Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 79/2006
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B 79/06

Urteil vom 13. August 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

I. ________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Karl Gehler, Hanfländerstrasse 67, 8640 Rapperswil,

gegen

Migros-Pensionskasse, Bachmattstrasse 59, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6,
8002 Zürich.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene I.________ war ab 18. September 2000 bis zur
gesundheitsbedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2003 als
Betriebsmitarbeiter der Firma M.________ AG tätig und im Rahmen dieser
Anstellung bei der Migros Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Nachdem ein
im Zeitpunkt des Versicherungsbeitritts (vorwiegend wegen
Schulterbeschwerden) hängig gewesenes, in der von der Vorsorgeeinrichtung
verlangten Gesundheitserklärung vom 13. September 2000 indessen nicht
deklariertes Verfahren bei der Invalidenversicherung (Anmeldung vom 20.
Januar 1999) mit leistungsverweigernder Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Zürich vom 27. Juni 2002 abgeschlossen worden war, meldete sich I.________ im
September 2002 unter Hinweis auf fortdauernde Schulterbeschwerden (seit 1998)
und Rückenschmerzen (seit 2000) erneut bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Am 5. April 2004 beschloss die IV-Stelle des Kantons
Zürich die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 79 %)
rückwirkend ab 1. September 2003, was der Migros Pensionskasse mittels Kopie
des Rentenbeschlusses mitgeteilt wurde. Am 17. Juni 2004 erliess die
IV-Stelle die entsprechende Verfügung, welche nach Rückzug der dagegen
erhobenen Einsprache in Rechtskraft erwuchs.
Nach Kenntnisnahme des IV-Rentenbeschlusses und Einsicht in die am 28. April
2004 auf Verlangen zugestellten IV-Akten teilte die Vorsorgeeinrichtung
I.________ mit Schreiben vom 26. Mai 2004 die Ablehnung
berufsvorsorgerechtlicher Invalidenleistungen und den sofortigen Rücktritt
vom überobligatorischen Vorsorgevertrag infolge Anzeigepflichtverletzung mit.

B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Klage verpflichtete das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Migros Pensionskasse,
I.________ rückwirkend ab 1. September 2003 eine BVG-Invalidenrente gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 79 % zuzüglich Zinsen von 5 % auf den bis zur
Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnissen ab dem 25. Juli 2005 und auf
den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum
auszurichten. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab (Entscheid vom 30. Mai
2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid insoweit aufzuheben, als damit ein ab 1. September
2003 bestehender Anspruch auf eine Invalidenrente aus überobligatorischer
Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 79 % verneint wird, und es
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die entsprechende Rentenleistung
(samt Kinderrenten, zuzüglich Verzugszinsen auf die fälligen Renten) zu
erbringen.

Die Migros Pensionskasse (nachfolgend: MPK) lässt auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 16. Dezember
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE
132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die in die sachliche und zeitliche Zuständigkeit (vgl. BGE 130 V 103 E. 1 S.
104 f., 130 V 111 E. 3.1.2 S. 112, 128 V 41 E. 1b S. 44 mit Hinweisen) der in
Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden fallende Streitigkeit hat
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Die Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts ist daher nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen
Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und  kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; BGE 126 V
468 E. 1b S. 470).

3.
Der Rechtsstreit betrifft letztinstanzlich einzig die Frage, ob das kantonale
Gericht zu Recht einen ab 1. September 2003 bestehenden Anspruch auf eine
Invalidenrente aus überobligatorischer Vorsorge infolge Verletzung der
Anzeigepflicht des Versicherten und rechtmässigen Rücktritts der
Beschwerdegegnerin vom überobligatorischen Vorsorgevertrag verneint hat. Die
Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung im obligatorischen Bereich (Rente
gemäss Art. 23 f. BVG basierend auf einem Invaliditätsgrad von 79 % ab 1.
September 2003, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab 25. Juli 2005) ist dagegen
unstrittig, und weder die Parteivorbringen noch die Aktenlage geben Anlass,
im Einzelnen darauf zurückzukommen (BGE 125 V 413 E. 2c. S. 417 mit
Hinweisen, insbesondere auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 52 f.). Zu präzisieren
bleibt diesbezüglich einzig, dass der gerichtlichen Beurteilung in
vorsorgerechtlichen Streitigkeiten die Verhältnisse zu Grunde zu legen sind,
wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Klageentscheides (hier: 30. Mai
2006) verwirklicht haben (BGE 130 V 78. E. 1.2 S. 79, mit Hinweis), weshalb
sich der Umfang der obligatorischen BVG-Rente für die Zeit vor dem 1. Januar
2005 - dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision (gemäss Änderung vom 3. Oktober
2003; AS 2004 1677 ff.) - nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen
Fassung des Art. 24 BVG richtet, während für die Zeit danach - entgegen der
Auffassung des kantonalen Gerichts - die neurechtlichen Bestimmungen
massgebend sind (vgl. BGE 130 V 445 ff.; s. auch Urteile des Bundesgerichts B
10/06 vom 20. Januar 2007 [E. 4.1] und des Eidg. Versicherungsgerichts B 9/06
vom 21. November 2006 [E. 3.1] sowie B 85/05 vom 14. November 2006 [E. 2.1]).

4.
4.1 Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sind die Verletzung der
Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen
Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der
Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analog gemäss Art. 4
ff. VVG zu beurteilen (dazu im Einzelnen BGE 130 V 9 E. 2.1 S. 11 f., mit
Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall regelt Art. 57 Ziff. 1-3 des
Vorsorgereglements der Beschwerdegegnerin (in der ab 1. Januar 1998 gültigen
Fassung) die den versicherten Personen obliegende Anzeigepflicht und die
Rechtsfolgen bei deren Verletzung. Es ist daher in erster Linie auf diese
Bestimmungen abzustellen, wobei die Vorinstanz die Regeln der Auslegung eines
Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages richtig
wiedergegeben hat (vgl. BGE 132 V 149 E. 5 S. 150, 131 V 27 E. 2.2 S. 29, 130
V 80 E. 3.2.2 S. 81, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4.2 Art. 57 in der hier anwendbaren Fassung bestimmt:

"1. Die Versicherten und die Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen der
Kasse sind verpflichtet, den Organen oder der Vertrauensärztin bzw. dem
Vertrauensarzt der Kasse auf Verlangen unverzüglich, vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen über alle Tatsachen, die für die
Leistungen der Kasse von Bedeutung sein können. Sie haben jede Änderung
dieser Tatsachen unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

2.  Die in Abs. 1 genannten Personen haften der Kasse für jeglichen Schaden,
den sie ihr durch vorenthaltene, verspätete, unrichtige oder unvollständige
Auskünfte zufügen, ausser wenn sie nachweisen, dass sie kein Verschulden
trifft. Zu Unrecht bezogene Leistungen haben sie der Kasse unabhängig vom
Verschulden zurückzuerstatten.

3.  Bei Anzeigepflichtverletzung werden alle Leistungen auf das Niveau des
gesetzlichen Obligatoriums gekürzt. Im Leistungsfall steht der Kasse eine
Frist von sechs Monaten zu für die Mitteilung der Kürzung an die versicherte
Person. Die Frist beginnt erst, wenn die Kasse zuverlässige Kunde von
Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzungen der
Anzeigepflicht ziehen lässt."
4.3 Gemäss Art. 57 Ziff. 3 MPK-Reglement (E. 4.2 hievor) beginnt die Frist zum
Rücktritt vom Vorsorgevertrag im Zeitpunkt, in welchem die
Vorsorgeeinrichtung zuverlässige Kunde von jenen Tatsachen hat, aus denen
sich der sichere Schluss auf eine Anzeigepflichtverletzung ziehen lässt.
Diese Regelung entspricht materiellrechtlich der Rechtsprechung zum Beginn
der - bloss vierwöchigen - Verwirkungsfrist gemäss Art. 6 VVG (vgl. BGE 119 V
283 E. 5a S. 287 f.; vgl. ferner auch BGE 118 II 333 E. 3a S. 339). Nach der
konkretisierenden Praxis des Bundesgerichts zu Art. 6 VVG, worauf hier
mangels präzisierender reglementarischer Bestimmungen abgestellt werden kann,
verfügt eine juristische Person über zweifelsfreie Kenntnis des
rechtserheblichen Sachverhalts, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer
Organisation abrufbar ist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 50/02 vom
1. Dezember 2003, publ. in: SVR 2004 BVG Nr. 15 S. 49 E. 3 S. 50, mit
Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 106/05 vom 7. Dezember
2006, E. 4.3). Die Einholung der für die sichere Kenntnis des
rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Akten kann vom Versicherer nicht
bereits bei einem allgemeinen Verdacht einer Anzeigepflichtverletzung
verlangt werden; sofern sich jedoch die Verdachtsgründe konkretisieren, muss
er das Nötige vorkehren, um die seine Überzeugung untermauernden Angaben zu
erhalten (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 5C.229/1993 vom
18. März 1994, E. 4c; Urs Ch. Nef, in: Honsell/Vogt/Schnyder (Hrsg.), Basler
Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, Art.
6 Rz. 23); andernfalls könnte die Vorsorgeeinrichtung trotz verdichteter
Vermutung einer Anzeigepflichtverletzung den Beginn der Rücktrittsfrist nach
ihrem Belieben hinauszögern, was als treuwidriges (Art. 5 Abs. 3 BV), unter
Umständen gar rechtsmissbräuchliches Verhalten zu werten wäre (Art. 2 ZGB;
vgl. BGE 118 III 333 E. 3c S. 340; Nef, a.a.O., Art. 6 Rz. 21).

5.
5.1 Nach Lage der Akten steht fest, dass der aufgrund des Stellenantritts bei
der Firma M.________ AG ab 18. September 2000 bei der MPK vorsorgeversichert
gewesene Beschwerdeführer in der von ihm am 13. September 2000
unterzeichneten Gesundheitserklärung (Art. 9 MPK-Reglement) angab, er sei
heute gesund und ohne Beschwerden voll arbeitsfähig und dies auch während der
vergangenen zwölf Monate gewesen (Frage Nr. 1). Des Weiteren verneinte er
Frage Nr. 2, ob er eine chronische Krankheit (z.B. Zuckerkrankheit, hoher
Blutdruck) habe oder an den Folgen einer früheren Krankheit oder eines
früheren Unfalls leide. Ebenfalls negativ beantwortete er Frage Nr. 7 der
Gesundheitserklärung, ob ein Rentenverfahren bei der Invalidenversicherung,
bei einer Unfallversicherung oder für Leistungen eines ausländischen Staates
hängig sei; dies, obwohl er sich bereits am 20. Januar 1999 bei der
Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente angemeldet hatte und darüber im
Zeitpunkt des Ausfüllens der Gesundheitserklärung im September 2000 noch
nicht verfügt worden war.

5.2 Die Vorinstanz ist in Würdigung der medizinischen Aktenlage zutreffend
zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer mit der Verneinung von Frage
Nr. 7 der Gesundheitserklärung eine Anzeigepflichtverletzung begangen hat,
was von diesem grundsätzlich auch nicht bestritten wird. Soweit er
letztinstanzlich erneut geltend macht, die Anzeigepflichtverletzung könne ihm
konkret nicht vorgeworfen werden, habe ihm doch die für die (sprachliche)
Betreuung zuständig gewesene Mitarbeiterin der Firma M.________ AG, Frau
B.________, ausdrücklich geraten, das hängige IV-Verfahren in der
Gesundheitserklärung vom 13. September 2000 nicht anzugeben, weil er wieder
voll arbeitsfähig und beschwerdefrei sei, ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet. Eine unentschulbare
Anzeigepflichtverletzung wäre auch dann zu bejahen, wenn die
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zutreffen sollte. Dieser
unterzeichnete am 13. September 2000 den vorformulierten Inhalt der
Gesundheitserklärung, dass er die vorstehenden Fragen, "in Kenntnis der
Folgen durch vorenthaltene oder unrichtige Auskünfte gemäss Art. 57 des
MPK-Reglements, wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt" habe und um die
"Folgen einer Falschdeklaration (Art. 57 MPK-Reglement)" wisse. Aus der
betreffenden Passage der Gesundheitserklärung geht hinreichend klar hervor,
dass der Versicherte als einzig Unterzeichnender auch die alleinige
Verantwortung für das wahrheitsgetreue Ausfüllen der Gesundheitserklärung
hatte; der allfällige Ratschlag, eine Frage falsch zu beantworten, vermag ihn
nicht zu entlasten, wie die Vorinstanz richtig erwogen hat. Unbehelflich ist
ferner der Einwand des Beschwerdeführers, er sei von einer baldigen
Kontaktaufnahme der Invalidenversicherung mit dem Arbeitgeber ausgegangen.
Bei der Gesundheitserklärung handelt es sich gemäss Art. 9 des MPK-Reglements
um eine "Selbstauskunft" der Versicherten gegenüber der Vorsorgeeinrichtung.
Sie soll es der Pensionskasse ermöglichen, im Zeitpunkt der Aufnahme in die
Versicherung allenfalls gewisse gesundheitliche Vorbehalte (vgl. Art. 10
MPK-Reglement) anzubringen (dazu zusammenfassend Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts B 110/01 vom 24. November 2003; publ. in: SVR 2004 BVG
Nr. 13 S. 40 ff.). Dem zufälligen, im September 2000 im Übrigen noch
unbekannt gewesenen Zeitpunkt, in welchem die Invalidenversicherung den
Arbeitgeber kontaktiert, kommt vor diesem Hintergrund keine Bedeutung zu, und
der Beschwerdeführer hatte beim Ausfüllen der Gesundheitserklärung keinen
Anlass, etwas anderes anzunehmen.

6.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz mit ihrem Schreiben vom 26. Mai 2004
rechtzeitig im Sinne von Art. 57 Ziff. 3 MPK-Reglement vom
überobligatorischen Vorsorgevertrag zurückgetreten ist.

6.1 Die Vorinstanz bejahte die Frage mit der Begründung, wohl habe die
Beschwerdegegnerin bereits ab dem 25. August 2003, als ihr die Firma
M.________ AG den gesundheitsbedingten Austritt des Beschwerdeführers per 31.
Mai 2003 mit dem Vermerk "IV-Entscheid ausstehend" meldete, um ein hängiges
IV-Verfahren gewusst; daraus habe sie aber nicht den sicheren Schluss auf
eine Verletzung der Anzeigepflicht im Zeitpunkt des Ausfüllens der
Gesundheitserklärung im September 2000 ziehen können. Dies sei erst nach
Zustellung der (am 20. April 2004 verlangten) Unterlagen der
Invalidenversicherung am 28. April 2004 der Fall gewesen.

6.2
6.2.1 Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers ist die vorinstanzliche
Beurteilung rechtens. Mit Blick darauf, dass die Gesundheitserklärung vom
September 2000 bereits knapp drei Jahre vor Erhalt der Austrittsmeldung vom
25. August 2003 ausgefüllt worden war und sie - angesichts der Bestätigung
des wahrheitsgemässen Ausfüllens durch den Unterzeichnenden - grundsätzlich
die Vermutung der Richtigkeit für sich beanspruchen kann, bestand für die
Vorsorgeinrichtung im August 2003 noch kein Anlass, den Beschwerdeführer
konkret einer Anzeigepflichtverletzung zu verdächtigen; vielmehr durfte sie
davon ausgehen, dass das ihr im August 2003 bekannt gewordene IV-Verfahren
einen erst nach Versicherungsbeitritt eingetretenen Gesundheitsschaden
betrifft, mithin erst während des Versicherungsverhältnisses eingeleitet
worden ist. Es ist vor diesem Hintergrund  nachvollziehbar und auch unter dem
Aspekt von Treu und Glauben (E. 4.3 hievor) nicht zu beanstanden, dass die
MPK die Akten der Invalidenversicherung erst am 20. April 2004 einholte,
nachdem ihr eine Kopie des IV-Rentenbeschlusses vom 5. April 2004 zugestellt
worden war und somit der Erlass einer - für die Vorsorgeinrichtung
grundsätzlich bindenden - IV-(Renten)Verfügung aktuell bevorstand. Mit Erhalt
der IV-Akten erfuhr sie erstmals, dass entgegen ihrer berechtigten Annahme
bereits im Zeitpunkt des Beitritts des Beschwerdeführers zur MPK ein
IV-Verfahren hängig gewesen war und der Beschwerdeführer demnach die
Anzeigepflicht verletzt hatte. Der am 26. Mai 2004 erklärte Rücktritt vom
überobligatorischen Vertrag ist damit rechtzeitig im Sinne von Art. 57 Ziff.
3 MPK-Reglement erfolgt.

6.2.2 Der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 8 VVG vermag kein
abweichendes Ergebnis zu begründen. Die Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 VVG,
wonach der Versicherer trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht vom
Vorsorgevertrag zurücktreten kann, wenn die verschwiegene oder unrichtige
Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist,
scheitert: Der Begriff der "Tatsache" im Sinne der erwähnten Bestimmung
stimmt mit demjenigen der "Gefahrstatsache" gemäss Art. 4 VVG überein (Nef,
a.a.O., Art. 8 Rz. 4). Darunter fallen jene Tatsachen, welche bei der
Beurteilung der Gefahr durch den Versicherer von Bedeutung sind, indem sie
über Art und Umfang von Risikofaktoren Auskunft geben oder einen Rückschluss
auf das Vorliegen solcher Risikofaktoren gestatten und somit geeignet sind,
den Entschluss des Versicherers, den Vorsorgevertrag überhaupt oder zu den
vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, zu beeinflussen (vgl. Art. 4 Abs. 2
VVG; zum Ganzen Nef, a.a.O., Art. 4 Rz. 12 mit zahlreichen Hinweisen auf die
Rechtsprechung). Bestehen im Zeitpunkt des (vollen oder teilweisen) Eintritts
eines befürchteten Ereignisses - hier: Invalidität - noch Folgewirkungen von
Gefahrstatsachen fort, ist Art. 8 Ziff. 1 VVG nicht anwendbar (Nef, a.a.O.,
Art. 8 Rz. 7). Dies trifft hier zu. Wohl wurde das im Januar 1999
eingeleitete IV-Verfahren, welches der Beschwerdeführer in der
Gesundheitserklärung verschwiegen hatte, im Juni 2002 mit
leistungsverweigernder Verfügung abgeschlossen. Bereits drei Monate später
leitete der Versicherte jedoch wieder ein neues IV-Verfahren ein, dies unter
Berufung auf jene Schulter- und Rückenbeschwerden, die auch Gegenstand des
ersten IV-Verfahrens gewesen waren und die spätere Zusprechung einer vollen
Invalidenrente ab 1. September 2003 massgeblich mitbegründeten. Von einem
Wegfall jener Gefahrstatsache, die für die Risikoanalyse bzw. den
Abschlusswillen der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des
Versicherungsbeitritts entscheidend gewesen wäre, kann somit nicht die Rede
sein; vielmehr ist der im Jahre 2003 eingetretene Schadensfall "Invalidität"
ein Folgewirkung (auch) jenes ersten IV-Verfahrens, auf welches sich die
Anzeigepflichtverletzung bezieht. Art. 8 Ziff. 1 VVG ist damit nicht
anwendbar. Ebensowenig greifen die Art. 8 Ziff. 2, 3 und 4 VVG. Nicht
stichhaltig ist das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument des
Beschwerdeführers, der jederzeit über seinen Gesundheitszustand im Bild
gewesene Arbeitgeber sei im Sinne von Art. 101 OR als "Hilfsperson" bzw.
"Erfüllungsgehilfe" der MPK zu qualifizieren, dessen Wissen sich die
Vorsorgeeinrichtung anrechnen lassen müsse. Es handelt sich bei der
M.________ AG und der MPK um zwei verschiedene juristische Personen, deren
Rechtsbeziehung durch die "Anschlussvereinbarung" (hier: vom 31. Mai 1986) -
und nicht durch den Vorsorgevertrag zwischen der Pensionskasse und dem
Beschwerdeführer als Arbeitnehmer/Destinatär - bestimmt wird (vgl. Hans
Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in
der Schweiz, 2. Aufl. Bern 2006, S. 88 Rz. 6). Gemäss Ziff. 3 der
Anschlussvereinbarung ist die angeschlossene Arbeitgeberin verpflichtet, der
MPK alle für die ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung nötigen
Angaben und Meldungen "rechtzeitig" zukommen zu lassen. Hierzu gehörten
namentlich die "Mitteilung von Ein- und Austritten, die Meldung von
Vorsorgefällen sowie die Meldungen betreffend die Einkommen und
Beschäftigungsgrade der versicherten Mitarbeiter". Diese Meldepflicht gemäss
Anschlussvertrag, welcher die Firma M.________ AG mit der Austrittsmeldung
vom 25. August 2003 hinreichend nachgekommen ist, bleibt ohne Einfluss auf
das Schuldverhältnis zwischen der MPK und dem Beschwerdeführer gemäss
Vorsorgevertrag. Diesbezüglich treffen die Arbeitgeberin weder direkt noch im
Sinne einer Hilfspersonenstellung gemäss Art. 101 OR Erfüllungspflichten,
womit die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wissenszurechnung ausser
Betracht fällt.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung
hat als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Institution keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 143 E. 4a S.
150 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 13. August 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: