Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 95/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


B 95/06

Urteil vom 4. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

M.________, 1958, Beschwerdeführer,
vertreten durch Procap, Schweizerischer
Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

Pensionskasse X.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürg Brühwiler, Centralstrasse 4,
2540 Grenchen.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern
vom 4. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene M.________, von Beruf Autoingenieur HTL und gelernter
Autoverkäufer, war ab 1. Mai 1994 bei der Firma Z.________ AG als
Kundenbetreuer angestellt. Am 20. Juli 1994 erlitt er nach mehreren ohne
Schlaf durchgearbeiteten Nächten eine akute psychische Störung, in deren
Folge er am 26. Juli 1994 in die Psychiatrische Klinik Q.________ eingewiesen
wurde und dort bis 10. August 1994 hospitalisiert blieb. Die ambulant
nachbetreuenden Klinikärzte attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bis Ende Oktober 1994. Nachdem ihm die bisherige Arbeitsstelle
zwischenzeitlich gekündigt worden war, bezog M.________ ab 1. November 1994
Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Anfang April 1995 trat er bei der
Firma Y.________ eine Stelle als Kundenberater (Aussendienstmitarbeiter im
Verkauf) an. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der
Pensionskasse X.________ berufsvorsorgerechtlich versichert. Mitte September
1995 kam es zu einer neuerlichen psychotischen Dekompensation, welche eine
vom 15. September bis 17. November 1995 dauernde Hospitalisation in der
Klinik P.________ nötig machte. Anschliessend an die Klinikentlassung folgten
Perioden vollständiger oder hälftiger Arbeitsunfähigkeit. Nachdem
verschiedene berufliche Eingliederungsmassnahmen gescheitert waren, sprach
die IV-Stelle M.________ bei einem Invaliditätsgrad von 56 % vom 1. September
1996 bis 31. Dezember 2000 eine halbe sowie unter Zugrundelegung einer
71%igen Invalidität ab 1. Januar 2001 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu (Verfügungen vom 29. März 1999 und 28. August 2002).
Demgegenüber verweigerte die Pensionskasse X.________ Invalidenleistungen aus
beruflicher Vorsorge, weil die massgebliche Arbeitsunfähigkeit schon vor
Stellenantritt bei der Firma Y.________ eingetreten sei.

B.
Am 4. November 2004 reichte M.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Bern gegen die Pensionskasse X.________ Klage ein auf Ausrichtung einer
gesetzlichen und reglementarischen Invalidenrente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 56 % ab 1. September 1996 und aufgrund eines solchen
von 71 % ab 1. Januar 2001 (nebst "Verzugzins von 5 % spätestens ab dem
Zeitpunkt der Klageeinreichung"). Der ursprünglich mit der Klage ebenfalls
gestellte Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht "auf den frühest
möglichen Zeitpunkt" wurde replicando fallen gelassen. Mit Entscheid vom
4. Juli 2006 wies das kantonale Gericht die Klage ab.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf
Zusprechung einer gesetzlichen und reglementarischen Invalidenrente gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 56 % ab 1. September 1996 sowie auf eine
gesetzliche Rente bei einer Invalidität von 71 % ab 1. Januar 2001 (zuzüglich
des bereits vorinstanzlich geltend gemachten Verzugszinses).
Während die Pensionskasse X.________ auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 112 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in
sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104, 111 E. 3.1.2
S. 112, 128 II 386 E. 2.1.1 S. 389, 128 V 254 E. 2a S. 258, 120 V 15 E. 1a
S. 18, je mit Hinweisen).

2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht
auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an
die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten
hinausgehen (Art. 132 Abs. 1 OG [in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung]).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen und
reglementarischen Bestimmungen sowie die relevante Gerichtspraxis,
insbesondere die zu Art. 23 BVG (hier anwendbar sowohl in der bis
31. Dezember 2004 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2005
geltenden Fassung) ergangene Rechtsprechung über den erforderlichen engen
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und
Invalidität (BGE 123 V 262 E. 1c S. 264, 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f.
mit Hinweisen), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
Die verlangte enge zeitliche Konnexität setzt gemäss angeführter
Rechtsprechung voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während
längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die
gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich
die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung
sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder
Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Mit Bezug auf die Dauer der
den zeitlichen Zusammenhang unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel
von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist
eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall
zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während
mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt
darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv
wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des
zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche,
allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu
werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte
und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE
9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen auf die Lehre; BGE
123 V 262 E. 1c S. 265, 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f. mit Hinweisen).

3.2 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von
Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist die Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich (BGE
130 V 97 E. 3.2 S. 99, 114 V 281 S. 286; vgl. auch BGE 130 V 35 E. 3.1 S. 36
mit Hinweisen). Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen
Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf
Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen
nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der
gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit (BGE
9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007, E. 3.2.2; BGE 114 V 281 E. 1d S. 283; vgl.
auch die Legaldefinition in Art. 6 ATSG, welche Vorschrift im Bereich der
beruflichen Vorsorge allerdings keine Anwendung findet). Diese Tätigkeit muss
jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines
rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 9C_249/2007 vom 6. Dezember
2007, E. 5.3 mit Hinweisen).

3.3 Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig
war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im Hinblick auf den
angestammten oder einen anderweitigen, leidenangepassten Tätigkeitsbereich
(vgl. E. 3.2 hievor) - die übliche oder aber nur mehr eine
behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen
mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass
sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, welches über die
Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig
bemerkbar gemacht hat (SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2 mit Hinweis).
Es muss sich also (auch) arbeitsrechtlich offenbaren, dass die versicherte
Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Leistungsabfall
mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder
durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende krankheitsbedingte Arbeitsausfälle.
Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der seinerzeitige Arbeitgeber die
Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Die vertraglich festgesetzte
Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie
weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen sind
grundsätzlich in der Weise zu werten, als entsprächen sie den realen
Gegebenheiten. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit in
Betracht gezogen werden, dass die arbeitsrechtlich in Erscheinung tretende
Situation von der Wirklichkeit abweicht - etwa in dem Sinne, dass ein
Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleitung verpflichtet war
und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle
Arbeitsleistung hat erbringen können. Derartige besondere Umstände sind mit
äusserster Zurückhaltung anzunehmen, da sonst die Gefahr bestünde, in
Spekulationen zu verfallen mit der Folge, dass der Versicherungsschutz des
Arbeitnehmers vereitelt werden könnte, indem dieser jeweils an die
Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers verwiesen würde. In diesem
Zusammenhang gilt ebenfalls, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem
dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss (Urteile B 13/01 und B 73/00 des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Februar 2003, E. 4.2, und
28. Mai 2002, E. 3a/bb).
Zu den für die Beurteilung der zeitlichen Konnexität relevanten Umständen
zählen auch weitere in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretende
Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit
hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die
gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit
(BGE 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen).

3.4 Im Zusammenhang mit der nach den dargelegten Grundsätzen zu
beantwortenden Frage, ob zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und
der später eintretenden Invalidität ein enger zeitlicher Zusammenhang
besteht, muss gegebenenfalls auch dem Wesen einer Schubkrankheit (wie der
multiplen Sklerose oder der Schizophrenie) Rechnung getragen werden, bei
welcher nach einem Krankheitsschub, allenfalls über einen längeren Zeitraum,
wieder volle Arbeitsfähigkeit bestehen kann. Ein allzu strenger Massstab bei
der Beurteilung der zeitlichen Konnexität im Falle von Schubkrankheiten würde
dazu führen, dass regelmässig jene Vorsorgeeinrichtung, die bei Ausbruch der
Krankheit leistungspflichtig war, bei späteren invalidisierenden Schüben
Rentenleistungen zu erbringen hätte, selbst wenn unter Umständen längere
Zeitabschnitte mit wiederhergestellter und in neuen Anstellungsverhältnissen
verwerteter Arbeitsfähigkeit dazwischen liegen. Ein solches Ergebnis wäre
unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes in der beruflichen Vorsorge
in jenen Fällen unerwünscht und gar als stossend zu bezeichnen, in welchen
die Schubkrankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine
Versicherungsdeckung fehlt. Gerade bei derartigen Krankheitsbildern, die sich
nicht immer gleich manifestieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen,
kommt den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteile
B 63/04 und B 12/03 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
28. Dezember 2004, E. 3.3.3, und 12. November 2003, E. 3.2.1).

4.
Die Pensionskasse X.________ stellt sich auf den Standpunkt, die im Sinne von
Art. 23 BVG massgebende Arbeitsunfähigkeit sei im Juli 1994 eingetreten, weil
der Beschwerdeführer in der Folge nie mehr eine uneingeschränkte
Leistungsfähigkeit erreicht habe. Somit entfalle ihre Leistungspflicht, da
der Beschwerdeführer bei ihr erst nach Antritt der Arbeitsstelle bei der
Firma Y.________ (am 1. April 1995) berufsvorsorgeversichert gewesen sei.
Diese Auffassung wurde mit dem klageabweisenden vorinstanzlichen Entscheid
geschützt. Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend
gemacht, der rechtsprechungsgemäss erforderliche enge zeitliche Zusammenhang
zwischen der im Juli 1994 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren
Invalidität des Beschwerdeführers sei dadurch unterbrochen worden, dass
dieser ab 1. November 1994 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, bevor er
Mitte September 1995 erneut eine psychotische Dekompensation erlitten habe
und zur stationären Psychotherapie in die Klinik P.________ habe eingewiesen
werden müssen.
Dabei kann (rückblickend) unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht als
unbestritten gelten, dass sich beim Beschwerdeführer im Sommer 1994 erstmals
eine Schubkrankheit (chronisch paranoide Schizophrenie) im unter E. 3.4
hievor angeführten Sinne manifestierte. Ebenfalls nicht im Streite liegt,
dass hier die Festsetzung der Invalidität durch die IV-Behörden für die
Organe der beruflichen Vorsorge weder in grundsätzlicher noch masslicher oder
zeitlicher Hinsicht Bindungswirkung entfaltet, weil die IV-Stelle ihre
Rentenverfügungen vom 29. März 1999 und 28. August 2002 der Pensionskasse
X.________ nicht eröffnet hat (BGE 132 V 1 ff. mit Hinweisen).

5.
Der Beschwerdeführer stand im relevanten Zeitraum bei den Psychiatern
Dr. R.________, stellvertretender Chefarzt IPD an der Psychiatrischen Klinik
Q.________ (vom 26. Juli bis 10. August 1994 stationär und anschliessend
ambulant bis 30. April 1995), und Dr. F.________ (ab 3. Juni 1995 bis zur
neuerlichen Klinikeinweisung vom 15. September 1995), in
psychotherapeutischer Behandlung. In Anbetracht deren fachärztlicher Angaben
kann auf eine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit vom 1. November 1994 bis Mitte
September 1995, d.h für den Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer
zunächst volle Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog und anschliessend
am 1. April 1995 seine neue Stelle bei der Firma Y.________ antrat,
geschlossen werden.
Dem von Seiten der Pensionskasse X.________ bei der Psychiaterin
Dr. S.________ eingeholten Gutachten vom 26. September 2003 lässt sich
entnehmen, dass die Ärzte der Klinik Q.________ eine (deskriptive) sog.
Arbeitsdiagnose (Erstmanifestation eines angetriebenen,
misstrauisch-wahnhaften psychotischen Zustandsbildes mit aggressiven,
tätlichen Durchbrüchen bei Status nach Suizidversuch) sowie drei
Differenzial-Diagnosen ("Verdachtsdiagnosen") stellten (schizomanische
Dekompensation einer schizoaffektiven Störung; manische Episode mit
psychotischen Symptomen bei bipolarer affektiver Störung; vorübergehende
akute psychotische Störung). Auf die konkrete Frage der Gutachterin
Dr. S.________, ob die (behandelnden) Ärzte aus psychiatrischer Sicht mit
Wahrscheinlichkeit annehmen konnten, dass die Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess ab 1. November 1994 dauerhaft sein
werde, antwortete der stellvertretende Klinik-Chefarzt Dr. R.________, das
rasche Auftreten der Psychose in einer Belastungssituation, die "blumige"
Symptomatik und die rasche Remission hätten ihn zum damaligen Zeitpunkt zur
Überzeugung gelangen lassen, dass für einmal die Prognose eher optimistisch
gestellt werden könne.

6.
6.1 Wenn auch der fünfmonatige Bezug von Arbeitslosentaggeldern (November 1994
bis März 1995) nach der unter E. 3.3 hievor in fine angeführten
Rechtsprechung nicht in gleichem Masse anzurechnen ist wie die anschliessend
(bis Mitte September 1995) tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit bei der
Firma Y.________, wird die für eine Unterbrechung der zeitlichen Konnexität
erforderliche Dauer von mindestens drei Monaten voller Arbeitsfähigkeit
deutlich überschritten. Der Stellenantritt vom 1. April 1995 erfolgte - und
dieser Aspekt ist hier entscheidend - keineswegs im Rahmen eines vom
Arbeitgeber unterstützten Eingliederungsversuchs im Sinne der ebenfalls
erwähnten Rechtsprechung, wusste man doch bei der neuen Arbeitgeberfirma
nichts von den im Sommer 1994 aufgetretenen psychischen Problemen und der
diesbezüglichen erstmaligen Hospitalisation des Beschwerdeführers. Aufgrund
der hievor dargelegten fachärztlichen Stellungnahme des Dr. R.________ ergibt
sich überdies, dass aus seinerzeitiger - prognostischer - Sicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer weiterhin andauernden
vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen war.
Mit Blick auf die vorinstanzlichen Ausführungen, laut denen "die vorerst
gestellte gute Prognose" nicht habe bestätigt werden können, weil "nicht nur
eine episodische Störung vorlag", und in Anbetracht des Einwandes der
Pensionskasse X.________, wonach "die Heilung einer chronischen Psychose
nicht möglich" sei, gilt es Folgendes klarzustellen: Wenn die unter E. 3.1
hievor angeführte Rechtsprechung für eine Unterbrechung des zeitlichen
Zusammenhangs (neben der mindestens dreimonatigen vollen Arbeitsfähigkeit)
voraussetzt, dass eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit
objektiv wahrscheinlich schien, wird im hier zu beurteilenden Fall nicht etwa
die (aus damaliger Sicht zu stellende) Prognose verlangt, es würden
(überhaupt) keine Krankheitsschübe mehr auftreten. Für die Bejahung der
voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Verbesserung genügt vielmehr auch im
Zusammenhang mit Schubkrankheiten eine auf überzeugende ärztliche
Stellungnahmen gestützte prognostische Beurteilung, wonach sich an der
gegenwärtig vollständig wiedererlangten funktionellen Leistungsfähigkeit in
unmittelbarer Zukunft nichts ändern werde; eine weiter gehende Voraussage ist
nicht erforderlich. In diesem Sinne musste - wie gesagt - im relevanten
Zeitraum vor der neuerlichen Dekompensation (Mitte September 1995) von einer
dauerhaften Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden.
An dieser Betrachtungsweise ändert nichts, dass die Psychiaterin
Dr. S.________ im Gutachten vom 26. September 2003 ausführte, dass es bei
einer Psychose des schizophrenen Formenkreises (wie sie beim Beschwerdeführer
nach der zweiten Dekompensation diagnostiziert werden musste) "zwischendurch
(...) immer wieder gesunde bzw. symptomarme Phasen (gibt), wo nach aussen hin
für einen Laien nichts Verdächtiges ersichtlich wird (und in denen) der
Patient häufig auch arbeitsfähig sein (kann), nicht in früherer Fertigkeit,
nicht mit früheren Fähigkeiten, aber immerhin: solange, bis der neue Schub
wieder da ist". Diese von der Gutachterin in allgemeiner Weise formulierte
Feststellung bestätigt grundsätzlich die in E. 3.4 hievor dargelegte
Rechtsprechung zu den Schubkrankheiten, wonach zwischen zwei
Krankheitsschüben unter Umständen über einen längeren Zeitraum hinweg wieder
volle Arbeitsfähigkeit bestehen kann. Entgegen der Auffassung der
Pensionskasse X.________ können die generellen gutachterlichen Ausführungen
über (offenbar von den Patienten zum Teil) nicht wiedererlangte Fertigkeiten
und Fähigkeiten nicht in der Weise interpretiert werden, dass Dr. S.________
dem Beschwerdeführer für den Zeitraum nach Stellenantritt vom 1. April 1995
im Beruf des Kundenberaters nur mehr eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit
bescheinigt. Eine solche, der Beurteilung der seinerzeit behandelnden
Fachärzte widersprechende Stellungnahme vermöchte denn auch von vornherein
nicht zu überzeugen, hat doch die psychiatrische Expertin den
Beschwerdeführer im Rahmen ihres Gutachtensauftrags erst am 18. November 2002
untersucht.

6.2 Was die arbeitsrechtlich in Erscheinung tretenden Umstände anbelangt, hat
die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer
beantragten Einvernahmen eines Arbeitskollegen (mit anderweitigem Standort)
sowie eines (nicht direkten) Vorgesetzten schon deshalb keine
beweistauglichen Aussagen zu den Arbeitsleistungen zeitigen würden, weil
"seit den damaligen Ereignissen bereits eine lange Zeit (zehn, respektive elf
Jahre) verstrichen ist". Dieselben Überlegungen müssen indessen auch für die
im vorinstanzlichen Entscheid als "glaubhaft" bezeichneten Angaben des
Personalleiters der Arbeitgeberfirma gelten, wonach der Beschwerdeführer "in
einer Einführungsphase von ca. einem halben Jahr noch ohne persönliche
Zielvorgaben und ohne persönliches Budget" gearbeitet habe und (wegen seines
in einer Aussenstelle gelegenen Büros) "bei seiner Verkäufertätigkeit von
seinem Vorgesetzten zunächst nur locker kontrolliert" worden sei (erst später
habe man festgestellt, dass der Beschwerdeführer "oft in seinem Büro einfach
vor sich hin sinnierte", statt seiner Verkaufstätigkeit nachzugehen). Diese
in der vorinstanzlichen Klageantwort erhobenen, auf den Auskünften des
Personalleiters beruhenden Einwendungen bezogen sich ebenfalls auf einen
schon geraume Zeit (nämlich deutlich über neun Jahre) zurückliegenden
Sachverhalt. Zudem wäre es mit den allgemeinen Erfahrungen in der Arbeitswelt
nicht vereinbar, dass bei einem Arbeitnehmer (der zuvor ein
Bewerbungsverfahren erfolgreich durchlaufen musste) in den ersten Monaten
seiner Anstellung (welche in der Regel unabhängig von der entsprechenden
Vereinbarung als eigentliche "Probezeit" mit besonderer Betreuung durch die
Vorgesetzten dienen) unbemerkt bliebe, dass er "zu keiner brauchbaren
Arbeitsleistung im Stande war" (wie die Pensionskasse X.________ auf S. 8
ihrer Klageantwort vom 28. Januar 2005 ausführte). Noch unwahrscheinlicher
erschiene der Umstand, dass ein derart krasses Ungenügen am Arbeitsplatz
keinerlei schriftlichen Niederschlag in den Personalunterlagen der
Arbeitgeberfirma fände.
Soweit die Vorsorgeeinrichtung in der Beschwerdeantwort bestreitet, dass die
aus der Krankengeschichte der Klinik P.________ stammende, nicht
unterschriebene und nicht datierte Aktennotiz von Dr. U.________ verfasst
wurde, ist der Pensionskasse X.________ die Bestätigung der Klinik selber vom
22. April 2005 entgegenzuhalten, wonach Dr. U.________ (der den
Beschwerdeführer offenbar nach dessen Klinikeinweisung von Mitte September
1995 behandelte) die Notiz über "ein Telefon mit dem Arbeitgeber"
wahrscheinlich gegen Ende September 1995 zu Papier gebracht habe. Von diesem
mit dem direkten oder einem anderen Vorgesetzten geführten Gespräch notierte
sich der Klinikarzt Folgendes: "Arbeitgeber: recht selbständig, z.T.
aggressiv (positiv); seit 4.4. (4. April 1995) angestellt, guter Aufbau; sehr
eigenständig: so rasch habe ich noch selten jemanden gesehen". Bei dieser
Aktennotiz über fremdanamnestisch erhobene Angaben von Seiten der
Arbeitgeberfirma handelt es sich um das einzige echtzeitliche Dokument aus
der hier relevanten Periode, weshalb es in Abweichung vom vorinstanzlichen
Standpunkt nicht angeht, ihr keinerlei Beweiswert beizumessen. Im Lichte der
Aufzeichnung des damals geführten Telefongesprächs sind die zitierten
retrospektiven Angaben des Personalleiters zumindest stark in Zweifel zu
ziehen.
Aufgrund der geschilderten Aktenlage und unter Berücksichtigung der von der
Rechtsprechung in diesem Zusammenhang verlangten "äussersten Zurückhaltung"
(E. 3.3 hievor) fällt hier jedenfalls die Annahme ausser Betracht, der
Beschwerdeführer hätte trotz unbestrittenermassen voller Entlöhnung und
obwohl er am Arbeitsplatz bis Mitte September 1995 keine krankheitsbedingten
Absenzen aufwies, bei der Firma Y.________ tatsächlich keine uneingeschränkte
Arbeitsleistung erbringen können.

7.
Nach dem Gesagten wurde der zeitliche Zusammenhang zwischen der
ursprünglichen, am 26. Juli 1994 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der
späteren Invalidität unterbrochen, weil der Beschwerdeführer ab 1. November
1994 wieder für längere Zeit die vollständige funktionelle Leistungsfähigkeit
wiedererlangt hatte. Die Mitte September 1995 während des
Arbeitsverhältnisses mit der Firma Y.________ eingetretene neuerliche
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache in der Folge unbestrittenermassen zur
Invalidität führte, begründet die Leistungspflicht der Pensionskasse
X.________. Weil die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einen Unterbruch
der zeitlichen Konnexität verneinte, musste sie einen Anspruch des damaligen
Klägers und heutigen Beschwerdeführers gegenüber der genannten
Vorsorgeeinrichtung auf gesetzliche und reglementarische Invalidenrenten
nicht näher prüfen. Dies wird das kantonale Gericht, an welches die Sache zu
neuem Entscheid über die Klage vom 4. November 2004 zurückgewiesen wird,
nachzuholen haben.

8.
Das letztinstanzliche Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG in der ab 1. Juli
2006 gültigen Fassung). Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden, qualifiziert
vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Pensionskasse X.________ eine
Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2006
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese
im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Klage vom 4. November 2004 neu
entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Pensionskasse X.________ hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger