Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 85/2006
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B 85/06

Urteil vom 6. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

B. ________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Thomas Zbinden,
Cité Bellevue 6, 1700 Freiburg,

gegen

PUBLICA, Pensionskasse des Bundes, Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 9. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene B.________ teilte am 27. August 2003 der Pensionskasse des
Bundes PUBLICA (nachfolgend: Publica) mit, ihr langjähriger Lebenspartner
M.________, geb. 1940, sei am 2. des Monats verstorben, und ersuchte um eine
Rente. M.________ hatte bei der Bundesverwaltung gearbeitet und nach seiner
Frühpensionierung seit 1. Juli 1996 eine Invalidenrente der beruflichen
Vorsorge bezogen. Mit Schreiben vom 5. September 2003 lehnte die Publica das
Begehren ab. Zur Begründung führte sie an, B.________ und der verstorbene
M.________ hätten ihre Lebenspartnerschaft nicht zu Lebzeiten in Form eines
gemeinsam unterzeichneten Unterstützungsvertrages schriftlich gemeldet. Es
fehle somit an einer reglementarischen Voraussetzung des Anspruchs auf
Lebenspartnerrente. Zwei weitere gleich lautende Leistungsgesuche der
B.________ lehnte die Publica jeweils ab. Dabei verneinte sie eine Verletzung
ihrer statutarischen Informationspflichten im Zusammenhang mit der im Rahmen
der Migration von der Pensionskasse des Bundes PKB zur PUBLICA auf den
1. Juni 2003 im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge neu
angebotenen Lebenspartnerrente.

B.
Am 9. März 2005 liess B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Klage gegen die Publica einreichen mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren,
die Beklagte sei zu verurteilen, ihr ab August 2003 die gesetzlich und
vertraglich geschuldete Lebenspartnerrente auszurichten und diese ab
Fälligkeit zu 5% zu verzinsen, unter Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

Die Publica beantragte in ihrer Antwort die Abweisung der Klage. Im Rahmen
des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Standpunkten
fest.

Mit Entscheid vom 9. Juni 2006 wies die Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung des bernischen Verwaltungsgerichts die Klage und das Gesuch um
Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung ab (Dispositiv-Ziffer
1 und 3).

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
der Entscheid vom 9. Juni 2006 sei aufzuheben und die Publica sei zu
verpflichten, ihr ab August 2003 die gesetzlich und vertraglich geschuldete
Lebenspartnerrente auszurichten und diese ab Fälligkeit zu 5% zu verzinsen,
unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Publica schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherungen in seiner Vernehmlassung auf
eine Stellungnahme und einen Antrag verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist am 9. Juni 2006 ergangen. Das Verfahren
richtet sich somit nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG). Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene
Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [AS 2006 1205 ff.,
1243]) ist insoweit nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Die Zuständigkeit des kantonalen Verwaltungsgerichts in zeitlicher,
sachlicher und örtlicher Hinsicht und letztinstanzlich des Bundesgerichts
(bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht) zum Entscheid
über den streitigen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente nach Art. 39 der
Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan der
Pensionskasse des Bundes (PKBV 1) in der seit 1. Juni 2003 geltenden Fassung
ist gegeben (Art. 65 PKBV 1 und Art. 73 BVG; BGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104, 130
V 112 E. 3.1.2 S. 112).

3.
3.1 Der vom Bundesrat gestützt auf Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c des
Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Pensionskasse des Bundes
(PKB-Gesetz [SR 172.222.0]) in der hier anwendbaren Fassung gemäss Verordnung
vom 14. Mai 2003 (AS 2003 1290) erlassene Art. 39 PKBV 1 lautet wie folgt:
«1 Eine Lebenspartnerschaft im Sinne dieser Bestimmung ist eine eheähnliche
Lebensgemeinschaft von Personen - auch gleichen Geschlechts - die miteinander
nicht verwandt sind. Im Todesfall der versicherten Person begründet diese
Lebenspartnerschaft Anspruch auf Lebenspartnerrente für den überlebenden
Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin, wenn:
a. er oder sie mit der versicherten Person nachweisbar ununterbrochen
mindestens während den letzten fünf Jahren bis zum Tod in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt hat;

b. er oder sie von der versicherten Person mindestens während den letzten
fünf Jahren bis zum Zeitpunkt des Todes massgeblich unterstützt worden ist;

c. kein Anspruch auf eine Ehegattenrente im Sinne von Artikel 37 Absatz 1
oder eine Rente für den geschiedenen Ehegatten nach Artikel 37 Absatz 5
besteht; und

d. keiner der beiden Lebenspartner im Zeitpunkt des Ereignisses verheiratet
war.

2 Eine massgebliche Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b liegt vor, wenn
die verstorbene versicherte Person mindestens die Hälfte der Kosten des
gemeinsamen Haushalts getragen hat.

3 Die Lebenspartnerschaft muss PUBLICA in Form eines Unterstützungsvertrages
der Pensionskasse schriftlich gemeldet worden sein. Dieser
Unterstützungsvertrag ist PUBLICA zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner von
beiden unterzeichnet zuzustellen.

4 Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente ist bis spätestens drei Monate
nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.
5 (...)
6 Dauer und Höhe der Lebenspartnerrente richten sich nach den Bestimmungen
über die Ehegattenrente [Art 37 f.].»
Zu den versicherten Personen im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Ingress PKBV 1
gehören auch die von der Publica eine Invalidenrente beziehenden Personen
(Art. 39 Abs. 6 PKBV 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 1
lit. b PKBV 1).

Der inhaltlich gleich wie Art. 39 PKBV 1 lautende Art. 34 der Verordnung vom
25. April 2001 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des
Bundes (PKBV 2) in der seit 1. Juni 2003 geltenden Fassung ist vorliegend
nicht anwendbar.

3.2 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr
seit 1. Juli 1996 bis zu seinem Ableben am 2. August 2003 von der Publica
eine Invalidenrente beziehende Lebenspartner keinen Unterstützungsvertrag im
Sinne von Abs. 3 dieser Bestimmung eingereicht hatten. Hingegen gehen die
Auffassungen darüber auseinander, welche Rechtsfolgen an dieses Verhalten zu
knüpfen sind. Es geht um die Frage, ob Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 eine blosse
Ordnungs- und Beweisvorschrift darstellt, deren Missachtung keinen Nachteil
im Sinne eines Rechtsverlustes zur Folge hat (Beschwerdeführerin), oder ob
diese Bestimmung konstitutiven Charakter im Sinne einer
Anspruchsvoraussetzung hat (Publica und Vorinstanz).

4.
4.1 Da es sich bei der Publica um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen
Rechts handelt, hat die Interpretation von Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 nach den
Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 128 V 116 E. 3b S. 118; BGE 116
V 218 E. 2 S. 221 mit Hinweisen). Demnach ist in erster Linie der Wortlaut
massgebend. Lässt dieser verschiedene Deutungen zu, muss nach seiner wahren
Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente,
namentlich des Zweckes, des - auch kontextbezogen zu ermittelnden - Sinnes
und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung (BGE 129 V 102 E. 3.2 S. 103 mit
Hinweisen; BGE 129 II 114 E. 3.1 S. 118).

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, die Auslegung von
Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 habe nach den selben Grundsätzen zu erfolgen wie die
Interpretation von statutarischen und reglementarischen Vorschriften
privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen, somit nach dem Vertrauensprinzip
unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (vgl. BGE
131 V 27 E. 2.1 u. 2.2 S. 28 f.; BGE 116 V 218 E. 2 S. 221 mit Hinweisen).
Die Anwendung der Regeln der Gesetzesauslegung bedeute eine
Schlechterstellung des verstorbenen Lebenspartners der Beschwerdeführerin
gegenüber Versicherten von Vorsorgeeinrichtungen mit privatrechtlichem
Träger. Eine am Vertrauensprinzip orientierte Interpretation von Art. 39 Abs.
3 PKBV 1 ergebe, dass diese «völlig unklare Bestimmung eben zu Gunsten der
eine Lebenspartnerrente beanspruchenden Person auszulegen ist». Auf diese
Vorbringen braucht nicht näher eingegangen zu werden. Selbst eine Auslegung
nach dem Vertrauensprinzip änderte nichts am Ergebnis. Insbesondere besteht
in Bezug auf den Wortlaut des Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 keine Unklarheit, und
zwar, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, auch nicht im
systematischen Kontext, welchem Auslegungselement bei Verträgen gerade nicht
die gleiche Bedeutung zukommt wie bei Gesetzen.

4.2
4.2.1 Der Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 ist klar. Danach muss die
Lebenspartnerschaft der Publica in Form eines Unterstützungsvertrages der
Pensionskasse schriftlich gemeldet werden. Der Vertrag ist Publica zu
Lebzeiten der beiden Lebenspartner von beiden unterzeichnet zuzustellen. Der
klare und eindeutige Verordnungswortlaut spricht nach zutreffender Auffassung
der Vorinstanz dafür, dass es sich beim Erfordernis der schriftlichen Meldung
der Lebenspartnerschaft in Form eines unterzeichneten Unterstützungsvertrages
zu Lebzeiten beider Lebenspartner um eine Anspruchsvoraussetzung mit
konstitutiver Wirkung und nicht um eine blosse Beweisvorschrift mit
Ordnungscharakter handelt.

4.2.2 Unter gesetzessystematischem Blickwinkel vermittelt Art. 39 PKBV 1 bei
erster Betrachtung kein ganz klares Bild. Der Ingress von Abs. 1 bestimmt,
dass die Lebenspartnerschaft Anspruch auf Lebenspartnerrente begründet, wenn
die in lit. a-d genannten Bedingungen erfüllt sind. Dies stützt den
Standpunkt der Beschwerdeführerin, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf
Lebenspartnerrente abschliessend in Art. 39 Abs. 1 PKBV 1 aufgezählt sind,
zumal bereits im zweiten Absatz die Bedingung «Absatz 1 Buchstabe b»
konkretisiert wird. Es kommt dazu, dass sich der hier interessierende dritte
Absatz ohne weiteres in die Aufzählung in Abs.1 hätte integrieren lassen.
Anderseits ist zu beachten, dass Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 im Unterschied zu Abs.
2 dieser Bestimmung und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine
der in Abs. 1 lit. a-d genannten Bedingungen konkretisiert. Es kommt dazu,
dass das Erfordernis des Nachweises der Lebenspartnerschaft bereits in
Art. 39 Abs. 1 lit. a PKBV 1 erwähnt wird. Einzig zum Zwecke des Beweises
hätte Abs. 3 somit nicht in die Verordnung aufgenommen werden müssen.
Abgesehen davon ist der Unterstützungsvertrag allein kein taugliches
Beweismittel für eine allen Bedingungen genügende, bis zum Tod dauernde
Lebenspartnerschaft.

Nach den Darlegungen der Publica in der vorinstanzlichen Klageantwort und
Duplik liegt der Grund für die getrennte Aufzählung der Vo-raussetzungen für
den Anspruch auf Lebenspartnerrente in Art. 39 Abs. 1 PBKV 1 - Abs. 1 lit. b
konkretisiert durch Abs. 2 - einerseits und Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 anderseits
in deren Verschiedenartigkeit. Insbesondere sei die tatsächliche
Unterstützung des Partners oder der Partnerin durch die verstorbene
versicherte (oder Renten beziehende) Person im Sinne der mindestens hälftigen
Tragung der Kosten des gemeinsamen Haushaltes während den letzten fünf Jahren
Teil der objektiven, auch nach dem Ereignis erfass- und nachprüfbaren
Voraussetzungen des Anspruchs auf Lebenspartnerrente. Davon streng zu trennen
sei, weil nach dem Tod der versicherten Person nicht mehr nachholbar, die
Meldung der Lebenspartnerschaft zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner in Form
eines Unterstützungsvertrages. Damit manifestiere die versicherte Person den
Willen, ihren Lebenspartner mit einer Lebenspartnerrente zu begünstigen.
Sinngemäss ergebe sich die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Funktion des in
Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 genannten Anspruchserfordernisses daraus, dass im
Unterschied zu den obligatorischen Hinterlassenenansprüchen des überlebenden
Ehegatten in Bezug auf die Lebenspartnerrente keine Vermutung für einen
Begünstigungswillen seitens des Versicherten bestehe, der eine
Wahlmöglichkeit habe. Diese Erläuterungen der am Recht stehenden
Vorsorgeeinrichtung zur Gesetzessystematik bestätigen das bereits gewonnene
Ergebnis, dass auch dieses Auslegungselement gegen die blosse Beweisfunktion
sowie eine lediglich deklaratorische Bedeutung des - zu Lebzeiten
eingereichten - Unterstützungsvertrages spricht.

4.2.3 Schliesslich erscheint das Erfordernis einer schriftlichen Meldung der
Lebenspartnerschaft in Form eines Unterstützungsvertrages zu Lebzeiten beider
Lebenspartner durchaus sinnvoll und auch zweckmässig. Die Lebenspartnerrente
stellt eine neue Leistung dar. Sie wird ohne Beitragserhöhung finanziert. Die
Publica hat somit ein durchaus schützenswertes Interesse (Rückstellungen,
Deckungskapital/-grad) zu wissen, wieviele Versicherte im Todesfall solche
Leistungen auslösen können.

4.3 Es bestehen nach dem Gesagten keine triftigen Gründe, von einer
wortlautgetreuen Auslegung von Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 abzuweichen (BGE 130 V
424 E. 3.2 S. 428 mit Hinweisen). Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 kann somit nicht
lediglich als dem Nachweis der Lebenspartnerschaft dienende
Ordnungsvorschrift verstanden werden. Vielmehr kommt dieser
Verordnungsbestimmung konstitutive Bedeutung zu. Fehlt es, wie vorliegend, an
einem von beiden Lebenspartnern zu Lebzeiten der Publica eingereichten
Unterstützungsvertrag, besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf
Lebenspartnerrente.

5.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Publica sei ihrer statutarischen
Informationspflicht betreffend Lebenspartnerrente nicht oder nur ungenügend
nachgekommen. Bei entsprechender Information hätten sie und ihr verstorbener
Lebenspartner den geforderten Unterstützungsvertrag rechtzeitig und
formgültig eingereicht. Diese Pflichtverletzung könne sich daher nicht zu
ihren Ungunsten auswirken und zur Verweigerung einer Lebenspartnerrente
führen. Das kantonale Gericht hat die Frage der Verletzung der
Informationspflicht durch die Publica implizit mit der Feststellung offen
gelassen, mit der Veröffentlichung der PKBV 1 in der Amtlichen Sammlung (AS)
2001 S. 2327 und 2003 S. 1290 seien die Verpflichtungen aus Art. 39 PKBV 1
auch ohne konkrete Kenntnis dieser Verordnungsvorschrift entstanden (vgl.
Art. 8 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des
Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz (PublG; SR 170.512)]).

5.1 Art. 14 der Statuten der Pensionskasse des Bundes PUBLICA vom 29. August
2001 (SR 172.222.034.3) regelt die Informationspflicht. Danach sind die
Arbeitgeber für die Weitergabe vorsorgerechtlich relevanter Informationen an
die bei ihm beschäftigten aktiven versicherten Personen besorgt (Abs. 2 Satz
1). Die Information der Rentnerinnen und Rentner sowie der freiwillig
versicherten Personen obliegt der PUBLICA (Abs. 5). Die Einführung der
Lebenspartnerrente im Rahmen der Migration von der Pensionskasse des Bundes
PKB auf den 1. Juni 2003 ist unzweifelhaft von vorsorgerechtlicher Relevanz
sowohl für die aktiven Versicherten als auch die eine Rente beziehenden
Personen und war daher in geeigneter Form mitzuteilen (vgl. auch Art. 86b
Abs. 1 BVG, in Kraft getreten am 1. Januar 2005). Ob diesem Erfordernis mit
der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung Genüge getan ist, wie das
kantonale Gericht und auch die Publica namentlich in der vorinstanzlichen
Klageantwort angenommen haben, ist fraglich. Dieser Punkt kann indessen offen
bleiben. Ebenfalls braucht das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
thematisierte Verhältnis zwischen statutarischer Informationspflicht, die
einen fest definierten engeren Adressatenkreis betrifft, und der Publikation
von Gesetzen und Verordnungen in der Amtlichen Sammlung, die sich an einen
unbestimmten Adressatenkreis richtet, nicht näher ausgeleuchtet zu werden.

5.2 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Publica im Vorfeld der
Migration von der PKB auf den 1. Juni 2003 im Dezember 2001 die Broschüre
«Passage Nr. 3» sowie im Mai 2003 das Merkblatt 001 über die «Unterschiede
PKB - PUBLICA für die Rentnerinnen und Rentner» versandte. In beiden
Dokumenten wurde über die Einführung der Lebenspartnerrente und namentlich
über die Notwendigkeit der Einreichung eines Unterstützungsvertrages
informiert. Damit ist die Publica ihrer Informationspflicht im Sinne von Art.
14 Abs. 5 der Statuten in genügender Weise nachgekommen. Dies gilt auch in
Bezug auf die Art der Mitteilung durch gewöhnliche Briefpost. Eine Zustellung
per Ein-schreiben zu verlangen, wäre unverhältnismässig. Dabei kann der
Publica nicht der strikte Beweis für die Zustellung der erwähnten
Informationsunterlagen auferlegt werden. Dies bedeutet, dass im Streitfall
vom ordentlichen Gang der postalischen Zustellung auszugehen ist. Danach ist
es vorliegend zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich, dass von den zwei
im Abstand von eineinhalb Jahren versandten Informationsdokumenten nicht
wenigstens eines beim Lebenspartner der Beschwerdeführerin angelangt ist.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung angeblicher Unregelmässigkeiten in der
Postzustellung im Quartier. An diesem Beweisergebnis vermögen die
Spitalaufenthalte im Zeitraum Juli 2001 bis zum Tod des Lebenspartners der
Beschwerdeführerin Anfang August 2003 nichts zu ändern.

6.
Nach dem Gesagten hält die Abweisung der Klage durch das kantonale Gericht
Stand. Aufgrund der Erwägungen zur Auslegung von Art. 39 Abs. 3 PKBV 1 sowie
zur Informationspflicht der Publica im Zusammenhang mit der ab 1. Juni 2003
neu angebotenen Lebenspartnerrente im überobligatorischen Bereich durfte
indessen die Vorinstanz nicht auf Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels
schliessen und mit dieser Begründung die Erteilung des Rechts auf
unentgeltliche Prozessführung abweisen. Insofern ist der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zu neuem
Entscheid zurückzuweisen.

7.
Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist kostenlos (Art. 134 OG). Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Bezahlung von
Gerichtskosten ist demzufolge gegenstandslos. Dem Begehren um unentgeltliche
Verbeiständung kann - im Um-fang der vom Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin seiner Klientin in Rechnung gestellten Kosten (Honorar,
Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 3087.60 - entsprochen werden, da die
Voraussetzungen hiefür erfüllt sind (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Die
Beschwerdeführerin wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie
gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie
dazu später im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 9. Juni 2006 aufgehoben, und die Sache
wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen, damit es über den
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von E. 6 neu entscheide.
Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Thomas
Zbinden, Freiburg, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3087.60 ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 6. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: