Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 74/2006
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B 74/06

Urteil vom 11. September 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Aargauische Pensionskasse,
Hintere Bahnhofstrasse 8, 5000 Aarau, Beschwerdeführerin,

gegen

E.________, 1946,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin
Susanne Schaffner-Hess,
Dornacherstrasse 10, 4600 Olten.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 25. April 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1946 geborene E.________ arbeitete als Lehrer und diplomierter
Heilpädagoge. Ab 1. Mai 2002 bezog er bei einem Invaliditätsgrad von 74 %
eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ab 1. August 2002 richtete ihm
auch die ehemalige Personalvorsorgekasse für Lehrpersonen (LPVK), welche per
1. Januar 2004 in die Aargauische Penionskasse (APK) überführt wurde, eine
volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aus. Mit Schreiben vom
16. Dezember 2004 teilte die APK dem Versicherten mit, aufgrund des
Invaliditätsgrades von 74 % bestehe nur Anspruch auf eine Teilrente im Umfang
von 74 %, und forderte von ihm den nach dieser Berechnung zu viel bezogenen
Betrag von Fr. 57'918.60 zurück. Die Invalidenrenten der Monate Januar und
Februar 2005 wurden teilweise verrechnet. Mit Schreiben vom 21. Februar 2005
wies die APK E.________ darauf hin, dass die Rentenauszahlung ab März 2005
nur erfolgen könne, wenn er ihr eine Kopie des bei der zuständigen IV-Stelle
gestellten Gesuches um Rentenrevision sowie eine
Verjährungsverzichtserklärung einreiche. Da E.________ dies unterliess,
stellte die APK ihre Leistungen ab März 2005 ein.

B.
Am 9. Juni 2005 erhob die APK Klage gegen E.________ mit den Anträgen, es sei
festzustellen, dass der Versicherte ab 1. August 2002 Anspruch auf eine
Teilinvalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 74 % hat. Der
Versicherte sei zu verpflichten, ihr Fr. 57'918.60, zuzüglich Zins von 5 % ab
Klageeinreichung, abzüglich allenfalls verrechnete Rentenleistungen, zu
bezahlen.

Der Versicherte beantragte, es sei die Klage abzuweisen und der APK für die
Dauer des Verfahrens im Sinne einer vorläufigen Massnahme zu untersagen, ihre
Forderung mit laufenden Rentenleistungen zu verrechnen. Widerklageweise
stellte er das Rechtsbegehren, die APK sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar
2005 pro Monat eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der Höhe
von Fr. 4'949.80, abzüglich aktueller Überentschädigung von Fr. 520.72, somit
Fr. 4'429.10, auszubezahlen. Mit Entscheid vom 25. April 2006 wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Klage ab und stellte in Aussicht,
dass über die Kosten und die Parteientschädigung im Endentscheid befunden
werde. Gleichzeitig forderte es die APK auf, innert 30 Tagen seit Rechtskraft
des Entscheides eine umfassende und nachvollziehbare Abrechnung der vollen
Invalidenleistung des Versicherten ab 1. Januar 2005 einzureichen (Beschluss
vom 25. April 2006).

C.
Die APK erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und es
seien die Anträge Ziffer 1 und 2 der Klage vom 9. Juni 2005 gutzuheissen.

Während E.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge richtet sich die Höhe
der Invalidenrente - in Übereinstimmung mit dem IVG - nach der im Gesetz
vorgesehenen Abstufung entsprechend dem Invaliditätsgrad. Gemäss Art. 24
Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung hat der
Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV
mindestens zu zwei Dritteln invalid ist, und auf eine halbe Rente, wenn er
mindestens zur Hälfte invalid ist. Nach der seit 1. Januar 2005 geltenden
Fassung besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn der Versicherte
im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 Prozent invalid ist, auf eine
halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist, und auf eine
Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Nach lit. f der
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision)
unterstehen die Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten der
Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, dem bisherigen Recht (Abs. 1).
Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung unterstehen die
Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Art. 24 in der Fassung vom 25. Juni
1982 galt (Abs. 2).

Reglementarisch kann jedoch die Rentenhöhe abweichend von Art. 24 Abs. 1 BVG
festgelegt werden, beispielsweise durch eine prozentuale Abstufung
entsprechend dem exakten Invaliditätsgrad. Dabei ist im Falle umhüllender
Vorsorgeeinrichtungen (vgl. dazu BGE 132 V 278 E. 3.1 S. 279) - und um solche
handelt es sich sowohl bei der APK als auch bei der LPVK - zu beachten, dass
die nach Obligatorium geschuldete Rentenhöhe in jedem Fall entrichtet werden
muss, d.h. dass die Rente nach dem effektiven Grad der Invalidität
betragsmässig mindestens die nach Obligatorium geschuldete Rentenhöhe zu
erreichen hat (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 273
Rz. 735). Dies entspricht dem in der Rechtsprechung (BGE 127 V 264 E. 4
S. 266) anerkannten Grundsatz, dass bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung
der Leistungsanspruch nach Massgabe des Reglements zu ermitteln und das
Ergebnis anschliessend den gesetzlichen Vorgaben gegenüberzustellen ist;
dabei bleibt die autonome Regelung gültig, sofern der daraus resultierende
Anspruch mindestens demjenigen nach BVG entspricht (so genanntes Anrechnungs-
oder Vergleichsprinzip), wobei allerdings sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Leistungsarten erbracht werden müssen (BGE 121 V 104; Urteil B 74/03 vom 29.
März 2004 [mit Zusammenfassung in SZS 2004 S. 576], E. 3.3.3).
2.2 Die APK hat per 1. Januar 2004 sämtliche Rechte und Pflichten der LPVK
übernommen (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Dekretes über die Überführung der
Personalvorsorge für Lehrpersonen an der Volksschule in die Aargauische
Pensionskasse [Überführungs-Dekret], SAR 413.310). Ihre Bestimmungen galten
jedoch bereits seit 1. August 1999 für die bisherigen LPVK-Versicherten (§ 8
Abs. 1 des Dekretes über die Personalvorsorge für Lehrpersonen an der
Volksschule [LPV-Dekret], SAR 413.110, in der bis 25. August 2003 gültigen
Fassung).

Gemäss § 17 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen der Aargauischen
Pensionskasse vom 25. Oktober 1958 (nachfolgend: VB) liegt Invalidität vor,
wenn der Versicherte infolge Krankheit oder Unfall voraussichtlich für
dauernd oder längere Zeit ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist und deshalb
seine bisherige oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr oder nicht
mehr voll ausüben kann.

Unter der Marginalie Teilinvalidität wird in § 19 VB vorgesehen:

"1 Wird einem Versicherten aus invaliditätsbedingten Gründen das
Arbeitspensum und  der Lohn herabgesetzt oder wird er an eine Stelle mit
einer niedrigeren Besoldung  versetzt, so wird die Versicherung für die
neue Besoldung weitergeführt.
2  aufgehoben
3  aufgehoben
4  Teilinvalidenrenten berechnen sich nach der wegfallenden versicherten
Besoldung und nach den Bestimmungen von § 16."

3.
Die Auslegung der hier einschlägigen Bestimmungen der
Versicherungsbedingungen hat - da es sich bei der betroffenen
Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts handelt (§ 1
Abs. 1 der Statuten der Aargauischen Pensionskasse vom 25. Oktober 1958) -
nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu geschehen. Denn anders
als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den
Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag
beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip, unter
Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt (BGE
132 V 149 E. 5 S. 150 f., 130 V 80 E. 3.2.2 S. 81 f., 122 V 142 E. 4c S. 146
mit Hinweisen), weist das dem öffentlichen Recht unterstehende
Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SVR 2006 BVG Nr. 20
S. 77 E. 2.2 [Urteil B 9/04 vom 28. Dezember 2005]).

Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der
Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss
nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die
Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde
liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit
anderen Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung
von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann
allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei
die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 133 V 9 E. 3.1 S. 10; 132 III 707
E. 2 S. 710).

3.1 Die Beschwerde führende APK stellt sich auf den Standpunkt, der
Beschwerdegegner habe bei einem Invaliditätsgrad von 74 % nicht Anspruch auf
eine volle Invalidenrente, sondern auf eine Teilinvalidenrente im Umfang von
74 %. Sie begründet dies damit, dass die Regelung des § 19 Abs. 1 und 4 VB,
wonach bei effektiver Weiterführung der Versicherung bei der APK mit einer
reduzierten versicherten Besoldung jeweils nur ein entsprechender Anspruch
auf eine APK-Teilinvalidenrente im Umfang der wegfallenden versicherten
Besoldung bestehe, nach Sinn und Zweck auch anzuwenden sei, wenn keine
reduzierte Besoldung bei der APK weiterversichert werde. Denn es gebe
vielfältige Gründe, die dazu führen könnten, dass die Versicherung bei der
APK nicht weitergeführt werde. Zu denken sei namentlich auch an den Fall,
dass die versicherte Person von sich aus eine andere (Teilzeit-)Anstellung
suche, die nicht bei der APK zu versichern sei. Es könne nicht sein, dass der
Beschwerdegegner, dessen Versicherung bei der APK nicht weitergeführt werde,
aktuell Anspruch auf eine volle Invalidenrente der APK hätte, während er bei
einer gemäss IV-Stelle zumutbaren Tätigkeit als Büroangestellter beim Kanton
oder einem anderen bei der APK angeschlossenen Arbeitgeber lediglich eine
APK-Teilinvalidenrente beanspruchen könnte. Es sei nicht anzunehmen, dass
nach den Versicherungsbedingungen - im Sinne eines qualifizierten Schweigens
- bei teilweise erwerbsunfähigen Versicherten, die nicht weiterhin bei der
Beschwerdeführerin versichert seien, eine andere Regelung für die Ausrichtung
von Teilinvalidenrenten gelte. Vielmehr sei von einer Lücke im Sinne einer
planwidrigen Unvollständigkeit auszugehen, die von den rechtsanwendenden
Organen zu schliessen sei. Die korrekte Auslegung und Lückenfüllung führe zum
Schluss, dass der Versicherte lediglich Anspruch auf eine
APK-Teilinvalidenrente habe, deren Höhe aufgrund einer fiktiven versicherten
zumutbaren Besoldung zu berechnen sei.

Demgegenüber gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass dem Versicherten eine
volle Invalidenrente der APK zuzusprechen sei. Sie erwog, dass die
Interpretation der APK, wonach immer wenn eine Resterwerbsfähigkeit vorliege,
eine Teilinvalidenrente gemäss § 19 VB zuzusprechen sei, im Wortlaut der
Bestimmung keine Stütze finde. Aus § 19 VB gehe in keiner Weise hervor, dass
auch alle Fälle von Vollinvalidität mit Resterwerbsfähigkeit darunter zu
subsumieren seien. Vielmehr sei in § 19 VB ein ganz spezieller Sachverhalt
geregelt worden, der in der Verwaltung oder Schule vorkomme; eine Ausdehnung
auf andere Sachverhalte dränge sich nicht auf. Zu beurteilen sei denn auch
nicht der Fall eines Teilinvaliden, der beim ehemaligen Arbeitgeber nicht
mehr weiterbeschäftigt werden könne, sondern der - in § 19 VB gerade nicht
geregelte - Fall eines Vollinvaliden, bei welchem eine Weiterbeschäftigung
(wie wohl in der Regel wegen des geringen verbleibenden Beschäftigungsgrades)
ausser Betracht falle.

Der Beschwerdegegner lässt geltend machen, der Wortlaut der
Versicherungsbedingungen sei völlig klar und von einer Lücke im Sinne einer
planwidrigen Unvollständigkeit könne nicht gesprochen werden. Das Abstellen
auf eine fiktive zumutbare versicherte Besoldung finde im Wortlaut von § 19
VB keine Niederschlag und sei daher eine unzulässige Auslegung der
Bestimmung. Aufgrund der Versicherungsbedingungen bestehe bei einem
Invaliditätsgrad von 74 % Anspruch auf eine volle Invalidenrente.

3.2 § 19 Abs. 1 VB regelt die folgenden beiden Sachverhalte der
Teilinvalidität: erstens den Fall, dass einem Versicherten aus
invaliditätsbedingten Gründen das Arbeitspensum und der Lohn herabgesetzt
werden, und zweitens den Fall, dass er an eine Stelle mit niedrigerer
Besoldung versetzt wird. Als Rechtsfolge ist für beide Fälle vorgesehen, dass
die Versicherung bei der APK für die neue Besoldung weitergeführt wird. Den
beiden Tatbeständen ist gemeinsam, dass die versicherte Person für die neue
(tiefere) Besoldung bei der APK versichert bleibt. Sie unterscheiden sich
damit von der hier vorliegenden, vom Wortlaut der Bestimmung nicht erfassten
Konstellation, bei welcher eine teilweise erwerbsunfähige versicherte Person
nach Eintritt der Invalidität keine bei der APK versicherte Beschäftigung
mehr ausübt, sei es, dass sie überhaupt nicht mehr erwerbstätig ist, oder sei
es, dass sie für die neu aufgenommene Erwerbstätigkeit anderweitig versichert
ist.

Der die Berechnung der Teilinvalidenrenten regelnde Absatz 4 bezieht sich
demgegenüber nach seinem klaren Wortlaut auf sämtliche Fälle der
Teilinvalidität und beschränkt sich nicht etwa auf die in Absatz 1 geregelten
Tatbestände. Absatz 4 hält den Grundsatz fest, dass sich die Höhe der
Teilinvalidenrente (neben der hier nicht weiter interessierenden Bestimmung
des § 16 VB) nach der wegfallenden versicherten Besoldung, d.h. nach der
erlittenen Erwerbseinbusse, richtet. Dabei fällt auf, dass das von der APK
vertretene, sich vom BVG unterscheidende Konzept der "stufenlosen Berentung"
(gemäss welchem ein Invaliditätsgrad von 74 % einer Invalidenrente von 74 %
entspricht) im Wortlaut dieser Bestimmung keinerlei Niederschlag gefunden
hat, aufgrund desselben aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen wäre.
Der Wortlaut der Bestimmung, welcher nicht den Invaliditätsgrad, sondern die
Einbusse an versicherter Besoldung für massgebend erklärt, deutet allerdings
für Fälle wie den vorliegenden darauf hin, dass bei einem vollständigen
Wegfall der versicherten Besoldung Anspruch auf eine volle Rente besteht; die
Ausrichtung einer Teilinvalidenrente setzte demgegenüber den Fortbestand
einer reduzierten versicherten Besoldung voraus. Unter systematischen
Gesichtspunkten ist sodann zu beachten, dass die Versicherungsbedingungen der
APK keinerlei formelle Trennung zwischen Leistungen im obligatorischen und
solchen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge vornehmen, weshalb
sich der Geltungsbereich von § 19 Abs. 4 VB auf den gesamten (d.h. sowohl
obligatorischen als auch weitergehenden) Leistungsbereich der als umhüllende
Kasse konzipierten Vorsorgeeinrichtung erstreckt (vgl. Urteil B 10/99 vom 18.
Juli 2002 [mit Zusammenfassung in SZS 2003 S. 437], E. 5b). Dies hat zur
Folge, dass eine gestützt auf § 19 Abs. 4 VB zu entrichtende
Teilinvalidenrente hinsichtlich des obligatorischen Bereichs nicht mit
Art. 24 Abs. 1 BVG im Widerspruch stehen darf. BVG-konform ausgelegt sieht §
19 Abs. 4 VB vor, dass sich die Höhe der Teilinvalidenrente nach der
wegfallenden versicherten Besoldung, abgestuft nach dem in Art. 24 Abs. 1 BVG
vorgesehenen System, richtet. Wenn nun aber die Bestimmung sowohl für
Leistungen aus dem obligatorischen wie auch für solche aus dem weitergehenden
Bereich der beruflichen Vorsorge Geltung beansprucht, ist die Vorschrift mit
Bezug auf beide Leistungsbereiche gleich zu interpretieren (vgl. Urteil B
10/99 vom 18. Juli 2002, E. 5b), nämlich dahin gehend, dass die Höhe der
Rente in beiden Bereichen nach dem in Art. 24 Abs. 1 BVG vorgesehenen System
zu ermitteln ist, welches in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
halbe und volle Renten vorsieht. Mit diesem Auslegungsergebnis steht der in
der Sicherstellung einer möglichst gerechten Berentung nach Massgabe der
erlittenen Erwerbseinbusse bestehende Sinn und Zweck der Norm im Einklang. Da
die reglementarische Normierung mithin auf die hier streitige Frage nach der
Rentenhöhe eines im Umfang von 74 % Invaliden, dessen versicherte Besoldung
bei der APK vollständig wegfällt, eine (befriedigende) Antwort gibt, ist das
Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Lücke zu verneinen. Am vorliegend
bestehenden grundsätzlichen Anspruch auf eine volle Invalidenrente vermag
auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner seine Resterwerbsfähigkeit
im Rahmen einer Tätigkeit, für welche er nicht bei der APK versichert ist,
verwertet; diesem Umstand ist vielmehr im Rahmen der
Überentschädigungsberechnung (Art. 24 Abs. 2 BVV 2 in der bis 31. Dezember
2004 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 24 Abs. 2 BVV 2 in der ab 1.
Januar 2005 geltenden Fassung) Rechnung zu tragen.

3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner - entgegen der
Auffassung der APK - bei einem Invaliditätsgrad von 74 % auch im
weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge bis Ende 2004 zu Recht eine
volle Invalidenrente ausgerichtet worden ist. Des Weitern steht fest, dass er
gestützt auf § 19 Abs. 4 VB sowie Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember
2004 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit lit. f Abs. 1 und 2 der
Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) über
den 1. Januar 2005 hinaus eine volle Invalidenrente beanspruchen kann. Bei
dieser Sachlage ist dem Rückforderungsbegehren der APK die Grundlage
entzogen; der angefochtene Entscheid, in welchem die APK zur Ausrichtung
einer vollen Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (zuzüglich Zins auf den
nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen) an den Beschwerdegegner verpflichtet
worden ist, erweist sich als rechtens. Die APK hat damit im Sinne des
vorinstanzlichen Beschlusses vom 25. April 2006 zu verfahren.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG e contrario).

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner Anspruch auf
eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 135 in
Verbindung mit Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Aargauische Pensionskasse hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor
dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 11. September 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: