Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 182/2006
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C 182/06

Urteil vom 30. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

D. ________, 1941, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285,
8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des
Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 22. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Der am 21. Januar 1941 geborene D.________ war vom 18. Dezember 1958 bis 31.
Juli 2003 für die Einzelfirma A.________ tätig gewesen. Nachdem er sich zur
Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, eröffnete die Arbeitslosenkasse des
Kantons Thurgau eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. August 2003 und
richtete, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 5'838.-,
Arbeitslosenentschädigung aus. D.________ erzielte ab August 2003 als
Motorenwickler für die Reparaturwerkstatt regelmässig einen
Zwischenverdienst. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 eröffnete die
Arbeitslosenkasse per 1. August 2005 eine neue Rahmenfrist für den
Leistungsbezug und legte den versicherten Verdienst auf Fr. 2'156.- fest.
Daran hielt die Kasse auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 23.
November 2005).

B.
Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Mai 2006 ab.

C.
D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen
Rechtsbegehren, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung seien ihm auch für
die Zeit ab 1. August 2005 auf der Basis eines versicherten Verdienstes von
Fr. 5'838.- auszurichten.

Die Rekurskommission beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vor dem
Hintergrund der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Verordnungsbestimmung zu
prüfen. Die Arbeitslosenkasse schliesst sich dem Antrag der Rekurskommission
an. Auf entsprechende Aufforderung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
hin hat sich das seco zur Gesetzmässigkeit von Art. 41b AVIV in der vom 1.
Juli 2003 bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung geäussert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz.
75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 22. Mai 2006 - und somit vor dem 1. Januar
2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember
2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S.
395).

2.
Der Versicherte hat Anspruch auf höchstens 520 Taggelder, wenn er das 55.
Altersjahr zurückgelegt hat und eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten
nachweisen kann (Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG in der seit 1. Juli 2003
geltenden Fassung). Gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIG in der seit 1. Juli 2003 in
Kraft stehenden Fassung kann der Bundesrat für Versicherte, die innerhalb der
letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden
sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes
unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder
erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre
verlängern. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat den Anspruch
in Art. 41b Abs. 1 AVIV (in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung) für
Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des
ordentlichen AHV-Rentenalters auf Grund von Art. 13 AVIG eine Rahmenfrist für
den Leistungsbezug eröffnet wird, auf zusätzliche 120 Taggelder ausgedehnt.
Nach Art. 41b Abs. 2 AVIV (in der vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2006 gültig
gewesenen Fassung, nachfolgend: Art. 41b aAbs. 2 AVIV) wird die Rahmenfrist
für den Leistungsbezug bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente
vorangehenden Monats verlängert. Sie wird nicht verlängert, wenn während
ihrer Dauer genügend Beitragszeit für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist
nachgewiesen werden kann.

3.
Streitig und zu prüfen ist die Taggeldhöhe für die Zeit ab 1. August 2005.
Unbestritten ist dabei, dass der Versicherte durch die in der ersten
Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab August 2003 ausgeübte
Zwischenverdiensttätigkeit genügend Beitragszeit für die Eröffnung einer
neuen Rahmenfrist nachweisen kann. Gegen die Höhe des in der zweiten
Rahmenfrist für den Leistungsbezug massgebenden versicherten Verdienstes,
welchen die Kasse basierend auf dem durch die Zwischenverdiensttätigkeit
erzielten Einkommen errechnet hat, werden keine Einwände erhoben.

3.1 Allerdings ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er werde durch die
Eröffnung einer Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug und insbesondere mit
der damit verbundenen Neuberechnung des versicherten Verdienstes auf der
Basis des (im Vergleich zum Einkommen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
tieferen) Zwischenverdienstes in ungerechtfertigter Weise schlechter gestellt
als jene Versicherte, die während ihrer Arbeitslosigkeit keinen
Zwischenverdienst erzielt haben und damit weiterhin Taggeldleistungen auf der
Grundlage des ursprünglichen versicherten Verdienstes erhalten.

3.2 Die Rekurskommission weist darauf hin, dass es dem Bundesrat bei der
Schaffung von Art. 41b aAbs. 2 AVIV vordringlich darum gegangen sei, älteren
von Arbeitslosigkeit betroffenen Versicherten im Idealfall einen vierjährigen
Bezugsanspruch einzuräumen. Vor diesem Hintergrund erweise sich die
Verordnungsbestimmung in ihrer Gesamtheit für die arbeitslosen Personen im
fortgeschrittenen Alter als günstig. Dem möglichst langen Taggeldbezug sei
damit der Vorrang vor einer Wahrung des ursprünglich versicherten Verdienstes
gegeben worden. Weder dem Beschwerdeführer noch der Verwaltung stehe
hinsichtlich des konkreten Vorgehens eine Wahlmöglichkeit zu. Entgegen der
Ansicht des Versicherten könne von den Durchführungsorganen nicht erwartet
werden, dass sie arbeitslose Personen in vorgerücktem Alter dazu animierten,
sich möglichst nicht für eine Anstellung zu interessieren, welche nicht
mindestens im Rahmen des Verdienstes am letzten Arbeitsplatz entlöhnt werde.
Unternehme nämlich eine arbeitslose Person keine ausreichenden
Stellenbemühungen, so werde sie mit Einstelltagen auf ihr Fehlverhalten
hingewiesen. In ihrer letztinstanzlich eingereichten Vernehmlassung stellt
die Rekurskommission das Rechtsbegehren, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
sei vor dem Hintergrund der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden, geänderten
Verordnungsbestimmung zu prüfen.

3.3 Die Arbeitslosenkasse schliesst sich dem Antrag der Rekurskommission an.

3.4 Das seco führt unter Hinweis auf den dem Bundesrat unterbreiteten Antrag
des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) vom Juni 2006 aus,
Art. 41b aAbs. 2 AVIV führe in der Anwendung oft zu nicht befriedigenden und
schwer nachvollziehbaren Resultaten. Mit der neuen Regelung könnten nun kurz
vor der AHV-Rente stehenden Personen 120 zusätzliche Taggelder gewährt
werden, ohne dass ihnen zusätzliches Arbeiten zum Nachteil gereiche. Der in
der Arbeitslosenversicherung geltende Grundsatz "Arbeiten lohnt sich immer"
komme so besser zum Tragen. Die Änderung der Verordnungsbestimmung sei aber
kein Eingeständnis für die Gesetzeswidrigkeit der alten Fassung. Sie sei
vielmehr eine Reaktion auf die im Vollzug festgestellte schwer
nachvollziehbare Auswirkung. Die Gesetzmässigkeit der nunmehr geltenden
Bestimmung schliesse die Gesetzmässigkeit der bis Ende Juni 2006 in Kraft
gewesenen Regelung nicht aus.

4.
4.1 Nach der Rechtsprechung kann das Bundesgericht Verordnungen des
Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen
abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen)
Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in
erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm
halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf
Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die
umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz
delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs-
oder gesetzwidrig sind (vgl. Art. 190 BV). Es kann sein eigenes Ermessen
nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht
die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die verordnete Regelung verstösst
allerdings dann gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen
Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte
Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie
rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht
finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt,
Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden
sollen (BGE 133 V 42 E. 3.1 S. 44; 132 V 273 E. 4 S. 275; 131 II 562 E. 3.2
S. 566; vgl. auch BGE 130 V 39 E. 4.3 S. 45).

Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die
gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm
eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen. Im
Rahmen verfassungskonformer oder verfassungsbezogener Auslegung sind sodann
der Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip zu
beachten. Danach muss eine Massnahme, insbesondere eine verwaltungsrechtliche
Sanktion, das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles sein
und darf nicht über das hiezu Erforderliche hinausgehen. Ferner muss zwischen
Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis bestehen (BGE 131 I 99 E. 3.3,
130 V 214 E. 8, 130 II 438 E. 5.2, je mit Hinweisen). Der klare Sinn einer
Gesetzesnorm darf indessen nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung
beiseite geschoben werden (BGE 128 V 24 E. 3a, 126 V 472 E. 5a, 122 V 93
E. 5a/aa).

4.2 Art. 41b aAbs. 2 AVIV stützt sich auf Art. 27 Abs. 3 AVIG. Diese
Gesetzesbestimmung gibt dem Bundesrat die Kompetenz, eine Regelung zu
erlassen, welche dem Umstand Rechnung trägt, dass es für ältere Personen,
welche kurz vor der Pensionierung stehen, äusserst schwierig ist, wieder eine
Dauerstelle zu finden (vgl. Botschaft zu einem revidierten
Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 II 2284).
Durch die offene Formulierung und den Umstand, dass es sich um eine
"Kann-Vorschrift" handelt, wird dem Verordnungsgeber ein weiter
Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der Bezug von zusätzlichen Taggeldern im
Sinne von Art. 41b AVIV ist allerdings an zwei gesetzliche Voraussetzungen
gebunden, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Verlangt wird gemäss Art. 27
Abs. 3 AVIG, dass die versicherte Person innerhalb der letzten vier Jahre vor
Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden ist (erste Voraussetzung);
zudem muss deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes
unmöglich oder stark erschwert sein (zweite Voraussetzung). In Art. 41b Abs.
1 AVIV wiederholt der Bundesrat die erste gesetzliche Voraussetzung für den
Bezug von zusätzlichen Taggeldern, setzt den Umfang der zusätzlichen
Taggelder auf 120 fest und schöpft damit den vom Gesetz in zahlenmässiger
Hinsicht gesteckten Rahmen vollumfänglich aus.

5.
Weist eine versicherte Person während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
eine mindestens zwölfmonatige Erwerbstätigkeit nach, welche niedriger
entlöhnt wird als die Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, so
wird die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht gewährt.
Stattdessen wird eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, was
zwangsläufig eine Neuberechnung des versicherten Verdienstes nach sich zieht.
Diese Berechnung basiert auf dem niedrigeren Einkommen aus der
Erwerbstätigkeit während der Leistungsrahmenfrist. Versicherte Personen,
welche während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug keine mindestens
zwölfmonatige Erwerbstätigkeit aufnehmen, kommen demgegenüber in den Genuss
von bis zu 120 zusätzlichen Taggeldern, welche auf dem ursprünglichen,
höheren versicherten Verdienst basieren. Dieses Ergebnis steht nach Ansicht
des seco mit dem arbeitslosenversicherungsrechtlichen Grundgedanken, dass
sich Arbeit auch während der Arbeitslosigkeit immer lohnen soll, nicht im
Einklang. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seiner Beschwerde
dem Sinne nach ebenfalls auf dieses Argument.

Das EVD hat im Juni 2006 dem Bundesrat eine Verordnungsänderung beantragt.
Seit 1. Juli 2006 gilt Art. 41b Abs. 2 AVIV in der neuen Fassung. Mit dieser
Regelung, welche nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben wird, lässt sich ein
solches Ergebnis vermeiden: "Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bis
zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert.
Ist der Taggeldhöchstanspruch ausgeschöpft, so wird eine neue Rahmenfrist für
den Leistungsbezug eröffnet, wenn die Beitragszeit innerhalb der gesamten
bisherigen Rahmenfrist für die Eröffnung genügt und die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind."
5.1 Für eine rückwirkende Anwendung der neuen Regelung, wie sie das seco in
seiner Mitteilung vom 23. März 2006 (AVIG-Praxis 2006/13, Ziff. 2) ohne
Angabe von Gründen empfiehlt, besteht schon deshalb kein Anlass, weil - wie
sich nachfolgend zeigt - Art. 41b aAbs. 2 AVIV gesetzmässig ist.

5.2 Nach Art. 41b aAbs. 2 AVIV kann die Rahmenfrist für den Leistungsbezug
nur verlängert werden, wenn während ihrer Dauer nicht genügend Beitragszeit
für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist nachgewiesen werden kann. Kann sie
nicht verlängert werden, so ist es möglich, dass die Eröffnung einer neuen
Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit einer Herabsetzung des versicherten
Verdienstes verbunden ist. Diese Konsequenz ist aber nicht aussergewöhnlich.
Sie ist vielmehr die normale Folge der arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Vorgabe, wonach die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug
immer mit einer Neuberechnung des versicherten Verdienstes einherzugehen hat
(was sich je nach Konstellation im Einzelfall positiv oder negativ auswirken
kann: E. 5.3 hiernach). Die Verordnungsbestimmung hält sich im Rahmen der im
Gesetz delegierten Kompetenzen. Indem die Norm zwischen Versicherten
unterscheidet, welche während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht
genügend Beitragszeit für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist nachweisen
können (und deswegen Anspruch auf weitere 120 Taggelder haben), und solchen,
die genügend Beitragszeit für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den
Leistungsbezug erarbeitet haben (und demzufolge ein in zeitlicher Hinsicht
beträchtlich länger dauerndes Anrecht auf den Bezug von
Arbeitslosenentschädigung erhalten), schafft sie keine unhaltbare Abgrenzung.
Die Gesetzmässigkeit von Art. 41b aAbs. 2 AVIV steht damit fest.

5.3 Im Übrigen wirkt sich Art. 41b aAbs. 2 AVIV lange nicht in allen Fällen
zu Ungunsten der versicherten Person aus.

5.3.1 Hat die versicherte Person nämlich in der ersten Leistungsrahmenfrist
eine (mindestens zwölfmonatige) Erwerbstätigkeit ausgeübt, welche besser
entlöhnt wurde als die Beschäftigung, welche sie vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit inne hatte, so erhöht sich ihr versicherter Verdienst,
welcher bei Eröffnung der zweiten Leistungsrahmenfrist festgelegt wird.
Demgegenüber kann sich diese bessere Entlöhnung bei der Regelung, wie sie ab
1. Juli 2006 gilt, erst niederschlagen, nachdem die zusätzlichen 120
Taggelder bezogen worden sind. Bis dahin werden die Taggelder auf der Basis
des geringeren ursprünglichen versicherten Verdienstes ausgerichtet.

5.3.2 Sodann haben versicherte Personen, welche sich mit einer mindestens
zwölfmonatigen Erwerbstätigkeit während der Leistungsrahmenfrist eine neue
Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnen, wiederum Anspruch auf 400
Taggelder, bzw. bei einer Beitragszeit von 18 Monaten auf 520 Taggelder,
währenddem Versicherte, welche in der ersten Leistungsrahmenfrist nicht oder
nicht in diesem Umfang erwerbstätig sind, lediglich in den Genuss von 120
zusätzlichen Taggeldern kommen. Finanziell dürften die Versicherten, welche
die geforderte Beitragszeit erfüllen, im Allgemeinen besser fahren, auch wenn
die Taggelder im Einzelfall weniger hoch sein mögen.

5.3.3 Art. 41b aAbs. 2 AVIV wirkt sich demnach nur zu Ungunsten der
versicherten Person aus, wenn sie von der neu eröffneten Rahmenfrist zufolge
kurz bevorstehender Pensionierung nicht mehr lange profitieren kann und die
Entlöhnung in der Erwerbstätigkeit während der ersten Leistungsrahmenfrist
wirklich niedriger war als der Lohn in der letzten Beschäftigung vor der
Arbeitslosigkeit. Das unbefriedigende Ergebnis in diesem Fall wird zusätzlich
gemildert durch den Umstand, dass eine Angleichung stattfindet, wenn die
versicherte Person einen niedrigeren Zwischenverdienst erzielt hat. Beruht
nämlich die Berechnung des versicherten Verdienstes auf einem
Zwischenverdienst, den die versicherte Person während der Rahmenfrist für die
Beitragszeit erzielt hat, so werden die Kompensationszahlungen für die
Ermittlung des versicherten Verdienstes mitberücksichtigt, wie wenn darauf
Beiträge zu entrichten wären, sofern der Zwischenverdienst die Mindestgrenze
nach Art. 23 Absatz 1 AVIG erreicht (Art. 23 Abs. 4 AVIG).

6.
Im zu beurteilenden Fall konnte der Versicherte in der ersten Rahmenfrist für
den Leistungsbezug über eine längere Dauer eine Erwerbstätigkeit ausüben,
welche ihm als genügend lange Beitragszeit für die Eröffnung einer neuen
Rahmenfrist für den Leistungsbezug angerechnet werden konnte. Die Eröffnung
einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug und die Neuberechnung des
versicherten Verdienstes durch die Verwaltung lässt sich damit nicht
beanstanden. Ein Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Sinne von Art. 41b
Abs. 1 AVIV auf der Basis des in der ersten Rahmenfrist für den
Leistungsbezug geltenden versicherten Verdienstes besteht bei dieser Sachlage
nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für
die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung
Rechtsdienst und Entscheide, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 30. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Berger Götz