Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 67/2006
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B 67/06

Urteil vom 9. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Seiler,
Gerichtsschreiber Wey.

U. ________, 1950, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar,
c/o Hubatka Müller & Vetter, Seestrasse 6,
8027 Zürich,

gegen

Sammelstiftung BVG der «Zürich»
Lebensversicherungs-Gesellschaft, Austrasse 46,
8045 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. April 2006.

Sachverhalt:

A.
U. ________ schloss per 1. Juli 2001 einen Arbeitsvertrag als
stellvertretender Geschäftsführer der X.________ AG. Als Jahreslohn wurden
Fr. 240'000.- brutto vereinbart. Das Personal der X.________ AG war bei der
Sammelstiftung BVG der «Zürich» Lebensversicherungs-Gesellschaft (im
Folgenden: Zürich) berufsvorsorgeversichert (Anschlussvertrag vom 29. Oktober
2001). Am 22. März 2002 errichtete L.________, Hauptaktionär der X.________
AG, die Y.________ AG. U.________ nahm sowohl in der X.________ AG als auch
in der  Y.________ AG Einsitz in den Verwaltungsrat. Ab 1. Juli 2002 trat er
als Geschäftsführer in die Y.________ AG über, wo er ebenfalls bei der Zürich
berufsvorsorgeversichert war (Anschlussvertrag vom 19./27. August 2002).

Am 1. Januar 2003 erlitt U.________ eine Aortendissektion und ist seither
arbeitsunfähig. Die Y.________ AG beendete daraufhin den Arbeitsvertrag per
1. Juli 2003. Über die Y.________ AG wurde Anfangs 2005 der Konkurs eröffnet.

B.
Nachdem die Zürich die Auffassung vertreten hatte, der versicherte Lohn von
U.________ betrage bloss Fr. 120'000.- pro Jahr, erhob dieser Klage beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren, die
Zürich sei zu verpflichten, ihm die Beitragsbefreiung gestützt auf den
gemeldeten Lohn von Fr. 240'000.- zu gewähren und entsprechend die
Altersgutschriften zu äufnen. Mit Urteil vom 26. April 2006 nahm das
Sozialversicherungsgericht von der Anerkennung der Klage im Umfang eines
Jahreslohnes von Fr. 120'000.- Vormerk und wies im Übrigen die Klage ab.

C.
U.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert das
vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren. Die Zürich schliesst auf Abweisung,
während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Im vorinstanzlichen Verfahren war die Y.________ AG in Liquidation als
ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zum Prozess beigeladen worden,
hatte jedoch auf eine Beteiligung am Verfahren verzichtet. Es besteht kein
Anlass, sie im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zu
beteiligen.

3.
Streitig ist einzig die Höhe des versicherten Verdienstes. Dieser bemisst
sich gemäss Anschlussvertrag - in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 2 BVG -
nach dem massgebenden Lohn im Sinne des AHVG, abzüglich den
Koordinationsabzug. Nach Art. 7 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2
Satz 1 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit als massgebender Lohn.
Dabei stellt sich die Frage, ob auf die Lohnzahlungen abzustellen ist, die
der Beschwerdeführer effektiv bezogen hat oder diejenigen, auf die er nach
Arbeitsvertrag Anspruch hatte, ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit er
tatsächlich in den Genuss dieser Zahlungen gekommen ist. Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Ermittlung des
versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1
AVIG (ebenfalls) auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn
verweist, kann nicht unbesehen auf die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne
abgestellt werden. Dies brächte die Gefahr missbräuchlicher Absprachen mit
sich, indem fiktive Löhne als vereinbart attestiert werden könnten, welche in
Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind. Es ist daher für die
Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich von den tatsächlichen
Lohnbezügen, nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen (BGE
128 V 189 E. 3a/aa S. 190, 123 V 70 E. 3 S. 72; ARV 1995 S. 81 f. E. 2c;
Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007,
S. 2287 Rz. 365). Der versicherten Person obliegt die Beweislast dafür, dass
die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts C 5/06 vom 28. März 2006, E. 2 und 3). Von dieser
Regelung im Einzelfall abzuweichen rechtfertigt sich nur dort, wo ein
Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit
nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE
128 V 189 E. 3a/aa S. 190; ARV 1995 Nr. 15 S. 81 E. 2c). So kann namentlich
auf den vertraglich festgesetzten Lohn abgestellt werden, wenn dieser in
einem langdauernden Arbeitsverhältnis nie bestritten war (in AJP 1994 S. 1460
ff. publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 14/94 vom
31. Mai 1994). Ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder
zumindest eine solche in Kauf genommen wurde, ist nicht von Bedeutung.
Entscheidend ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende
Missbrauchsgefahr (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 161/04
vom 29. Juli 2005, E. 3.1). Diese Grundsätze können analog auch für die
Bestimmung des versicherten Lohnes im Rahmen der beruflichen Vorsorge
herangezogen werden, insoweit es auch dort nicht angehen kann, dass fiktive
Löhne versichert werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
B 11/01 vom 4. April 2002, E. 4).

4.
4.1 Unbestritten war der Beschwerdeführer von Juli 2001 bis Juni 2002 bei der
X.________ AG angestellt. Dort war ein vertraglicher Monatslohn von brutto
Fr. 20'000.- vereinbart, welcher - allenfalls mit Ausnahme des Monats März
2002 - auch effektiv ausbezahlt wurde. Unbestritten ist sodann, dass der
Beschwerdeführer ab Juli 2002 von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des
Anschlussvertrags mit der Y.________ AG berufsvorsorgeversichert war, und
zwar zu den gleichen Konditionen wie vorher bei der X.________ AG. Das
Freizügigkeitsguthaben des Beschwerdeführers wurde auf diesen Zeitpunkt von
der Vorsorgeeinrichtung der X.________ AG auf diejenige der Y.________ AG
übertragen. Alle Beteiligten gehen denn auch davon aus, dass der
Beschwerdeführer ab Juli 2002 für die Y.________ AG tätig war, auch wenn ein
schriftlicher Arbeitsvertrag mit dieser Gesellschaft nicht vorliegt.

4.2 Während der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Y.________ AG den
gleichen Lohn wie vorher bei der X.________ AG erhalten zu haben, sind aber
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zum Ergebnis gekommen, dass der Monatslohn
des Beschwerdeführers für die Tätigkeit im Rahmen der Y.________ AG nur
brutto Fr. 10'000.- betrug. Sie stützen sich dabei darauf, dass der
Beschwerdeführer in der zweiten Hälfte des Jahres 2002 nur netto Fr. 27'611.-
ausbezahlt erhielt, nämlich je Fr. 9203.75 für die Monate Juli bis September,
ferner auf das vom Beschwerdeführer verfasste Mail vom 13. Juni 2002 an den
Versicherungsberater R.________, worin er mitteilt, er (sowie L.________)
seien "nun definitiv" ab 1. Juli 2002 auf die Lohnliste der Y.________ AG zu
setzen mit einem monatlichen Bruttolohn von je Fr. 10'000.-. Schliesslich
ergebe sich aus dem Gutachten der Treuhand A.________, dass die Y.________ AG
gar nie in der Lage gewesen wäre, einen Lohn in der angeblich vereinbarten
Höhe von Fr. 20'000.- zu bezahlen.

4.3 In Bezug auf das Mail vom 13. Juni 2002 bringt der Beschwerdeführer vor,
dabei habe es sich um eine vorübergehend diskutierte Lösung gehandelt, wobei
vorgesehen gewesen sei, dass er je hälftig bei der X.________ AG und der
Y.________ AG tätig sein soll; diese Lösung sei jedoch später verworfen
worden und er sei voll bei der Y.________ AG angestellt worden. Es wäre auch
nicht einzusehen, weshalb er sich plötzlich mit einem hälftigen Lohn hätte
begnügen sollen, nachdem er bei der X.________ AG einen festen Arbeitsvertrag
für 30 Monate zu einem Jahreslohn von Fr. 240'000.- gehabt habe.

4.4 Der Versicherungsberater bestätigt mit Mail vom 23. September 2005, dass
er empfohlen habe, den Lohn nicht auf zwei Firmen aufzuteilen. Sodann hat
nach dem Datum des fraglichen Mails (13. Juni 2002) die Beschwerdegegnerin am
25. Juni 2002 eine BVG-Offerte basierend auf einem Jahreslohn von Fr.
240'000.- erstellt und in der Folge den Beschwerdeführer bei der Y.________
AG zu den gleichen Bedingungen wie bisher bei der X.________ AG versichert
und das gesamte Freizügigkeitsguthaben auf die Vorsorgeeinrichtung der
Y.________ AG übertragen. Daraus ergibt sich freilich erst, dass der
Beschwerdeführer nicht mehr bei der X.________ AG angestellt war. Hingegen
folgt daraus noch nicht zwingend, dass er bei der Y.________ AG den gleichen
Lohn wie vorher bei der X.________ AG bezogen hat. Zwar ist es in der Tat
höchst unwahrscheinlich, dass sich jemand freiwillig plötzlich mit einem halb
so hohen Lohn begnügt. Das belegt aber noch nicht, dass der Beschwerdeführer
zum behaupteten Lohn bei der Y.________ AG tätig gewesen wäre; in seinem
nicht datierten Lebenslauf führt er als Tätigkeit "Juli 01-heute" an:
"X.________ AG, W.________/Y.________ AG, B.________, Diverse
Geschäftsführungen, Verwaltungsratsmandate". Es ist somit durchaus möglich,
dass er neben der Tätigkeit bei der Y.________ AG weitere Tätigkeiten bei
anderen Gesellschaften innerhalb der Gruppe ausübte und dort eine (nicht im
Rahmen des hier zur Diskussion stehenden Anschlussvertrags versicherte)
Entschädigung bezog. Verwaltungsratsmandate bei der S.________ AG und anderen
verbundenen Gesellschaften sind aktenkundig.

4.5 Aus den Akten ergibt sich sodann Folgendes: Die Y.________ AG deklarierte
bei der Lohnabrechnung für die AHV vom 30. Januar 2003 für den
Beschwerdeführer einen Lohn von Fr. 60'000.- für die zweite Jahreshälfte
2002. Mit Mutationsmeldung vom 11. März 2003 zu Handen der Beschwerdegegnerin
änderte sie den gemeldeten Jahreslohn für den Beschwerdeführer für das Jahr
2003 von Fr. 240'000.- auf 120'000.-. Am 20. März 2003 erstellte daraufhin
die Beschwerdegegnerin einen neuen Vorsorgeausweis per 1. Januar 2003 mit
einem gemeldeten Jahreslohn von Fr. 120'000.-, entsprechend einem
versicherten Lohn von Fr. 94'680.-. Der vom 21. März 2003 datierte
Lohnausweis für die Steuererklärung gibt für die zweite Jahreshälfte 2002
einen Bruttolohn von Fr. 111'000.- an. Mit Schreiben vom 28. April 2003
wandte sich der Beschwerdeführer an die Zürich, nahm Bezug auf den neuen
Vorsorgeausweis und führte aus, gemäss dem noch gültigen Arbeitsvertrag
betrage der Jahreslohn Fr. 240'000.-; er nehme an, dass bis 31. Dezember 2002
der Jahreslohn Fr. 240'000.- betragen habe und dementsprechend die Prämien
bezahlt worden seien; falls die Y.________ AG die Prämie nicht voll bezahlt
habe, würde er selber die Differenz bezahlen resp. ergänzen. Mit Schreiben
vom 6. Mai 2003 an die Treuhandfirma der Y.________ AG beanstandete der
Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den neuen Versicherungsausweis die
vorgenommene Lohnänderung. Mit einem weiteren Schreiben vom 29. Mai 2003 an
die Treuhandfirma bat er diese, die Mutation rückgängig zu machen; mit
Schreiben vom gleichen Tag teilte er der Y.________ AG mit, er habe die
Treuhandfirma "beauftragt", die Mutation rückgängig zu machen. Das tat diese
mit Schreiben vom 20. Juni 2003 an die Beklagte, worauf diese am 4. Juli 2003
einen neuen Versicherungsausweis, wieder lautend auf einen gemeldeten Lohn
von Fr. 240'000.-, ausstellte. Schliesslich meldete die Treuhandfirma mit
korrigierter Lohnmeldung vom 31. Oktober 2003 einen ahv-pflichtigen Lohn von
Fr. 111'000.- für die zweite Jahreshälfte 2002; entsprechend lautet auch der
Eintrag im individuellen Konto. Später bestätigte die Treuhandfirma, dass die
Herabsetzung der Lohnsumme auf Fr. 120'000.- einem Missverständnis
entsprungen sei.

4.6 Aus dem geschilderten Ablauf ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
selber im Frühjahr 2003 veranlasste, den anfangs 2003 mit Fr. 120'000.-
gemeldeten Lohn pro 2003 auf Fr. 240'000.- zu erhöhen. Er war dazu in seiner
Eigenschaft als Geschäftsführer und zugleich einzelzeichnungsberechtigtes
Verwaltungsratsmitglied der Y._______ AG ohne weiteres in der Lage.
Demgegenüber sind keine früheren Interventionen des Beschwerdeführers wegen
der Lohnhöhe aktenkundig, namentlich auch nicht im Zusammenhang mit den in
den Monaten Juli bis September 2002 ausbezahlten Löhnen von bloss netto
Fr. 9203.75. Die erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorgenommene
Intervention belegt unter diesen Umständen keineswegs, dass der effektive
Lohn tatsächlich Fr. 240'000.- betragen hätte. Im Gegenteil scheint es
naheliegend, dass der Beschwerdeführer diese Intervention vornahm, nachdem er
die versicherungsmässigen Konsequenzen des tieferen Lohnes erkannt hatte.
Darauf weist auch die Formulierung des Schreibens vom 28. April 2003 an die
Zürich hin, aus welchem implizit hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer
vermutlich bewusst war, dass die Y.________ AG nicht den angeblich
vereinbarten Jahreslohn von Fr. 240'000.- bezahlte. Auch die ursprüngliche
Lohnmeldung an die AHV, die sich im Unterschied zu der Mutationsmeldung nicht
pro futuro auf das Jahr 2003, sondern auf das vergangene Jahr 2002 bezog,
spricht eher dafür, dass der Beschwerdeführer 2002 tatsächlich einen
Monatslohn von bloss Fr. 10'000.- erhielt. Ein höherer Lohn ergibt sich
freilich aus dem Lohnausweis für die Steuererklärung. Diesbezüglich
verbleiben einige Zweifel.

4.7 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den angeblich vereinbarten
Lohn im Jahre 2002 nur zu einem kleinen Teil ausbezahlt erhielt. Er macht
jedoch geltend, die ausstehenden Lohnzahlungen später vollumfänglich von
Tochtergesellschaften (S.________ AG oder M.________ GmbH) der Arbeitgeberin
erhalten zu haben. Er legt als Beleg dafür eine offenbar von ihm selber
erstellte, vom 12. Januar 2004 datierte Zusammenstellung "Salärsituation
2002" sowie Postcheck-Kontoauszüge und Postgiro-Belege vor, wonach die
ausstehenden Löhne für das Jahr 2002 vollumfänglich bezahlt worden seien.
Dass diese Zahlungen erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgten,
ist für sich allein nicht erheblich. Auch dass sie nicht von der
Arbeitgeberin, sondern von deren Tochtergesellschaften geleistet wurden,
spricht noch nicht gegen die Annahme von Lohnzahlungen; solches kommt in
wirtschaftlich eng verbundenen Gesellschaften durchaus vor und ist nicht
unzulässig. Das Gutachten der Treuhand A.________, wonach die Y.________ AG
finanziell gar nicht in der Lage gewesen sei, ihren Verpflichtungen
nachzukommen, kann aus diesem Grund nicht ausschlaggebend sein. Indessen
vermögen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege nicht zu überzeugen:
Eine Zahlung der S.________ AG von Fr. 6812.- datiert vom 3. März 2003.
Dieser Betrag stimmt etwa überein mit dem Betrag, den der Beschwerdeführer in
seiner Eigenschaft als (treuhänderischer) Verwaltungsrat dieser Firma zu gute
hatte (Honorar Fr. 6000.- Jahr plus Spesen), so dass eher wahrscheinlich ist,
dass es sich bei der Zahlung um das Verwaltungsratshonorar dieser Firma als
um Lohn für die Arbeit in der Y.________ AG handelte. Eine weitere Zahlung
von Fr. 10'000.- stammt (als einzige der fraglichen Zahlungen) von der
M.________ GmbH und datiert vom 19. März 2003; im Kontoauszug ist kein Bezug
zu einer Lohnzahlung für die Y.________ AG ersichtlich. Die weiteren
Zahlungen stammen alle von der S.________ AG und tragen jeweils einen Vermerk
"Lohnnachzahlung 2002 Y.________" o.ä. Sie datieren jedoch erst von Januar
bis Mai 2004, mithin aus einer Zeit, in welcher die Auseinandersetzung mit
der Beschwerdegegnerin bereits im Gange war. Der Beschwerdeführer, der
einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied dieser Gesellschaft ist,
könnte somit durchaus diese Zahlungen im Hinblick auf das hängige Verfahren
veranlasst haben.

4.8 In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die Sachlage nicht
zweifelsfrei klar. Jedenfalls ist aber nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des hier
einzig interessierenden Arbeitsverhältnisses bei der Y.________ AG den von
ihm geltend gemachten Lohn tatsächlich erhalten hat. Dies schlägt zum
Nachteil des Beschwerdeführers aus, der die Beweislast für den tatsächlich
erzielten Lohn trägt (vorne E. 2). Bei der Beweiswürdigung ist auch zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, der selber Geschäftsführer der
Y.________ AG gewesen war, es in der Hand gehabt hätte, durch einwandfreie
Unterlagen die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen rechtzeitig zu
belegen. In seiner Verantwortung liegt auch die gemäss Gutachten der
A.________ wenig aussagekräftige Buchhaltung. Unter den gegebenen Umständen
ist auch eine nicht buchhaltungsmässig abgestützte Aussage der angerufenen
Zeugen nicht geeignet, eine bessere Klärung herbeizuführen, weshalb auf deren
Befragung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit unbegründet. Das Verfahren ist
kostenlos (Art. 134 OG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 9. Mai 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: