Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 110/2006
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C 110/06

Urteil vom 18. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

P.________, 1947, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,
Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 10. April 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1947 geborene P.________ war vom 1. März 1976 bis 31. Dezember 2001 als
Kundenmaurer bei der Firma B.________ angestellt gewesen. Am 25. Juni 2002
stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und gab an, er sei bereit und
in der Lage, teilzeitlich, höchstens im Umfang von 50 % einer
Vollzeitbeschäftigung, erwerbstätig zu sein. Die Arbeitslosenkasse GBI (ab 1.
Januar 2005: Unia Arbeitslosenkasse) richtete ihm für die Monate Juli bis
November 2002 Arbeitslosentaggelder, basierend auf einem versicherten
Verdienst von Fr. 2'641.- (50 % des im letzten Arbeitsverhältnis erzielten
Lohnes), aus.

Nachdem sich P.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
angemeldet hatte, sprach ihm die zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn
mit Wirkung ab 1. April 2001 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 61 %, zu (Verfügung vom 18. Dezember 2002).

Die Arbeitslosenkasse kürzte den versicherten Verdienst entsprechend der Höhe
des Invaliditätsgrades auf Fr. 2'060.- (39 % des versicherten Verdienstes für
eine Vollzeitstelle), stellte fest, dass der Versicherte die fünf allgemeinen
Wartetage nicht zu bestehen hatte, was für den Monat Juli 2002 eine
Nachzahlung von Fr. 208.70 ergab, und forderte für die Monate August bis
November 2002 zu viel ausbezahlte Taggelder im Umfang von Fr. 1'500.40 (Fr.
1'709.10 abzüglich der Nachzahlung für den Monat Juli 2002 im Betrag von Fr.
208.70) zurück, was sie vollumfänglich mit Leistungen der
Invalidenversicherung verrechnete (Verfügung vom 13. Dezember 2002).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn sistierte das von P.________
gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2002 angehobene Beschwerdeverfahren "bis
der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers gemäss IVG feststeht". Die im
IV-rechtlichen Verfahren von P.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom
18. Dezember 2002 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle
zurückwies, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme (Entscheid vom 7. Mai
2005). Nach einer erneuten Verfügung vom 26. August 2005 und zwei Verfügungen
vom 28. Oktober 2005 hielt die IV-Stelle mit - in Rechtskraft erwachsenem -
Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2005 fest, P.________ stehe bei einem
Invaliditätsgrad von 65 % ab 1. April 2001 bis 31. Dezember 2003 eine halbe
Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung
zu. Gestützt auf diesen Einspracheentscheid erhöhte die Arbeitslosenkasse
ihre Rückforderung mit Verfügung vom 26. September 2005 auf Fr. 6'241.50. In
der Folge hob das kantonale Gericht die Rückforderungsverfügung der
Arbeitslosenkasse vom 13. Dezember 2002 in Gutheissung der Beschwerde auf
(Entscheid vom 10. April 2006).

C.
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der
kantonale Gerichtsentscheid vom 10. April 2006 sei aufzuheben.

P. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf eine
Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in
Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem
einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es
wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu
geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale
Gerichtsentscheid am 10. April 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 -
erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in
Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist, letzt- wie vorinstanzlich, ob und allenfalls in
welchem Umfang der Versicherte hinsichtlich der von Juli bis November 2002
formlos erbrachten Taggeldleistungen rückerstattungspflichtig ist, nachdem
ihm eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden ist. Nach dem
Prinzip des Devolutiveffekts ist mit der Rechtshängigkeit der
erstinstanzlichen Beschwerde (vom 13. Januar 2003) die Befugnis und Pflicht
zum Entscheid betreffend Rückforderung in der Zeit von Juli bis November 2002
erbrachter Taggeldleistungen von der Verwaltung auf das kantonale Gericht
übergegangen. Der während der Litispendenz des vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens erlassenen Verfügung vom 26. September 2005 kam somit
lediglich der Charakter eines Antrags an das erkennende Gericht zu (BGE 130 V
138 E. 4.2 S. 142 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H
298/92 vom 9. Mai 1994, publ. in: AHI 1994 S. 270 E. 4a).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur
Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen (Art. 8 Abs. 1 lit. f in
Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AVIG) sowie zur Rückforderung unrechtmässig
bezogener Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 AVIG [in
der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung: Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 88/04 vom 23. August 2006, publ. in:
SVR 2007 ALV Nr. 2 S. 3]; BGE 122 V 367 E. 3 S. 368) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist anzuführen, dass die Kompetenz zur
Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung in Art. 15 Abs. 2
Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden ist. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3
AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer
ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist,
und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung
nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen
Versicherung als vermittlungsfähig gilt.

3.2 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung
massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder
mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen
sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht
Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1
Satz 1 AVIG). Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der
Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer
Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend,
welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Unter
"Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit" ist die Invalidität, somit die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit, zu verstehen (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts C 140/05 vom 1. Februar 2006).

4.
Nach der Rechtsprechung stellt die rückwirkende Zusprechung einer
Invalidenrente hinsichtlich formlos erbrachter Taggeldleistungen der
Arbeitslosenversicherung eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis
die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat, weshalb ein Zurückkommen auf
die ausgerichteten Leistungen auf dem Wege der prozessualen Revision im
Allgemeinen als zulässig erachtet wird (BGE 132 V 357 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.1 Im vorliegenden Fall steht auf Grund der Abklärungen der
Invalidenversicherung fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner im
zu beurteilenden Zeitraum von Juli bis November 2002 seinen Leiden angepasste
Tätigkeiten im Umfang eines 50%igen Pensums ausüben konnte (und auch wollte).
Es bestand demgemäss Vermittlungsfähigkeit. Dies bedeutet aber entgegen der
Auffassung der Vorinstanz noch nicht, dass die Ausrichtung von
Arbeitslosenentschädigung - namentlich in Bezug auf die Höhe der Taggelder -
rechtmässig gewesen ist.

4.1.1 Das kantonale Gericht nimmt gestützt auf die Unterlagen der
Invalidenversicherung an, der Versicherte sei spätestens seit April 2001 in
der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Mit Blick darauf sei davon auszugehen,
dass sich bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von
Arbeitslosentaggeldern im Juni 2002 und auch bis zum Erlass der
Rückforderungsverfügung im Dezember 2002 keine gesundheitsbedingte Änderung
der Leistungsfähigkeit ergeben habe. Der Versicherte habe somit weder
unmittelbar vor noch während der am 1. Juli 2002 eingetretenen
Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung seiner
Erwerbsfähigkeit erlitten, weshalb Art. 40b AVIV nicht anwendbar sei. Die
neue Tatsache der nachträglich zugesprochenen Invalidenrente führe nicht zu
einer anderen rechtlichen Beurteilung im Sinne der prozessualen Revision und
es ändere sich nichts an der Bemessungsgrundlage des versicherten
Verdienstes. Demzufolge könne die Arbeitslosenkasse den versicherten
Verdienst nicht nachträglich um das Mass der von der Invalidenversicherung
zwischenzeitlich festgestellten Resterwerbsfähigkeit herabsetzen.

4.1.2 Art. 40b AVIV sieht eine Anpassung des versicherten Verdienstes in
Ausnahmefällen vor. Im Regelfall wird der versicherte Verdienst auf der Basis
des im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohnes bemessen, der während
eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen
normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Der Bundesrat hat in Art.
37 AVIV den Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst festgelegt. In
aller Regel entspricht der auf diese Weise definierte Lohn der aktuellen
Leistungsfähigkeit der arbeitslosen Person. Allfällige gesundheitsbedingte
Leistungseinbussen können sich naturgemäss nur im Lohn niederschlagen, wenn
sie nicht unmittelbar vor oder sogar erst während der Arbeitslosigkeit
entstanden sind. Tritt mit anderen Worten eine gesundheitsbedingte
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar vor oder während der
Arbeitslosigkeit ein, so entspricht die aktuelle Leistungsfähigkeit nicht
mehr derjenigen vor der Arbeitslosigkeit, welche die Lohnbasis bildete. Weil
der Lohn vor Eintritt der Arbeitslosigkeit aber Bemessungsgrundlage für den
versicherten Verdienst darstellt, muss in diesen Fällen eine Anpassung nach
Art. 40b AVIV erfolgen. Eine Korrektur gemäss Art. 40b AVIV ist daher
durchzuführen, wenn der versicherte Verdienst auf einem Lohn basiert, den die
versicherte Person im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit auf Grund einer
zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität nicht mehr erzielen könnte.
Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt also dann vor, wenn sich die
gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im
Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung
mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet.
Soweit sich aus dem vom kantonalen Gericht zitierten Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 349/00 vom 12. Februar 2004 etwas
anderes ergibt, kann daran nicht festgehalten werden.

4.2 Im zu beurteilenden Fall war der Versicherte bereits über 20 Jahre im
gleichen Betrieb als Kundenmaurer tätig gewesen, als sich - gemäss Bericht
des Hausarztes vom 4. Mai 2001 - ab 29. April 2000 gesundheitliche Probleme
einstellten, welche die Arbeitsfähigkeit zunehmend beeinträchtigten. Dennoch
sah die damalige Arbeitgeberin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
auf den 31. Dezember 2001 davon ab, den Grundlohn der verminderten
Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners anzupassen. Der versicherte
Verdienst, welcher den Taggeldabrechnungen für die Monate Juli bis November
2002 zu Grunde liegt, basiert demgemäss auf diesem Grundlohn, welcher die
Einbusse in der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt. Eine gewisse Korrektur
wurde nur deshalb erreicht, weil sich der Versicherte bereits vor Erlass der
Rentenverfügung der Invalidenversicherung der Arbeitsvermittlung lediglich im
Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung gestellt und die
Arbeitslosenkasse demgemäss den versicherten Verdienst auf die Hälfte des im
letzten Arbeitsverhältnis erzielten Lohnes festgesetzt hat. Wie sich nun
nachträglich ergeben hat, beträgt die Invalidität 65 % (Einspracheentscheid
der IV-Stelle vom 7. Dezember 2005). Demzufolge führt die neue Tatsache der
rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente unter den vorliegenden Umständen zu
einer anderen rechtlichen Beurteilung im Sinne der prozessualen Revision, und
die Bemessungsgrundlage des versicherten Verdienstes ändert sich.

5.
Die pendente lite ergangene Rückforderungsverfügung vom 26. September 2005
ist rechtsprechungsgemäss auf Grund des Devolutiveffekts nichtig (sie hatte
lediglich die Bedeutung eines Antrags an das kantonale Gericht: E. 2 hiervor
und dortige Hinweise auf die Praxis). Die Sache geht daher an die
Arbeitslosenkasse zurück, damit sie den versicherten Verdienst im Sinne von
Art. 40b AVIV korrigiere und über die Rückforderung erneut verfüge. Im
vorliegenden Fall ergibt sich der berichtigte versicherte Verdienst aus dem
in der letzten Anstellung als Kundenmaurer erzielten Einkommen, multipliziert
mit dem Faktor, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem
Invaliditätsgrad in der Höhe von 65 % (gemäss Einspracheentscheid der
IV-Stelle vom 7. Dezember 2005) ergibt (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.2 S. 360).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2006
und die Verfügung vom 13. Dezember 2002 aufgehoben werden und die Sache an
die Unia Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird, damit sie die Rückforderung
im Sinne der Erwägungen berechne und neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 18. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.