Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 83/2006
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{T 7}
B 83/06

Urteil vom 26. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Ferrari, Seiler,
Gerichtsschreiber Hochuli.

L. ________, 1961,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber, Werdstrasse
36, 8004 Zürich,

gegen

Personalvorsorgestiftung X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwältin
Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
L. ________, geboren 1961, war seit 1986 als Servicefachangestellte im
Restaurant X.________ erwerbstätig und dadurch der Personalvorsorgestiftung
X.________ (nachfolgend: PVE oder Beschwerdegegnerin) angeschlossen.
Nebenerwerblich war sie vom 1. Februar 1996 bis Ende 2000 während zweieinhalb
Stunden pro Woche als Raumpflegerin für die Firma Y.________ AG tätig.

Seit 19. April 2000 ist L.________ krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Mit
Wirkung ab 1. April 2001 bezieht sie bei einem Invaliditätsgrad von 100 % von
der Invalidenversicherung eine ganze Rente sowie eine ordentliche Kinderrente
für die 1985 geborene Tochter und eine ordentliche Kinderrente für den 1995
geborenen Sohn (Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 21. und 27.
Juni 2002). Die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der Alpina
Versicherungs-Aktiengesellschaft (nachfolgend: Alpina) bestätigte am
4. September 2002 den Ablauf der Taggeldleistungen zum 17. Januar 2006.
Daraufhin teilte die PVE der Versicherten am 15. Oktober 2002 mit, gestützt
auf die erwähnten Verfügungen der IV-Stelle stehe ihr ein Anspruch auf eine
100%ige Invalidenrente zu. Sie (die PVE) werde ihre Leistungen bis zur
Erschöpfung der Krankentaggeldleistungen, d.h. bis zum 18. Januar 2006,
aufschieben. Die Versicherte forderte am 31. Oktober 2002, die PVE habe ihr
zusätzlich zum Krankentaggeld der Alpina und zur Rente der
Invalidenversicherung von monatlich total Fr. 4216.- bis zur
Überentschädigungsgrenze von 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes
(Fr. 4780.-) monatlich rund Fr. 600.- zu bezahlen. Bisher sei zu Unrecht
nicht berücksichtigt worden, dass sie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
über den versicherten Jahreslohn hinaus monatlich durchschnittlich mindestens
Fr. 1100.- Trinkgeld verdient habe. Demgegenüber antwortete die PVE (gemäss
Schreiben vom 13. Februar 2003), sie könne einen entgangenen Verdienst von
monatlich Fr. 5300.- bei gegebener Aktenlage nicht nachvollziehen. Hiegegen
wandte die Versicherte am 22. Juli 2003 ein, sie habe die
Nebenerwerbstätigkeit als Raumpflegerin per 31. Dezember 2000 aus
gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Gemäss Arbeitsbestätigung der Firma
Y.________ AG vom 16. April 2003 habe sie aus dieser Tätigkeit im Jahre 2000
ein Nettosalär von Fr. 5408.- erzielt. Beim mutmasslich entgangenen Einkommen
seien daher nicht nur die Trinkgelder, sondern auch der Nebenerwerb zu
berücksichtigen mit der Folge, dass bei einer ungekürzten BVG-Rente von ca.
Fr. 13'000.- pro Jahr noch keine Überentschädigung bestehe. Die PVE hielt mit
Schreiben vom 30. Oktober 2003 am Aufschub der eigenen Leistungen bis zur
Erschöpfung der Krankentaggeldleistungen fest. Zudem seien die geltend
gemachten Trinkgelder von Fr. 1100.- pro Monat beweismässig nicht erstellt.
Es sei davon auszugehen, dass die entsprechenden Bezüge weder AHV-rechtlich
noch steuerrechtlich deklariert und abgerechnet worden seien.

B.
Am 11. Februar 2005 liess L.________ beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren um ungekürzte
Ausrichtung der gesetzlich und reglementarisch geschuldeten
Invalidenleistungen ab 1. April 2001, eventualiter ab 20. April 2002,
zuzüglich 5 % Zins seit Fälligkeit. Das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich hiess die Klage teilweise gut (Entscheid vom 12. Mai 2006) und
verpflichtete die PVE, der Versicherten ab 1. April 2001 eine auf einem
Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente auszurichten, wobei in
masslicher Hinsicht die Überentschädigungsberechnung im Sinne der Erwägungen
vorzunehmen sei, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 11. Februar 2005 für die
bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die
übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Hinsichtlich der
Überentschädigungsberechnung verwies das kantonale Gericht in den Erwägungen
(angefochtener Entscheid S. 4 zweitletzter Abschnitt) auf die Klageantwort
der PVE vom 26. Mai 2005 (nachfolgend: Klageantwort).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen:
"1.1 Der angefochtene Entscheid sei in seiner teilweisen Gutheissung zu
bestätigen;
1.2 Der angefochtene Entscheid sei bezüglich der abgelehnten
Überentschädigungsberechnung (Anrechnung der Trinkgelder und des
Nebenverdienstes) aufzuheben;
2.1 Es seien in der Überentschädigungsberechnung beim Valideneinkommen
zugunsten der Klägerin zusätzlich die (auf durchschnittlich 10 %) zu
schätzenden, zum abgerechneten Verdienst hinzuerworbenen Trinkgelder
anzurechnen;
2.2 Beim erwerblich relevanten Valideneinkommen der Klägerin seien der
Nebenverdienst zusätzlich anzurechnen;
3. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Während die PVE auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

2.
2.1 Da die Streitigkeit Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG
betrifft, erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht
nur auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, sondern auch auf die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (BGE 126 V
470 Erw. 1b, Urteil E. vom 29. November 2004, B 21/04).

2.2 Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art.
73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass der Richter von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu
sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne
einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess
tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Der
Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch
die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 125 V 195
Erw. 2 mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, welche
beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in
den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 208, Urteil R. vom
4. September 2001, B 14/01).

3.
3.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2001 eine
ganze Rente der Invalidenversicherung sowie je eine ordentliche Kinderrente
für ihre am 27. Dezember 1985 geborene Tochter und ihren am 11. Februar 1995
geborenen Sohn bezieht. Soweit die PVE mit Vernehmlassung vom 1. September
2006 ausschliesslich die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragt, bestreitet sie die mit angefochtenem Entscheid teilweise
gutgeheissene vorinstanzliche Klage der Versicherten sowie die damit gestützt
auf die Klageantwort zu Lasten der Beschwerdegegnerin zugesprochenen
Leistungen zu Recht nicht. Demnach ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführerin zu Lasten der PVE mit Wirkung ab 1. April 2001 basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 100 % grundsätzlich eine ganze Invalidenrente
zusteht. Schliesslich wird im letztinstanzlichen Verfahren von keiner Seite
in Abrede gestellt, dass im Zeitraum vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2005 die
Lohnersatzleistungen der Krankentaggeldversicherung im Rahmen der
Überentschädigungsberechnung anzurechnen sind und die
Krankentaggeldleistungen der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft
(Rechtsnachfolgerin der Alpina) gemäss Schreiben vom 18. Oktober 2004 zum 1.
Juli 2005 ablaufen.

3.2 Nachdem die PVE mit Vernehmlassung vom 1. September 2006 die ungekürzte
Ausrichtung der Invalidenleistungen ab 1. Juli 2005 ausdrücklich anerkannt
hat, bleibt nur noch die Überentschädigungsberechnung für den Zeitraum vom 1.
April 2001 bis 30. Juni 2005 strittig.

3.2.1 Diesbezüglich ist einzig zu prüfen, ob die von der Versicherten
behaupteten Trinkgelder zu Recht gemäss angefochtenem Entscheid beim
mutmasslich entgangenen Verdienst nicht zu berücksichtigen sind.

3.2.2 Entgegen Antrag Ziffer 1.2 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend
Anrechnung des Nebenverdienstes und in Abweichung vom hiegegen mit
Vernehmlassung vom 1. September 2006 vertretenen Standpunkt der
Beschwerdegegnerin hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid
zutreffend erkannt und entsprechend entschieden, dass die
Überentschädigungsberechnung nach Ziffer 10 auf den Seiten 7 bis 10 der
vorinstanzlichen Klageantwort vom 26. Mai 2005 zu erfolgen hat. Das von der
Beschwerdeführerin mit Klage vom 11. Februar 2005 geltend gemachte Einkommen
aus der unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit als Raumpflegerin für die Firma
Y.________ AG von brutto Fr. 5785.- pro Jahr hat die PVE in der eben
genannten Überentschädigungsberechnung antragsgemäss vollumfänglich beim
mutmasslich entgangenen Verdienst (vgl. hiezu Erw. 5 und 6 hienach) im Sinne
einer Erhöhung der Überentschädigungsgrenze zu Gunsten der Versicherten
berücksichtigt. Insoweit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
gegenstandslos. Wie bereits dargelegt (Erw. 3.1 hievor), hat die
Beschwerdegegnerin im letztinstanzlichen Verfahren einzig die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt. Somit steht fest, dass die
Anrechnung des Nebenerwerbseinkommens beim mutmasslich entgangenen Verdienst
gemäss angefochtenem Entscheid in Verbindung mit der
Überentschädigungsberechnung der PVE vom 26. Mai 2005 (S. 7 bis 10) vor dem
Bundesgericht nicht mehr strittig ist.

4.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die
Überentschädigungsberechnung für den Zeitraum zwischen 1. April 2001 und
30. Juni 2005, sodass die in diesem Zeitraum geltenden gesetzlichen
Bestimmungen Anwendung finden (BGE 126 V 470 Erw. 3 mit Hinweisen). Dabei ist
die Frage zu beantworten, ob bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen
Verdienstes die behaupteten Trinkgelder aus der Haupterwerbstätigkeit als
Servicefachangestellte aufzurechnen sind. Für die Überprüfung durch das
Bundesgericht sind diejenigen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum
Erlass des kantonalen Klageentscheids vom 12. Mai 2006, dem
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens, entwickelt haben (BGE 126 V 470 Erw. 3).

5.
Gemäss dem vom Bundesrat gestützt auf Satz 1 von Art. 34 Abs. 2 BVG (in Kraft
gestanden bis 31. Dezember 2002; entspricht Art. 34a Abs. 1 BVG in der seit
1. Januar 2003 geltenden Fassung) erlassenen Art. 24 BVV 2 kann die
Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit
anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes
übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher
Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des
schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder
Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer
Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen (Satz 1 von Abs. 2).
Art. 18 Abs. 1 des Reglements für die Personalvorsorgestiftung X.________ vom
1. Januar 2001 sieht vor, dass die Leistungen der PVE entsprechend gekürzt
werden, wenn sie zusammen mit den in Absatz 2 erwähnten Leistungen einen
Betrag ergeben, der grösser ist als 90 % des um die Kinderzulagen erhöhten
Bruttojahreslohnes, den der Versicherte bei Weiterbeschäftigung hätte
erzielen können. Nach Absatz 2 werden berücksichtigt:
- die Leistungen nach AHVG, IVG, UVG, MVG;
- die Leistungen ausländischer Sozialversicherungen;
- allfällige Lohnzahlungen des Arbeitgebers oder Lohnersatzleistungen;
- das Erwerbseinkommen eines Voll- oder Teilinvaliden.
Der zuletzt genannte Punkt lautet in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung
des Art. 18 Abs. 2 (lit. g) des Reglements: "das weiterhin erzielte oder
zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen eines Voll- oder
Teilinvaliden." Zudem werden gemäss der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung
des Reglements "die Leistungen der Krankentaggeldversicherung" (lit. b)
zusätzlich auf der Liste der nach Art. 18 Abs. 2 des Reglements 2005 zu
berücksichtigenden Leistungen Dritter ausdrücklich erwähnt.

6.
Die Überentschädigungsgrenze des "mutmasslich entgangenen Verdienstes" ist in
Art. 24 Abs. 1 BVV 2 verankert worden (BGE 126 V 100 Erw. 4f). In konstanter
Rechtsprechung ist unter diesem Begriff das hypothetische Einkommen zu
verstehen, das die versicherte Person ohne Invalidität verdienen könnte (Hans
Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in
der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2006, S. 126 Rz 80, und Hans-Ulrich Stauffer,
Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 320 Rz 861, je mit Hinweisen). Der
mutmasslich entgangene Verdienst entspricht demnach rechtlich nicht
(betraglich höchstens zufällig) dem versicherten Verdienst oder dem bei
Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen, und unterliegt
keiner oberen Grenze, wie z.B. dem Maximalbetrag des koordinierten Lohnes.
Massgebend für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist der
Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 126 V 96 Erw. 3, 123
V 197 Erw. 5a, SZS 1997 S. 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Des Weiteren besteht
zwischen dem Valideneinkommen, wie es für die Invaliditätsbemessung
heranzuziehen ist, und dem mutmasslich entgangenen Verdienst als Faktor der
Überentschädigungsberechnung eine weitgehende Parallele, hingegen keine
Kongruenz. Denn während beim invalidenversicherungsrechtlichen Validen- wie
auch Invalideneinkommen mit Blick auf das zugrunde liegende Konzept des als
ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarktes (vgl. Art. 16 ATSG) von der
konkreten Arbeitsmarktlage abstrahiert werden muss, ist bei der Festsetzung
des mutmasslich entgangenen Verdienstes den spezifischen Gegebenheiten und
tatsächlichen Chancen des Versicherten auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt
Rechnung zu tragen (SZS 2005 S. 321 [= Urteil S. vom 2. September 2004,
B 17/03], Urteile L. vom 6. Februar 2006, B 54/05 und E. vom 29. November
2004, B 21/04).

7.
7.1 Soweit die Beschwerdeführerin letztinstanzlich geltend macht, beim
mutmasslich entgangenen Verdienst seien - abweichend von der
beschwerdegegnerischen Überentschädigungsberechnung - monatlich Fr. 1000.- an
Trinkgeldern aufzurechnen, welche sie als Gesunde in der angestammten
Tätigkeit weiterhin erzielt hätte, beschränkt sie sich in der diesbezüglichen
Begründung gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 3-5) im Wesentlichen auf
allgemeine Ausführungen zu angeblichen Gepflogenheiten im Gastgewerbe, ohne
konkrete Hinweise auf ihre tatsächlich vereinnahmten Trinkgelder zu liefern.
Sie vermochte denn auch im gesamten bisherigen Verfahren die behaupteten
Trinkgeld-Einnahmen in Höhe von bis zu Fr. 1500.- pro Monat (vorinstanzliche
Klageschrift vom 11. Februar 2005 S. 2) durch keinerlei Beweismittel zu
belegen. Vielmehr vertritt sie die Auffassung, obwohl die behaupteten
Trinkgelder einen wesentlichen Anteil von mehr als 20 % im Vergleich zum
arbeitsvertraglichen Lohn (einschliesslich Umsatzbeteiligung) dargestellt
hätten, sei für die Berücksichtigung dieses Einkommensbestandteils beim
mutmasslich entgangenen Verdienst unerheblich, ob hiefür
Sozialversicherungsbeiträge entrichtet oder die entsprechenden Einnahmen in
den Steuererklärungen deklariert worden seien.

7.2 Demgegenüber erkannte das kantonale Gericht im Ergebnis zutreffend, dass
die behaupteten Trinkgelder weder nachgewiesen worden seien noch ersichtlich
sei, wie ein solcher Nachweis unter den gegebenen Umständen erbracht werden
könnte. Zwar sind nach Art. 7 lit. e AHVV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2
AHVG auch Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes
darstellen, zu dem für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nach dem
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit massgebenden Lohn zu zählen.
Doch sind im schweizerischen Gastgewerbe die Trinkgelder abgeschafft worden
(vgl. Rz 2024 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV,
IV und EO [WML]). Zudem ist nach Art. 9 Abs. 3 des
Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe, welchem auch die
Versicherte unterstellt war, sowohl in der Fassung von 1998 als auch nach dem
Stand per 1. Januar 2004 "der Einbezug freiwilliger Kundenleistungen (z.B.
Trinkgelder) ins Lohnsystem [...] unzulässig". Nach dem Gesagten ist daher
nicht zu beanstanden, dass gemäss angefochtenem Entscheid die lediglich
behaupteten und nicht nachgewiesenen Trinkgelder bei der Ermittlung der
Überentschädigungsgrenze des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht zu
berücksichtigen sind, zumal es nicht angeht, dass erhebliche Einkünfte
beitragsmässig nicht erfasst werden, diese dann aber im Schadenfall als
erzieltes Valideneinkommen gegenüber der Unfallversicherung (nicht
veröffentlichtes Urteil R. vom 23. Juni 1999, U 222/97) oder im Rahmen der
Überentschädigungsberechnung gegenüber dem Berufsvorsorgeversicherer geltend
gemacht werden.

8.
8.1 Das Verfahren hat Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist deshalb
kostenlos (Art. 134 OG).

8.2 Als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraute Institution hat
die obsiegende Beschwerdegegnerin grundsätzlich keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (BGE 128 V 133 Erw. 5b).

8.3
8.3.1 Nach Art. 159 Abs. 3 OG können die Parteikosten verhältnismässig
verteilt werden, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur
Prozessführung veranlasst sah.

8.3.2 Soweit die vor Bundesgericht obsiegende Beschwerdegegnerin im
kantonalen Verfahren mit Klageantwort vom 26. Mai 2005 einerseits in der
Überentschädigungsberechnung (S. 7 bis 10) den mutmasslich entgangenen
Verdienst korrekt unter Aufrechnung des Nebenerwerbseinkommens als
Raumpflegerin ermittelte (vgl. Erw. 3.2.2 hievor), andererseits jedoch in
derselben Rechtsschrift (S. 7) geltend machte, es sei "zunächst beweismässig
darzutun, aus welchem Grunde [die Beschwerdeführerin] die fragliche
Nebenerwerbstätigkeit aufgegeben" habe bzw. eine solche nicht mehr habe
ausüben können, hat sich die PVE im vorinstanzlichen Verfahren zu ein und
demselben Streitpunkt gegensätzlich geäussert. In Bezug auf die
Berücksichtigung des Nebenerwerbseinkommens beim mutmasslich entgangenen
Verdienst sah sich die Versicherte in guten Treuen durch das widersprüchliche
Verhalten der Beschwerdegegnerin zur Prozessführung veranlasst. Dies umso
mehr, als die PVE mit Vernehmlassung vom 1. September 2006 ihre eigene
Überentschädigungsberechnung in Frage stellte und die Auffassung vertrat, es
bestehe kein Raum, "das fragliche Nebenerwerbseinkommen heute als Bestandteil
des mutmasslich entgangenen Einkommens zu betrachten". Die Beschwerdegegnerin
hat es zumindest teilweise im Streitpunkt der Berücksichtigung des
Nebenerwerbseinkommens zu vertreten, dass der Beschwerdeführerin insoweit
durch den Beizug eines Rechtsvertreters Kosten entstanden sind. Es
rechtfertigt sich somit, die PVE für das letztinstanzliche Verfahren zur
Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu
verpflichten. Dies erscheint umso mehr angezeigt, als die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar abzuweisen ist, infolge des
widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin jedoch nur unter
präzisierendem Hinweis auf Erwägung 3.2.2 hievor.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 26. Januar 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: