Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 46/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


{T 7}
B 46/06

Urteil vom 29. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Lustenberger,
Gerichtsschreiber Fessler.

K. ________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst
Integration Handicap, Schützenweg 10, 3014 Bern,

gegen

Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life Vorsorgewerk der I.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom

3. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1944 geborene K.________ arbeitete vom 1. Juli 1976 bis 30. Juni 1997 als
Techniker im Aussendienst der Firma R.________ AG. Im Rahmen dieser
Anstellung war er bei der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life,
Vorsorgewerk der I.________ AG, (früher: Personalfürsorgestiftung der
R.________ AG) berufsvorsorgerechtlich versichert. Ab 1. Juli 1997 war
K.________ bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet. Vom 1. Juli 1999 bis
30. April 2000 arbeitete er im Zwischenverdienst bei der Firma O.________.
Nachdem die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 15. September 1998 ein erstes
Gesuch u.a. um eine Rente abgelehnt hatte, meldete sich K.________ im
November 2001 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Nach Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. August 2002 ab
1. Juli 2001 eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und
eine Kinderrente zu. Mit Verfügung vom 2. Februar 2005 erhöhte sie ab
1. September 2003 die halbe auf eine ganze Rente.

B.
Am 14. Juli 2005 liess K.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Klage gegen die Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life einreichen mit
dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm seit dem 1. Juli
2001 die reglementarische Invaliditätsleistung auszurichten. Nach
Klageantwort sowie Edition der Akten der Invalidenversicherung und der
Arbeitslosenversicherung wies das angerufene Gericht das Rechtsmittel mit
Entscheid vom 3. März 2006 ab.

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei ihm seit dem 1. Juli 2001 die reglementarische Invaliditätsleistung
auszurichten.
Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Geschäftsführerin
der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, beantragt die Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme und einen Antrag verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110])
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

2.
Die Zuständigkeit des kantonalen Verwaltungsgerichts und letztinstanzlich der
II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (bis 31. Dezember 2006:
Eidgenössisches Versicherungsgericht) in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
zum Entscheid über den streitigen Anspruch auf Invalidenleistungen der
beruflichen Vorsorge ist gegeben (BGE 130 V 104 Erw. 1.1 und 112 Erw. 3.1.2,
128 II 389 Erw. 2.1.1, je mit Hinweisen).
Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt als zur
Rechtsvertretung bevollmächtigte Geschäftsführerin der Sammelstiftung
berufliche Vorsorge Swiss Life weist wie schon in der Klageantwort darauf
hin, dass bei Bejahung des streitigen Anspruchs auf Invalidenleistungen die
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt die Leistungen zu erbringen hat. Dabei
handelt es sich ebenfalls um eine registrierte Vorsorgeeinrichtung mit
eigener Rechtspersönlichkeit. Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, deren
Geschäftsführerin ebenfalls die Schweizerische Lebensversicherungs- und
Rentenanstalt ist, ist daher neu als Partei zu betrachten.

3.
3.1 Nach Art. 23 BVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2004, haben Anspruch
auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50
Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache
zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Laut dem am 1. Januar 2005 in
Kraft getretenen Art. 23 lit. a BVG besteht bereits bei einer Invalidität von
mindestens 40 Prozent Anspruch auf Invalidenleistungen. Das anwendbare
Vorsorgereglement der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, in der
ab 1. Januar 1999 gültigen Fassung, geht vom selben Invaliditätsbegriff aus
wie die Invalidenversicherung. Es geht insoweit zu Gunsten der Versicherten
weiter als das Gesetz, dass bereits bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %
Anspruch auf Leistungen besteht (Art. 34 und 35 des Vorsorgereglementes).
Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf
Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 19. Juli 1959 über die Invalidenversicherung (Art. 29
IVG). Der Eintritt des Versicherungsfalles fällt in der Regel mit der
Eröffnung der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der
hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung zusammen
(BGE 118 V 245 Erw. 3c mit Hinweis).

3.2 Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls
erst später bestehenden Invalidität voraus (BGE 130 V 275 Erw. 4.1 in fine).
Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss von der
Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde
liegt. Sodann darf die versicherte Person nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden
sein (BGE 123 V 265 Erw. 1c mit Hinweisen; SVR 2001 BVG Nr. 18 [B 64/99]
S. 70 Erw. 4b).

3.3 Der sachliche Zusammenhang im Besonderen kann auch gegeben sein, wenn die
bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit
somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende,
allenfalls auch berufsvorsorgerechtliche Leistungen auslösende Invalidität
jedoch psychisch bedingt ist. Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung
hiefür ist, dass das psychische Leiden sich schon während des
Vorsorgeverhältnisses manifestierte und das Krankheitsgeschehen erkennbar
mitprägte (vgl. Urteil G. vom 22. September 2006 [B 32/03] Erw. 3.3).

Zu den psychischen Leiden zählen auch anhaltende somatoforme Schmerzstörungen
nach ICD-10 F45.4 (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2). Sie bewirken allerdings nur
ausnahmsweise eine Invalidität (alt Art. 4 Abs. 1 IVG, sowie Art. 6, 7 und 8
Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 131 V 50 Erw. 1.2, 130 V
352). Die Fibromyalgie im Sinne von ICD-10 M79.0 weist zahlreiche mit den
somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf. Es rechtfertigt sich
beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht daher, die von der
Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze
bei der Beurteilung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie
analog anzuwenden (BGE 132 V 65).

4.
Die IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer auf Neuanmeldung hin ab 1. Juli
2001 eine halbe Rente zu, welche sie in der Folge ab 1. September 2003 auf
eine ganze Rente erhöhte (Verfügungen vom 6. August 2002 und 2. Februar
2005). Es steht fest, dass die ermittelten Invaliditätsgrade von 55 % und 100
% sowie der Rentenbeginn aus formellen und materiellen Gründen für die
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt und die zuständigen gerichtlichen
Instanzen nach Art. 73 BVG nicht verbindlich sind (BGE 132 V 1, 129 V 73, 126
V 308). Diese sind bei der Beurteilung der Frage, ob der Versicherungsfall
bei noch bestehendem (obligatorischem) Vorsorgeverhältnis eingetreten war,
auch nicht an die ursprüngliche rechtskräftige Rentenablehnung gebunden
(Urteil I. vom 7. Juli 2000 [B 43/99] Erw. 5b).

5.
Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten dahingehend gewürdigt, es
sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt,
dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, während der
Dauer des unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist am 31. Juli 1997
endenden Versicherungsverhältnisses eingetreten sei. Ebenfalls bestehe kein
rechtserheblicher zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeits- bzw.
Vorsorgeverhältnis und dem Eintritt der zur Invalidität führenden
Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger habe somit gegenüber der beklagten
Vorsorgeeinrichtung keinen Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche
Invalidenleistungen. Die Vorinstanz erwog im Besonderen, aufgrund der Akten
hätten 1997/98 somatische Beschwerden im Vordergrund gestanden und nicht das
invalidisierende psychische Leiden. Dr. med. P.________ habe zwar in seinem
Bericht vom 16. April 1998 eine versteckte Depression erwähnt, trotzdem aber
ab 30. März 1998 wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Im Weitern
habe der Kläger vom 1. Juli 1999 bis 30. April 2000 im Rahmen eines
Zwischenverdienstes als Lager-/Werkstattmitarbeiter bei der Firma O.________
gearbeitet. Für diese Zeit bestünden keine Anhaltspunkte für eine teilweise
Arbeits- oder Vermittlungsfähigkeit. Es sei somit davon auszugehen, der
Kläger sei in der Lage gewesen, bei entsprechendem Bedarf seitens des
Arbeitgebers eine vollzeitliche Tätigkeit auszuüben. Spätestens in diesem
Zeitpunkt wäre resp. sei der erforderliche zeitliche Zusammenhang
unterbrochen worden. Schliesslich falle der von der IV-Stelle festgesetzte
Zeitpunkt des Eintritts der die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG
eröffnenden Arbeitsunfähigkeit im Juli 2000 mit dem Beginn der
psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung durch Dr. med.
X.________ zusammen. Sie entspreche auch den Angaben des Klägers gegenüber
Dr. med. H.________ anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom April
2002.

6.
6.1
6.1.1 Aufgrund der Akten bestanden seit 1996 gehäufte krankheitsbedingte durch
hausärztliche Atteste bestätigte Absenzen. Gemäss den Angaben der Firma im
Fragebogen für den Arbeitgeber vom 2. März 1998 wurde der Versicherte «nach
Eintritt des Gesundheitsschadens» im Innendienst beschäftigt. Die Kündigung
erfolgte aus gesundheitlichen Gründen (vgl. auch Urteil B. vom 5. Februar
2003 [B 13/01] Erw. 4.2). Dr. med. P.________ hielt im Arztbericht vom
16. April 1998 fest, der Gesundheitsschaden, im Wesentlichen ein
zerviko-thorakales Vertebralsyndrom und eine generalisierte Fibromyalgie,
bestehe seit 9. Mai 1996. Der Rheumatologe Dr. med. S.________ stellte
aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde die Diagnose eines
rezidivierenden lumbovertebralen Schmerz- und
Zerviko-Thorako-Vertebralsyndroms (Bericht vom 7. Juni 1996). Der Internist
Dr. med. B.________, welcher den Versicherten auf Zuweisung des Hausarztes
psychosomatisch beurteilte, postulierte eine Somatisierungsstörung bei
zugrundeliegender unreifer Persönlichkeitsstörung. Der Patient reagiere
offenbar auf Anforderungen und Belastungen mit Rückzug in Krankheiten und
Symptomen, was das Bild einer atypischen Fibromyalgie ergebe (Bericht vom 17.
Dezember 1996). Die am Recht stehende Vorsorgeeinrichtung macht zwar insoweit
zu Recht geltend, dass ein vom behandelnden Arzt festgestellter
Gesundheitsschaden nicht mit einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit
gleichgesetzt werden könne. Dabei wird indessen übersehen, dass Dr. med.
P.________ die bisherige Tätigkeit lediglich als zumutbar bezeichnete, falls
keine schweren sperrigen Gegenstände zu tragen und zu heben sind. Die ab
31. März 1998 im Sinne einer Prognose attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 %
bezog der Hausarzt ausdrücklich auf die Tätigkeit als Aushilfe und Zulieferer
in einer Bäckerei. Dr. med. S.________ äusserte sich nicht zur
Arbeitsfähigkeit als Techniker im Aussendienst. Dr. med. B.________
schliesslich erachtete eine Arbeitsunfähigkeit aus medizinischen Gründen
lediglich deshalb nicht als gegeben, weil die Beschwerden unter der
medikamentösen Therapie regredient seien. Zudem bejahte er die Gefahr einer
Invalidisierung.

6.1.2 Im MEDAS-Gutachten vom 4. November 2004 wurden die Diagnosen
rezidivierende depressive Störungen bei aktuell schwerer Episode und
Fibromyalgiesyndrom mit radiologisch nachgewiesenen degenerativen
Veränderungen und Discopathien im Lumbalbereich gestellt. Aus
rheumatologischer Sicht wurde die Tätigkeit als TV-Techniker insoweit als
eingeschränkt bezeichnet, dass das Heben von Fernsehapparaten nicht mehr
zumutbar sei. Aufgrund der psychischen Störung war diese Tätigkeit nicht mehr
zumutbar. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei der
rezidivierenden depressiven Erkrankung um ein gut behandelbares Leiden
handle, sodass in einem halben Jahr eine erneute rein psychiatrische
Folgebegutachtung vorgenommen werden sollte. Zur Arbeitsfähigkeit in
zeitlicher Hinsicht (Beginn und Entwicklung) wurde Folgendes festgehalten:
«Aufgrund der Aktenlage besteht eine erstmalige Arbeitsunfähigkeit ab dem
21.5.1996, wobei anlässlich der Begutachtung im Frühjahr 2002 dem
Versicherten aus gemischt psychiatrisch neurochirurgischer Sicht eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit als TV-Techniker attestiert wird und für eine angepasste
Tätigkeit eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit. Abnahme der Arbeitsfähigkeit
aufgrund der psychischen Verschlechterung.»

Die interdisziplinäre (psychiatrische und neurochirurgische) Begutachtung
durch Dr. med. H.________ und Dr. med. L.________ vom 29. April 2002 hatte
eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig leichter Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) sowie ein belastungsabhängiges
thorakolumbales Schmerzsyndrom bei deutlichen degenerativen Veränderungen im
Lumbosakralbereich ergeben. Die Arbeitsfähigkeit als TV-Techniker wurde auf
50 % (15 %/40 % aus psychiatrischer/somatischer Sicht) beziffert. Nach
Dr. med. L.________ lagen die klinischen und radiologischen Befunde aufgrund
der Akten bereits seit 1996 in ähnlicher Form vor. Zu Beginn und Entwicklung
der Arbeitsunfähigkeit hielt die Gutachterin fest: «Als TV-Techniker dürfte
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % seit 1996 (damals
neuroradiologische Abklärung) vorliegen. Der Grad der Arbeitsfähigkeit hat
sich seither nicht wesentlich verändert» (Gutachten vom 1./7. Mai 2002).

6.2 Aufgrund dieser Akten bestand überwiegend wahrscheinlich 1996 und somit
bei bestehendem berufsvorsorgerechtlichem Versicherungsschutz eine vorwiegend
somatisch bedingte Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens als
TV-Techniker im Aussendienst (BGE 130 V 99 Erw. 3.2) von wenigstens 40 %.
Bereits damals gab es aber auch im Rahmen einer seit 1985 rezidivierenden
depressiven Störung deutliche Hinweise auf eine Somatisierungsstörung. Daraus
entwickelte sich schliesslich ein Fibromyalgiesyndrom. Dabei wies die dazu
komorbide depressive Störung im zeitlichen Verlauf eine unterschiedliche
Schwere auf, wie das Gutachten der Dres. med. H.________ und L.________ vom
1./7. Mai 2002 und die Expertise der MEDAS Bern vom 4. November 2004
eindrücklich belegen. Unter diesen Umständen können weder der zeitliche noch
der sachliche Zusammenhang zwischen der während des Arbeitsverhältnisses mit
der R.________ AG aufgetretenen vorwiegend somatisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit und der auch psychisch bedingten Invalidität verneint
werden. Die Zwischenverdiensttätigkeit vom 1. Juli 1999 bis 30. April 2000
lässt nicht auf eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der
die Wartezeit eröffnenden Arbeitsunfähigkeit und der Anspruch auf eine Rente
der Invalidenversicherung begründenden Invalidität schliessen. Anders
verhielte es sich, wenn entweder diese Tätigkeit vom Anforderungsprofil her
mit dem in der Firma R.________ AG ausgeübten Beruf eines TV-Technikers im
Aussendienst vergleichbar wäre oder die Erzielung eines
rentenausschliessenden Einkommens ermöglichte (vgl. auch Urteil H. vom
9. November 2005 [B 35/05] Erw. 4.1.3 sowie Gabriela Riemer-Kafka,
Zuständigkei der Vorsorgeeinrichtung auf Grund von Art. 23 BVG: zeitliche
Konnexität, in: SZS 2006 S. 370 ff.). Dies trifft indessen nicht zu, wie in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht vorgebracht wird.

6.3 Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt wird den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers in masslicher und zeitlicher Hinsicht im Rahmen von Gesetz
und Vorsorgereglement festzusetzen haben (vgl. BGE 129 V 450).

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1
und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, vom 3. März 2006 aufgehoben und die BVG-Sammelstiftung der
Rentenanstalt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die von ihr in
masslicher und zeitlicher Hinsicht festzusetzenden Invalidenleistungen zu
erbringen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Amt für Sozialversicherung und
Stiftungsaufsicht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.

Luzern, 29. Januar 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: