Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 81/2006
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Prozess {T 7}
B 81/06

Urteil vom 4. Dezember 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber
Nussbaumer

R.________, Beschwerdeführer,

gegen

D.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Daniel Künzler,
Marktgasse 16, 3800 Interlaken,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 20. Juni 2006)

Sachverhalt:
Mit Urteil der Gerichtspräsidentin 2 des Gerichtskreises XI
Interlaken-Oberhasli vom 9. November 2005 wurde die am 12. Dezember 1996
geschlossene Ehe von R.________ und D.________ geschieden mit der
Feststellung, dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der
beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen seien (Ziff. 9 des Urteilsdispositivs,
am 22. November 2005 in Rechtskraft erwachsen). Mit Entscheid vom 20. Juni
2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Freizügigkeitsstiftung
der UBS AG an, zu Lasten des Vorsorgekontos von R.________ den Betrag von
Fr. 7694.60 auf das Vorsorgekonto der D.________ nebst Zinsen in bestimmter
Höhe zu überweisen.

R. ________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die zu
überweisende Austrittsleistung sei auf Fr. 4487.70 festzusetzen. D.________
lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die
Freizügigkeitsstiftung der UBS AG, die Vorsorgestiftung des SHV Hotela und
das Bundesamt für Sozialversicherung reichen eine Vernehmlassung ein, ohne
einen bestimmten Antrag zu stellen. Weitere beigeladene Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der
beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall
eingetreten, so hat laut Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die
Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die
Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten. Stehen den
Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen
(Abs. 2). Laut Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende
Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der
Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt
der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger
Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG).
Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das
Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der
Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht
berücksichtigt.

2.
Das kantonale Gericht hat gestützt auf die eingeholten Berechnungen und
Bescheinigungen der verschiedenen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge die
zu teilende Austrittsleistung des Beschwerdeführers auf Fr. 23'493.- und
diejenige von D.________ auf Fr. 8103.80 festgesetzt, woraus sich eine
hälftig zu teilende Differenz von Fr. 15'389.20, die Hälfte davon ausmachend
Fr. 7694.60 ergibt. Diese Berechnung steht in Einklang mit den Unterlagen der
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und den massgebenden gesetzlichen
Bestimmungen. Der Beschwerdeführer zieht bei seiner Rechnung das bei der
Eheschliessung vorhandene Guthaben nicht von dem bei der Scheidung
vorhandenen Guthaben (Fr. 32'179.-) ab, sondern bereits von der Differenz, so
dass jenes Guthaben zweimal abgezogen würde.

3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens schuldet der unterliegende Beschwerdeführer der obsiegenden
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung (Art. 159 OG). Nachdem die
Beschwerdegegnerin ohne nähere Begründung die Abweisung beantragen liess,
rechtfertigt sich eine Minimalentschädigung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdeführer R.________ hat der Beschwerdegegnerin D.________ für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgestiftung des SHV Hotela,
Montreux, der GastroSocial Pensionskasse, Aarau, der Freizügigkeitsstiftung
der UBS AG, Basel, der Pensionskasse PANVICA, Bern, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 4. Dezember 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: