Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 120/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


{T 7}
C 120/06

Urteil vom 1. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

M.________ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Züst, Bahnhofstrasse 14, 9430 St.
Margrethen,

gegen

Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen,
Davidstrasse 21, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen
vom 23. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 26. April 2002 reichte die Firma M.________ AG (nachfolgend: AG) beim Amt
für Arbeit (AFA) St. Gallen das Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit" für
die Dauer vom 6. Mai bis 31. Dezember 2002 im Rahmen eines voraussichtlichen
prozentualen Arbeitsausfalles pro Monat/Abrechnungsperiode von 35 % ein. Mit
vom 4. Oktober 2002 datiertem Formular, eingegangen bei der Kantonalen
Arbeitslosenkasse St. Gallen am 7. Oktober 2002, beantragte die AG
Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Juni 2002. Nachdem die
Arbeitslosenkasse die AG darüber informiert hatte, dass der Antrag verspätet
eingereicht worden sei, stellte diese am 22. Oktober 2002 ein Gesuch um
Wiederherstellung der Frist, welches mit Verfügung des AFA vom 20. November
2002 abgelehnt wurde. Auf Beschwerde hin hob das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen die angefochtene Verfügung auf und überwies die Sache
zuständigkeitshalber an die Arbeitslosenkasse (Entscheid vom 3. Dezember
2003). Die hiegegen vom AFA eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies
das - per 1. Januar 2007 mit dem Bundesgericht in Lausanne fusionierte -
Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) ab, wobei es lediglich die dem AFA
vorinstanzlich auferlegte Pflicht zur Entrichtung einer
Parteikostenentschädigung an die Gegenpartei prüfte und im Übrigen auf das
Rechtsmittel nicht eintrat (Urteil vom 24. Juni 2004 [C 4/04]).
Mit Verfügung vom 1. Juni 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch
der AG auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Juni 2002, woran sie auf
Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 8. Juli 2005). Sie führte
dabei namentlich aus, dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom
22. Oktober 2002 zufolge verspäteter Geltendmachung nicht hätte eingetreten
werden dürfen, zumal Ferien und Arbeitsüberlastung ohnehin keine Gründe
darstellten, welche eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigten.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 23. März 2006 ab.

C.
Die AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren
stellen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei dem Gesuch um
Wiederherstellung der Frist stattzugeben und ihr für den Monat Juni 2002
Kurzarbeitsentschädigung auszurichten. Eventuell sei die Sache an die
Vorinstanz zur Beweisabnahme und Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf
eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für den Monat Juni 2002
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zugunsten ihrer Arbeitnehmer hat.

2.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale
Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall voraussichtlich
vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass ihre Arbeitsplätze durch
Kurzarbeit erhalten werden können. Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine
Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der
kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit
schriftlich melden (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 AVIG [Voranmeldung von
Kurzarbeit]). Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den
Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer sodann innert dreier Monate nach
Ablauf jeder Abrechnungsperiode für den gesamten Betrieb bei der von ihm
bezeichneten Kasse geltend. Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von
einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Die
Frist zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten
Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 38 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit
Art. 61 AVIV). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss
(Art. 38 Abs. 1 AVIG) geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39
Abs. 3 AVIG).

2.2
2.2.1 Bei der dreimonatigen Frist zur Geltendmachung der
Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG handelt es sich um eine
Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann, in
sinngemässer Anwendung von Art. 35 OG und Art. 24 VwVG aber einer
Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis zugänglich ist (BGE 124 V 75
E. 4b/bb S. 80 in fine f., 114 V 123; Urteile C 26/01 vom 15. Januar 2003,
E. 2.4, publ. in: ARV 2003 Nr. 27 S. 251, und C 38/92 vom 2. Dezember 1992,
E. 1b, publ. in: ARV 1993/1994 Nr. 4 S. 29; Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. aktualisierte und
ergänzte Auflage, Basel 2007, Rz 521). Die versäumte Frist kann
wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch
ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu
handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe
desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung
nachholt (Art. 35 Abs. 1 OG; vgl. auch Art. 24 VwVG).

2.2.2 Da vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Juni 2002 und dabei insbesondere die
Geltendmachung des Anspruchs innert der Dreimonatsfrist bis Ende September
2002 bzw. die Wiederherstellung dieser Frist zu beurteilen ist, finden die
auf 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des ATSG, insbesondere
dessen Art. 39 Abs. 1 (Einhaltung der Fristen) und Art. 41 Abs. 1
(Wiederherstellung der Frist), entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 [mit Hinweisen]
S. 447) keine Anwendung. Für den Verfahrensausgang ist dies jedoch insofern
von untergeordneter Bedeutung, als mit der Einführung des ATSG in diesem
Bereich ohnehin keine Neuerungen geschaffen werden sollten, sondern lediglich
eine einheitliche Regelung der bisherigen Praxis beabsichtigt wurde (in
HAVE 2004 S. 317 zusammengefasstes Urteil C 272/03 vom 9. Juli 2004, E. 1
[mit weiteren Hinweisen]).

3.
In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass die
Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2002 einen Antrag auf
Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Juni 2002 gestellt hat, welcher am
7. Oktober 2002 - und damit nach Ablauf der in Art. 38 Abs. 1 AVIG in
Verbindung mit Art. 61 AVIV verankerten Dreimonatsfrist - bei der
Arbeitslosenkasse eingetroffen ist.

3.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird unter Bezugnahme auf Art. 34
Abs. 1 lit. b OG, Art. 22a lit. b VwVG sowie Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG,
welche allesamt den Fristenstillstand regeln, vorab geltend gemacht, die
Frist zur Einreichung des Antrags auf Kurzarbeitsentschädigung habe in der
Zeit vom 15. Juli bis 15. August 2002 still gestanden, weshalb sie erst Ende
Oktober 2002 abgelaufen und mit Eingabe vom 4./7. Oktober 2002 gewahrt worden
sei.

3.2
3.2.1 Entsprechend ihrer Funktion, das sozialversicherungsrechtliche
Verwaltungsverfahren zu regeln, beziehen sich die Fristbestimmungen des ATSG
(ebenso wie diejenigen des VwVG [BGE 102 V 112 E. 2b S. 116] und des OG [BGE
101 II 86 E. 2 S. 88]) einzig auf die verfahrensrechtlichen Fristen, nicht
aber auf jene des materiellen Rechts. Die grundsätzliche Anwendbarkeit von
Art. 38 Abs. 4 ATSG - wie auch diejenige der Art. 34 Abs. 1 OG und Art. 22a
VwVG - hängt demzufolge davon ab, ob die in Frage stehende Frist materiell-
oder verfahrensrechtlichen Charakter hat. Dies entscheidet sich danach, ob
die Nichteinhaltung der Frist die konkreten materiellrechtlichen Beziehungen
beeinflusst oder ob sie sich stattdessen verfahrensrechtlich auswirkt, indem
ein in unveränderter Weise bestehender Anspruch nicht mehr gleichermassen
geltend gemacht werden kann (Urteile C 108/06 vom 14. August 2006, E. 4.2,
publ. in: ARV 2006 S. 264, und K 26/05 vom 28. Juli 2005, E. 3.5 [mit
weiteren Hinweisen], publ. in: RKUV 2005 Nr. KV 337 S. 295).

3.2.2 Im Rahmen des zuvor zitierten Urteils C 108/06 wurde festgestellt, dass
die 60-tägige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf
Insolvenzentschädigung gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG zufolge ihres
Verwirkungscharakters nicht die verfahrens- sondern die materiellrechtliche
Ebene beschlägt, weshalb der Fristenstillstand nach Art. 38 Abs. 4 ATSG - und
damit auch nach Art. 34 Abs. 1 lit. b OG und Art. 22a lit. b VwVG - keine
Anwendung findet. Dasselbe hat, da deren Nichtbeachtung ebenfalls die
Verwirkung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung zur Folge hat (vgl.
E. 2.2.1 hievor) und diese daher Teil des materiellen Rechts bildet, für die
Frist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG zu gelten.
Die Berechnung ohne Berücksichtigung des Fristenstillstandes führt zum
Ergebnis, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vorliegend erst nach
Ablauf der massgeblichen dreimonatigen Frist und somit verspätet geltend
gemacht worden ist. Dieses Ergebnis resultierte nach dem Gesagten selbst für
den Fall, dass das ATSG, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorgebracht, mindestens auf dem Wege der Vorwirkung auf die hier zu
beurteilende Konstellation anzuwenden wäre (vgl. dazu E. 2.2.2 hievor).

4.
Zu prüfen ist im Weiteren, ob allenfalls ein Fristwiederherstellungsgrund
gegeben ist.

4.1 Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang an, dass es ihr
zufolge krankheitsbedingter Absenzen diverser, Kurzarbeit leistender
Arbeitnehmer, der vom 22. Juli bis 2. August 2002 dauernden Betriebsferien
sowie der Ferienabwesenheit (vom 9. bis 30. September 2002) des für die
Beschaffung der massgeblichen Abrechnungsunterlagen zuständigen Mitarbeiters
unverschuldetermassen nicht möglich gewesen sei, den Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung fristgerecht geltend zu machen.

4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass bei sieben Angestellten der
Beschwerdeführerin, welche im Juni 2002 von Kurzarbeit betroffen waren, in
den Monaten August/September 2002 Krankheitsabsenzen zu verzeichnen waren.
Aus den sich in den Unterlagen befindenden Arztzeugnissen geht jedoch auch
hervor, dass - mit einer Ausnahme (T.________ ) - alle betroffenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spätestens ab der zweiten Hälfte September
2002 zumindest wieder teilarbeitsfähig waren (B.________: ab 15. September
2002 voll arbeitsfähig, H.________: ab 14. September 2002 voll arbeitsfähig,
L.________: ab 7. September 2002 voll arbeitsfähig, P.________: ab
7. September 2002 voll arbeitsfähig, R.________: ab 24. September 2002 voll
arbeitsfähig, N.________: ab 23. September 2002 zu 50 % arbeitsfähig). Ferner
ist aktenkundig, dass die Monatsjournale (Zeitausweise) für den Monat Juni
2002 am 11. September 2002 ausgedruckt wurden, weshalb mit dem kantonalen
Gericht davon ausgegangen werden kann, dass die entsprechenden Angaben
bereits in jenem Zeitpunkt - und damit während der laufenden Frist gemäss
Art. 38 Abs. 1 AVIG vorlagen - und, wie dargelegt, von der Mehrheit der
betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch vor Ende September 2002
verifiziert sowie visiert werden konnten. Selbst wenn zugunsten der
Beschwerdeführerin angenommen wird, dass es ihr auf Grund der
innerbetrieblichen Abläufe und Abrechnungsmodalitäten (Datenverarbeitung
etc.) nicht möglich war, die erforderlichen, die Arbeitszeiterfassung des
Monats Juni 2002 betreffenden Unterlagen bis zum Beginn der Betriebsferien am
22. Juli 2002 erhältlich zu machen und abgabegerecht aufzubereiten (Kontrolle
und Unterschrift durch den jeweiligen Angestellten), wäre es angesichts der
beschriebenen Verhältnisse jedenfalls zumutbar gewesen, dass sie die
Dokumente zur Geltendmachung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung im
Laufe der zweiten Hälfte des Monats September 2002 bereinigt und noch
innerhalb der Dreimonatsfrist bei der zuständigen Behörde eingereicht hätte.

4.2.1 Daran vermag der Umstand, dass der im Monat Juni 2002 ebenfalls von
Kurzarbeit betroffene Mitarbeiter T.________ erst ab 13. Oktober 2002 wieder
zu 50 % arbeitsfähig war, nichts zu ändern. Zum einen hätte die Verifikation
des auch in seinem Fall am 11. September 2002 ausgedruckten
Juni-Monatsjournals samt Unterschriftenleistung auf postalischem Wege
erfolgen können, ist doch nicht anzunehmen, dass eine ab 26. August 2002
bescheinigte, gemäss Angaben der Arbeitgeberin auf eine Grippeerkrankung
zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit ein diesbezügliches Vorgehen ab Mitte
September 2002 verunmöglicht hätte. Zudem wäre es auch statthaft gewesen, die
entsprechenden Formulare, welchen es Ende September 2002 lediglich noch an
der Überprüfung und Bestätigung durch T.________ fehlte, vorerst mit dieser
als entschuldbar und nicht gravierend zu bezeichnenden Unvollständigkeit
fristgerecht bei der Arbeitslosenkasse aufzulegen und, nachdem der
Mitarbeiter wieder teilweise genesen war, die Akten im Rahmen einer
Nachfristansetzung nachträglich zu komplettieren (vgl. Art. 38 Abs. 3 in fine
AVIG). Im Übrigen wurden der Beschwerdegegnerin alle Zeitausweise,
Lohnangaben und Abrechnungen mit vom 4. Oktober 2002 datiertem Antrag auf
Kurzarbeitsentschädigung eingereicht (samt unterschriftlich bestätigtem
Monatsjournal des T.________), womit widerlegt ist, dass die Angaben des
genannten Mitarbeiters frühestens am 14. Oktober 2002 (Montag) von diesem
hätten kontrolliert werden können.

4.2.2 Ebenso wenig begründet die vom 9. bis 30. September 2002 dauernde
ferienbedingte Abwesenheit des gemäss Organigramm der Beschwerdeführerin (vom
23. Januar 2002) für die Bereiche "Qualitätswesen" sowie "Technik" und, laut
Angaben der Beschwerdeführerin, für die Kurzarbeits-Abrechnungen der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Firma zuständigen E.________ die
Wiederherstellung der versäumten Frist. Rechtsprechungsgemäss darf bei einem
als juristischer Person konstituierten Arbeitgeber - anders als bei einem
Einzelunternehmer - grundsätzlich verlangt werden, dass bei auf Krankheit
zurückzuführendem Ausfall eines Angestellten entsprechende organisatorische
Vorkehrungen getroffen werden (Urteil C 272/03 vom 9. Juli 2004, E. 2.2 [mit
Hinweis], zusammengefasst wiedergegeben in: HAVE 2004 S. 317). Dies hat erst
Recht bei einer vermutungsweise seit längerer Zeit geplanten
Ferienabwesenheit zu gelten, zumal diesfalls wohl stets angenommen werden
kann, dass ein Stellvertreter benannt wird, der sich um die wichtigsten
anstehenden Arbeiten kümmert. Diesem Grundsatz kommt umso mehr Bedeutung zu,
wenn, wie im Fall der Beschwerdeführerin, die Arbeitsteilung im Betrieb klar
strukturiert, das heisst während der Ferienabsenz anfallende Tätigkeiten
nicht ohne weiteres von einer anderen Person erledigt werden, und eine
ablaufende Frist zu gewärtigen ist. Es ist somit zu erwarten und als zumutbar
anzusehen, dass E.________ die mit der Debitoren-, Kreditoren-, Lohn- und
Finanzbuchhaltung betraute sowie für das Personal zuständige S.________ nach
deren Rückkehr aus den Ferien am 19. August 2002 und vor seinem eigenen
Ferienantritt am 9. September 2002 hinsichtlich der einzureichenden
Unterlagen instruiert und das Vorgehen koordiniert hätte. Der Hinweis, dass
die Buchhalterin vom 19. bis 26. August 2002 mit der Erstellung der
Lohnabrechnungen und daraufhin mit der Aufarbeitung von Pendenzen, welche
sich während ihrer Ferienabwesenheit angehäuft hätten, beschäftigt gewesen
sei, vermag zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen, stellt eine
betrieblich bedingte Arbeitsüberlastung doch keinen Rechtfertigungsgrund für
die Nichteinhaltung einer Frist dar, mit welcher ein Leistungsanspruch
geltend gemacht wird (in BGE 114 V 123 nicht veröffentlichte E. 4a [mit
Hinweisen] des Urteils C 122/87 vom 21. Juni 1988, publ. in: ARV 1988 Nr. 17
S. 125; bestätigt u.a. mit Urteil C 13/06 vom 20. Juni 2006, E. 3.2 mit
Hinweisen). Zu beachten gilt es hierbei überdies, dass die den Monat Juni
2002 betreffenden Arbeitszeitjournale am 11. September 2002 ausgedruckt und
von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit datiert, am 11., 12., 13.,
16., 26. und 30. September 2002 unterschriftlich bestätigt wurden. Da sich
E.________ zu jenem Zeitpunkt in den Ferien befand, wurde diese Kontrolle
durch ein anderes Firmenmitglied - wahrscheinlich S.________ - in die Wege
geleitet. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Präsenz von E.________
sei zur Ausführung dieser Tätigkeit unabdingbar gewesen, erscheint vor diesem
Hintergrund wenig glaubhaft.

4.2.3 Die eventualiter geforderte Abnahme weiterer Beweise erweist sich
insofern als obsolet, als weder die Krankheitsabsenz der aufgeführten, von
Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch die
Ferienabwesenheiten von S.________ und E.________ angezweifelt werden.

4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die dreimonatige
Frist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG verpasst und keine entschuldbaren Gründe
ersichtlich sind, die eine Fristwiederherstellung rechtfertigten. Der
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Dauer des Monats Juni 2002 hat
demnach als verwirkt zu gelten. Bei diesem Ergebnis braucht die Frage, ob das
am 22. Oktober 2002 eingereichte Wiederherstellungsgesuch überhaupt innerhalb
der hierfür erforderlichen zehntägigen Frist erfolgt ist, mit der Vorinstanz
nicht abschliessend beantwortet zu werden.

5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Streite
steht, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 134 OG; vgl. u.a. Urteile
C 272/03 vom 9. Juli 2004, E. 3, zusammengefasst wiedergegeben in HAVE 2004
S. 317, und C 13/06 vom 20. Juni 2006).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen, dem Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 1. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: