Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 61/2006
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Prozess {T 7}
B 61/06

Urteil vom 23. Oktober 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Bühler; Gerichtsschreiber Lanz

Pensionskasse der Firma X.________ AG,  Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Gunter Blickle, Rechtsanwälte Blickle Dreier Bachmann,
Rämistrasse 46, 8001 Zürich,

gegen

H.________, 1952, Beschwerdegegner, vertreten durch das Sozialdepartement der
Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste, Rechtsdienst, Werdstrasse 75,
8036 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 23. März 2006)

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene H.________ war ab September 1997 als
Sachbearbeiter/Assistent des Verkaufsleiters "M.________" bei der Firma
X.________ AG angestellt und damit bei der Pensionskasse der Firma X.________
AG berufsvorsorgeversichert. Am 24. Januar 2000 kündigte die Arbeitgeberfirma
das Arbeitsverhältnis "aus wirtschaftlichen Gründen" auf den 30. April 2000
unter sofortiger Freistellung von der Arbeitspflicht. Ab Mai 2000 war
H.________ arbeitslos und bezog während der zweijährigen Rahmenfrist bis
April 2002 Taggelder der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich. Am 28.
November 2000 begab er sich in Behandlung beim Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie Dr. med. R.________, der in der Folge eine aetiologisch
ungeklärte Enzephalopathie mit frontal betonter cortikaler Atrophie,
teilverkalkter Arteria vertebralis links und teilverkalkter Arteria carotis
interna rechts ?mehr als links, eine partielle Epilepsie mit frontalem
Ursprung, schlafgebundenen sekundär generalisierten Anfällen und postiktalen
Dämmerzuständen, eine deutliche kognitive Störung und abnorme Affektivität im
Rahmen einer organischen Persönlichkeitsstörung sowie eine depressive
Entwicklung bei psychosozialer Belastungssituation diagnostizierte. Im August
2001 meldete sich H.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons
Zürich mit Wirkung ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Dabei
ging sie von einem Invaliditätsgrad von 70 % und einer am 28. November 2000
beginnenden Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG aus. Gestützt
auf die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2003
teilte die Pensionskasse der Firma X.________ AG H.________ am 27. November
2003 mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente, weil er im
Zeitpunkt des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht mehr
bei ihr versichert gewesen sei.

Am 30. Januar 2004 sprach die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle
Zürich, H.________ mit Wirkung ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente
in der Höhe von Fr. 6'989.- pro Jahr zu, deren Berechnung sie das von der
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ausgerichtete Taggeld (von Fr. 223.65)
zugrunde legte.

B.
Am 26. August 2004 liess H.________ Klage gegen die Pensionskasse der Firma
X.________ AG erheben mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu
verpflichten, ihm ab 1. November 2001 eine Invalidenrente nebst Zins von 5 %
seit Klageeinreichung zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und zog die
Akten der Invalidenversicherung bei. Mit Entscheid vom 23. März 2006 hiess es
die Klage gut und verpflichtete die Pensionskasse der Firma X.________ AG,
H.________ mit Wirkung ab 1. November 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad
von 70 % basierende reglementarische Invalidenrente zuzüglich Verzugszins von
5 % ab 26. August 2004 resp. ab Fälligkeitsdatum für die später fällig
werdenden Rentenbetreffnisse auszurichten.

C.
Die Pensionskasse der Firma X.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die
Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache zwecks zusätzlicher Abklärungen
über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und zu neuer Entscheidung an das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.

Während H.________ in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, hat das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Leistungspflicht der
Beschwerdeführerin für Invalidenleistungen aus der obligatorischen
Berufsvorsorge ab 1. November 2001 zu Recht bejaht hat oder nicht.

Intertemporalrechtlich ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass
hiefür die am 1. November 2001, d.h. im Zeitpunkt der Entstehung des
allfälligen Rentenanspruches in Kraft gewesenen Rechtssätze massgebend sind
(BGE 122 V 319 Erw. 3c, 121 V 101 Erw. 1c; nicht publ. Erw. 2.1 des in SZS
2006 S. 370 f. zusammengefassten Urteils H. vom 9. November 2005, B 35/05).
Die Änderungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG), welche im
Rahmen der 1. BVG-Revision ab 1. Januar 2004 in Kraft traten, sind daher im
vorliegenden Fall ohne Belang.

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 23 BVG in der bis
31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 23 lit. a BVG,
in Kraft seit 1. Januar 2005) und Rechtsprechung (BGE 130 V 275 Erw. 4.1, 123
V 264 f. Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c) richtig dargelegt, dass die
Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
angeschlossen war, für die erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses
eingetretene Invalidität aufzukommen hat und leistungspflichtig wird, wenn
zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität in
sachlicher und zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang besteht. Richtig
ist auch, dass dieser Zeitpunkt des Eintritts einer berufsvorsorgerechtlich
relevanten Arbeitsunfähigkeit nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss (BGE 126 V
360 Erw. 5b mit Hinweisen). Ebenfalls zutreffend ist, dass
Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom
gleichen Invaliditätsbegriff ausgehen wie die Invalidenversicherung, im
Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die
Invaliditätsbemessung der Organe der Invalidenversicherung gebunden sind
(unter Einschluss des von diesen festgelegten Zeitpunktes des Eintrittes der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit), sofern die Vorsorgeeinrichtung - wie
hier - spätestens bei der Verfügungseröffnung in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden ist und sich die
Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung aufgrund einer gesamthaften
Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 132 V 1,
130 V 273 f. Erw. 3.1, 129 V 73, 126 V 311 Erw. 1 mit Hinweisen). Zu
präzisieren ist, dass der Einbeziehung der Vorsorgeeinrichtung in das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren keine Bedeutung zukommt, wenn sich
diese - wie im vorliegenden Fall - an das invalidenversicherungsrechtlich
Verfügte hält, ja sich darauf stützt. Diesfalls muss sich die versicherte
Person die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten
lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruches auf eine
Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der
Vorsorgeversicherer in das IV-Verfahren einbezogen wurde oder nicht.
Vorbehalten bleibt aber auch in diesem Fall eine offensichtlich unhaltbare
Invaliditätsbemessung durch die Organe der Invalidenversicherung (BGE 130 V
274 Erw. 3.1).
2.2 Unter der für den Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche
Invalidenleistungen relevanten Arbeitsunfähigkeit ist eine Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu
verstehen (BGE 114 V 286 Erw. 3c; nicht publ. Erw. 1.2 des in SZS 2006 S. 365
zusammengefassten Urteils L. vom 6. Februar 2006). Für den Eintritt der
berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit ist deshalb in erster
Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das
Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Das heisst, es muss
arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an
Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen
mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder
durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte
Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller
Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren
rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt
nicht (nicht publ. Erw. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils
B. vom 5. Februar 2003, B 13/01; Urteil S. vom 28. Juli 2003, B 86/01, Erw.
5.3).

Die Verminderung der Leistungsfähigkeit muss ferner in dem Sinne dauerhafter
Natur sein, dass der ihr zugrunde liegende Gesundheitsschaden auf längere
Sicht geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten erheblich zu
beeinträchtigen (nicht publ. Urteile B. vom 7. Oktober 1998, B 48/97, und G.
vom 29. April 1998, B 18/97). Bei wiederholten, kurzfristigen,
krankheitsbedingten Arbeitsplatzabsenzen von wenigen Tagen oder einzelnen
Wochen ist dieses Erfordernis in der Regel nicht erfüllt (nicht publ. Erw.
1.2 des im SZS 2006 S. 365 zusammengefassten Urteils B. vom 12. September
2005, B 44/05).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die von der IV-Stelle des Kantons Zürich
vorgenommene Festlegung des Eintrittes der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit auf den 28. November 2000 als offensichtlich unrichtig und
daher für die Belange der berufsvorsorgerechtlichen Invaliditätsleistungen
unverbindlich qualifiziert. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt,
beim 28. November 2000 handle es sich um das Datum, an dem der
Beschwerdegegner erstmals den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr.
med. R.________, konsultiert habe. Es könne mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich die relevante
Arbeitsunfähigkeit just zum Zeitpunkt dieser Erstkonsultation verwirklicht
habe. Dr. med. R.________ sei denn auch davon ausgegangen, dass der
Beschwerdegegner wahrscheinlich bereits seit Anfang 2000 aus psychischen
Gründen arbeitsunfähig gewesen sei. Dieser psychiatrischen Einschätzung habe
sich der Neurologe Dr. med. K.________ angeschlossen. Das sei von besonders
grossem Gewicht, weil Dr. med. K.________ den Beschwerdegegner seit 1995
neurologisch behandelt und somit anfangs des Jahres 2000 bereits gekannt
habe.

3.2 Die Vorinstanz hat übersehen, dass für den Eintritt der
berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit eine nachträgliche,
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht genügt. Von
ausschlaggebender Bedeutung ist vielmehr, ob, wann und wie die
gesundheitliche Beeinträchtigung arbeitsrechtlich sowie sinnfällig und
dauerhaft in Erscheinung getreten ist.

Diesbezüglich ergibt sich aus den IV-Akten Folgendes: Die Firma X.________ AG
hat zusammen mit ihrem der IV-Stelle erstatteten Arbeitgeberbericht vom 20.
September 2001 die Fehlzeit- und Überzeitkontrollblätter des
Beschwerdegegners für die Jahre 1998, 1999 sowie die Monate Januar bis April
2000 verurkundet. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdegegner im Januar
2000 bis zu seiner Freistellung am 24. Januar 2000 vier krankheitsbedingte
Absenzen aufwies und während des ganzen Jahres 1999 an insgesamt acht Tagen
zufolge Krankheit am Arbeitsplatz fehlte. Für keine dieser Krankheitsabsenzen
liegt ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitsattest vor, weshalb dahinsteht, was
für gesundheitliche Beeinträchtigungen ihnen zugrunde lagen. Selbst wenn alle
diese Arbeitsplatzabsenzen auf die seit 1995 mit einer Häufigkeit von 2 - 5
Episoden pro Jahr aufgetretenen epileptischen Anfälle zurückzuführen gewesen
wären, hätte es sich dabei nicht um Arbeitsunfähigkeiten dauerhafter Natur
gehandelt. Richtigerweise hat denn auch der Neurologe Dr. med. K.________ in
seinem Formularbericht vom 23. November 2001 festgehalten, die anamnestisch
ausgewiesene Anfallshäufigkeit stelle seiner Ansicht nach noch keine
(dauerhafte) Arbeitsunfähigkeit dar. Ausserdem liegt nichts dafür vor, dass
die von Dr. med. R.________ im Jahre 2001 diagnostizierte kognitive Störung
und abnorme Affektivität im Rahmen einer organischen Persönlichkeitsstörung
(ICD-10: F06.8/F07.0) bereits anfangs des Jahres 2000 und bis zum Ablauf der
für die Berufsvorsorgeversicherung der Beschwerdeführerin massgebenden
Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3 BVG) am 31. Mai 2000 arbeitsrechtlich
irgendwie in Erscheinung getreten ist. Im Gegenteil, es steht fest, dass die
ehemalige Arbeitgeberfirma dem Beschwerdegegner während der Kündigungsfrist
zwecks Verbesserung seiner Wiedereingliederungschancen im März 2000 noch
einen vierwöchigen Intensiv-Sprachkurs in England finanziert hat. Das hätte
sie nicht getan, wenn für sie erkennbar gewesen wäre, dass er bereits damals
an einer psychischen Gesundheitsstörung litt, die geeignet war, seine
Arbeitsfähigkeit und Wiedereingliederung erheblich zu beeinträchtigen. Es
kommt hinzu, dass Dr. med. R.________ in seinem der IV-Stelle am 23. März
2003 erstatteten Bericht lediglich die Vermutung geäussert hat, der
Beschwerdegegner sei "seit dem Stellenverlust Anfang 2000" zufolge der
"Kombination von partieller Epilepsie, neuropsychologischen Defiziten und
organischer Persönlichkeitsveränderung 70-100 % arbeitsunfähig". Ebenso
handelt es sich um eine blosse Vermutung, wenn Dr. med. R.________ in jenem
Bericht ausführte, dieselben Teilleistungsschwächen, die während der in der
Stiftung Y.________, vom 7. Oktober bis 27. Dezember 2002 durchgeführten
Abklärung festgestellt wurden, hätten "höchstwahrscheinlich" zur
Überforderung und Entlassung des Beschwerdegegners bei der Firma X.________
AG geführt. Es fehlt jede tatsächliche Vermutungsbasis, die nach
medizinischer Erfahrung und Erkenntnis eine solche Vermutungsfolge begründen
könnte. Der berufsvorsorgerechtlich relevante Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
muss vielmehr hinreichend und echtzeitlich nachgewiesen sein. Spekulative,
nachträgliche ärztliche Annahmen und Überlegungen, wie sie Dr. med.
R.________ in seinem Bericht vom 23. März 2003 getroffen hat, genügen hiefür
nicht (Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00, in TrEx 2002 S. 295 f. publ.
Erw. 1b).

3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der IV-Stelle des Kantons
Zürich vorgenommene Festlegung des Eintrittes der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit auf den 28. November 2000 und damit auf einen die Haftung
der Beschwerdeführerin ausschliessenden Zeitpunkt keineswegs als
offensichtlich unhaltbar qualifiziert werden kann. Es fehlt an stichhaltigen,
arbeitsrechtlich in Erscheinung getretenen Fakten, die ein Abweichen von der
diesbezüglichen Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdegegners durch die IV-Stelle rechtfertigen könnten. Dazu besteht
umso weniger Anlass, weil die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, bei welcher
der Beschwerdegegner während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern (Mai 2000
bis April 2002) berufsvorsorgeversichert war, ihre Leistungspflicht anerkannt
und ihm eine Invalidenrente rechtskräftig zugesprochen hat (Mitteilung vom
30. Januar 2004). Damit ist das Regelungsziel von Art. 23 BVG erreicht und
eine erneute Anwendung dieser Bestimmung grundsätzlich obsolet (BGE 130 V 276
Erw. 4.2). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher gutzuheissen, das
vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Die Beschwerdeführerin, welche
mit ihrem Rechtsbegehren auf Aufhebung des angefochtenen kantonalen
Entscheides und Abweisung der Klage durchdringt, kann als mit der
Durchführung öffentlicher Aufgaben betraute Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss
keine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 128 V 133 f.
Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 23. März 2006 aufgehoben
und die Klage abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 23. Oktober 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: