Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 217/2006
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{T 7}
C 217/06

Urteil vom 18. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Hadorn.

M.________, 1942, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2006.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 verneinte das Amt für Wirtschaft und
Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den Anspruch des M.________ (geb. 1942) auf
Arbeitslosenentschädigung vom 3. Mai 2002 bis 2. Mai 2004 und ab 3. Mai 2004
wegen arbeitgeberähnlicher Stellung. Auf Einsprache hin verneinte es die
Anspruchsberechtigung vom 3. Mai 2002 bis 31. Oktober 2004 und bejahte sie ab
1. November 2004 (Entscheid vom 21. März 2005).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juli 2006 im Sinne der Erwägungen ab.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm vom
3. Mai 2002 bis 2. Mai 2004 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz
75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale
Gerichtsentscheid am 21. Juli 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen
wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft
gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom
16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss
arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art.
31 Abs. 3 lit. c AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser
Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung
beantragen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 238), richtig dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.
Das kantonale Gericht hat die Akten eingehend gewürdigt und daraus zutreffend
gefolgert, dass der Beschwerdeführer in der Firma P.________ GmbH, auf Grund
des Handelsregistereintrags eine arbeitgeberähnliche Stellung besass. Ferner
ist der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in Bezug auf die Firma H.________
GmbH beizupflichten, wonach der Versicherte dort angesichts der verschiedenen
erledigten Aufgaben und der von ihm zu tragenden Risiken nicht nur ein
gewöhnlicher Angestellter in untergeordneter Funktion sein konnte. Vielmehr
hat er in diesem Betrieb ebenfalls arbeitgeberähnliche Befugnisse ausgeübt,
selbst wenn er im Handelsregister nicht eingetragen war. Was er hiegegen
einwendet, ist, soweit sachbezogen, nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis
zu führen. Auf Grund der personellen Verflechtungen und der identischen
Firmenzwecke ist davon auszugehen, dass die beiden Betriebe ein Konglomerat
bildeten, in welchen der Beschwerdeführer sich beliebig entlassen und wieder
einstellen konnte (BJM 2003 S. 131, C 376/99). Insbesondere die regelmässig
auf den Sommer hin vorgenommenen Entlassungen mit Wiederanstellung im
Spätherbst bei der H.________ GmbH deuten darauf hin. In diesem Zusammenhang
ist auf die Rechtsprechung gemäss ARV 2005 S. 211 (C 157/04) zu verweisen,
wonach ein Versicherter, der während Jahren jeweils eine Sommer- und
Wintersaisonstelle versah und für die Zwischensaisons
Arbeitslosenentschädigung beanspruchte, als nicht vermittlungsfähig gilt. Ob
diese direkt anwendbar ist, kann offen bleiben. So oder anders besteht in der
von der Vorinstanz genannten Zeitspanne kein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Arbeitslosenkasse SYNA und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.

Luzern, 18. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: