalen Gericht verneinte
arbeitsmarktliche Indikation zu belegen.

4.
Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird
sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft,
Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 21. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: