Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 91/2006
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B 91/06

Urteil vom 29. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

B. ________, 1935, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Roger Hischier, Florastrasse 44, 8008 Zürich,

gegen

PUBLICA, Pensionskasse des Bundes, Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern
vom 9. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
B. ________, geboren 1935, war seit 34 Jahren für die Schweizer Armee tätig
gewesen, als er am 1. September 1992 aus medizinischen Gründen vorzeitig
pensioniert wurde. Seither bezog er je eine Invalidenrente der
Militärversicherung und der Pensionskasse des Bundes (heute PUBLICA), bei der
er berufsvorsorgeversichert war. Seit 1. Mai 2000 wurde ihm zudem eine
Altersrente der AHV ausgerichtet. Mit Rentenbescheid vom 1. März 2003 teilte
die PUBLICA B.________ mit, dass seine Rente infolge Überentschädigung zum
1. Januar 2003 gekürzt werde; er habe keinen Anspruch mehr auf Leistungen,
der Grundanspruch bleibe jedoch bestehen.

B.
Mit Klage vom 4. April 2005 beantragte B.________, es sei die PUBLICA zu
verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. April 2000 jährliche Rentenleistungen von
Fr. 10'137.40 zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies diese
Klage mit Entscheid vom 9. Juni 2006 ab.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und erneuert das im
kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren.
Die PUBLICA und das Bundesamt für Sozialversicherungen beantragen Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110])
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Strittig ist zunächst, ob die dem Beschwerdeführer seit 1. Mai 2000
ausgerichtete Altersrente der AHV nach Art. 24 Abs. 2 BVV 2 in die Berechnung
der Überentschädigung miteinbezogen werden muss. Bejahendenfalls stellt sich
die weitere Frage, ob dabei auf 90 % oder 100 % des mutmasslich entgangenen
Lohnes abzustellen ist.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat richtig erkannt, dass hinsichtlich der am 1. Mai
2000 in Kraft gestandenen Fassung des Art. 24 Abs. 2 BVV 2 das Eidgenössische
Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) bereits im Urteil R. vom
4. September 2001, B 14/01, in E. 7 festgehalten hat, dass die genannte
Verordnungsbestimmung eine derartige Einschränkung (keine Kürzung der
BVG-Leistungen infolge Bezugs einer AHV-Rente) nicht vorsehe. Ausgenommen von
der Anrechnung seien ausdrücklich nur Hilflosenentschädigungen, Abfindungen
und ähnliche Leistungen. Dass die AHV-Rente grundsätzlich anzurechnen sei,
ergebe sich zudem aus Art. 24 Abs. 3 BVV 2: Diese Bestimmung wäre gar nicht
nötig, würde die AHV-Rente grundsätzlich nicht berücksichtigt. Zu Recht hat
die Vorinstanz daher die Anrechenbarkeit der AHV-Rente bejaht.

3.2 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Hans-Ulrich Stauffer,
Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 327 Rz 877 geltend, mit der zum
1. Januar 2003 erfolgten Revision von Art. 24 Abs. 3 BVV 2 sei dem Urteil R.
vom 4. September 2001 das Hauptargument entzogen worden. Dem kann nicht
beigepflichtet werden. Zwar trifft zu, dass mit der Revision vom
11. September 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003, in der fraglichen
Bestimmung der erste Satz, wonach Ehepaarrenten der AHV/IV nur zu zwei
Dritteln angerechnet werden dürfen, gestrichen wurde. Aus Rz 397 der
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 66 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen geht indessen klar hervor, dass diese Streichung aus
rein gesetzestechnischen Gründen (Wegfall der Ehepaarrente mit der
10. AHV-Revision) erfolgte. Auf S. 5 der Mitteilung wurde denn auch
ausdrücklich festgehalten, "Angerechnet wird nun die dem Versicherten
effektiv ausgerichtete - also die nach Artikel 35 AHVG plafonierte - Rente".
Weiter ist zu beachten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, die
sich auf Stauffer (a.a.O.) stützt, die genannte Bestimmung im Urteil R. vom
4. September 2001 nicht als Haupt- oder gar einziges Argument diente.
Vielmehr wurde als erstes auf Abs. 2 von Art. 24 BVV 2 hingewiesen, wonach
von der Anrechnung ausdrücklich nur Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und
ähnliche Leistungen ausgenommen seien. In diesem Punkt hat sich mit der
Revision vom 11. September 2002 indessen nichts geändert.

4.
Nach Art. 20 Abs. 3 der PKB-Statuten sind bei der Berechnung der
Überentschädigung 90 % des mutmasslich entgangenen Lohnes, bei Berufsunfall
sowie Berufskrankheit 100 %, massgebend. Ob, wie der Beschwerdeführer geltend
macht, ein Berufsunfall zu seiner vorzeitigen Pensionierung geführt hat (was
von der Vorinstanz überzeugend verneint wird), braucht nicht näher geprüft zu
werden. Selbst wenn  von einem Berufsunfall ausgegangen würde, hätte der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente nach BVG. Bereits die
Leistungen der AHV und der Militärversicherung zusammen übertreffen 100 % des
mutmasslich entgangenen Verdienstes um Fr. 8126.60.-.

5.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einwenden lässt, auf den 1. Januar
2003 hätten sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändert, die AHV-Rente
werde ihm seit Mai 2000 ausgerichtet, übersieht er, dass nach der
Rechtsprechung die Faktoren der Überentschädigungsberechnung im Rahmen von
Art. 24 Abs. 5 BVV 2 jederzeit neu festgelegt werden können (BGE 123 V 193
E. 5a S. 197). Im Übrigen gereicht es dem Beschwerdeführer nicht zum
Nachteil, wenn die Beschwerdegegnerin erst Anfang 2003 eine Rentenkürzung
vorgenommen hat, hätte sich doch die Kürzungsfrage bereits im Zeitpunkt des
Eintritts ins AHV-Rentenalter gestellt.

6.
Da Versicherungsleistungen im Streite liegen, sind gemäss Art. 134 OG keine
Gerichtskosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 29. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: