Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 94/2006
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B 94/06
B 99/06

Urteil vom 4. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

B 94/06
1. E.________,
2. H.________,
3. V.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. P.________,

gegen

Kantonale Pensionskasse Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200
Schaffhausen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph
Storrer, Vorstadt 18, 8200 Schaffhausen.

und

B 99/06
1. L.________,
2. S.________,
3. Dr. P.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Pensionskasse Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200
Schaffhausen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph
Storrer, Vorstadt 18, 8200 Schaffhausen.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen
vom 30. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen ist eine öffentlich-rechtliche
Vorsorgeeinrichtung. Sie wurde bis 31. Dezember 2006 durch das Dekret über
die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen vom 28. November 1994
(Pensionskassendekret [PKD], SHR 185.110; heute: Verordnung über die
Kantonale Pensionskasse Schaffhausen [Pensionskassenverordnung] vom
26. September 2006, SHR 185.101) geregelt. In der ursprünglichen Fassung sah
§ 43 Abs. 1 PKD vor, dass die Altersrenten der Teuerung angepasst werden. Im
Rahmen einer Teilrevision vom 18. Februar 2002 wurde dieser Absatz geändert
und ein neuer Abs. 6 aufgenommen, so dass § 43 PKD in der vom 1. April 2002
bis 15. Dezember 2004 (Revision vom 22. November 2004) geltenden Fassung wie
folgt lautet:
"1 Steigt der Landesindex der Konsumentenpreise, so wird in der Regel die
Entwertung der Basisrenten durch Indexzulagen auf dem effektiv ausbezahlten
Rentenbetrag ausgeglichen. Die Verwaltungskommission entscheidet über die
Erhöhung der Indexzulagen. Eine reduzierte Erhöhung der Indexzulagen ist nur
möglich, wenn der Kanton Schaffhausen die Teuerung auf den Löhnen nicht voll
ausgleicht oder der Deckungsgrad der Kasse unter 100 % liegt und rückläufig
ist. Unter Vorbehalt von Abs. 4 bleibt der Besitzstand gewahrt. Im Basisjahr
und im folgenden Jahr werden keine Indexzulagen ausgerichtet.
2 Bei der Berechnung der Indexzulage wird auf den Landesindex der
Konsumentenpreise im September des Basisjahres abgestellt.
3 Als Basisjahr gilt:
a) bei den Altersrenten das Rücktrittsjahr;
b) bei Invalidenrenten das Rücktrittsjahr, bei Teilinvalidenrenten das Jahr
der letzten Verfügung, wobei die Indexzulagen auf früheren Teilrenten
berücksichtigt werden;
c) bei Ehegattenrenten, wenn die versicherte Person:
1. als Aktivmitglied stirbt, ihr Todesjahr;
2. als Rentnerin oder Rentner stirbt, das Basisjahr der Altersrente;
d) bei Kinderrenten das Basisjahr der Rente der versicherten Person oder ihr
Todesjahr.
4 Sinkt der Landesindex der Konsumentenpreise, so werden die Indexzulagen
entsprechend reduziert oder ganz sistiert.
5 Die Indexzulagen werden jeweils auf Beginn des nächsten Jahres angepasst,
sofern sich der Index seit der letzten Anpassung der Zulagen um mindestens 1
% verändert hat. Als Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs dient der
September-Index.
6 Kann die Kasse die Teuerung nicht vollständig mit erhöhten Indexzulagen
ausgleichen (siehe Abs. 1), so informiert sie die Arbeitgeber, damit diese
wenn möglich den fehlenden Teil der Zulagen übernehmen können."

Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen entschied
am 29. Oktober 2002, dass für das Jahr 2003 keine Erhöhung der Indexzulagen
auf den Altersrenten gewährt werde. Zusätzlich beschloss sie, die Arbeitgeber
nach § 43 Abs. 6 PKD zu informieren.
Am 24. Januar 2003 stellte der Rechtsvertreter des Verbandes der Rentner der
Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen und des Schaffhauser Staatspersonals
ein Gesuch um abstrakte Normenkontrolle bezüglich der Neuregelung der
Teuerungsanpassung der Pensionskassenrenten (§ 43 Abs. 1 PKD in der Fassung
vom 18. Februar 2002), welches das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit
Entscheid vom 15. August 2003 abwies.
Am 29. Oktober 2003 beschloss die Verwaltungskommission, auch für das Jahr
2004 keine zusätzlichen Indexzulagen auszurichten.

B.
Am 19. November 2004 erhoben E.________, H.________, V.________ und am
27. Dezember 2004 L.________, S.________ und P.________, alles Bezüger von
Altersrenten der Pensionskasse, je gemeinsam beim Obergericht des Kantons
Schaffhausen Klage gegen die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen mit
folgenden Anträgen: "1. Es sei die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen zu
verpflichten, den Klägern ab 1. Januar 2003 eine der Teuerung entsprechende
Indexzulage von 1,2 % auf ihrer Altersrente auszurichten. 2. Eventuell sei
den Klägern für das Jahr 2003 eine auf 70 %, äusserstenfalls aber 50 % der
effektiven Teuerung reduzierte Indexzulage auszurichten. Ab 1. Januar 2004
sei aber die Teuerung auf den Altersrenten jedenfalls voll auszugleichen." In
der Klage vom 27. Dezember 2004 lautet der letzte Satz von Ziffer 2 des
Rechtsbegehrens: "Ab 1. Januar 2004 sei aber die Teuerung auf den
Altersrenten jedenfalls voll mit mindestens 1,2 % auszugleichen." Des Weitern
enthält diese Klage einen Antrag auf Aufhebung der dem Rechtsbegehren
entgegenstehenden Beschlüsse der Verwaltungskommission vom 29. Oktober 2002
und 29. Oktober 2003 und der darauf abgestützten Einzelverfügungen. Mit zwei
separaten Entscheiden vom 30. Juni 2006 wies das Obergericht des Kantons
Schaffhausen die Klagen ab.

C.
Mit Eingabe vom 23. August 2006 lassen E.________, H.________ und V.________
und mit Eingabe vom 30. August 2006 L.________, S.________ und P.________ je
gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Kantonale Pensionskasse
Schaffhausen zu verpflichten, ihnen ab 1. Januar 2003 eine der Teuerung
entsprechende Indexzulage von 1,2 % auf ihren Altersrenten auszurichten.
Eventuell sei ihnen für das Jahr 2003 eine auf 70 %, äusserstenfalls aber
50 % der angefallenen Teuerung reduzierte Indexzulage auszurichten. Ab
1. Januar 2004 sei aber die Teuerung auf den Altersrenten jedenfalls voll
auszugleichen. Subeventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung,
beziehungsweise zur Bemessung der Prozentsätze der für die Jahre 2003 und
2004 auszurichtenden Teuerungszulagen an die Kantonale Pensionskasse
Schaffhausen zurückzuweisen. Den Beschwerdeführern sei für das kantonale und
das letztinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen.
Während die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen in beiden Verfahren auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da
der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren
noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu
Grunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es
sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu
erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 192
E. 1 S. 194).

2.
2.1 Unter den Parteien besteht Uneinigkeit in der Frage, wie § 43 PKD in der
vorliegend anwendbaren, vom 1. April 2002 bis 15. Dezember 2004 gültig
gewesenen Fassung auszulegen ist. Da es sich bei der Kantonalen Pensionskasse
Schaffhausen um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts handelt,
richtet sich die Auslegung nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung
(SVR 2006 BVG Nr. 20 S. 77 E. 2.2 [Urteil B 9/04 vom 28. Dezember 2005]). Das
Bundesgericht überprüft die Anwendung des kantonalen öffentlichen
Vorsorgerechts nicht bloss auf Willkür hin, sondern frei (BGE 116 V 333 E. 2b
S. 334).

2.2 Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der
Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss
nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die
Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde
liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit
anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht
unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm
zu erkennen (BGE 131 I 394 E. 3.2 S. 396, 131 II 361 E. 4.2 S. 368, 131 V 90
E. 4.1 S. 93, 131 V 174 E. 3.1 S. 176, 131 V 431 E. 6.1 S. 439, 130 II 202
E. 5.1 S. 211 mit Hinweisen). Namentlich bei neueren Texten kommt den
Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein
gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen
(BGE 131 V 286 E. 5.2 S. 292, 128 I 288 E. 2.4 S. 292, 124 II 372 E. 6a
S. 377). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von
einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das
grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich
richtige Lösung ergab (BGE 131 II 697 E. 4.1 S. 703, 124 II 372 E. 5 S. 376
mit Hinweisen). Des Weitern sind für die Auslegung von vorsorgerechtlichen
Bestimmungen auch versicherungstechnische und -mathematische Grundsätze zu
beachten (BGE 132 V 278 E. 4.3 S. 282).

3.
Streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch der Rentner auf eine
Erhöhung der Indexzulage für das Jahr 2003.

3.1 Es ist unbestritten, dass per Ende 2002 eine Zunahme des Teuerungsindexes
um 1,19 % seit der letzten Erhöhung der Zulagen zu verzeichnen war und somit
gemäss § 43 Abs. 5 PKD eine Anpassung der Zulagen fällig gewesen wäre. Des
Weitern wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass die
Tatbestandsvoraussetzungen der zweiten Variante von § 43 Abs. 1 Satz 3 PKD
(Deckungsgrad unter 100 % und rückläufig) erfüllt waren. Umstritten ist
jedoch die Rechtsfolge: Vorinstanz und Beschwerdegegnerin gehen davon aus,
dass der Begriff "reduzierte Erhöhung" auch eine Erhöhung um 0 %, mithin
einen Verzicht auf jegliche Erhöhung erlaube. Die Beschwerdeführer halten
demgegenüber dafür, die Erhöhung dürfe nicht 0 % sein, sondern müsse
mindestens 50 % der aufgelaufenen Teuerung betragen.

3.2 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist der Wortlaut von § 43
Abs. 1 PKD für sich alleine nicht eindeutig und klar. Eine Erhöhung um 0 %
bedeutet zwar keine Zunahme, lässt sich aber sehr wohl als eine (auf 0 %)
reduzierte Erhöhung betrachten. In diesem Sinne bezeichnet denn auch die
Alltagssprache mit einem Zins oder einem Wachstum von 0 % (sog.
Nullverzinsung oder Nullwachstum) oder mit einer Teuerungszulage von 0 % die
Fälle, in welchen es an einem Zins, einem Wachstum oder einer Zulage mangelt.

3.3 Ginge man davon aus, dass die Erhöhung mehr als 0 % betragen muss, würde
sich die Frage nach deren Mindesthöhe stellen. Wäre die Bestimmung im von den
Beschwerdeführern verstandenen Sinne auszulegen, müsste eine Erhöhung von
beispielsweise 1 % der effektiven Teuerung zulässig sein, denn es läge damit
unbestreitbar eine (wenn auch verschwindend geringe) Erhöhung vor. Die
Auffassung der Beschwerdeführer, die Erhöhung müsse mindestens 50 % der
aufgelaufenen Teuerung betragen, findet jedenfalls weder im Wortlaut des
Dekrets noch in den Materialien eine Stütze. Hätte der Dekretsgeber den
Ermessensspielraum der Verwaltungskommission in diesem Sinne begrenzen
wollen, hätte er eine entsprechende Limite in das Dekret aufnehmen müssen.
Die Tatsache, dass er dies nicht getan hat, ist ein starkes Indiz dafür, dass
er den Spielraum der Verwaltungskommission nicht beschränken und somit auch
einen völligen Verzicht auf eine Erhöhung erlauben wollte.

3.4 Wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt, war die PKD-Revision von
2002, mit welcher die bisherige Garantie einer vollen Indexzulage aufgehoben
wurde, Teil einer Strategie zur sukzessiven Behebung der Unterdeckung der
Pensionskasse. Aus diesem Grunde erlaubt das Dekret den Verzicht auf die
volle Indexzulage nicht bloss (im Sinne einer Gleichbehandlung von aktiven
Versicherten und Rentnern), wenn auch die Teuerung auf den Löhnen nicht voll
ausgeglichen wird, sondern auch wenn der Deckungsgrad der Kasse unter 100 %
liegt und rückläufig ist. Damit wird bezweckt, eine weitere Verschlechterung
des Deckungsgrads zu vermeiden. Diese Zielsetzung geht auch hervor aus der
klaren Ablehnung eines im Grossen Rat gestellten Antrags, auf diese zweite
Variante zu verzichten (Protokoll der Sitzung des Grossen Rats vom
18. Februar 2002 S. 112 ff.).
Bei bereits rückläufigem Deckungsgrad würde eine Erhöhung der Indexzulagen,
welche versicherungstechnisch nicht finanziert sind (vgl. z.B.
versicherungstechnisches Gutachten Deprez/Furrer vom 14. Dezember 1999;
Protokoll der Sitzung des Grossen Rates, Spezialkommission
Pensionskassendekret, vom 19. November 2001, Voten Schlatter und Germann) und
mit allfälligen vorhandenen freien Mitteln der Pensionskasse oder aus
Vermögenserträgen oder -gewinnen des laufenden Jahres gedeckt werden müssten,
zwangsläufig zu einer weiteren Reduktion des Deckungsgrads und damit zu einem
Ergebnis führen, welches der Dekretsgeber gerade vermeiden wollte. Da der
Deckungsgrad der am Recht stehenden Pensionskasse im massgebenden Zeitpunkt
tiefer als 100 % und zugleich rückläufig war, bedeutete dies, dass eine
Erhöhung der Indexzulagen nur unter Inkaufnahme einer weiter zunehmenden
Unterdeckung möglich gewesen wäre.

3.5 Diese Überlegungen führen zum Ergebnis, dass der vollständige Verzicht
auf eine Erhöhung der Indexzulagen auf den Renten für das Jahr 2003 nicht zu
beanstanden ist.

4.
Umstritten ist sodann der Verzicht auf eine Erhöhung der Indexzulagen für das
Jahr 2004.

4.1 Die Verwaltungskommission ist in ihrer Sitzung vom 29. Oktober 2003 davon
ausgegangen, dass der Deckungsgrad auch im Jahre 2003 weiterhin rückläufig
sei, und hat aus diesem Grunde auf eine Erhöhung der Indexzulagen verzichtet.
Es steht indessen fest und wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass der
Deckungsgrad damals - entgegen den Erwartungen der Verwaltungskommission -
nicht mehr rückläufig war und der Verzicht auf eine Erhöhung für das Jahr
2004 somit nicht auf § 43 Abs. 1 Satz 3 PKD gestützt werden konnte. Des
Weitern ist unbestritten, dass sich die Teuerung im Jahre 2003 bloss auf
0,49 % belief, weshalb - mangels Erreichen der in § 43 Abs. 5 PKD
vorgesehenen Mindestveränderung von 1 % - keine Indexanpassung fällig war,
wenn nur dieses eine Jahr (isoliert) betrachtet wird.
Die Beschwerdeführer machen allerdings geltend, wegen des Verzichts auf eine
Erhöhung für das Jahr 2003 habe die aufgelaufene Teuerung seit der letzten
Indexerhöhung rund 1,68 % (1,19 % + 0,49 %) betragen (was ebenfalls
unbestritten ist), weshalb gemäss § 43 Abs. 5 PKD für das Jahr 2004 nun eine
volle Indexerhöhung in diesem Umfang fällig geworden sei. Sie gehen mit
anderen Worten davon aus, dass ein nach § 43 Abs. 1 Satz 3 PKD vorgenommener
Verzicht auf eine volle Anpassung nur für das jeweilige Jahr gilt und in
einem Folgejahr, in welchem die in § 43 Abs. 1 Satz 3 PKD statuierten
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, wieder voll auszugleichen ist.
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin vertreten demgegenüber die Auffassung, ein
Verzicht auf eine Anpassung sei definitiv und eine nachträgliche Anpassung im
folgenden Jahr ausgeschlossen.

4.2 Der Wortlaut von § 43 Abs. 5 PKD spricht - isoliert betrachtet - für die
von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung. Abs. 5 ist jedoch im
Zusammenhang mit Abs. 1 zu lesen. Bei der früheren Fassung von Abs. 1, wonach
die volle Indexanpassung garantiert war, konnte sich die Frage nicht stellen,
ob ein allfälliger Verzicht auf eine Anpassung nur aufgeschoben oder
endgültig sei; denn in jedem Fall war eine volle Anpassung erforderlich,
sobald der Teuerungsindex seit der letzten Anpassung mindestens 1 % gestiegen
war. Dieser Automatismus entfiel mit der Einführung der Verzichtsmöglichkeit
gemäss Abs. 1 in der ab 1. April 2002 geltenden Fassung. Da mangels
gleichzeitiger Anpassung von Abs. 5 der vorher bestehende logische
Zusammenhang zwischen Abs. 1 und 5 unterbrochen wurde, kann bei der Auslegung
von Abs. 5 indessen nicht ohne weiteres auf den Wortlaut abgestellt werden.

4.3 Bei einer systematischen Auslegung sind zwei Varianten denkbar:
4.3.1 Nach Variante 1 regelt § 43 Abs. 1 Satz 3 PKD nur den Ausnahmefall für
das Jahr, in welchem die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Sind im
Folgejahr die Voraussetzungen nicht gegeben, kommt die normale Regelung
wieder zum Tragen, zu welcher auch § 43 Abs. 5 PKD gehört. Daraus resultiert,
dass der Verzicht auf den Teuerungsausgleich nur aufgeschoben ist und die
Teuerung im folgenden Jahr wieder ausgeglichen wird.

4.3.2 Nach Variante 2 regeln § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 PKD den Normalfall
und § 43 Abs. 1 Satz 3 PKD den Ausnahmefall. Abs. 5 gilt nur für den
Normalfall und findet keine Anwendung für die Jahre, in denen der
Ausnahmefall galt. Demzufolge findet keine nachträgliche Anpassung der
Indexzulagen statt. Der Verzicht auf den Teuerungsausgleich ist somit
definitiv.

4.4 Die grossrätliche Kommission, welche die Revision vorbereitete,
diskutierte die Frage der Indexerhöhungen sehr ausgiebig und kontrovers.
Während die Rentnervertreter für den vollen Teuerungsausgleich eintraten,
setzten sich andere für einen Verzicht auf eine Erhöhung der Indexzulagen bis
zum Erreichen eines Deckungsgrades von 100 % ein. Als Kompromisslösung wurde
§ 43 Abs. 1 PKD dahingehend geändert, dass ein Verzicht auf die Ausrichtung
der vollen Teuerungszulage nur dann möglich ist, wenn auch die aktiven
Versicherten sie nicht erhalten oder wenn kumulativ der Deckungsgrad der
Pensionskasse unter 100 % liegt und rückläufig ist. Für einen Verzicht auf
eine volle Anpassung reicht somit nicht aus, dass sich der Deckungsgrad der
Vorsorgeeinrichtung unter 100 % befindet (Protokoll der Sitzung vom
22. Oktober 2001, S. 11 und 23).
Gemäss den Sitzungsprotokollen wurde die hier interessierende Frage in der
Kommission nicht diskutiert. Im Plenum des Grossen Rates führte allerdings
Kommissionspräsident Mink aus (Protokoll der Sitzung des Grossen Rates vom
18. Februar 2002, S. 113): "Wir wollen die Rentner und die Aktiven bezüglich
des Teuerungsausgleichs gleich stellen. Die Nichtgewährung desselben stellt
in unserem Kanton 'nur' einen Aufschub dar. Beträgt die Teuerung mehr als
1 %, wird sie wieder ausgeglichen. Der Deckungsgrad spielt dabei eine Rolle.
Er hat in der Kommission einen entsprechend hohen Wert bekommen. Der
auswärtige Experte hat darauf hingewiesen, dass die nun vorliegende Lösung
für die Erreichung des Deckungsgrades von 100 % praktikabel ist. Auch die
betroffenen Verbände habe diese Lösung in der Vernehmlassung befürwortet.
..." - Diese Aussage scheint auf die erste Variante hinzuweisen. Indessen ist
zu berücksichtigen, dass sie im Zusammenhang mit einem (sodann abgelehnten,
vgl. vorne E. 3.4) Antrag gemacht wurde, der generell den Verzicht auf die
Indexanpassung bei rückläufigem Deckungsgrad von unter 100 % bekämpfte. In
der Kommission, durch den auswärtigen Experten und im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens wurde - soweit aus den Akten ersichtlich - nur
diese Grundsatzfrage und nicht die hier streitige diskutiert, ob der Verzicht
aufgeschoben oder definitiv sei. Zudem vermengt die Aussage verschiedene
Aspekte; namentlich regelt die Limite von 1 % eine andere Frage als
diejenige, ob der Verzicht aufgeschoben oder definitiv sei. Die erwähnte
Äusserung des Kommissionspräsidenten ist daher nicht aufschlussreich für den
Willen des historischen Dekretsgebers. Insgesamt ergibt sich aus der
Entstehungsgeschichte zu § 43 PKD keine klare Antwort auf die Frage, ob der
Verzicht auf den vollen Teuerungsausgleich aufgeschoben oder definitiv ist.

4.5 Zugunsten der ersten Variante lässt sich vorbringen, dass das
Pensionskassendekret den Verzicht auf den vollen Teuerungsausgleich von den
kumulativen Erfordernissen, dass der Deckungsgrad rückläufig ist und unter
100 % liegt, abhängig macht; mit anderen Worten ist der Verzicht auf eine
volle Erhöhung der Indexzulagen nicht zulässig, wenn die Deckung nicht mehr
rückläufig ist. Bei der zweiten Variante würden die Konsequenzen des
Verzichts auf den vollen Teuerungsausgleich indessen auch für einen Zeitraum
gelten, in welchem die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Mit der
ratio legis wäre es vereinbar, in diesem Falle die volle Teuerungszulage
nachträglich wieder zu bezahlen. Dies würde allerdings nur gelten, sofern
nicht durch diese Massnahme der Deckungsgrad wieder rückläufig würde (worüber
die Akten im konkreten Fall keine Auskunft geben, so dass dies näher zu
prüfen wäre). Für den Entscheid, ob der Teuerungsausgleich nachträglich
wieder zu gewähren wäre, müssten somit vorerst die konkreten Auswirkungen
durchgerechnet und allenfalls die nachträglichen Erhöhungen nur teilweise
ausbezahlt werden, um nicht nachträglich erneut einen rückläufigen
Deckungsgrad zu provozieren. Eine solche Rechnung wäre kompliziert und
schwerlich praktikabel, was Zweifel erweckt, ob sie wirklich dem wahren Sinne
des Dekrets entspricht.

4.6 Im öffentlichen Besoldungsrecht wird oft eine Teuerungszulage oder ein
Dienstaltersstufenaufstieg vorgesehen und dem Arbeitgeber gleichzeitig die
Möglichkeit eingeräumt, die Erhöhung im Falle von finanziellen
Schwierigkeiten zu sistieren. Gemäss der Darstellung im kantonalen Entscheid
kennt auch das Besoldungsrecht des Kantons Schaffhausen eine entsprechende
Praxis, welche indessen bisher kaum angewendet worden ist (vgl. auch Art. 22
Abs. 3 des Gesetzes über die Dienstverhältnisse des Staatspersonals
[Personalgesetz] des Kantons Schaffhausen vom 26. Oktober 1970, in Kraft bis
31. Dezember 2004; SHR 180.100). Wie das Bundesgericht entschieden hat, ist
es nicht willkürlich, bei Vorliegen einer derartigen Regelung den Verzicht
auf die Teuerungsanpassung als definitiv (im Sinne der zweiten Variante) zu
betrachten (Urteil 2P.153/1997 vom 22. Dezember 1997, E. 5b).

4.7 Das Obergericht begründet seine auf der Linie der zweiten Variante
liegende Auffassung damit, dass die Nichtberücksichtigung des Verzichts auf
eine Teuerungsanpassung im Vorjahr im Sinne der Beschwerdeführer zur
paradoxen Situation führe, dass die Rentner im Jahre 2004 eine Indexanpassung
von 1,68 % erhielten, während die aktiven Versicherten, welche im Jahre 2003
eine Lohnerhöhung von 1,2 % bekamen, für das Jahr 2004 leer ausgingen. Damit
ergäbe sich für das Jahr 2004 eine Besserstellung der Rentner gegenüber den
aktiven Versicherten.

4.8 Ausschlaggebend ist indessen, dass bei der (der ersten Variante
entsprechenden) Auffassung der Beschwerdeführer der Teuerungsausgleich für
das Jahr 2004 davon abhängen würde, ob für das Jahr 2003 überhaupt kein oder
aber nur ein teilweiser Teuerungsausgleich gewährt wird. Hätte nämlich die
Verwaltungskommission für das Jahr 2003 eine teilweise Erhöhung beschlossen,
wenn auch nur beispielsweise eine solche von 0,1 %, wäre diese Anpassung nach
dem Wortlaut von § 43 Abs. 5 PKD der Referenzpunkt für die Frage, ob im Jahre
2004 eine Anpassung zu erfolgen hat. Dies wäre zu verneinen, weil die
effektive Teuerung seit der letzten Anpassung nur 0,49 % betragen hätte.
Insgesamt hätten dann die Rentner für die Jahre 2003 und 2004 einen
Teuerungsausgleich von bloss 0,1 % erhalten, trotz einer effektiven Teuerung
von 1,68 %. Erst bei einer zusätzlichen Teuerung von insgesamt mehr als 0,5 %
in den Folgejahren würde wieder eine Anpassung erfolgen, wobei aber auch hier
Referenzpunkt die letzte (reduzierte) Anpassung (2003) wäre. Die für das Jahr
2003 vorgenommene Reduktion wäre mithin auch bei wörtlicher Auslegung von
§ 43 Abs. 5 PKD definitiv. Es wäre nicht konsequent, diese Folge nur
eintreten zu lassen, wenn im Vorjahr eine teilweise - minimale - Anpassung
erfolgte, nicht aber, wenn darauf vollständig verzichtet wurde, was bei
Erfüllung zumindest einer der Tatbestände des Abs. 1 nach dem Gesagten (E. 3)
zulässig ist. Mit anderen Worten muss nach der der Dekretsrevision zugrunde
liegenden Logik der Verzicht auf den vollen Teuerungsausgleich definitiv
sein. Dass die Revision von Abs. 1 den Zusammenhang zu Abs. 5 insofern
verändert hat, als der ursprüngliche Dekretsgeber keine Veranlassung hatte,
diese Frage (in Abs. 5) zu beantworten (weil ein Verzicht auf die Anpassung
nicht vorgesehen war und sich einzig die Frage stellte, in welchem zeitlichen
Rhythmus die Indexzulagen angepasst werden sollen; vgl. vorne E. 4.2), ist
ein triftiger Grund, um vom Wortlaut abzuweichen.

4.9 Für diese Lösung spricht schliesslich auch folgende Überlegung: § 43
Abs. 6 PKD geht davon aus, dass - worauf auch der Kantonsrat hoffte -
allenfalls die Arbeitgeber den fehlenden Teuerungsausgleich übernehmen, auch
wenn sie dazu nicht verpflichtet sind. Offenbar haben denn auch einige
Arbeitgeber (wenn auch nur eine Minderheit) für das Jahr 2003 eine
entsprechende Zulage geleistet. Würde nun die Pensionskasse nachträglich im
Jahre 2004 den Verzicht für das Jahr 2003 ausgleichen, würde sich die Frage
stellen, wie es sich mit der von den Arbeitgebern erbrachten Leistung
verhält. Konsequenterweise müsste die Pensionskasse den Arbeitgebern die
Zulage rückerstatten, was indessen kompliziert und kaum praktikabel wäre,
insbesondere wenn der Ausgleich durch die Arbeitgeber in unterschiedlichem
Umfang erfolgt ist. Aus der Entstehungsgeschichte geht denn auch nicht
hervor, dass dies die Meinung des Dekretsgebers war. Eher scheint man sich
bewusst gewesen zu sein, dass die Betroffenen mit der Neuregelung des
Teuerungsausgleichs im Falle des Verzichts auf die Indexzulagen vom
Wohlwollen des Arbeitgebers abhängen.

4.10 Insgesamt ergibt sich damit, dass die vorinstanzliche, den Verzicht auf
den Teuerungsausgleich (im Sinne der zweiten Variante) als definitiv
betrachtende Auffassung der Mehrheit des Obergerichts am ehesten dem
Rechtssinn des Dekrets entspricht. Der Verzicht auf eine Erhöhung der
Indexzulagen auf den Renten für das Jahr 2004 ist damit ebenfalls rechtens.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf in
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine
Parteienentschädigung zugesprochen werden. Dies gilt auch für die Träger oder
Versicherer der beruflichen Vorsorge (BGE 126 V 143 E. 4a S. 150 mit
Hinweisen). Die Kantonale Pensionskasse, welche letztinstanzlich obsiegt, hat
somit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren B 94/06 und B 99/06 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 4. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: