Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 89/2006
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B 89/06

Urteil vom 24. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Pensionskasse Y.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6,
8002 Zürich,

gegen

C.________, 1967, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler,
Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen
vom 26. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1967 geborene C.________ trat nach mehrjähriger Tätigkeit in der
Firma O.________ und - vom 11. Oktober 1999 bis 30. September 2000 - in der
Firma P.________ AG am 1. Oktober 2000 eine Vollzeitstelle bei der Firma
Q.________ als Fleischer/Metzger an und war im Rahmen dieses
Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse Y.________
berufsvorsorgeversichert. Der schriftliche Arbeitsvertrag, welcher das
Reglement der Pensionskasse Y.________ als integrierten Bestandteil
bezeichnete, wurde von der künftigen Arbeitgeberin am 16. August 2000
unterzeichnet mit der Aufforderung an den Arbeitnehmer, das Vertragsdoppel
als Einverständniserklärung und als Empfangsbestätigung für alle Beilagen zu
unterzeichnen und u.a. mit der ausgefüllten Gesundheitserklärung zuhanden der
Pensionskasse Y.________ innert einer Woche der Firma Q.________
zurückzusenden. Die erwähnte Gesundheitserklärung füllte C.________ am
19. August 2000 aus; darin bejahte er die Frage, ob er heute gesund und ohne
Beschwerden voll arbeitsfähig sei und dies auch während der vergangenen zwölf
Monate war. Am 25. September 2000 ging bei der Pensionskasse Y.________ eine
am 20. September 2000 unterzeichnete Mutationsmeldung der Firma Q.________
für C.________ ein mit dem Vermerk, dass aufgrund der Gesundheitserklärung
eine (vertrauensärztliche) Untersuchung nicht notwendig erscheine, worauf die
Vorsorgeeinrichtung C.________ am 7. November 2000 den Versicherungsschein
zustellte.

A.b Am 31. Oktober 2002 (Posteingang) meldete sich der seit 1. März 2002 nur
noch zu 50 % arbeitsfähige C.________ unter Hinweis auf eine am 6. September
2000 diagnostizierte Erkrankung an Multipler Sklerose (aktuelle Beschwerden:
Schwindel, Sehstörungen, Müdigkeit, Schwächegefühl im linken Bein und Arm)
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom
6. August 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen C.________
rückwirkend ab 1. März 2003 eine halbe Invalidenrente (samt Zusatz- und
Kinderrente) zu.

A.c Nach Einsicht in die am 6./26. Januar 2004 verlangten und am 27. Januar
2004 eingegangenen Akten der Invalidenversicherung teilte die Pensionskasse
Y.________ C.________ am 23. Februar 2004 mit, infolge Verletzung der
Anzeigepflicht in der Gesundheitserklärung vom 19. August 2000 (Nichtangabe
vorbestandener Symptome einer Multiplen Sklerose) trete sie gestützt auf
Art. 57 Ziff. 3 des Pensionskassenreglements per sofort vom
überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück; ihre Leistungspflicht beschränke
sich damit auf eine obligatorische Rente gemäss BVG. Mit Schreiben vom
28. April 2004 bestätigte sie die Ausrichtung einer entsprechenden
Teilinvalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2004 in der Höhe von monatlich
Fr. 651.- (zuzüglich BVG-Invalidenkinderrente in der Höhe von Fr. 131.-
monatlich).

B.
In Gutheissung der dagegen erhobenen Klage vom 21. April 2005 verpflichtete
das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Pensionskasse Y.________,
C.________ für den Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. April 2004 eine monatliche
Invalidenrente aus weitergehender Vorsorge in der Höhe von Fr. 1314.- und
eine monatliche Kinderrente von Fr. 294.- zuzüglich 5 % Zins ab 21. April
2005 zu bezahlen, soweit aus der Überentschädigungsberechnung keine Kürzung
resultiere (Entscheid vom 26. Juni 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Pensionskasse Y.________ die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des von
C.________ geltend gemachten Anspruchs auf eine überobligatorische
Invalidenrente.

C. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestan-denen Bundesgesetz vom 16. Dezember
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE
132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die in die sachliche und zeitliche Zuständigkeit (vgl. BGE 130 V 103 E. 1
S. 104 f., 130 V 111 E. 3.1.2 S. 112, 128 V 41 E. 1b S. 44 mit Hinweisen) der
in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden fallende Streitigkeit hat
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Die Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts ist daher nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen
Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; BGE 126 V
468 E. 1b S. 470).

3.
Streitig und zu prüfen ist die - vorinstanzlich verneinte, von der
Beschwerdeführerin dagegen bejahte - Frage, ob die Pensionskasse Y.________
(nachfolgend: PK) zu Recht mit Schreiben vom 23. Februar 2004 unter Hinweis
auf eine Anzeigepflichtverletzung des Beschwerdegegners vom
überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückgetreten ist und Leistungen aus
weitergehender Vorsorge (Invalidenrente) abgelehnt hat.

3.1 Im angefochtenen Entscheid wird richtig dargelegt, dass die Verletzung
der Anzeigepflicht und die Zulässigkeit des Vertragsrücktritts im Bereich der
weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und den
reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen
entsprechender Normen analog gemäss Art. 4 ff. VVG zu beurteilen sind und
dabei die Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahme in die überobligatorische
berufliche Vorsorge massgebend ist (im Einzelnen BGE 130 V 9 E. 2.1 S. 11 f.,
mit Hinweisen). Hinsichtlich der hier anwendbaren reglementarischen
Bestimmungen zum Erfordernis einer Gesundheitserklärung der Versicherten beim
Beitritt zur Kasse (Art. 9 PK-Reglement in der ab 1. Januar 1998 gültig
gewesenen Fassung) sowie zur Anzeigepflicht und den Folgen ihrer Verletzung
(Art. 57 PK-Reglement; betreffend Art. 57 PK-Reglement vgl. auch Urteile des
Bundesgerichts B 103/06 vom 2. Juli 2007 [E. 2.2] und B 79/06 vom 13. August
2007 [E. 4.2 und 4.3]; ferner Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts B 10/01 vom 14. Juni 2002) wird vorbehältlich
nachfolgender E. 3.2 und 3.3 auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen. Entsprechendes gilt mit Bezug auf die im kantonalen Entscheid
richtig wiedergegebene Rechtsprechung zum Begriff der anzeigepflichtigen
"Gefahrstatsache" gemäss dem analog anwendbaren Art. 4 in Verbindung mit
Art. 6 VVG und zur zeitlichen Geltung der Anzeige-/Nachmeldepflicht bis zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Vorsorgevertrages (BGE 116 V 218 E. 5a S. 227;
vgl. Urs. Ch. Nef, in: Honsell/Vogt/ Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, Art. 4 N 7 und
N 32; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005,
S. 127 N 345).

3.2 Zu präzisieren ist, dass der sachliche Geltungsbereich der Anzeige- bzw.
Nachmeldepflicht nicht nur Gefahrstatsachen erfasst, die eine Gefahr
verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das
Vorliegen von Gefahrstatsachen gestatten. Die Anzeige-/Nachmeldepflicht des
Antragstellers weist allerdings nicht umfassenden Charakter auf, sondern
beschränkt sich auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der
Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Weise gefragt hat (BGE 116 V
218 E. 5a S. 226 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 38/99
vom 18. September 2000, E. 3b [SZS 2003 S. 41]). Gesundheitsstörungen, die
allgemein als vorübergehend gelten, hat der Anzeigepflichtige praxisgemäss
nicht anzugeben, es sei denn, sie müssten von ihm als Symptome eines Leidens
aufgefasst werden (BGE 116 V 218 E. 5c S. 228).

3.3 Der in Art. 6 VVG statuierten vierwöchigen Frist, innert welcher die
Vorsorgeeinrichtung bei Verletzung der Anzeigepflicht vom überobligatorischen
Vorsorgevertrag zurücktreten kann, kommt im überobligatorischen Bereich der
beruflichen Vorsorge keine zwingende Bedeutung (vgl. Art. 98 VVG) zu. Neben
einer ganz von Art. 4 ff. VVG abweichenden Regelung können die
Vorsorgeeinrichtungen auch bloss eine längere als die in Art. 6 VVG
vorgesehene Verwirkungsfrist statuieren. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat in früheren Urteilen beispielsweise eine
sechsmonatige reglementarische Frist unbeanstandet gelassen (Urteile B 69/05
vom 7. September 2006 und B 60/01 vom 28. Juni 2002; vgl. auch Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 106/05 vom 7. Dezember 2006, E. 6.1).
Die in Art. 57 Ziff. 3 des PK-Reglements ebenfalls vorgesehene sechsmonatige
Frist für den Vertragsrücktritt ist daher - entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen - nicht zu beanstanden.

4.
4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner am 10. Juli
2000 wegen Schmerzen in alle Blickrichtungen, Sehstörungen und leichten
Kopfschmerzen im Spital X.________ ambulant untersucht wurde und der
betreffende Stationsarzt mit dem Vermerk "Migräne, MS? MRI indiziert?" ein
neurologisches Konsilium anforderte. Im Bericht der Klinik für Neurologie am
Spital X.________ vom 4. August 2000 wurde der Verdacht auf
Retrobulärneuritis (ICD-10: H46) geäussert und darauf hingewiesen, dass bei
der Mutter des Versicherten vor einem Jahr bei gleicher Symptomatik eine
Multiple Sklerose diagnostiziert worden sei. Am 5. September 2000 führte Dr.
med. F.________, Institut für Radiologie am Spital X.________, eine
cranio-cerebrale/orbitale Kernspintomographie durch, welche multiple
Demyelinisationsherde, typisch für eine Multiple Sklerose, ergaben (Bericht
der Frau Dr. med. R.________, Oberärztin an der Klinik für Neurologie am
erwähnten Spital, vom 7. September 2000). Nach einer Hospitalisation vom 19.
bis 21. September 2000 wurde im Austrittsbericht des Spitals X.________ vom
22. September 2000 die Diagnose "Multiple Sklerose" (nebst St. n. Hepatitis B
[HBV Anti-HBc-Ig positiv]) bestätigt, wovon der Beschwerdegegner nach eigenen
Angaben gemäss IV-Anmeldung vom 31. Oktober 2002 am 6. September 2000 bzw. -
gemäss Darstellung in der letztinstanzlichen Vernehmlassung - am
12. September 2000 Kenntnis erhielt.

4.2 Die Vorinstanz erblickte - anders als die PK - im Umstand, dass der
Beschwerdegegner Frage Nr. 1 der Gesundheitserklärung vom 19. August 2000 -
"Sind Sie heute gesund und ohne Beschwerden voll arbeitsfähig, und waren Sie
dies auch während der vergangenen 12 Monate" - trotz der seit 10. Juli 2000
laufenden ärztlichen Abklärungen verneinte, keine Verletzung der
Anzeigepflicht. Zur Begründung gab sie an, im damaligen Zeitpunkt habe der
Beschwerdegegner weder gewusst noch wissen können, dass seine Symptome
Hinweise auf die später diagnostizierte Multiple Sklerose waren; vielmehr
habe er die aufgetretenen Beschwerden damals noch als vorübergehend und nicht
als Zeichen eines ernsthaften Leidens erachten dürfen.

4.3 Mit der Beschwerdeführerin kann der vorinstanzlich vertretenen Auffassung
nicht beigepflichtet werden. Zwar durfte sich der Beschwerdegegner am
19. August 2000 subjektiv noch als - insgesamt - gesund fühlen; auch trifft
die vorinstanzliche Feststellung zu, dass er in jenem Zeitpunkt mangels
bestätigter Diagnose noch nicht um seine Erkrankung an Multipler Sklerose
wusste und wissen konnte. Tatsache aber bleibt, dass er damals nicht
beschwerdefrei war. Dabei musste er - auch als medizinischer Laie - aufgrund
des Umstands, dass nach einer ersten Arztkonsultation am 10. Juli 2000 eine
neurologische Abklärung gefolgt war und man ihn gemäss Bericht des Spitals
X.________ vom 4. August 2000 zusätzlich zu einer radiologischen Untersuchung
(VEP und cerebrales Kernspintogramm) zwecks sicherer Diagnosestellung
angemeldet hatte, davon ausgehen, dass seine Beschwerden möglicherweise nicht
bloss Zeichen einer Bagatell-Erkrankung waren, sondern trotz seines
subjektiven Gesundheitsgefühls allenfalls einen ernsthaften Hintergrund
hatten. Dies gilt umso mehr, als bei der Mutter des Beschwerdegegners im
Jahre 1999 bei gleicher Symptomatik eine Multiple Sklerose diagnostiziert
worden war; zudem war für ihn während des ganzen Abklärungsstadiums ab
10. Juli 2000 ohne weiteres erkennbar, dass die Ursachen seiner
Visusstörungen aktuell noch unklar waren, deren Abklärung aus fachärztlicher
Sicht angezeigt war und deren Harmlosigkeit - bei Sehstörungen ohnehin
bekanntermassen nicht leichthin anzunehmen - damit eben gerade nicht
feststand. Sodann war im Bericht des Radiologischen Instituts des Spitals
X.________ vom 5. September 2000 von "rezidivierenden", d.h. wiederkehrenden
Sehstörungen links die Rede. Das nicht bloss einmalige und vorübergehende,
sondern wiederholte Auftauchen der - wenn auch bisweilen nur leichten -
Beschwerden war dem erstmals am 10. Juli 2000 untersuchten Beschwerdegegner
schon vor dem 19. August 2000 bekannt gewesen, wie auch aus dem in den Akten
liegenden Bericht des Dr. med. A.________ vom 11. Dezember 2002 hervorgeht
(seit Juli 2000 "nie mehr vollständige Normalisierung"). Wenn er ferner
anlässlich des Aufenthalts im Spital X.________ vom 19. bis 21. September
2000 angab, er fühle sich durch seine Wahrnehmungsbeeinträchtigungen auf dem
linken Auge bei der Arbeit gestört und unsicher, war dies mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch bereits vor dem 19. August 2000 der Fall gewesen. Bei
dieser Sachlage kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gesagt
werden, er habe die in der Gesundheitserklärung vom 19. August 2000 - präzise
und unzweideutig - gestellte Frage, ob er ohne Beschwerden gesund und voll
arbeitsfähig sei, in guten Treuen bejahen dürfen. Da die damaligen
Beschwerden unter den gegebenen Umständen nicht als bagatellär und
vorübergehend gelten konnten und zumindest den Rückschluss auf das Vorliegen
von Gefahrstatsachen gestatten (vgl. E. 3.2 hievor), liegt in ihrem
Verschweigen eine Anzeigepflichtverletzung.

4.4 Die Parteien bestreiten zu Recht nicht, dass die PK erstmals mit Eingang
der Akten der Invalidenversicherung am 27. Januar 2004 Kenntnis vom Umstand
erhalten hat, dass der Beschwerdegegner gemäss seit September 2000
feststehender Diagnose an einer Multiplen Sklerose leidet und Symptome
derselben bereits im Juli 2000 aufgetreten waren. Die Rücktrittserklärung vom
23. Februar 2004 ist damit fristgerecht erfolgt (vgl. E. 3.3 hievor). In der
Rücktrittserklärung vom 23. Februar 2004 hat die Beschwerdeführerin präzise
dargelegt, dass der Beschwerdegegner die vorbestandenen "Symptome" der
Multiplen Sklerose - "Schmerzen hinter dem linken Auge, Sehstörungen und
leichte Kopfschmerzen" - in der Gesundheitserklärung vom 19. August 2000
nicht angegeben habe. Die verschwiegene Gefahrstatsache wird damit exakt
umschrieben. Aus dem spezifischen Hinweis auf die nicht deklarierten
Schmerzen und Sehstörungen ergibt sich auch hinreichend klar, welche Frage
der Gesundheitserklärung vom 19. August 2000 als mangelhaft beantwortet
erachtet wurde; da nur  Frage Nr. 1 eine Auskunft über "Beschwerden"
verlangte, musste sich die Anzeigepflichtverletzung eindeutig auf eben genau
diese Frage beziehen. Den bundesrechtlichen Anforderungen an die
Rücktrittserklärung (BGE 129 III 713 mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 5C.168/2004 vom 9. November 2004 [E. 4.2] und 5C.284/2002 vom
3. April 2003 [E. 2.1]) ist damit Genüge getan, auch wenn die PK die  die
Anzeigepflichtverletzung betreffende Frage nicht explizit beziffert
respektive wörtlich wiedergegeben hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts B 69/05 vom 7. September 2006 [E. 3.2.1], Urteile des
Bundesgerichts B 103/06 vom 2. Juli 2007 [E. 3.3. in fine] und B 138/05 vom
20. Januar 2007 [E. 4.2]).

4.5 Nach dem Gesagten ist der von der PK am 23. Februar 2004 unter Berufung
auf eine Anzeigepflichtverletzung in der Gesundheitserklärung vom 19. August
2000 erklärte Rücktritt vom überobligatorischen Vertrag entgegen den
Schlussfolgerungen der Vorinstanz bundesrechtskonform. Damit kann die Frage
nach einer allfälligen Nachmeldepflichtverletzung des Beschwerdegegners ab
Kenntnis der Diagnose Multiple Sklerose (6./12. September 2000) und
insbesondere die Frage, in welchem Zeitpunkt der Vorsorgevertrag als
abgeschlossen gelten konnte (vgl. E. 3.1 hievor, in fine), offen gelassen
werden. Die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung beschränkt sich auf die
Ausrichtung der obligatorischen Rentenleistungen gemäss BVG.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung
hat als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Institution keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 143 E. 4a
S. 150 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der vorinstanzliche
Entscheid aufgehoben, und es wird die Klage des Beschwerdegegners vom
21. April 2005 abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 24. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: