Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 88/2006
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B 88/06

Urteil vom 13. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Erbin des K._________,
gestorben am 15. Mai 2005,
H.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, General Guisan-Quai 40,
8002 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 22. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
K. ________ arbeitete von Mai 1995 bis März 2001 als Hauswart bei der Firma
Q.________. Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der Sammelstiftung
berufliche Vorsorge Swiss Life berufsvorsorgerechtlich versichert. K.________
litt an einer chronisch-obstruktiven Lungenkrankheit (COPD) mit Emphysem,
deretwegen er im März 1999 für einige Tage hospitalisiert war. Die IV-Stelle
des Kantons Zürich sprach ihm mit Wirkung ab Januar 2004 eine ganze
Invalidenrente (Verfügung vom 11. Mai 2004), Hilflosenentschädigung für eine
Hilflosigkeit leichten Grades von Juni bis August 2004 und eine solche
schweren Grades ab September 2004 (Verfügungen vom 25. August 2004) sowie
Hilfsmittel (Rollstuhl, Elektrobett; Verfügungen vom 10. Juni und 21. Juli
2004) zu. Am 15. Mai 2005 verstarb K.________.

B.
Nachdem die Sammelstiftung einen Leistungsantrag der hinterbliebenen Ehefrau
des K.________ abgelehnt hatte (Schreiben vom 28. Januar 2005), liess die
Ansprecherin beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Klage
gegen den Vorsorgeträger einreichen mit den Rechtsbegehren, dieser sei zu
verpflichten, ihr die gesetzlichen und reglementarischen Invaliden-
respektive Hinterbliebenenleistungen, je zuzüglich Zins, auszurichten. Das
kantonale Gericht wies die Klage ab (Entscheid vom 22. Juni 2006).

C.
Die hinterbliebene Ehefrau des Versicherten führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und lässt die vorinstanzlich gestellten Anträge
erneuern.
Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid erging am 22. Juni 2006. Das Verfahren richtet
sich somit nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG). Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG [AS 2006 1205 ff., 1243]) ist nicht anwendbar
(Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts und letztinstanzlich
der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zum Entscheid über den
von der Sammelstiftung bestrittenen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Invaliden- respektive Hinterlassenenleistungen der obligatorischen
beruflichen Vorsorge ist gegeben (Art. 73 BVG und Art. 35 lit. e des
Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006, in Kraft seit
1. Januar 2007; BGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104, 111 E. 3.1.2 S. 112; 128 II 386
E. 2.1.1 S. 389).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die geltend
gemachten Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen aufzukommen hat. Dies ist
vorab davon abhängig, ob die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit im
Umfang von mindestens 20 Prozent bestand, bevor das Vorsorgeverhältnis (unter
Berücksichtigung der Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) am 30. April 2001
endete.

3.1 Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 BVG
haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der
Invalidenversicherung zu mindestens 50 Prozent invalid sind und bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert
waren. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss
1. BVG-Revision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen
Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu
mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (lit. a). Es ist
vorliegend ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich teilweise vor dem
Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG verwirklicht hat. Da der
Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht
rechtskräftig entschieden wurde, ist entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals
gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 lit. a BVG
abzustellen (BGE 130 V 445; vgl. lit. f. der Übergangsbestimmungen der
Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]; Urteil B 18/06 vom
18. Oktober 2006, E. 3.1.1). Art. 23 lit. a BVG hat an dem für die
Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen
sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275 mit
Hinweisen) nichts geändert. Die Anspruchsklärung hinsichtlich allfälliger
Hinterlassenenleistungen infolge des Hinschieds des Versicherten am 15. Mai
2005, welche an die Stelle der Invalidenleistungen treten würden, erfolgt
nach den revidierten Bestimmungen der Art. 18 ff. BVG.

3.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang
(Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen und in
der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) und den Beginn des Anspruchs auf
Invalidenleistungen (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG) sowie den Begriff der berufsvorsorgerechtlich relevanten
Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Zu betonen ist, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen
Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG eine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit im Umfang ab 20 Prozent als erheblich angesehen wird (AHI
1998 S. 124). Diese Erheblichkeitsschwelle ist auch im Zusammenhang mit der
Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses beachtlich (in diesem Sinne Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts B 18/97 vom 29. April 1998, E. 4b; Jürg Brühwiler,
Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit,
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Basel 2007, S. 2042
Rz 105).

4.
4.1 Das kantonale Gericht hält zunächst fest, die IV-Stelle habe die Verfügung
vom 11. Mai 2004 nicht an die Sammelstiftung eröffnet, womit diese ihr
selbständiges Beschwerderecht im Verfahren der Invalidenversicherung nicht
habe wahrnehmen können. Mangels Einbezugs der Vorsorgeeinrichtung sei die
invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades
berufsvorsorgerechtlich weder im Grundsatz noch im masslichen oder zeitlichen
Umfang verbindlich. Die Vorsorgeeinrichtung widerspricht dieser Auffassung
und macht geltend, die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle sei für sie
bindend gewesen.

4.2 Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz
vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, sind
im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die
Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden (unter Einschluss des von dieser
festgelegten Zeitpunktes des Eintritts der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit), sofern die Vorsorgeeinrichtung spätestens bei der
Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren
einbezogen worden ist und sich die Invaliditätsbemessung der
Invalidenversicherung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als
offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 132 V 1; 130 V 270 E. 3.1 S. 273;
129 V 73; 126 V 308 E. 1 S. 311). Der Einbezug der Vorsorgeeinrichtung in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren hat dagegen keine Bedeutung, wenn
sich diese an das invalidenversicherungsrechtlich Verfügte hält, ja sich
darauf stützt. Diesfalls muss sich die versicherte Person die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise, soweit diese für die
Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, auch dann
entgegenhalten lassen, wenn der Vorsorgeversicherer nicht in das IV-Verfahren
einbezogen wurde. Vorbehalten bleibt auch in diesem Fall eine offensichtlich
unhaltbare Invaliditätsbemessung durch die Organe der Invalidenversicherung.
Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten
erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie zu einer anderen
rechtlichen Beurteilung führen und die Verwaltung, welcher sie unterbreitet
werden, verpflichten würden, im Rahmen einer prozessualen Revision auf die
ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 130 V 270
E. 3.1 S. 273; Urteil B 61/06 vom 23. Oktober 2006, E. 2.1).
4.3 Die IV-Stelle hat die Eröffnung der Wartezeit ausweislich der von der
Sammelstiftung eingeholten Akten nach Prüfung der einschlägigen Belege auf
den 6. Januar 2003 festgesetzt und damit einen früheren Beginn implizit
verneint. Ein solcher wäre angesichts der am 17. Januar 2003 erfolgten
Anmeldung zum Rentenbezug möglich gewesen, nachdem ab dem 6. Januar 2003
bereits eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent ausgewiesen war
(vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG). Die Beschwerdegegnerin hat diese Festlegung
übernommen. Daher ist der Beginn der zur Invalidität führenden
Arbeitsunfähigkeit bzw. die Frage, ob diese schon während bestehendem
Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdegegnerin (unter Berücksichtigung der
Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bis Ende April 2001 dauernd)
eingetreten sei, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht frei, sondern
unter dem Blickwinkel der offensichtlichen Unhaltbarkeit zu prüfen.

5.
Die Vorinstanz hat den Tatbestand frei geprüft und festgehalten, es sei zwar
nicht ausgeschlossen, dass die Leistungsfähigkeit des Versicherten schon bei
noch andauerndem Vorsorgeverhältnis mit der Vorsorgeträgerin eingeschränkt
gewesen sei; es erscheine aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der
Verstorbene bereits während dieser Zeit in einem Ausmass von mindestens
20 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Die Folgen der Beweislosigkeit
hinsichtlich dieses anspruchsbegründenden Umstands habe die
Beschwerdeführerin zu tragen.

5.1
5.1.1 Der berufsvorsorgerechtlich relevante Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
muss hinreichend deutlich und in der Regel anhand von echtzeitlichen
Dokumenten nachgewiesen sein. Praxisgemäss genügt eine nachträgliche
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aufgrund spekulativer
Annahmen und Überlegungen nicht. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob, wann und
wie die gesundheitliche Beeinträchtigung sinnfällig und dauerhaft in
Erscheinung getreten ist, was sich regelmässig auch arbeitsrechtlich
niederschlagen dürfte (Urteil B 61/06 vom 23. Oktober 2006, E. 2.2 und 3.2).
5.1.2 Die Berichte des Internisten und Pulmologen Dr. B.________ vom
8. September 2004 und des Hausarztes Dr. F.________ vom 21. Juli 2005
enthalten retrospektive Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. Wenn
Dr. B.________ im Bericht vom 5. Juni 2003 zuhanden der IV-Stelle eine
dauernde 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. Januar 2003
bescheinigte, so kann daraus nicht geschlossen werden, Einschränkungen
minderen Grades seien unberücksichtigt geblieben, denn es wird an der
betreffenden Stelle des Formulars ausdrücklich nach "medizinisch
begründete[r] Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für zuletzt ausgeübte
Tätigkeit" gefragt. Anzunehmen ist daher, dass der - seit Juni 2002
behandelnde - Facharzt es entsprechend vermerkt hätte, wenn der Patient schon
vor dem 6. Januar 2003 mindestens im angegebenen Mass arbeitsunfähig gewesen
wäre. Im Weiteren beruht die Stellungnahme des Leiters der Pneumologischen
Abteilung im Spital X.________ vom 26. Januar 2006 - des Inhalts, es habe
bereits nach einem Spitalaufenthalt wegen eines Lungenemphysems im März 1999
eine (im Folgenden eher zunehmende) Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20 Prozent bestanden - allein auf medizinischen Erfahrungssätzen, aber nicht
auf eigener Beurteilung oder konkreter Aktenlage hinsichtlich des Zeitraums
um 2001. Demgegenüber hat der Hausarzt Dr. F.________ mit Zeugnis vom
17. Dezember 2001 zuhanden der Arbeitslosenkasse eine volle Arbeitsfähigkeit
ab dem 1. Dezember 2001 bescheinigt; diese Einschätzung spiegelt die damalige
Verfassung des Versicherten wider, weshalb es nicht schadet, dass sie nicht
von einem Lungenspezialisten stammt. Die Arbeitslosenkasse meldete der
IV-Stelle - gestützt auf Angaben des Versicherten - eine vollumfängliche
Vermittlungsfähigkeit seit dem 7. Mai 2001. Auch war dem Arbeitgeber bis zur
Beendigung des Anstellungsverhältnisses auf Ende März 2001 kein
Gesundheitsschaden bekannt geworden (Arbeitgeberfragebogen der
Invalidenversicherung, Angabe vom 3. Juni 2003). Schliesslich hat der
Versicherte selber in der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der
Invalidenversicherung eine ab dem 6. Januar 2003 bestehende
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit deklariert.

5.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eventualiter eine
weiterführende Abklärung verlangt. Davon ist angesichts der geschilderten
Ausgangslage schon wegen der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis abzusehen.
Zur Ergänzung des Aktendossiers oder zu abweichender Beurteilung bestünde
aber selbst bei freier Prüfung des fraglichen Punktes kein Anlass. Die nach
Abschluss des IV-Verwaltungsverfahrens im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren
neu ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen enthalten keine Tatsachen
oder Beweismittel, welche im Rahmen einer prozessualen Revision des
Entscheids der Invalidenversicherung hätten berücksichtigt werden müssen
(vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 274). Sie bieten auch keine Anhaltspunkte,
wonach die Entscheidung der IV-Stelle, den Beginn der Wartezeit auf den
6. Januar 2003 festzusetzen, durch weitere Untersuchungen ernsthaft in
Zweifel gezogen werden könnte. Der in der Rechtsschrift erhobene Vorwurf, die
Vorinstanz habe die Akten oberflächlich und in willkürlicher Weise gewürdigt,
ist nicht begründet, auch wenn aufgrund der Akten mit dem kantonalen Gericht
nicht auszuschliessen ist, dass der Versicherte nach dem Spitalaufenthalt im
Jahr 1999 gesundheitsbedingt zunehmend Mühe hatte, den beruflichen
Anforderungen zu entsprechen. Auch von einer Befragung der Beschwerdeführerin
über die von ihr geleistete Unterstützung wären keine zusätzlichen
entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten.

5.3 Insgesamt fehlen ausreichende Anhaltspunkte zur Annahme, die Organe der
Invalidenversicherung hätten den Beginn der Arbeitsunfähigkeit offenkundig zu
Unrecht erst auf den 6. Januar 2003 festgesetzt. Weil die
invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nicht offensichtlich unhaltbar
ist, ist sie für die Berufsvorsorgeversicherung bindend. Selbst bei freier
Prüfung ist der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent
bei noch laufender berufsvorsorgerechtlicher Deckung weder durch
echtzeitliche ärztliche Atteste noch durch entsprechende sinnfällig
wahrnehmbare Auswirkungen des Gesundheitsschadens im Arbeitsverhältnis
rechtsgenüglich ausgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 13. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: