Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 70/2006
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Prozess {T 7}
B 70/06

Urteil vom 28. Dezember 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin
Helfenstein Franke

L.________, Beschwerdeführerin,

gegen

BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt,            General Gusian-Quai 40, 8022
Zürich, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 6. Juni 2006)

In Erwägung,
dass L.________ am 23. Juni 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2006
erhoben hat,
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist
(Art. 134 OG e contrario),
dass die Präsidentin des Eidgenössischen Versicherungsgerichts L.________ mit
Verfügung vom 26. Juni 2006 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt
dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 1100.- zu bezahlen, und
angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem
Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass L.________ innert der gesetzten Frist keinen Kostenvorschuss geleistet,
sondern ein Gesuch um Ratenzahlung gestellt hat und ihr diese mit Schreiben
vom 29. Juni 2006 in der Weise gewährt worden ist, als die erste von vier
Raten in der Höhe von je Fr. 275.- bis zum 14. Juli 2006, die zweite bis zum
30. August 2006, die dritte bis zum 29. September 2006 und die vierte bis zum
30. Oktober 2006 zu leisten sei,
dass gleichzeitig eine weitere Fristverlängerung ausgeschlossen und auf das
Nichteintreten bei verspäteter Ratenzahlung hingewiesen wurde,
dass dieses Schreiben L.________ am 7. Juli 2006 ausgehändigt worden ist,
dass die zweite Rate am 6. September 2006 sowie die dritte am 9. Oktober 2006
und damit verspätet geleistet wurde,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht am 13. November 2006 L.________
die Gelegenheit gegeben hat, zur Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses
Stellung zu nehmen, sie davon indes keinen Gebrauch gemacht hat,
dass folglich der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt
worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei
Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung
des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdeführerin werden die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse von
Fr. 1100.- zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 28. Dezember 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: