Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 9/2006
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Prozess {T 7}
B 9/06

Urteil vom 21. November 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Amstutz

L.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch die Fortuna
Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Soodmattenstrasse 2,
8134 Adliswil,

gegen

Futura Vorsorgestiftung, Bahnhofplatz 9, 5200 Brugg, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 15. November 2005)

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene L.________ war vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 2000 bei der
Firma A.________ AG als Maler angestellt und im Rahmen dieses
Arbeitsverhältnisses bei der Futura Vorsorgestiftung
berufsvorsorgeversichert. Im Februar 2000 meldete er sich unter Hinweis auf
langjährige Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an, worauf er auf deren Kosten eine Umschulung zum
Lastwagenchauffeur absolvierte (November 2000 bis Mai 2001), anschliessend
jedoch stellenlos blieb. Nach Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung
(Posteingang: 18. Juni 2002) sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau
L.________ - im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Externen
Psychiatrischen Dienstes (EPD) des Kantons Aargau vom 22. April 2004 -
rückwirkend ab 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % zu. Die entsprechende Verfügung vom 26. Juli 2004,
welche der Futura Vorsorgestiftung nicht eröffnet worden war, blieb
unangefochten.

Mit Schreiben vom 2. Februar und vom 4. März 2005 verneinte die Futura
Vorsorgestiftung eine ihrerseits bestehende Leistungspflicht mit der
Begründung, die seitens der Invalidenversicherung ab 1. Juli 2003 bejahte
100%ige Invalidität sei auf eine erst im Juli 2002 und damit nach Beendigung
des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen.

B.
Mit Klage vom 25. April 2005 liess L.________ beim Versicherungsgericht des
Kantons Aargau beantragen, die Futura Vorsorgestiftung sei zu verpflichten,
ihm auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. Juli 2003 die
gesetzlichen und reglementarischen Leistungen aus obligatorischer und
weitergehender Vorsorge auszurichten. Mit Entscheid vom 15. November 2005
wies das Versicherungsgericht die Klage ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ sein vorinstanzlich
gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
Die Furtura Vorsorgestiftung schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge betreffende Streitigkeit
unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen
Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht zuständig
sind (BGE 130 V 104 f. Erw. 1.1 und 1.2, 112 Erw. 3.1.2, 128 V 44 Erw. 1b mit
Hinweisen).

2.
Da Versicherungsleistungen in Frage stehen (Erw. 1 hievor), ist die
Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit
des angefochtenen Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und
kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten
hinausgehen (Art. 132 OG; BGE 126 V 470 Erw. 1b).

3.
3.1 Gemäss Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung
haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der
Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert
waren. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 in seiner neuen Fassung in Kraft
getreten (Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]) . Danach haben
Anspruch auf Invalidenleistungen unter anderem Personen, die im Sinne der
Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert
waren (lit. a).
Der gerichtlichen Beurteilung in vorsorgerechtlichen Streitigkeiten sind die
Verhältnisse zu Grunde zu legen, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen
Klageentscheides (hier: 15. November 2005) verwirklicht haben (BGE 130 V 79
Erw. 1.2 mit Hinweis). Es ist hier somit teilweise ein Sachverhalt zu
beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten der Neufassung von Art. 23 BVG
verwirklicht hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über
welche berufsvorsorgerechtlich noch nicht rechtskräftig entschieden wurde,
ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit
bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem
Zeitpunkt auf Art. 23 lit. a BVG abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 ff.; Urteile
K. vom 24. August 2006 [B 14/06] Erw. 3.1.1 und 3.1.2 [mit Hinweis] und A.
vom 30. November 2005 [B 41/05] Erw. 2).

3.2 Im vorinstanzlichen Entscheid werden das Erfordernis eines engen
zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen einer nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Invalidität und einer während des
Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (BGE 123 V 264 f. Erw.
1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb, je mit Hinweisen: vgl. auch BGE 130 V 275
Erw. 4.1), insbesondere der Begriff der Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu BGE 130
V 345 f. Erw. 3.1 mit Hinweisen; SZS 2003 S. 521 [Urteil X./Y. gegen T. vom
7. Januar 2003, B 49/00]), ferner die Bestimmungen über den Umfang (Art. 24
Abs. 1 BVG) und den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 26
Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) sowie die
Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Gutachten und Berichte (BGE 125 V
352 ff. Erw. 3, 122 V 158 ff. Erw. 1b und 1c, je mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu präzisieren bleibt, dass der erwähnte
sachliche Zusammenhang nur zu bejahen ist, wenn der der Invalidität zu Grunde
liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der während des
Versicherungsverhältnisses zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (vgl. BGE 123
V 264 f. Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).

3.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der
gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) rechtsprechungsgemäss an die
Feststellungen der IV-Organe, insbesondere auch hinsichtlich des Eintritts
der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG) gebunden sind, sofern
sie vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen
und soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund
einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar
erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine und 2a, mit Hinweisen; SVR 2003 BVG
Nr. 8 S. 23 Erw. 2.1 [Urteil K. vom 29. November 2002 [B 26/01]; auszugsweise
publiziert in BGE 129 V 73]). Keine Bindungswirkung besteht unter anderem,
wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art.
73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung; AS 1987 456 und AS 2000 3721) und - nach dessen Ersetzung durch das
Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003 (Art. 52 ATSG) - angelegentlich der
Verfügungseröffnung in das IV-Verfahren einbezogen worden ist (BGE 129 V 73
ff.; vgl. auch BGE 132 V 4 f. Erw. 3.2 und 3.3, 130 V 273 f. Erw. 3.1, mit
Hinweisen).

4.
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen der
Futura Vorsorgeeinrichtung, bei welcher er vom 1. Juli 1995 bis 30. Juli 2000
(unter Beachtung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG)
berufsvorsorgeversichert war. Die Rechtsfrage ist entgegen der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung frei (vgl. Erw. 2) und
insbesondere ohne Bindung an die IV-rechtliche Festsetzung des
Invaliditätsgrades zu prüfen, nachdem es die IV-Stelle des Kantons Aargau
unterlassen hat, ihre Rentenverfügung vom 26. Juli 2004 der
Beschwerdegegnerin zu eröffnen (Erw. 3.3. hievor; vgl. auch Urteil in Sachen
Pensionskasse des Bundes PUBLICA gegen IV-Stelle Bern vom 27. Juni 2006 [I
89/06] Erw. 2).

4.1 Die Vorinstanz verneinte die umstrittene Leistungspflicht mit der
Begründung, nach Lage der Akten sei die IV-rechtliche Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente allein aufgrund der diagnostizierten psychischen Leiden
des Beschwerdeführers erfolgt (anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10:
F45.4]; schwer depressive Episode infolge chronischer organischer Schmerzen
(ICD-10: F32.2]; sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung [ICD-10:
F62.8]). Hinweise für ein psychisches Leiden und - was einzig massgebend sei
- eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bereits während des
Versicherungsverhältnisses mit der Futura Vorsorgestiftung (1995-2000) seien
den medizinischen Berichten und Gutachten selbst bei weitestgehender
Interpretation keine zu entnehmen. Soweit während der Versicherteneigenschaft
überhaupt Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden, seien diese unter dem
Gesichtspunkt des sachlichen Zusammenhangs unbeachtlich, da ausschliesslich
auf ein Rückenleiden zurückzuführen, das seinerseits nicht ursächlich für die
spätere, psychisch bedingte Invalidität sei. Mithin fehle es am Eintritt des
versicherten Risikos gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG.

4.2 Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist die Futura
Vorsorgestiftung für eine psychisch bedingte Invalidität des
Beschwerdeführers nur leistungspflichtig, sofern ein damit verknüpftes
psychisches Leiden mit Auswirkungen auf das Leistungsvermögen bereits während
des Versicherungsverhältnisses bestand (vgl. Erw. 3.2 hievor in fine). Dies
trifft nach Lage der Akten nicht zu. Auf die sachbezüglich einlässliche,
überzeugende Begründung der Vorinstanz, einschliesslich deren Erwägungen zum
Beweiswert des Berichts des Dr. med. C.________ vom 19. Mai 2003 und dessen
Stellungnahme vom 12. Mai 2004 sowie zum Zeitpunkt des Eintritts der
psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit im Juli 2001, wird verwiesen. Der
Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund erstellter somatischer Leiden und
anderweitiger, sich "negativ auf die psychische Verfassung auswirkender
Faktoren" lasse sich sehr wohl mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auf eine bereits vor Austritt aus der Futura
Vorsorgestiftung bestandene "psychische Problematik" bzw. auf "psychische
Beschwerden" schliessen, dringt nicht durch. Wohl erscheint naheliegend, dass
das Rückenleiden (schon) damals einen Einfluss auf die seelische
Befindlichkeit des Beschwerdeführers und dessen psychosoziale Situation
hatte; ein psychisches Leiden mit Krankheitswert und namentlich eine dadurch
bedingte Arbeitsunfähigkeit bereits während der Versicherungsdauer ist daraus
indessen nicht abzuleiten. Von zusätzlichen (fachärztlichen) Abklärungen zu
diesem Punkt sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb - in
antizipierter Beweiswürdigung - davon abzusehen ist (vgl. BGE 124 V 94 Erw.
4b, 122 V 162 Erw. 1d, mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4 [=
Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]).
Nicht stichhaltig ist ferner das (sinngemässe) Argument des
Beschwerdeführers, die von der IV-Stelle des Kantons Aargau anerkannte
Invalidität aus psychischen Gründen wäre ohne die langjährigen, noch während
des Versicherungsverhältnisses leistungseinschränkend gewesenen
Rückenbeschwerden (vgl. Erw. 4.3 hernach) mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht oder zumindest nicht in gleicher Weise eingetreten.
Es mag zwar zutreffen, dass das Rückenleiden massgeblich an der Genese des
krankheitswertigen psychischen Leidens beteiligt ist. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass - was ausschlaggebend ist - der (sekundäre) psychische
Gesundheitsschaden nicht identisch ist mit dem organisch nachweisbaren
Rückenleiden, das im Jahre 2000 zum Stellenverlust führte (vgl. etwa auch
Urteile I. vom 19. Juli 2006 [B 130/05] Erw. 5.2-5.5, C. vom 21. Juli 2006
[B 120/04] Erw. 4.2.2, I. vom 19. Mai 2006 [B 39/05] Erw. 2 und 3, A. vom 8.
Februar 2006 [B 100/05] Erw. 3.1).

Soweit die Invalidität des Beschwerdeführers auf einen psychischen
Gesundheitsschaden zurückzuführen ist, fällt mithin eine Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin mangels eines engen sachlichen Konnexes zwischen
Invalidität und während der Versicherungsdauer eingetretener
Arbeitsunfähigkeit ausser Betracht.

4.3 Fraglich bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht von einer ausschliesslich
psychisch bedingten Invalidität des Beschwerdeführers ausgegangen ist, oder
ob nicht vielmehr die bereits im Zeitraum 1995 - 2000 vorhanden gewesenen
Rückenleiden des Beschwerdeführers (vgl. Erw. 4.3.1 hernach) ihrerseits
zumindest teilweise invalidisierend wirken. Wie es sich mit der rein
körperlich bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers
verhält, wurde weder von der Invalidenversicherung noch im vorinstanzlichen
Verfahren näher geprüft. Im Rahmen der mit freier Kognition und in casu ohne
Bindung an die Beschlüsse der IV vorzunehmenden (Erw. 2 und 3.3 hievor)
berufsvorsorgerechtlichen Beurteilung kann die Frage, wie nachfolgend zu
verdeutlichen ist, nicht offen gelassen werden.

4.3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit
Jahren an medizinisch deutlich objektivierbaren und nach Einschätzung der
Ärzte von ihm glaubwürdig und konsistent geschilderten Rückenbeschwerden
leidet (erstmals diagnostiziert im Bericht des Instituts X.________ vom 27.
September 1990). Ausweislich der Akten führten diese erstmals während des
Versicherungsverhältnisses mit der Futura Vorsorgestiftung zu längeren
Beeinträchtigungen des funktionellen Leistungsvermögens als Gipser/Maler. So
wurden nach einer starken Exacerbation der Beschwerden (vgl. Bericht des
Instituts X.________ vom 29. Dezember 1999) folgende Arbeitsunfähigkeiten
attestiert: Ab 23. Dezember 1999 bis 19. März 2000: 100 %; 20. März bis 24.
April 2000: 50 %; 25. April bis 10. Juli 2000: 0 %; 11. Juli bis 7. August
2000: 100 %; 8. August bis 24. September 2000: 0 %; 25. September bis 5.
November 2000: 100 %, ab 6. November 2000: 0 % mit anschliessender, von der
Invalidenversicherung übernommener Umschulung zum Lastwagenchauffeur vom 17.
November 2000 bis Mai 2001; definitiv volle Arbeitsunfähigkeit (auch aus
psychischen Gründen) ab 1. Juli 2002 (vgl. Bericht des Medizinischen Zentrums
Y.________ vom 26. Januar 2000; Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________,
Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 27. Februar 2000 und 19. August 2004
sowie dessen Zeugnis vom 9. April 2004; ferner: Arbeitgeberbericht vom
4. April 2000). Gemäss Bericht des Medizinischen Zentrums Y.________ vom 14.
April 2003 beträgt die Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die Diagnose einer
chronifizierten lumbospondylogenen Symptomatik links mit Segmentdegeneration
L4/L5 und Diskusprotusion sowie lumbo-sakraler Übergangsstörung aus
rheumatologischer Sicht 50 % und unter Berücksichtigung der Chonifizierung
und der psychischen Problematik 100 % (ohne nähere Angaben zum
Tätigkeitsfeld). Das Gutachten des EPD Aargau vom 22. April 2004 schliesslich
bestätigte eine volle Leistungseinbusse mit dem ergänzenden Hinweis, auf die
Arbeitsfähigkeit auswirken würden sich "in erster Linie" - somit nicht
ausschliesslich - die depressiven Symptome.

4.3.2 Im Lichte der vorstehend dargelegten Aktenlage verbietet sich der
Schluss, die Invalidität des Beschwerdeführers sei ausschliesslich auf einen
psychischen Gesundheitsschaden zurückzuführen. Vielmehr sprechen die
medizinischen Unterlagen dafür, dass das objektivierbare Rückenleiden,
welches sich spätestens ab Dezember 1999 in längeren (vollen oder teilweisen)
Arbeitsunfähigkeiten als Gipser/Maler niedergeschlagen, den Arbeitgeber
sodann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Invalidenversicherung
schliesslich zur Gewährung beruflicher Massnahmen in Form einer Umschulung
zum Lastwagenchauffeur veranlasst hatte, für sich allein genommen - d.h. ohne
Berücksichtigung der psychischen Befunde und deren Wechselwirkung mit dem
somatischen Geschehen - eine berufsvorsorgerechtlich relevante (Teil-)
Invalidität bewirkt. Eine im Rahmen der beruflichen Vorsorge
anspruchsbegründende Invalidität kann umso weniger mit dem erforderlichen
Beweisgrad ausgeschlossen werden, als die unmittelbar vor dem 1. Januar 2005
(In-Kraft-Treten der 1. BVG-Revision) gültig gewesenen Vorsorgereglemente der
Futura Vorsorgestiftung "für die BVG-Basisvorsorge" und "für die
Zusatzvorsorge" den Invaliditätsbegriff weit fassten und - über Art. 23 Abs.
1 BVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen und der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung
mit Art. 8 ATSG) hinaus - auch Personen als "invalid" bezeichneten, die
"vorübergehend oder dauernd ihren Beruf oder eine andere, ihrer sozialen
Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit ganz
oder teilweise nicht mehr ausüben (können)", wobei die Invalidität als
eingetreten galt, sobald der Invaliditätsgrad der versicherten Person ?
erreicht hatte. Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzte - analog zu Art.
23 Abs. 1 BVG - voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursachen zur Invalidität geführt hat,
Versichertenstatus hatte (vgl. Vorsorgereglement für die BVG-Basisvorsorge,
Ziff. 20.1-20.3 und Vorsorgereglement für die Zusatzvorsorge, Ziff.
21.1-21.3, je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen
Fassungen). Es liegt nahe, dass die erwähnten, im Jahre 2004 gültig gewesenen
Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff, den Invaliditätseintritt und die
Voraussetzungen des Anspruchs auf Invalidenleistungen im Wesentlichen der im
Zeitpunkt eines allfälligen Invaliditätseintritts gültig gewesenen, nach der
Rechtsprechung (BGE 121 V 97) bei der Festsetzung von Invalidenleistungen
grundsätzlich massgebenden Rechtslage entsprechen. Hierüber wird die
Vorinstanz, welche sich gemäss nachstehenden Erwägungen erneut mit der
Streitsache befassen wird, abschliessend zu befinden haben.

4.3.3 Ob und gegebenenfalls zu welchem Anteil die beim Beschwerdeführer
eingetretene Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in einem unabhängig vom
psychischen Krankheitsbild bestehenden somatischen Gesundheitsschaden
(Rückenleiden) begründet liegt, lässt sich aufgrund der verfügbaren Akten
nicht abschliessend beantworten, wie auch das kantonale Gericht festgehalten
hat (vorinstanzliches Urteil, S. 11, Mitte). Entsprechende Abklärungen
drängen sich auf, da hinsichtlich einer (allfälligen) körperlich bedingten
Invalidität ein sachlicher Konnex zur bereits während des
Versicherungsverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zu bejahen wäre
und der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge im Übrigen
auch nicht von vornherein am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang
scheiterte. So sind die dem Beschwerdeführer für die Zeiträume vom 25. April
bis 10. Juli 2000 und vom 8. August bis 24. September 2000 vorübergehend
attestierten vollen Arbeitsfähigkeiten zu kurz, als dass sie den zeitlichen
Zusammenhang zu unterbrechen vermöchten (vgl. etwa auch Urteil D. vom 8.
Februar 2006 [B 100/05] Erw. 3.2). Im Weiteren bezieht sich die ab November
2000 bis Mai 2001 aus körperlicher Sicht attestierte (volle) Arbeitsfähigkeit
nicht auf die Tätigkeit als Maler/Gipser; vielmehr wurde sie mit Blick auf
die in diesem Zeitraum durchgeführte Umschulung zur Tätigkeit als
Lastwagenchauffeur bescheinigt, welche sich gerade wegen dauernder,
erheblicher Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als notwendig erwies.
Eine anschliessend über längere Zeit hinweg anhaltende volle Arbeitsfähigkeit
im neuen, mit Haltungsstereotypien und nicht selten mit Heben und Tragen von
Lasten verbundenen Beruf als Lastwagenchauffeur - welche den hier in Frage
stehenden zeitlichen Zusammenhang allenfalls zu unterbrechen vermocht hätte
(vgl. etwa SZS 2006 S. 365 [Urteil L. vom 6. Februar 2006, B 54/05, Erw. 2.1
und 2.2]) - wurde ärztlicherseits nie bestätigt. Vielmehr sind im Lichte der
Berichte der Berufsberatung vom 23. Januar 2003, des medizinischen Zentrums
Y.________ vom 14. April 2003 und des Dr. med. B.________ vom 5. Juli 2002
diesbezüglich ernsthafte Zweifel angebracht, die nach einer ergänzenden
medizinischen Stellungnahme rufen (vgl. etwa auch SZS 2006 S. 370 [Urteil H.
vom 9. November 2005 [B 35/05] Erw. 4.1.1 und 4.1.2 [Berufsunfähigkeit eines
LKW-Chauffeurs infolge Rückenleidens]; ferner Urteile M. vom 28. August 2003
[I 212/03] Erw. 2.2 [50 % Arbeitsunfähigkeit als LKW-Chauffeur infolge
chronischen Lumbovertebralsyndroms] bei Spondylolyse/-olisthesis L4/5 Grad I,
Osteochondrose L3/4 sowie lumbo-sakraler Übergangsstörung], D. vom 17. März
2000 [I 270/99] Erw. 2a [Unzumutbarkeit der Tätigkeit als LKW-Chauffeur
aufgrund eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms links infolge
fortgeschrittener Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1]).

4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das kantonale Berufsvorsorgegericht
(vgl. BGE 129 V 451 f. Erw. 2, mit Hinweisen) zusätzliche Abklärungen im
Sinne vorstehender Erwägungen zu treffen und hernach über den klageweise
geltend gemachten Anspruch auf Invalidenleistungen erneut zu entscheiden hat.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Futura
Vorsorgestiftung zu (Art. 135 in Verbindung mit 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
angefochtene Entscheid vom 15. November 2005 aufgehoben und die Sache an das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit es, nach
ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu befinde.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 21. November 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: