Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 14/2006
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Prozess {T 7}
C 14/06

Urteil vom 6. September 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiberin Keel Baumann

C.________, 1961, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 9. Januar 2006)

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene C.________ war vom 5. August 2002 bis 31. Juli 2004 bei der
A.________ AG als Leiter Gruppenkommunikation tätig. Am 7. Juli 2004 meldete
er sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung.
Mit Verfügung vom 23. November 2004 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) des Kantons Zürich den Versicherten wegen ungenügender persönlicher
Arbeitsbemühungen für 9 Tage ab 1. Oktober 2004 in der Anspruchsberechtigung
ein. Daran hielt es auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom
6. Januar 2005).

B.
Die vom Versicherten hiegegen mit dem Antrag auf Aufhebung der Einstellung in
der Anspruchsberechtigung erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Januar
2006 ab.

C.
C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung
des kantonalen und des Einspracheentscheides.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Pflicht zur
Stellensuche (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen
(Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) und die vom Verschuldensgrad abhängige Dauer der
Sanktion (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur erforderlichen
Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit
Hinweis) sowie zur Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG
(BGE 131 V 472; Urteile W. vom 28. Oktober 2005, C 157/05, Erw. 4, und H. vom
29. September 2005, C 199/05, Erw. 2.2).

2.
2.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer während
der von Februar bis Juli 2004 dauernden Kündigungsfrist durchschnittlich um
vier Arbeitsstellen pro Monat und in den Kontrollmonaten August und September
2004 um je fünf Arbeitsstellen beworben hat.

2.2 Bereits in der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerdeschrift hat der
Versicherte anerkannt, dass die von ihm getätigten Arbeitsbemühungen in
quantitativer Hinsicht nicht genügen. Er macht indessen geltend, dass ihn das
Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) über die Anzahl der von ihm
erwarteten Bewerbungen hätte aufklären müssen und die Unterlassung dieser
Information eine Verletzung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG
darstelle.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn die Pflicht zur Vornahme
persönlicher Arbeitsbemühungen stellt eine elementare Verhaltensregel dar,
die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender
Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss,
was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor
Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen
und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz
bewerben muss (Urteil S. vom 1. Dezember 2005, C 144/05, Erw. 5.2.1 mit
Hinweisen). Nach der Rechtsprechung vermag denn auch ein Versicherter nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn ihm der Berater oder die Beraterin des RAV
nicht bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, sondern erst
anlässlich der ersten Besprechung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihm
monatlich erwartet werden (nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 23. Mai 2006,
C 50/06). Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Beratungspflicht (Art. 27
Abs. 2 ATSG) im Falle des hier am Recht stehenden Versicherten vor, hätte
dieser doch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ohne weiteres selber
erkennen können und müssen, dass die von ihm getätigten Arbeitsbemühungen in
quantitativer Hinsicht bei weitem ungenügend waren.

2.3 Bei dieser Sachlage ist die verfügte Einstellungsdauer von 9 Tagen,
welche im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens liegt, nicht zu
beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 6. September 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: