Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 205/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


C 205/06

Urteil vom 21. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

B. ________, 1962, Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse Unia, Neumattstrasse 7,
8953 Dietikon, Beschwerdegegnerin.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. Juli 2006.

In Erwägung,
dass B.________ am 30. August 2006 (Poststempel)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2006 erhoben hat,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007:
Bundesgericht) an B.________ mit Schreiben vom 31. August 2006 mitteilte,
dass seine Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht genügen dürfte, und ihn darauf aufmerksam
machte, dass der Mangel nur innerhalb der Beschwerdefrist behoben werden
könne,
dass B.________ am 12. September 2006 (Poststempel) noch innert der
Beschwerdefrist nach Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG eine
weitere Eingabe eingereicht hat,
dass am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243), der
angefochtene Entscheid aber vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren
noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter
anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen,
worum es beim Rechtsstreit geht,
dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
insgesamt entnommen werden kann,
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein
muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen
sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber
sachbezogen sein muss,
dass keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und deshalb darauf nicht
eingetreten werden kann, wenn der Antrag oder die Begründung überhaupt fehlt
und sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen lassen (BGE 123 V 335
E. 1a S. 336 mit Hinweisen; BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 470 E. 1.3 S. 475,
130 I 312 E. 1.3.1 S. 320),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. August 2006 zwar einen
Antrag ("das Winterthurer Urteil ist zu korrigieren") gestellt hat,
dass sich aber der Beschwerdeführer in den Rechtsschriften - auch in
derjenigen vom 12. September 2006 - nicht mit dem angefochtenen Entscheid
auseinandersetzt und keine sachbezogene Begründung liefert, da den
Ausführungen nicht entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen
der Vorinstanz seiner Auffassung nach unrichtig sind und auf welche
Unterlagen er sich beruft,
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als
rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 21. August 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: