Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 8/2006
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Prozess {T 7}
B 8/06

Urteil vom 16. August 2006

I. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Bundesrichterin Widmer,
Bundesrichter Kernen
und Seiler; Gerichtsschreiber Nussbaumer

F.________, 1972, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Bielstrasse 3,
4500 Solothurn,

gegen

1. Vorsorgestiftung der National Versicherung,   Steinengraben 41,
4003 Basel,
2. M.________, 1953, vertreten durch Dr. Herbert Brunner,  Lunaweg 17,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegner

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 13. Dezember 2005)

Sachverhalt:

A.
Das Richteramt X.________ schied mit Urteil vom 21. Juli 2005 die am 24. Juli
1998 geschlossene Ehe zwischen M.________ und O.________ und teilte die
während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge je
hälftig. Das Urteil wurde am 25. Juli 2005 rechtskräftig.

Nach Überweisung der Akten durch das Richteramt verpflichtete das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 13. Dezember 2005
die Vorsorgestiftung der National Versicherung, vom Guthaben des M.________
Fr. 17'331.45 auf das Vorsorgekonto der O.________ bei der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG zu überweisen, zuzüglich Zins im Sinne der Erwägungen.

B.
O.________ (nunmehr) F.________, geschiedene M.________, erhebt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Vorsorgestiftung der
National Versicherung sei anzuweisen, den Betrag von Fr. 42'005.95, eventuell
Fr. 26'812.20, nebst Zins auf ihr Vorsorgekonto zu überweisen.
Die Vorsorgestiftung der National Versicherung verzichtet auf eine
Vernehmlassung. Die Auffangeinrichtung teilt mit, dass sie keine Einwände
gegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat. M.________  beantragt Abweisung.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) äussert sich zur Beschwerde,
ohne einen formellen Antrag zu stellen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Sachverhalt und die massgeblichen Zahlen sind unbestritten: Die
Austrittsleistung des Beschwerdegegners betrug im Zeitpunkt der
Eheschliessung Fr. 48'457.-, diejenige der Beschwerdeführerin Fr. 0.-. Am 1.
Juli 2002 tätigte der Beschwerdegegner einen Vorbezug für Wohneigentum von
Fr. 111'704.-. Danach verblieb ihm eine Austrittsleistung von Fr. 18'952.-.
Das mit Hilfe des Vorbezugs gekaufte Haus wurde inzwischen - noch vor der
Scheidung - im Rahmen einer Zwangsverwertung verkauft, wobei nach Tilgung der
Hypotheken und der Verwertungskosten nichts mehr übrig blieb. Im Zeitpunkt
der Rechtskraft des Scheidungsurteils betrug die Austrittsleistung des
Beschwerdegegners Fr. 97'748.20, diejenige der Beschwerdeführerin
Fr. 4837.05.

2.
Umstritten ist der Teilungsmodus:
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der gesamte Vorbezug sei vernichtet worden und
müsse daher vom Beschwerdegegner nicht mehr zurückerstattet werden. Der
bezogene Betrag sei damit aus der beruflichen Vorsorge ausgeschieden und
unterliege nicht der Teilung. Um zu vermeiden, dass der mit dem Vorbezug
zusammenhängende Zinsverlust vollumfänglich zu Lasten der zu teilenden
Austrittsleistung geht, hat sie aber die Aufzinsung gestaffelt: Sie hat auf
die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat (Fr. 48'457.-) den Zins bis zum
Zeitpunkt des Vorbezugs hinzu gerechnet, was Fr. 56'561.35 ergab. Für die
Zeit zwischen dem Vorbezug und der Scheidung hat sie nur den Zins in Höhe von
Fr. 1686.85 auf dem nach dem Vorbezug verbleibenden Betrag (Fr. 18'952.-)
berücksichtigt. Insgesamt resultierte damit ein Betrag von Fr. 58'248.20, der
von der Austrittsleistung bei Scheidung (Fr. 97'748.20) abzuziehen war. Von
der auf diese Weise ermittelten Summe von Fr. 39'500.- brachte sie die
Austrittsleistung der Beschwerdeführerin (Fr. 4'837.05) in Abzug und gelangte
so auf einen hälftig zu teilenden Betrag von Fr. 34'662.95.
2.2 Die Beschwerdeführerin will demgegenüber den Verlust auf dem Vorbezug
proportional auf das bei der Eheschliessung vorhandene und das während der
Ehe erworbene Vorsorgeguthaben aufteilen. Zu diesem Zweck zieht sie von der
Austrittsleistung bei Scheidung nicht die aufgezinste Austrittsleistung bei
Heirat ab, sondern ermittelt zunächst die (fiktive) Austrittsleistung im
Zeitpunkt des Vorbezugs (Fr. 130'656.-). Davon errechnet sie den
proportionalen Anteil der auf diesen Zeitpunkt aufgezinsten Austrittsleistung
bei Heirat (Fr. 56'561.35), entspricht 43,29 % an der Austrittsleistung im
Zeitpunkt des Vorbezugs. Nur einen entsprechenden Anteil an dem nach dem
Vorbezug verbleibenden Vorsorgeguthaben (d.h. 43,29 % von Fr. 18'952.-,
ergibt Fr. 8204.-), zuzüglich Zins bis zur Scheidung (total  Fr. 8954.27)
zieht sie von der Austrittsleistung bei Scheidung ab, was einen zu teilenden
Betrag von Fr. 88'793.93 (abzüglich die Austrittsleistung der
Beschwerdeführerin) ergibt. Im Eventualstandpunkt ermittelt sie den
nominellen Anteil des während der Ehe erworbenen Guthabens am Gesamtguthaben
und kommt zum Ergebnis, dass das Anfangsguthaben am Vorbezug mit mindestens
Fr. 37'609.35 beteiligt war. Nur dieser Wert plus der Zins auf dem nach dem
Vorbezug verbleibenden Betrag sei von der Austrittsleistung bei Scheidung
abzuziehen. Damit verbleibt ein teilbarer Betrag von Fr. 58'406.50.
2.3 Das BSV hält in der Vernehmlassung die im Schrifttum vertretene
Auffassung für sachgerecht, wonach keine Hinzurechnung des Vorbezugs zur
teilbaren Austrittsleistung erfolge, wenn bei Veräusserung des mit einem
Vorbezug belasteten Wohneigentums kein Erlös im Sinne von Art. 30d Abs. 5 BVG
erzielt werde. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Methode finde
weder im Wohneigentumsförderungsgesetz noch im Freizügigkeitsgesetz noch im
Scheidungsrecht eine Stütze. Ausserdem gelte es zu beachten, dass die
versicherte Person den Verlust des Vorbezugs allein zu tragen habe, zumal
ihre Berufsvorsorge um den für Wohneigentum bezogenen Nominalbetrag sowie die
durch den Zinseszinseffekt zusätzlich entstehende Lücke geschmälert werde
(vgl. Art. 30c Abs. 4 BVG).

3.
Nach Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung der
Differenz zwischen der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung und
der auf diesen Zeitpunkt aufgezinsten Austrittsleistung im Zeitpunkt der
Eheschliessung. Eine während der Ehedauer vorgenommene Barauszahlung gehört
nicht zu der zu teilenden Austrittsleistung (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 FZG); ein
Ausgleich solcher Zahlungen hat durch das Scheidungsurteil zu erfolgen (Art.
124 ZGB; BGE 129 V 254 Erw. 2.1). Hingegen gilt ein Vorbezug für Wohneigentum
als Freizügigkeitsleistung und wird ebenfalls nach Art. 22 Abs. 2 FZG geteilt
(Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR). Der Vorbezug ist also zur
Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen (vgl. BGE 128 V
235 f.; SVR 2006 BVG Nr. 7 S. 25 Erw. 3.2 und 4.2).
4. Das Gesetz äussert sich nicht ausdrücklich zur Frage, wie vorzugehen ist,
wenn das Wohneigentum, das mit Hilfe des Vorbezugs erworben worden ist,
seinen Wert verloren hat.

4.1 Mit dem Vorbezug für Wohneigentum fällt der vorbezogene Betrag und das
damit erworbene Wohneigentum aus dem Vorsorgeguthaben heraus (BGE 124 III 214
f. Erw. 2; Jacques-André Schneider/Christian Bruchez, La prévoyance
professionnelle et le divorce, in: Sandoz et al [Hrsg.], Le nouveau droit du
divorce, Lausanne 2000, S. 193 ff., 229). Um trotzdem den Vorsorgezweck
sicherzustellen, darf der Vorbezug einzig zum Zweck der Beschaffung von
Wohneigentum zum Eigenbedarf verwendet werden (Art. 30c Abs. 1 BVG; Art. 331e
Abs. 1 OR; Art. 1-4 WEFV). Dies stellt ebenfalls eine Form der Altersvorsorge
dar. Um diese Zweckbindung zu erhalten, muss bei einer Veräusserung des
Wohneigentums der bezogene Betrag an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt
werden (Art. 30d Abs. 1 BVG). Diese Rückzahlungsverpflichtung wird
grundbuchlich sichergestellt (Art. 30e BVG).

4.2 Mit diesen Sicherungsmitteln kann allerdings nicht ausgeschlossen werden,
dass das mit Hilfe des Vorbezugs erworbene Wohneigentum an Wert verliert.
Darin liegt das Risiko, das mit dem Vorbezug verbunden ist. Das Gesetz nimmt
diesen potenziellen Verlust auf dem Vorsorgevermögen in Kauf, indem es die
Rückzahlungspflicht bei Veräusserung auf den Erlös beschränkt; als Erlös gilt
der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden und der
dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben (Art. 30d Abs. 5 BVG). Wird also
- wie vorliegend - das mit Hilfe des Vorbezugs erworbene Wohneigentum ohne
Erlös verkauft, so besteht auch keine Rückzahlungspflicht an die
Vorsorgeeinrichtung mehr. Der vorbezogene Betrag ist damit - vom Gesetzgeber
in Kauf genommen - für die Vorsorge verloren. Nach der Grundidee, die dem
Vorsorgeausgleich zugrunde liegt, gibt es insoweit auch nichts mehr zu
teilen. Daraus folgt, dass ein Vorbezug für Wohneigentum nur insoweit nach
den Regeln von Art. 22 FZG zu teilen ist, als noch eine
Rückzahlungsverpflichtung im Sinne von Art. 30d BVG besteht, d.h. im Falle
einer Veräusserung maximal im Umfang des Erlöses (Art. 30d Abs. 5 BVG; Regina
Aebi-Müller, Vorbezüge für Wohneigentum bei Scheidung: Wer trägt den
Zinsverlust? ZBJV 2001 S. 132 ff., 136; Thomas Geiser, Berufliche Vorsorge im
neuen Scheidungsrecht, in: Heinz Hausheer [Hrsg.], Vom alten zum neuen
Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 55 ff., 77 Rz 2.53; Thomas Koller, Vorbezüge
für den Erwerb von Wohneigentum und Vorsorgeausgleich bei der Scheidung: Wer
trägt den Zinsverlust? - Ein weiterer Diskussionsbeitrag, ZBJV 2001 S. 137
ff., 138 Fn 7; Jacques Micheli et al, Le nouveau droit du divorce, Lausanne
1999, S. 156 Rz 706; Schneider/Bruchez, a.a.O., S. 230; Daniel Trachsel,
Spezialfragen im Umfeld des scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleichs:
Vorbezüge für den Erwerb selbstbenutzten Wohneigentums und Barauszahlung nach
Art. 5 FZG, FamPra 2005 S. 529 ff., 535; Hermann Walser, Berufliche Vorsorge,
in: Stiftung für juristische Weiterbildung, Das neue Scheidungsrecht, Zürich
1999, S. 49 ff., 60).

4.3 Diese Lösung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht
ungerecht, sondern entspricht im Gegenteil dem Sinn und Zweck der
gesetzlichen Regelung:

4.3.1 Der Vorsorgeausgleich will die Nachteile der während der Ehe erfolgten
Aufgabenteilung ausgleichen: Der Ehegatte, der sich während der Ehe der
Haushaltführung und Kindererziehung widmet und auf eine Erwerbstätigkeit (und
damit auf die Äufnung eines Vorsorgeguthabens) verzichtet, soll bei der
Scheidung einen Teil der vom anderen Ehegatten während der Ehe aufgebauten
Vorsorge erhalten (Botschaft des Bundesrates über die Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 100). Der
Vorsorgeausgleich bezieht sich mithin auf die während der Ehe aufgebaute
Vorsorge, nicht hingegen auf diejenigen Vorsorgeguthaben, welche die
Ehegatten bei der Eheschliessung bereits hatten; diese sollen den Ehegatten
je individuell erhalten bleiben. Die gesamte im Zeitpunkt der Scheidung
vorhandene Austrittsleistung kann damit ideell in zwei Massen aufgeteilt
werden: Die eine Masse umfasst die bei der Eheschliessung vorhandene
Austrittsleistung plus den darauf bis zur Scheidung aufgelaufenen Zins und
Zinseszins und wird nicht geteilt. Die andere Masse umfasst das während der
Ehe erworbene Vorsorgeguthaben plus den darauf erzielten Zins und Zinseszins
und fällt in den Vorsorgeausgleich. Gesetzestechnisch erfolgt die Berechnung
der beiden Massen so, dass sich der Umfang der zweiten Masse aus einer
Subtraktion der ersten Masse von der bei der Scheidung vorhandenen
Austrittsleistung ergibt (Koller, a.a.O., S. 141). Diese Grundidee entspricht
dem Charakter der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft und ist
grundsätzlich dieselbe wie diejenige des ordentlichen ehelichen Güterstandes
der Errungenschaftsbeteiligung: Das eingebrachte Gut verbleibt den Ehegatten,
das während der Ehe Erworbene (die Errungenschaft) wird bei Auflösung der Ehe
geteilt (Art. 207 ff. ZGB). Im Unterschied zum Ehegüterrecht, wo auch der
Ertrag auf dem Eigengut zur Errungenschaft gehört (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4
ZGB), wird freilich im Recht der beruflichen Vorsorge der Zins und Zinseszins
auf dem bei Beginn der Ehe vorhandenen Vorsorgeguthaben zu diesem Guthaben
geschlagen (Art. 22 Abs. 2 FZG). Der während der Ehe aufgelaufene Zins
gelangt folglich nicht in die Teilungsmasse, was namentlich dem Ausgleich der
Inflation dienen soll (Bundesrätliche Botschaft, a.a.O., S. 107). Stärker als
das Ehegüterrecht legt somit das Recht der beruflichen Vorsorge Gewicht
darauf, dass jedem Ehegatten sein Vorsorgeguthaben, das er bei Beginn der Ehe
hatte, auch wertmässig erhalten bleibt (Thomas Geiser, Zur Frage des
massgeblichen Zeitpunkts beim Vorsorgeausgleich, FamPra 2004 S. 301 ff.,
317).

4.3.2 Es entspricht dieser vom Gesetz getroffenen Wertung, wenn die auf dem
während der Ehe getätigten Vorbezug erlittenen Verluste zu Lasten der
Teilungsmasse gehen. Der Verlust wird damit nicht einseitig dem einen
Ehegatten auferlegt, sondern von den Ehegatten gemeinsam (im Normalfall je
hälftig) getragen. Dies entspricht der gesetzlichen Grundidee, wonach das
während der Ehe Erworbene den Ehegatten gemeinsam zu gute kommt. Desgleichen
ist auch von den Ehegatten gemeinsam zu tragen, wenn sich während der Ehe
kein Gewinn ergibt oder das gemeinsam Erworbene wieder verloren geht. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass das während der Ehe mit Hilfe des Vorbezugs
erworbene Wohneigentum in der Regel als gemeinsame Wohnung der Ehegatten und
damit der ehelichen Schicksalsgemeinschaft dient, was dadurch sichergestellt
werden kann, dass der Vorbezug nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten
möglich ist (Art. 30c Abs. 5 BVG; Art. 331d Abs. 5 OR). Das gemeinsame
Wohnhaus kann grundsätzlich auch nur mit Zustimmung beider Ehegatten verkauft
werden (Art. 169 ZGB). Die Ehegatten beschliessen damit gemeinsam über das
Schicksal des Vorbezugs, weshalb es billig ist, wenn sie auch den daraus
resultierenden Verlust gemeinsam tragen. Daran ändert nichts, dass vorliegend
die mit Hilfe des Vorbezugs gekaufte Liegenschaft offenbar im Alleineigentum
des Beschwerdegegners stand und im Rahmen einer Zwangsverwertung veräussert
wurde. Mit der Zustimmung zum Vorbezug übernimmt der Ehegatte das Risiko, das
sich daraus ergibt.

4.3.3 Das Gesagte gilt insbesondere auch dann, wenn der Vorbezug - wie hier -
teilweise zu Lasten von Vorsorgeguthaben erfolgt, welches einer der Ehegatten
im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits hatte. Damit stellt nämlich dieser
Ehegatte einen Teil seiner vorehelichen Vorsorge, die nach dem Willen des
Gesetzes durch die Eheschliessung nicht tangiert werden soll, der ehelichen
Gemeinschaft zur Deckung der gemeinsamen Bedürfnisse zur Verfügung. Es ist
deshalb gesetzeskonform, wenn die eheliche Gemeinschaft ihm zu Lasten der
Teilungsmasse diesen Beitrag ersetzt. Nach der Rechnung der
Beschwerdeführerin würden hingegen dem Beschwerdegegner, der bei der
Eheschliessung eine Austrittsleistung von Fr. 48'457.- hatte, im Ergebnis bei
der Scheidung ein Betrag von Fr. 55'742.25 verbleiben; er würde also nicht
einmal die gesetzliche Verzinsung auf seinem "Eingebrachten" erhalten.
Demgegenüber erhielte die  Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 46'788.-, obwohl
sie bei der Eheschliessung keine Austrittsleistung hatte. Das während der Ehe
von beiden Ehegatten zusammen netto erzielte Vorsorgeguthaben ginge damit
vollumfänglich an die Beschwerdeführerin, was im klaren Widerspruch zum
Gesetz wäre. Auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer beispielhaften
Rechnung sich ergebende Konsequenz ist nicht etwa absurd, sondern entspricht
im Gegenteil dieser gesetzlichen Wertung, indem der Ehemann sein voreheliches
Vorsorgeguthaben samt Zins behält und nur das während der Ehe netto Erworbene
geteilt wird.

4.4 Auf die in der Lehre umstrittene Frage, wer den Zinsverlust auf dem
Vorbezug zu tragen hat (vgl. dazu Aebi-Müller, a.a.O., passim;
Baumann/Lauterburg, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Praxiskommentar
Scheidungsrecht, Basel 2000, Rz 83 zu Art. 122; Rolf Brunner, Die
Berücksichtigung von Vorbezügen für Wohneigentum bei der Teilung der
Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB, ZBJV 2000 S. 525 ff., 539 ff.; Geiser,
a.a.O., S. 77 f.; Koller, a.a.O., passim; Schneider/Bruchez, a.a.O., S. 230
Fn 165; Trachsel, a.a.O., S. 531 ff.), braucht vorliegend nicht näher
eingegangen zu werden, da die Vorinstanz diesbezüglich eine Lösung zu Gunsten
der Beschwerdeführerin getroffen hat und der Beschwerdegegner das Ergebnis
nicht angefochten hat.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unterliegende
Beschwerdeführerin schuldet dem obsiegenden Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung (Art. 159 OG). Nachdem der Beschwerdegegner ohne nähere
Begründung die Abweisung beantragen liess, rechtfertigt sich eine
Minimalentschädigung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdeführerin F.________ hat dem Beschwerdegegner M.________ für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG, Zürich, zugestellt.

Luzern, 16. August 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.