Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen C 102/2006
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{T 7}
C 102/06

Urteil vom 30. Januar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Grabenstrasse 9, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,

gegen

P.________, 1965, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7000 Chur.

Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden vom 20. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1965 geborene, seit Frühling 2004 von seiner Ehefrau getrennt lebende
P.________ wohnte mit seinen 1995 und 1997 geborenen Kindern in X.________,
als er sich am 2. Dezember 2004 bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete.
Nachdem der Versicherte am 15. Dezember 2004 ein RAV-Beratungsprotokoll
unterzeichnet hatte, wonach die Kinderbetreuung für den Fall einer 70
%-Anstellung sichergestellt sei, forderte ihn das Kantonale Amt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) auf Meldung des RAV hin am 18. Februar
2005 auf, schriftliche Angaben zur Regelung der Kinderbetreuung und zu seiner
zeitlichen Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu machen. Das betreffende
Schreiben beantwortete der seit einem am 5. Februar 2005 erlittenen, schweren
Unfall arbeitsunfähige P.________ nicht; nach Angaben des KIGA informierte er
dieses jedoch am 29. März 2005 telefonisch über das Unfallereignis und
meldete sich auf Ende März 2005 bei der Arbeitslosenversicherung ab. Mit
Verfügung vom 10. Mai 2005 verneinte das KIGA den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung wegen Vermittlungsunfähigkeit rückwirkend ab 3.
Dezember 2004. Dies bestätigte das Amt mit Einspracheentscheid vom 23.
September 2005.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden in dem Sinne teilweise gut, dass es die Verfügung vom 10. Mai 2005
sowie den Einspracheentscheid vom 23. September 2005 aufhob, die
Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 3. Dezember 2004 bis 4. Februar
2005 mit Bezug auf eine 50 %- Stelle bejahte und die Sache zur Prüfung der
übrigen Anspruchsvoraussetzungen und Neuverfügung an das KIGA zurückwies
(Entscheid vom 20. Januar 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das KIGA die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids.

P. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die
Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15
Abs. 1 AVIG; BGE 126 V 520 E. 3a S. 521 f., mit Hinweisen; ARV 2002 S. 112
Erw. 2a, 2001 S. 146 Erw. 1) sowie die Rechtsprechung. wonach Versicherte,
die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen und persönliche
Umstände - wie Kinderbetreuungsaufgaben - lediglich während gewisser Tages-
oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, nur sehr bedingt als
vermittlungsfähig anerkannt werden (BGE 123 V 214 E.3 S. 216, 120 V 385 E.3a
S. 388, mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass die Vermittlungsfähigkeit nicht
leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden
darf. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz
Betreuungsaufgaben eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben bereit und in der
Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden
Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit Blick auf eine erneut
angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs gewährleisteten
Kinderbetreuung, ist zu prüfen, ob die leistungsansprechende Person
allenfalls bereit und in der Lage wäre, wenn nicht vollzeitlich, so doch in
einem - nach der Rechtsprechung für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit
genügenden (vgl. Art. 5 AVIV und BGE 125 V 51 E. 6a in fine S. 58, mit
Hinweisen) - Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums
erwerbstätig zu sein, was bejahendenfalls den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung in reduziertem Umfange begründet (anrechenbarer
teilweiser Arbeitsausfall; vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art.
11 AVIG; in SVR 2004 ALV Nr. 12 publizierte Erwägung 3.3.1 von BGE 130 V 138
[Urteil R. vom 10. November 2003, C 90/03], mit Hinweisen; siehe auch siehe
BGE 125 V 51 E. 6 S. 58 f. [mit Hinweisen] und Urteil H. vom 15. Januar 2004
[C 313/02] E. 2.1; Thomas Nussbaumer, O. Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich
Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd.
XIV, Basel/Genf/ München 2007, Rz 267). Ferner dürfen die Vollzugsstellen der
Arbeitslosenversicherung das Vorhandensein eines Kinderhüteplatzes ausser bei
offensichtlichem Missbrauch nicht schon zum Zeitpunkt des Einreichens des
Entschädigungsgesuches prüfen (ARV 2006 Nr. 3 S. 62 mit Hinweis [Urteil J.
vom 20. Juli 2005, C 88/05, Erw. 4]; siehe auch Nussbaumer, a.a.O., Rz 267).

3.
Letztinstanzlich streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner trotz
der ihm obliegenden Kinderbetreuungspflichten für den Zeitraum vom 3.
Dezember 2004 bis 4. Februar 2005 mit Bezug auf eine 50 %- Stelle als
vermittlungsfähig einzustufen ist.

3.1 Tatsache ist, dass die 1995 und 1997 geborenen Kinder des
Beschwerdegegners im massgebenden Zeitraum schulpflichtig waren (1. und 3.
Klasse), ihr Unterricht jeweils um 8.55 Uhr begann und die Schule montags,
dienstags und donnerstags für die Erstklässler und freitags für alle Schüler
um 14.50 Uhr, am Mittwoch für alle Schüler um 11.40 Uhr endete. Gemäss
Formular "trasporto Y.________" wurden die Kinder jeweils um 8.29 Uhr in
X.________ abgeholt und um 15.18 bzw. 16.23 Uhr wieder dorthin
zurückgebracht. Mittwochs kamen sie um 12.02 Uhr in X.________ an.
Dementsprechend gab der Beschwerdegegner seine zeitliche Verfügbarkeit auf
dem Arbeitsmarkt gegenüber dem RAV (Beratungsgespräch vom 15. Dezember 2004)
wie folgt an: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8.30 bis 15.00 Uhr;
Mittwoch: 8.30 bis 12.00 Uhr.

3.2 Die Vorinstanz erwog, dass eine regelmässige Drittbetreuung der Kinder
des Beschwerdegegners ausserhalb der Schulzeiten für den hier fraglichen
Zeitraum nicht rechtsgenüglich erstellt sei und somit dem Versicherten nach
den dargelegten Fakten grundsätzlich 29.5 Stunden/Woche zur Verfügung stehen,
um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiter erachtete es das kantonale
Gericht in Anbetracht des Umstands, dass am Wohnort des Versicherten kaum
Arbeitsplätze angeboten werden, als überwiegend wahrscheinlich, dass er - wie
bereits früher - im Raum Z.________ arbeiten würde und somit einen Arbeitsweg
von je einer halben Stunde mit dem Auto oder je einer Stunde mit dem Zug
hätte, was eine durchschnittliche Reisezeit von täglich eineinhalb Stunden
und wöchentlich siebeneinhalb Stunden ergebe; damit reduziere sich die
effektiv mögliche Arbeitszeit auf etwa 22 Stunden, was rund einem 50 %-Pensum
entspreche. In diesem Umfang lässt sich nach Auffassung der Vorinstanz im
Raum Z.________ mit hinreichender Gewissheit eine passende Arbeitsstelle
finden, weshalb die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen sei.

4.
4.1 Entgegen dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Standpunkt
sind die vorinstanzlichen Annahmen über die zeitliche Verfügbarkeit des
Beschwerdegegners während des Schulbesuchs seiner Kinder (während der
Schulferien: vgl. Erw. 4.2 hernach) nicht zu beanstanden. So darf  - was von
der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird - davon ausgegangen werden, dass
der damals schon länger in der Randregion des W.-Tals lebende Vater zweier
Kinder einen Privatwagen besass und dadurch den zeitlichen Aufwand für den
Arbeitsweg (nach Z.________: 25 Strassenkilometer, wovon 8 Kilometer
Autobahn) in der Regel auf ein Minimum von je rund einer halben Stunde (eine
Stunde/Tag) hätte beschränken können, sodass die vorinstanzliche
Berücksichtigung von eineinhalb Stunden Fahrzeit täglich durchaus im Rahmen
des Realistischen liegt. Nicht als üblich einzustufen ist die von der
Beschwerdeführerin behauptete Autofahrzeit von 50 Minuten pro Wegstrecke, was
umso mehr gilt, als der Beschwerdegegner morgens (nach 8.00 Uhr) und
nachmittags (nach 14.00 Uhr) regelmässig nicht in den Stosszeiten in
Z.________ verkehrt hätte.

4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen zu Recht beanstandet,
dass das kantonale Gericht sich zur Kinderbetreuung während der Schulferien
(im hier interessierenden Zeitraum: 24. Dezember 2004 bis 9. Januar 2005; 5.
Februar bis 13. Februar 2005; ferner schulfrei: 8. Dezember 2004 [Feiertag])
nicht geäussert hat. Diese Frage durfte die Vorinstanz nicht offen lassen,
nachdem sie bezüglich der Drittbetreuung ausserhalb der Schulzeiten
Beweislosigkeit angenommen hatte (Erw. 3.2 hievor).

4.2.1 Nach Lage der Akten hat der Beschwerdegegner spätestens im
Einspracheverfahren auf die Möglichkeit einer Drittbetreuung seiner Kinder
durch seine im Nachbardorf B.________ lebende Mutter, Frau M.________,
hingewiesen und wiederholt den Beweis der gewährleisteten Kinderbetreuung
angeboten, insbesondere unter Angabe von Namen und Telefonnummer seiner
Mutter eine Zeugenbefragung verlangt. Eine solche unterblieb, was im
Einspracheentscheid damit begründet wurde, es lasse sich nachträglich nicht
mehr feststellen, ob die genannte Person die Kinderbetreuung im fraglichen
Zeitraum tatsächlich übernommen hätte. Gemäss der vorinstanzlich
eingereichten schriftlichen Bestätigung von Frau M.________ vom 23. November
2005 war es der Ehefrau des Versicherten aufgrund ihrer schweren Erkrankung
von ca. 2001 bis 2004 (Zeitpunkt der Einweisung in eine psychiatrische
Klinik) zusehends nicht mehr möglich, ihren Mutterpflichten nachzugehen.
Sowohl in der Zeit, als der Beschwerdegegner vollzeitlich erwerbstätig war
(1. September 2002 bis 17. Dezember 2003), als auch während dessen
Krankheitsperiode von 18. Dezember 2003 bis 31. November 2004 (inkl.
Scheidungsperiode) übernahm die Grossmutter tagsüber oft die Kinderbetreuung.
Auch als der Versicherte Arbeit in der Deutschschweiz suchte und
entsprechende Umzugsmöglichkeiten prüfte, hat Frau M.________ nach ihren
Angaben jeweils für die Kinder gesorgt. Im Zeitpunkt der Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung sei sie mit dem Sohn bereits dahingehend
übereingekommen, dass dieser - wie früher oft geschehen - die Kinder morgens
vor der Arbeit bei ihr vorbeibringen und abends nach einem gemeinsamen
Nachtessen wieder mit sich nehmen würde, bis sich eine bessere Lösung ergeben
würde.

4.2.2 Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ist die erwähnte
Bestätigung vom 23. November 2005, welche sich (auch) auf den hier
massgebenden Zeitraum von Dezember 2004 bis Februar 2005 bezieht, nicht als
unbeachtlich einzustufen. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner die
schriftliche Bestätigung erst im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereicht
hat, rechtfertigt es nicht, das Beweismittel aus dem Recht zu weisen und -
wie vorinstanzlich geschehen - auf Beweislosigkeit zu erkennen. Die Annahme
der Beweislosigkeit, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat,
rechtfertigt sich erst dann, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen
des im Sozialversicherungsverfahren allgemein geltenden
Untersuchungsgrundsatzes und auf Grund freier Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit
für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264,
mit Hinweisen; Urteil L. vom 20. Februar 2006 [H 88/05] E. 4.2 und Urteil K.
vom 6. Februar 2006 [I 625/05] E. 3.2.1). Beweislosigkeit liegt namentlich
erst dann vor, wenn auch von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der
Abnahme der von den Parteien im Rahmen ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV; vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f., mit
Hinweisen) angebotenen Beweise keine Erkenntnisse zu erwarten sind, aufgrund
derer sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E.4 S. 28; BGE 124 V 90 E.4b
S. 94, 122 V 157 E.1d S. 162, mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall
ist der Beschwerdegegner im Einspracheverfahren - welches darauf abzielt,
ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse,
die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem
kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen (BGE 132 V 368 E.
6.1 S. 375, 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412 mit Hinweisen; Urteil D. vom 17. Juni
2005, I 3/05) und welches die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs
zu wahren hat (BGE 132 V 387 E. 4.1 S. 389) - mit seinem wiederholt
gestellten Beweisantrag (telefonische Befragung seiner Mutter) nicht gehört
worden; dies, obwohl davon eine Klärung des relevanten Sachverhalts zu
erwarten gewesen wäre. Die vorinstanzlich eingereichte schriftliche
Bestätigung der Mutter ist daher als Beweismittel zuzulassen.

4.2.3 Die Angaben von Frau M.________ sind als glaubwürdig einzustufen und
können nicht als blosse Gefälligkeitsaussage gewertet werden, nachdem der
Beschwerdegegner bereits im Administrativverfahren auf die Drittbetreuung der
Kinder durch seine Mutter hingewiesen hatte. Sie vermögen zwar für sich
allein nicht den Nachweis für eine gesicherte Kinderbetreuung im Hinblick auf
eine Vollzeitstelle des Beschwerdegegners zu erbringen. Sie lassen jedoch mit
dem erforderlichen Beweisgrad darauf schliessen, dass die nur rund fünf
Bus-Minuten vom Versicherten lebende Mutter für den Fall, dass ihr Sohn einer
50 %-Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (vgl. Erw. 3.2 hievor), jedenfalls in
den Schulferien während dessen Arbeitszeiten die Betreuung der Kinder
übernommen hätte. Mit Blick darauf, dass auch der Versicherte jährlich rund
vier Wochen Ferien hätte beziehen können, wäre der Einsatz der Mutter zudem
nur auf einen Teil der Schulferien beschränkt gewesen. Vor diesem Hintergrund
erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich bis auf Weiteres
zur Überbrückung der Ferienzeiten zur Verfügung gestellt hätte.

4.3 Nach dem Gesagten stand der Beschwerdegegner einem Arbeitgeber an fünf
Tagen pro Woche ununterbrochen während mehreren Stunden zur Verfügung. Bei
dieser zeitlichen Verfügbarkeit hat ihn die  Vorinstanz im Ergebnis zu Recht
für den hier massgebenden Zeitraum als vermittlungsfähig eingestuft und das
ihm mögliche Arbeitspensum richtigerweise auf 50 % einer Vollzeitstelle
festgesetzt.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG [vgl. Erw. 1 hievor]). Dem
Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten des KIGA (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das KIGA des Kantons Graubünden hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren
vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, der Arbeitslosenkasse Graubünden und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 30. Januar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: