Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 50/2006
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{T 7}
B 50/06

Urteil vom 19. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Borella,
Gerichtsschreiber Maillard.

SARASURA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge in Liquidation, p.A. Basler
Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, Geschäftsführer Peter Flury,
Aeschengraben 21, 4002 Basel,

gegen

1. B.________, 1955, vertreten durch
Advokat Michael Kunz, Fischmarkt 12, 4410 Liestal,
2. Stiftung X.________, vertreten durch
Fürsprecher Stephan Kinzl, Belpstrasse 3a,    3074 Muri,
3. Patria Sammelstiftung, St. Alban-Anlage 26,   4002 Basel,
4. Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche
  Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur,
5. Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle
  Deutschschweiz, Binzstrasse 15, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft
vom 25. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 13. August 2002 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft
B.________, geboren 1955, mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zu. Sie ging davon aus, dass die Invalidität am 1. Juni
2000 eingetreten sei, mithin während der Dauer seiner Beschäftigung als
kaufmännischer Angestellter von Mai bis September 2000 bei der Firma Derungs
Kaminbau AG, Böckten. Die SARASURA Sammelstiftung für berufliche Vorsorge in
Liquidation (nachfolgend:  SARASURA), bei welcher er in dieser Zeit
berufsvorsorgeversichert war, lehnte in der Folge ihre Leistungspflicht mit
der Begründung ab, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit gehe auf
den am 17. Februar 1990 erlittenen Hirnschlag zurück.

B.
Mit als Teil-Urteil bezeichnetem Entscheid vom 25. Januar 2006 stellte das
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, fest,
dass die SARASURA für die Invalidität von B.________ leistungspflichtig sei.
Hinsichtlich des masslichen Umfangs des Leis-tungsanspruchs stellte das
Gericht das Verfahren aus.

C.
Die SARASURA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das
vorinstanzliche Teil-Urteil sei aufzuheben und die Klage sei - soweit sie
betreffend - vollumfänglich abzuweisen.

B. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Soweit sie sich vernehmen lassen, beantragen die mitbeteiligten
Vorsorgeeinrichtungen ebenfalls Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110])
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

2.
Das kantonale Gericht hat den eingeklagten Rentenanspruch im angefochtenen
Entscheid lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beurteilt und festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin für die Invalidität des Beschwerdegegners 1
leistungspflichtig sei. Hinsichtlich des masslichen Umfangs des
Leistungsanspruchs wurde hingegen nicht (abschliessend) entschieden. Vielmehr
stellte das Gericht das Verfahren in diesem Punkte aus. Mit Bezug auf die
beurteilte Grundsatzfrage liegt jedoch ein Entscheid mit
instanzabschliessender Wirkung vor. Es handelt sich folglich um einen
Teilentscheid, welcher der Anfechtung - anders als die Zwischenverfügung
(Art. 101 lit. a und 129 Abs. 2 OG sowie Art. 45 Abs. 1 VwVG) - im gleichen
Verfahren wie ein Endentscheid (Art. 97, 98 lit. g, 98a und 128 OG; Art. 5
Abs. 1 VwVG) unterliegt (BGE 122 V 153 Erw. 1, 120 V 322 Erw. 2).

3.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden
gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen sowie die hier relevante
Gerichtspraxis, insbesondere die zu Art. 23 BVG ergangene Rechtsprechung über
den erforderlichen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen
Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f.
Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen), richtig wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen.

4.
Einziger Streitpunkt bildet im letztinstanzlichen Verfahren die Frage, ob
sich die ab 1. Juni 2000 unbestrittenermassen invalidisierenden Beschwerden
bereits während eines früheren Vorsorgeverhältnisses in einer Weise
manifestiert haben, dass deswegen schon damals eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit resultierte. Dies ist mit der Vorinstanz ohne weiteres zu
verneinen. Sie legt in sorgfältiger Prüfung der Aktenlage überzeugend dar,
dass der Beschwerdegegner 1 nach dem Schlaganfall vom 17. Februar 1990
während nahezu 10 Jahren vollständig arbeitsfähig war und in dieser Zeit ein
Einkommen erwirtschaftete, welches der erwarteten vollen Arbeitsfähigkeit
entsprach. Damit ist erstellt, dass sich die aktenkundigen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nicht negativ auf das Leistungsvermögen auswirkten. Die
Beschwerdeführerin bringt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor,
was an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Ausführungen zweifeln lässt.
Insbesondere ändert der Hinweis auf die Aussage des Beschwerdegegners 1,
seine gesundheitlichen Probleme hätten mit dem Schlaganfall begonnen, nichts
an der Tatsache, dass er während den folgenden rund 10 Jahren in seiner
Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt war.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Leistungspflicht der
Beschwerdeführerin für die Invalidität des Beschwerdegegners 1 dem Grundsatze
nach zu Recht bejaht.

5.
Das Verfahren hat die Leistungspflicht als solche zum Gegenstand und ist
deshalb kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem
Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG).
Mit Kostennote vom 29. Mai 2006 macht der Rechtsvertreter des
Beschwerdegegners 1 ein Honorar von Fr. 2875.- zuzüglich Auslagen von
Fr. 41.40.- und Mehrwertsteuer von Fr. 218.50 geltend. Indessen handelt es
sich bei der vorliegenden Streitsache nicht um eine überaus komplizierte
Angelegenheit, welche ein Abweichen von dem sich auf Fr. 2500.- (Auslagen und
Mehrwertsteuer inbegriffen) belaufenden Ansatz, den das Bundesgericht einem
anwaltlich vertretenen Versicherten im Normalfall zuspricht, rechtfertigen
würde (vgl. RKUV 1996 Nr. U 259 S. 261). Dies auch nicht unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rechtsvertreters des
Beschwerdegegners 1 nach Einreichung der Kostennote noch zwei Stellungnahmen
zur Kenntnis nehmen musste.
Die mitbeteiligten Vorsorgeeinrichtungen haben rechtsprechungsge-mäss keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 122 V 330 Erw. 6 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6000.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.

4.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 1 für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 19. Januar 2007

Im Namen der II. sozialrechtliche Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:    Der Gerichtsschreiber: