Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 64/2006
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{T 7}
B 64/06

Urteil vom 17. April 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Ersatzrichter Maeschi,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Q. ________, 1949, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer, Badstrasse 17, 5400 Baden,

gegen

ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen
Vorsorgemassnahmen, Avenue de Rumine 13, 1001 Lausanne, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Michel Duc, Avenue de la Gare 1, 1001
Lausanne.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich  vom 20. April 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Q.________, geboren 1949, arbeitete von Dezember 1988 bis Ende August
1992 als Betriebshandwerker (Maler) bei der Firma T.________. Kurz vor
Antritt des Arbeitsverhältnisses hatte er am 10. November 1988 ein Trauma des
rechten Knies erlitten, in dessen Folge am 17. November 1988 eine
arthroskopische Resektion des lateralen Meniskus durchgeführt wurde. Am 31.
Juli 1990 erlitt Q.________ bei einem Verkehrsunfall in Italien u.a. eine
offene Knieverletzung links mit Verletzung des Ligamentum patellae, eine
Distorsion des Metacarpophalangealgelenkes (MCP) III der rechten Hand sowie
eine schwere Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes. Nach einem
Spitalaufenthalt bis 7. August 1990 und einer ambulanten Behandlung in
Italien bis 29. August 1990 stand er ab 31. August 1990 bei Dr. med.
T.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez.
Rheumaerkrankungen, in Behandlung. Dieser bescheinigte bis 4. November 1990
eine volle Arbeitsunfähigkeit, vom 5. bis 18. November 1990 eine
Arbeitsfähigkeit von 50% und ab 19. November 1990 eine Arbeitsfähigkeit von
100%. Am 20. Februar 1991 konnte die Behandlung abgeschlossen werden. Wegen
Kniebeschwerden beidseits und Kopfschmerzen suchte Q.________ am 23. August
1991 erneut Dr. med. T.________ auf. Am 9. März 1992 führte Dr. med.
W.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, eine Arthroskopie
des linken Kniegelenks mit Teilmeniskektomie des lateralen Meniskus im
Vorderhorn und Shaving des medialen Meniskus im Hinterhorn durch. Zu weiteren
operativen Eingriffen am linken Knie kam es am 7. April 1994 (diagnostische
Arthroskopie), 18. November 1994 (Valgisationsosteotomie) und 31. Oktober
1995 (Metallentfernung). Ferner wurde am 8. September 1994 das rechte
Handgelenk operiert (Gelenksrevision, Geweberesektion und Bandplastik MCP
III). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher
Q.________ obligatorisch für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
sowie Berufskrankheiten versichert war, kam für die Heilbehandlung auf und
richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 18. Juni 1996 stellte sie die
Leistungen per 31. Dezember 1995 ein und sprach dem Versicherten eine
Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 20% zu. Auf eine
Rückfallmeldung vom 14. April 1997 hin erbrachte sie erneut Leistungen und
kam für eine Operation am linken Knie (arthroskopisches Debridement des
femoralen Gleitlagers sowie Teilmeniskektomie des Restmeniskus lateral) vom
23. Februar 1999 auf. Mit Verfügung vom 5. November 1999 lehnte sie weitere
Leistungen mit der Begründung ab, dass keine behandlungsbedürftigen
Unfallfolgen mehr vorlägen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20.
Oktober 2000 fest.

A.b Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Firma T.________
meldete sich Q.________ am 26. August 1992 bei der Invalidenversicherung mit
dem Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen zum Leistungsbezug an.
Auf Beschluss der IV-Kommission erteilte die Ausgleichskasse der Schweizer
Maschinenindustrie eine Leistungszusage für eine einjährige Umschulung im
Bereich der Gerätemontage (Verfügung vom 18. Oktober 1993). Mit weiteren
Verfügungen vom 24. April und 6. Oktober 1995 übernahm die
Invalidenversicherung die Kosten eines Arbeitstrainings. Ab dem       1.
Februar 1996 arbeitete Q.________ als Betriebsmitarbeiter bei der Firma
P.________. Nach der auf den           31. Januar 1998 erfolgten Auflösung
des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin ging er keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach. Auf eine erneute Anmeldung vom 14. Dezember 1999
hin sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Wirkung ab 1. Juli 2000
eine halbe Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 58% zu
(Verfügung vom 27. August 2001). In Gutheissung der dagegen erhobenen
Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung auf
und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die
Verwaltung zurück (Entscheid vom 29. Mai 2002). Die IV-Stelle holte einen
Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes ein und sprach dem Versicherten
mit Verfügungen vom 12. Juni 2003 und 7. Juli 2003 eine ganze Rente, nebst
Zusatzrente für die Ehefrau, auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100% zu.

B.
Als Mitarbeiter der Firma P.________ war Q.________ bei der ASPIDA,
Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen
(nachfolgend: ASPIDA), berufsvorsorgeversichert. Nachdem die
Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht verneint hatte, liess Q.________ am
3. Mai 2005 Klage erheben und beantragen, die ASPIDA sei zu verpflichten, ihm
nach Massgabe der reglementarischen Bestimmungen ab 1. Juli 2000 eine
Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100%, zuzüglich
Zins von 5% auf den seit Klageeinreichung verfallenen Leistungen,
auszurichten.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage im
Wesentlichen mit der Feststellung ab, dass keine Bindung an Rentenverfügung
der IV-Stelle bestehe und die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität
geführt habe, nicht während der Anstellung des Klägers bei der Firma
P.________ eingetreten sei (Entscheid vom 20. April 2006).

C.
Q.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass er Anspruch
auf Leistungen der beruflichen Vorsorge habe, und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine
Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100%, zuzüglich
Zins von 5% auf den seit Klageeinreichung vom 3. Mai 2005 verfallenen
Leistungen, zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zum Entscheid über dieses
Begehren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die ASPIDA lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Das Urteil
wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid
jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom
16. Dezember 1943 (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen über den Anspruch auf
Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG)
und die Grundsätze für die Abgrenzung der Leistungspflicht von
Vorsorgeeinrichtungen (BGE 123 V 262 E. 1a S. 263, 120 V 15 E. 1a S. 18, je
mit Hinweisen) zutreffend dargelegt worden. Das Gleiche gilt bezüglich der
vorinstanzlichen Feststellung, wonach die mit der 1. BVG-Revision gemäss
Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 am 1. April 2004, 1. Januar 2005 und 1.
Januar 2006 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen (AS 2004 1700) nicht
anwendbar sind und sich die Beurteilung nach den zuvor gültig gewesenen
Rechtsvorschriften richtet (BGE 126 V 134 E. 4b S. 136 mit Hinweisen). Darauf
wird verwiesen.

2.2 Dem kantonalen Gericht ist auch darin beizupflichten, dass die
Vorsorgeeinrichtung unter den gegebenen Umständen nicht an die Feststellungen
der IV-Organe zum Invaliditätsgrad und zum Beginn der zur Invalidität
führenden Arbeitsunfähigkeit gebunden war (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273, 129 V
73 ff. mit Hinweisen). Es ist im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren daher
selbständig zu prüfen, wann eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche
zu einer Invalidität geführt hat.

3.
Der Beschwerdeführer hatte von Dezember 1988 bis 31. August 1992 bei der
Firma T.________ gearbeitet und war unter Berücksichtigung der
Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG bis Ende September 1992 bei deren
Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen. Ab dem       1. Februar 1996 war er
bei der Firma P.________ angestellt und bei der Beschwerdegegnerin
berufsvorsorgerechtlich versichert. Streitig ist, ob eine zur Invalidität
führende Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses bei der
ASPIDA eingetreten ist.

3.1 Nach der Rechtsprechung bleibt bei einer nach dem Wechsel der
Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Invalidität die alte Vorsorgeeinrichtung
zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu
einem Zeitpunkt begonnen hat, als der Versicherte ihr angehörte, und wenn
zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang besteht; umgekehrt ist die neue Einrichtung von
jeglicher Rentenleistungspflicht befreit (BGE 120 V 112 E. 2c S. 117). In
sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der
Gesundheitsschaden, welcher der Invalidität zu Grunde liegt, im Wesentlichen
derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die
Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass der Versicherte
nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder
arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle
oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Andererseits darf
nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen
werden, wenn der Versicherte bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit
zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhanges
zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger)
Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine
anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu
berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Nach der
Rechtsprechung sind bei der Frage des zeitlichen Zusammenhangs die gesamten
Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art
des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt und
die Beweggründe, die den Versicherten zur Wiederaufnahme der Arbeit
veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. 1c S. 264, 120 V 112 Erw. 2c/aa und bb S.
117 f. mit Hinweisen).

3.2
3.2.1 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es könne zwar nicht ausgeschlossen
werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der
Anstellungsdauer bei der Firma P.________ in invaliditätsrelevanter Weise
verschlechtert habe. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
sei jedoch anzunehmen, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt habe, nicht in diese Zeitspanne falle. Die
Arbeitsanamnese zeige, dass der Versicherte trotz der Umschulung durch die
Invalidenversicherung nie mehr während einer längeren Zeitspanne
uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Vielmehr seien
nach den beiden Unfällen immer wieder körperliche Beschwerden aufgetreten,
welche beispielsweise während der Umschulung zu einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juli bis 15. August 1995 und zur Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch die Firma P.________ per 31. Januar 1998 (letzter
Arbeitstag: 31. Oktober 1997) geführt hätten. Daran vermöge nichts zu ändern,
dass die konsultierten Ärzte immer wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in
einer leichten Tätigkeit attestiert hätten, weil der Beschwerdeführer diese
nicht realisiert habe oder nicht habe realisieren können.

3.2.2 Diesen Erwägungen ist insoweit beizupflichten, als auf Grund der Akten
davon auszugehen ist, dass eine in Zusammenhang mit der geltend gemachten
späteren Invalidität stehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bereits
unmittelbar nach den Unfällen von 1988 und 1990 und damit noch während bzw.
vor der Anstellung bei der Firma T.________ und der Versicherungsdauer bei
der früheren Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist. Nicht gefolgt werden kann
dem kantonalen Gericht dagegen, soweit es den zeitlichen Zusammenhang
zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der geltend gemachten
Invalidität bejaht. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in
der Zeit vom 26. Oktober 1993 bis 25. Oktober 1994 zu Lasten der
Invalidenversicherung auf eine körperlich leichtere Tätigkeit umgeschult
worden ist und - nach weiteren medizinischen Massnahmen - vom 13. März bis
12. Oktober 1995 ein Arbeitstraining absolviert hat. Nach Abschluss der
beruflichen Eingliederungsmassnahmen war er für eine geeignete Tätigkeit
sowohl seitens der rechten Hand (Bericht des Dr. med. S.________, Facharzt
für plastische, ästhetische und Handchirurgie, vom 8. Januar 1996) als auch
seitens der Knieverletzungen voll arbeitsfähig (Kreisärztliche
Abschlussuntersuchung der SUVA vom 11. Dezember 1995), weshalb die SUVA den
Fall unter Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit per 1. Januar 1996 abschloss
(Mitteilung vom 26. Januar 1996). Weil der Versicherte zunächst keine Stelle
finden konnte, meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung und bezog ab
anfangs Januar 1996 Taggelder auf Grund einer vollen Vermittlungsfähigkeit.
Am 1. Februar 1996 trat er die Vollzeitstelle bei der Firma P.________ an.
Auch wenn er noch Beschwerden verspürte und weiterhin in ärztlicher
Behandlung stand (Bericht des       Dr. med. X.________, Allgemeine Medizin,
vom 18. Februar 1997), lag keine relevante Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit mehr vor. Nach Angaben der Arbeitgeberin war die
Arbeitsleistung zufriedenstellend. Im Jahr 1996 kam es lediglich zu zwei
kurzfristigen krankheits- und unfallbedingten Abwesenheiten. Der
Beschwerdeführer selbst äusserte sich anlässlich einer Abklärung der SUVA am
Arbeitsplatz vom 10. Juni 1996 in dem Sinne, dass er die Arbeit gut zu
verrichten vermöge, allerdings in letzter Zeit bei der Montagetätigkeit
vermehrt Beschwerden im rechten Arm verspüre. Zu einer wesentlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit zunehmenden Schmerzen an der
rechten Hand sowie Knieschmerzen beidseits kam es erst im April 1997. Wegen
des Knieschadens bestätigten die Ärzte der Klinik Y.________ eine
Arbeitsunfähigkeit von 50% ab 11. April 1997 (Berichte vom 15. April, 12.
Juni, 26. Mai sowie 10. und 12. Juni 1997). In weiteren Berichten vom 11. und
26. September 1997 gaben sie eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich
schwere Arbeiten, eine Arbeitsunfähigkeit von 50% für leichtere Tätigkeiten
in sitzender und stehender Position sowie eine volle Arbeitsfähigkeit für
leichte sitzende Tätigkeiten an. Der Kreisarzt der SUVA Dr. med.
L.________erachtete unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde eine sitzend zu
verrichtende Tätigkeit mit kurzen Steh- und Gehphasen als ganztags zumutbar,
worauf die SUVA die Ausrichtung weiterer Leistungen ablehnte (Verfügung vom
5. November 1999 und Einspracheentscheid vom   20. Oktober 2000). Bei dieser
Aktenlage ist davon auszugehen, dass jedenfalls in der Zeit von Januar 1996
bis April 1997 keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
bestanden hat. Es liegt damit eine wesentliche Unterbrechung der
Arbeitsunfähigkeit vor, weshalb eine Leistungspflicht der früheren
Vorsorgeeinrichtung entfällt, was hier allerdings nicht zur Diskussion steht.

4.
Zu prüfen bleibt, ob zwischen der während der Versicherungsdauer neu
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der geltend gemachten späteren
Invalidität ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Wie es sich
damit verhält, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht zuverlässig
beurteilen. Auszugehen ist davon, dass für die im April 1997 eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine objektiven Befunde erhoben
werden konnten und der Verdacht auf eine funktionelle Komponente geäussert
wurde (Bericht der Klinik Y.________ vom 10. April 1997). Von den SUVA-Ärzten
wurde auf zunehmend in den Vordergrund tretende psychosomatische Faktoren
sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung geschlossen (Bericht des Dr. med.
L.________vom 27. September 1999); ferner wurde eine Diskrepanz zwischen den
subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden festgestellt (Bericht des
Dr. med. S.________ vom 26. Juli 2000). Die im Anschluss an den
Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts vom 29. Mai 2002 von der
IV-Stelle vorgenommene psychiatrische Abklärung führte zur Diagnose einer
somatoformen Schmerzstörung. Es fragt sich unter diesen Umständen, ob
überhaupt eine leistungsbegründende Invalidität vorliegt, was im Lichte der
im Rahmen von Art. 4 IVG entwickelten Rechtsprechung (BGE 130 V 352 ff. u.
396 ff., 131 V 49 ff.) sowie unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall
anwendbaren reglementarischen Bestimmungen zu beurteilen ist. Der von der
Invalidenversicherung eingeholte Bericht des Externen Psychiatrischen
Dienstes vom 4. März 2003 bildet indessen keine hinreichende Grundlage für
die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer bei Aufbietung der ihm
zumutbaren Willensanstrengung in der Lage wäre, die Schmerzen zu überwinden
und die verbleibende Arbeitskraft zu verwerten. Im Übrigen bleibt offen, ob
nicht neben der Schmerzstörung somatische Befunde bestehen, welche für sich
allein eine relevante Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu
begründen vermögen. Die Sache ist daher an das kantonale Gericht
zurückzuweisen, damit es ergänzende Beweiserhebungen vornehme und über das
Klagebegehren neu entscheide.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20.
April 2006 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage
neu entscheide. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 17. April 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.