Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 4/2006
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B 4/06

Urteil vom 5. Mai 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiber Scartazzini

Personalfürsorgestiftung der Firma P.________ AG,  Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6,
8002 Zürich,

gegen

M.________, 1959, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Maître Jean-Marie
Agier, FSIH, Place du Grand-Saint-Jean 1, 1003 Lausanne

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

(Entscheid vom 29. November 2005)

Sachverhalt:

A.
Die 1959 geborene M.________ stand vom 1. Dezember 1993 bis 1. Oktober 2000
in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma G.________ AG. Im Rahmen dieser
Tätigkeit war sie bei der Personalfürsorgestiftung der Firma P.________ AG
(nachfolgend: Personalfürsorgestiftung) vorsorgeversichert. Im Anschluss an
die Kündigung kam es zu einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung, die
durch einen vor dem Kantonsgericht Glarus durchgeführten Vergleich vom 21.
Juni 2002 abgeschlossen wurde. Bis Ende Februar 2000 erbrachte die
Personalfürsorgestiftung zugunsten von M.________ die vertraglichen
Lohnzahlungen und in der Folge hat ihr die Firma G.________ AG bis Ende
Januar 2002 die Taggelder der Krankenversicherung ausbezahlt.

B.
Mit Klage vom 28. Februar 2005 beantragte M.________, die
Personalfürsorgestiftung sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Januar
2001 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 39'972 mit Zins von 5 % ab
Klageeinreichung zu bezahlen. Als Beklagte und Widerklägerin stellte die
Personalfürsorgestiftung am 27. April 2005 die Rechtsbegehren, es sei die
Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin
vollumfänglich abzuweisen. Zudem sei die Klägerin, ebenfalls unter Kosten-
und Entschädigungsfolge, zu verpflichten, der Beklagten den Vorbezug von
Vorsorgemitteln über Fr. 83'746.85 sowie die ausbezahlte
Freizügigkeitsleistung über Fr. 35'726.50, beides jeweils mit Zinsen,
zurückzuerstatten.

Mit Entscheid vom 29. November 2005 hat das Verwaltungsgericht des Kantons
Glarus die Beklagte in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin mit
Wirkung ab 1. Januar 2001 eine jährliche und volle Invalidenrente von Fr.
39'972.- zuzüglich 5 % Zins seit 1. März 2005 zu bezahlen. In teilweiser
Gutheissung der Widerklage wurde dagegen die Klägerin verpflichtet, die am
16. Mai 2000 ausbezahlte Freizügigkeitsleistung von Fr. 35'726.50 samt darauf
gutgeschriebenen Erträgen und erfolgten Einzahlungen der vormaligen
Arbeitgeberin und zuzüglich Zins seit 28. April 2005 der Beklagten
zurückzuzahlen.

C.
Die Personalfürsorgestiftung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und der Beginn des Invalidenrentenanspruchs der
Beschwerdegegnerin sei in der Höhe von Fr. 39'972.- pro Jahr unter dem
Vorbehalt der Überentschädigung auf den 1. Februar 2002 festzulegen.

M.________ lässt auf Gegenstandlosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen, indem sie geltend macht, mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 sei
der Beschwerdeführerin bereits mitgeteilt worden, sie könne tatsächlich davon
ausgehen, dass der Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente auf Ende
Januar 2002 festzulegen sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet
auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im kantonalen Entscheid wurden die massgeblichen Grundsätze und
Rechtsbestimmungen über den Anspruch auf Vorsorgeleistungen vollumfänglich
dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird.

2.
2.1 In der beim kantonalen Gericht eingereichten Klage hatte die
Beschwerdegegnerin beantragt, die Personalfürsorgestiftung sei zu
verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine jährliche Invalidenrente
von Fr. 39'972.- zu bezahlen. Diesem Rechtsbegehren wurde im angefochtenen
Entscheid entsprochen, indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerin die Invalidenrente ab diesem
Zeitpunkt auszurichten.

2.2 Gemäss Art. 26 BVV 2 kann der Anspruch auf Invalidenleistung frühestens
mit dem Wegfall des Lohnanspruches bzw. nach Erlöschen eines
Lohnersatzanspruches zu laufen beginnen. Im vorliegenden Fall wurden der
Beschwerdegegnerin bis Ende Februar 2000 die vertraglichen Lohnzahlungen
ausgerichtet und bis Ende Januar 2002 die Taggelder der Krankenversicherung
ausbezahlt. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf
die Rentenleistung im Sinne der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erst ab 1.
Februar 2002 zu laufen beginnt.

3.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin zudem
geltend, die ab 1. Februar 2002 der Beschwerdegegnerin auszurichtende
Rentenleistung sei unter Vorbehalt der Überentschädigung festzulegen. Über
dieses Begehren kann im vorliegenden Fall nicht befunden werden, da die
Rechtsfrage nicht Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
gebildet hat (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Darauf ist demzufolge nicht einzutreten. Ungeachtet davon hat der Vorbehalt
der Überentschädigung ohnehin Geltung und ist dieser Grundsatz im Rahmen der
Leistungserbringung zu berücksichtigen.

4.
Der obsiegenden Pensionskasse steht keine Parteientschädigung zu (BGE 123 V
309 Erw. 10). Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin, da von einer
mutwilligen Prozessführung nicht gesprochen werden kann.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten
ist, wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 29.
November 2005 insofern geändert, als der Rentenanspruch ab 1. Februar 2002 zu
laufen beginnt.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. Mai 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: