Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 66/2006
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{T 7}
B 66/06

Urteil vom 25. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Ersatzrichter Maeschi,
Gerichtsschreiberin Heine.

E. ________, 1961, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri, St. Urbangasse 2, 8001 Zürich,

gegen

Z.________ Stiftung, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli, Dufourstrasse 95, 8008 Zürich.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a E.________, geboren 1961, ist gelernter Bäcker und Konditor und arbeitete
ab 1. Juli 1991 als stellvertretender Abteilungsleiter in der Firma
K.________ AG. Am 29. September 1993 stiess er mit dem Motorrad auf dem Weg
zur Arbeit mit einem Personenwagen zusammen, dessen Lenker das Vortrittsrecht
missachtete. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Becken- und
Hüftkontusion sowie ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS), später
auch Hirnleistungsstörungen und psychische Beeinträchtigungen. Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher E.________
obligatorisch für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie
Berufskrankheiten versichert war, kam für die Heilbehandlung auf und richtete
Taggelder aus. Nach einem Aufenthalt des Versicherten in der Rehaklinik
X.________ vom 8. Dezember 1993 bis 26. Januar 1994 und einer
polydisziplinären Untersuchung im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB)
Basel (Gutachten vom 1. Februar 1999) schloss sie den Fall mit Verfügung vom
26. April 1999 ab und lehnte die Ausrichtung weiterer Leistungen mangels
Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden ab. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 11. August 1999 fest, was das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau am 23. August 2000 und das Eidg. Versicherungsgericht mit
Urteil vom 8. Februar 2001 bestätigten (U 415/00).

A.b Am 1. Juni 1994 hatte sich E.________ zum Leistungsbezug bei der
IV-Stelle des Kantons Aargau angemeldet. In der Folge absolvierte er zu
Lasten der Invalidenversicherung berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form
einer Umschulung an Dr. R.________ Höherer Handelsschule für die Dauer von
zwei Jahren. Kurz vor dem geplanten Abschluss brach der Versicherte die
Ausbildung nach vorgezogener, erfolgreich bestandener Diplomprüfung ab, um
ein Fachgeschäft für Bogen- und Armbrustsport zu übernehmen. Die IV-Stelle
gewährte berufliche Massnahmen im Sinne einer Einarbeitung in die neue
berufliche Tätigkeit vom 12. Februar bis 31. Mai 1996 (Verfügung vom 2. April
1996). Nach einer von Anfang an rückläufigen Geschäftsentwicklung kam es
innert weniger Jahre zur Liquidation des Betriebes. Vom 16. November 1998 bis
31. Dezember 2000 war E.________ als Magaziner/Allrounder in der Firma
P.________ AG, bei einem Arbeitspensum von 39 Wochenstunden und ab 1. Januar
2001 im Umfang von 50 bis 100 % als Teilzeit-Allrounder für die Firma
L.________ tätig. Im November 1999 liess er die Zusprechung einer
Invalidenrente beantragen. Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad
von 30 % und wies das Begehren mit Verfügung vom 5. Februar 2004 ab. Das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau gelangte zu einem Invaliditätsgrad
von 48 % und wies die Sache zur Rentenfestsetzung an die Verwaltung zurück
(Entscheid vom 20. August 2002). Mit Verfügungen vom 7. März und 4. April
2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 1996 im
Härtefall eine halbe Invalidenrente, nebst Zusatzrente für die Ehefrau sowie
Kinderrenten, und ab 1. November 1999 (Neuberechnung infolge Ehescheidung am
27. Oktober 1999) eine Viertelsrente mit Kinderrenten zu. Die vom
Versicherten erhobene Einsprache, mit welcher die Zusprechung einer halben
Rente ab 1. März 2003 beantragt wurde, wies sie mit Einspracheentscheid vom
11. August 2003 ab.

B.
Während der Anstellung in der Firma K.________ AG war E.________ bei der
gleichnamigen Stiftung berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen. Nachdem
die Stiftung die Ausrichtung von Invalidenleistungen abgelehnt hatte, liess
E.________ Klage einreichen und beantragen, es sei ihm eine Rente
zuzusprechen und es sei die Stiftung zu verpflichten, ihm (für die Zeit vom
1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2005) den Betrag von Fr. 107'361.--, zuzüglich
Zins von 5 % ab den jeweiligen Verfallsdaten, zu bezahlen.

Mit Entscheid vom 27. April 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine
allfällige Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach den medizinischen Akten
ausschliesslich in einer psychischen Erkrankung begründet, eine entsprechende
Arbeitsunfähigkeit bis im März 1996 (Ende der Versicherungsdeckung bei der
Beklagten) jedoch nicht ausgewiesen sei. Selbst wenn der sachliche
Zusammenhang zwischen der während der Versicherungsdauer eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität zu bejahen wäre, fehle es
jedenfalls am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang, weil der Kläger während
mehr als eines Jahres eine praktisch volle Arbeitsleistung erbracht habe.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________ das Klagebegehren
erneuern. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den
nachstehenden Erwägungen.
Die Z.________ Stiftung lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Anspruch auf
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG)
und die Grundsätze für die Abgrenzung der Leistungspflicht von
Vorsorgeeinrichtungen (BGE 123 V 262 E. 1a S. 263, 120 V 15 E. 1a S. 18, je
mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt bezüglich der
vorinstanzlichen Feststellung, wonach die am 1. April 2004, 1. Januar 2005
und 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Änderungen des BVG vom 3. Oktober 2003
(1. BVG-Revision) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind und sich die
Beurteilung nach den zuvor gültig gewesenen Rechtsvorschriften richtet (BGE
126 V 132 E. 4b S. 136 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2 Dem kantonalen Gericht ist auch darin beizupflichten, dass die
Vorsorgeeinrichtung nicht an die Feststellungen der IV-Organe zum
Invaliditätsgrad und zum Beginn der zur Invalidität führenden
Arbeitsunfähigkeit gebunden war (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273, 129 V 73 mit
Hinweisen). Es ist im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren daher selbständig
zu prüfen, wann eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zu einer
Invalidität geführt hat.

3.
Unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG war der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen bis Ende März 1996 bei der
Vorsorgeeinrichtung der K.________ AG versichert. Streitig ist eine
Invalidenleistung ab 1. Juni 1996. Zu prüfen ist daher, ob bis zum Ende der
Versicherungsdeckung eine für die geltend gemachte Invalidität relevante
Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Als relevant gilt praxisgemäss eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (BSV, Mitteilungen über die berufliche
Vorsorge, Nr. 44 vom 14.4.99, Rz 258; AHI 1998 S. 124).

3.1 Im Urteil vom 8. Februar 2001 betreffend Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung hat das Eidg. Versicherungsgericht im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten des ZMB vom 1. Februar 1999 abgestellt. Darin
werden als dauerhafte objektivierbare Beschwerden zervikal-nuchale
Nacken-Kopfschmerzen sowie laterale Schultergürtel- und
Becken-Gesässschmerzen links genannt; des Weiteren besteht eine
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie
eine Trochlearisparese links und eine Akkomodationsschwäche der Augen
beidseits. Laut Gutachten ergeben sich aus den somatischen Befunden keine
Einschränkungen in den bisherigen Tätigkeiten als Bäcker/Konditor und als
Inhaber eines Bogensportgeschäftes; dagegen besteht aufgrund der bestehenden
psychischen Störungen eine Arbeitsunfähigkeit, welche bei unselbständiger
Erwerbstätigkeit auf 25 % und bei selbständiger Erwerbstätigkeit auf 30 %
geschätzt wird. Wie das Gericht im Urteil vom 8. Februar 2001 festgestellt
hat, entspricht der Bericht des ZMB in jeder Hinsicht den für medizinische
Gutachten in der Sozialversicherung geltenden Anforderungen (BGE 122 V 157 E.
1c S. 160 mit Hinweisen) und vermag in der medizinischen Beurteilung und den
Schlussfolgerungen zu überzeugen. Gestützt darauf war mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass in dem für die Beurteilung des Anspruchs
auf Leistungen der Unfallversicherung massgebenden Zeitpunkt des
Einspracheentscheids vom 11. August 1999 keine erheblichen organischen
Unfallfolgen mehr bestanden haben und die noch vorhandenen Beschwerden und
Beeinträchtigungen im Wesentlichen psychisch bedingt waren. Zu einer andern
Beurteilung bestand auch im Lichte der übrigen Arztberichte kein Anlass. Bei
der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 27. August 1997 hatte der
Versicherte angegeben, es gehe ihm in physischer Hinsicht ordentlich und er
habe nur phasenweise, meist geringe Beschwerden in der Hüfte und im
Beckenbereich sowie im Nacken mit gelegentlichen Ausstrahlungen in den
rechten Arm. Der Kreisarzt stellte auf somatischer Ebene einen guten Zustand
mit geringfügigen Muskelverspannungen, aber ohne wesentliche
Funktionseinschränkungen fest. Eine Besserung war auch hinsichtlich der
therapierten neuropsychologischen Defizite festzustellen. Nachdem anlässlich
des ersten Aufenthaltes in der Rehaklinik X.________ vom 8. Dezember 1993 bis
26. Januar 1994 eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung
festgestellt worden war, zeigte sich bei der Untersuchung vom 28. Juni 1996
noch eine leichte und bei derjenigen vom 17. Februar 1998 lediglich noch eine
minimale bis leichte Störung, welche zudem hauptsächlich reaktiv bzw.
stressbedingt war. Anderseits waren schon kurz nach dem Unfall psychische
Störungen aufgetreten, welche sich in der Folge - teilweise auch in
Zusammenhang mit einer schwierigen ehelichen Situation, die Ende 1998 zur
faktischen Trennung und am 27. Oktober 1999 zur Scheidung der Ehe geführt
hatte - verstärkt hatten. Nachdem schon Dr. med. B.________ im Aktengutachten
vom 10. Februar 1996 eine überwiegend psychische Genese der bestehenden
Beeinträchtigungen vermutet hatte, gelangte auch die Rehaklinik X.________ im
Bericht vom 18. Februar 1998 zum Schluss, dass am heutigen Beschwerdebild
eine (vorwiegend reaktiv bedingte) Persönlichkeitsstörung im Vordergrund
stand (Urteil [U 415/00] vom 8. Februar 2001 E. 2c).

3.2 Von diesen Feststellungen ist auch bei der Beurteilung des
berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruchs auszugehen. Zwar sind hiefür die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie bis Ende März 1996 bestanden
haben. Insbesondere aufgrund des Aktengutachtens des Dr. med. B.________ vom
10. Februar 1996 ist jedoch anzunehmen, dass somatisch schon in diesem
Zeitpunkt keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr
bestanden hat. Unter Hinweis auf die grosse Diskrepanz zwischen den geltend
gemachten Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz und der problemlosen
Absolvierung einer Handelsschulausbildung vertrat der Gutachter die
Auffassung, dass der Versicherte - bei grosszügiger Schätzung - ab Anfang
1994 zu 50 % und ab Beginn des Vorkurses an der Handelsschule Dr. R.________
(24. Oktober 1994) wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Entgegen den
Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann dem Bericht des Dr.
med. B.________ nicht schon deshalb der Beweiswert abgesprochen werden, weil
es sich um ein Aktengutachten handelt (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345). Das
Gutachten beruht auf einer eingehenden Würdigung der damaligen medizinischen
Akten und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beurteilung nicht auf eigenen
Untersuchungen beruhte. Dr. med. B.________ hat denn auch ergänzende
Untersuchungen und eine polydisziplinäre Begutachtung empfohlen.
Entsprechende Abklärungen fanden in der Folge in der Rehaklinik X.________
und im ZMB statt und haben die Beurteilung gemäss Aktengutachten im
Wesentlichen bestätigt. Gestützt darauf ist mit der erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass in somatischer Hinsicht
schon vor Ablauf der Versicherungsdeckung keine erhebliche Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden war. Soweit noch eine Beeinträchtigung
bestanden hat, war sie psychisch bedingt, was nach den ärztlichen Angaben
auch für die leichten neuropsychologischen Störungen zu gelten hat.
Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen geht aus den medizinischen
Akten hervor, dass eine neurotische Persönlichkeitsstruktur vorbestanden hat.
Manifeste psychische Störungen sind indessen erst nach dem Unfall aufgetreten
und es ist laut Gutachten des ZMB anzunehmen, dass der Unfall Auslöser einer
psychopathologischen Entwicklung war, welche für die psychische Symptomatik
verantwortlich ist. Fraglich ist, ob die psychische Beeinträchtigung bereits
in der Zeit vor Ende März 1996 zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit geführt
hat.

4.
4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ergeben sich aus den
echtzeitlichen ärztlichen Unterlagen keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer in der Zeit bis zum Ende der Nachdeckungsfrist aus
psychischen Gründen erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Im
Aktengutachten vom 10. Februar 1996 erachtete Dr. med. B.________ eine
narzisstische Persönlichkeit mit hypochondrischen und depressiven Zügen als
sehr wahrscheinlich und diagnostizierte schwer deutbare neuropsychologische
Defizite, welche nach einem Jahr kaum noch mit dem Unfallereignis in
Zusammenhang gebracht werden könnten. Unter Berücksichtigung auch der
geklagten psychischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen vertrat er
die Auffassung, dass der Versicherte spätestens seit Beginn der beruflichen
Eingliederungsmassnahme an der Dr. R.________ Höherer Handelsschule, das
heisst am 24. Oktober 1994, voll arbeitsfähig gewesen sei. Nichts anderes
ergibt sich aus dem neuropsychologischen Bericht der Rehaklinik X.________
vom 3. Juli 1996. Bei der Untersuchung vom 28. Juni 1996 diagnostizierten die
Klinikärzte eine mögliche leichte neuropsychologische Funktionsstörung bei im
Vordergrund stehender algogener und psychogener Leistungshemmung nach
HWS-Trauma. Neben der Schmerzproblematik und einer erhöhten Ermüdbarkeit
stand nach ärztlicher Auffassung ein auffälliges Arbeitsverhalten
(pedantisches, überkontrolliertes Vorgehen verbunden mit körperlicher
Anspannung und starker Unsicherheit) im Vordergrund. Daraus lässt sich nicht
schon auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit schliessen.
Der Beschwerdeführer hat während der fraglichen Zeit die Ausbildung an der
Handelsschule absolviert und dabei gute bis sehr gute Noten erzielt. Dass
sich - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - die
Anforderungen im Rahmen einer schulischen Ausbildung von denjenigen bei
Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft unterscheiden,
trifft zu. Indessen hätten sich erhebliche psychische Beeinträchtigungen auch
im Rahmen einer intensiven schulischen Ausbildung gezeigt und wären vom
Lehrpersonal wohl auch bemerkt worden. Aus den in den Akten enthaltenen
Schulberichten ergeben sich jedoch keine entsprechenden Hinweise. Vielmehr
wurde wiederholt festgestellt, dass der Versicherte in allen wesentlichen
Bereichen überdurchschnittliche Leistungen zeigte und sich durch ein
tadelloses Arbeitsverhalten auszeichnete. Anhaltspunkte dafür, dass dies nur
dank einer im Hinblick auf den Gesundheitszustand unzumutbaren
Willensanstrengung möglich war, liegen nicht vor. Dazu kommt, dass die
Schulleitung von einer erfolgreichen Wiedereingliederung im kaufmännischen
Bereich ausging und auch die vom Versicherten angestrebte Übernahme des
Geschäftes für Armbrust- und Bogensportartikel unterstützte. Dass die
Geschäftstätigkeit letztlich erfolglos blieb, hatte vorwiegend
betriebswirtschaftliche Gründe (Bericht der Y.________ Treuhand AG vom
28. September 2000). Der geschäftliche Misserfolg und persönliche Probleme
(Eheschwierigkeiten) haben zu einer Zunahme der psychischen
Beeinträchtigungen geführt. Diese Faktoren waren denn auch mitentscheidend
dafür, dass von den Gutachtern des ZMB anfangs 1999 eine psychisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit von 25 % als Unselbständigerwerbender und von 30 % als
Selbständigerwerbender angenommen wurde. Es muss unter diesen Umständen bei
der Feststellung bleiben, dass eine für die Invalidität relevante psychisch
bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erst nach Ende der
Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin eingetreten ist.

4.2 Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, ohne
dass es weiterer Abklärungen bedürfte. Offen bleiben kann, ob die
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch deshalb zu verneinen wäre, weil
der zeitliche Zusammenhang zwischen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit
während der Versicherungsdauer und der geltend gemachten Invalidität zu
verneinen wäre. Immerhin ist festzustellen, dass ein Rentenanspruch für die
Zeit ab 1. Juni 1996 zur Diskussion steht, weshalb sich der zeitliche
Zusammenhang zwischen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit während der
Versicherungsdauer und der späteren Invalidität entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz nicht schon damit verneinen lässt, dass der Beschwerdeführer
während der Anstellung bei der P.________ AG in der Zeit vom 16. November
1998 und 31. Dezember 2000 praktisch voll erwerbstätig und auch arbeitsfähig
gewesen ist. Dieser Umstand ist für den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht
entscheidend.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung
hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V
153 E. 4a S. 154, 112 V 356 E. 6 S. 361). Ein Ausnahmefall im Sinne der
Rechtsprechung liegt nicht vor (BGE 122 V 125 E. 5b S. 133 und 320 E. 1a und
b S. 323).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. April 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: