Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 44/2006
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{T 7}
B 44/06
B 45/06

Urteil vom 26. Februar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

B 44/06
Stiftung Auffangeinrichtung BVG c/o Schweizerischer Gewerbeverband,
Schwarztorstrasse 26, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001
Basel,

gegen

S.________, 1955, Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Lukas Denger, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern,

und

B 45/06
S.________, 1955, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Lukas Denger, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern,
gegen

1. Pensionskasse der Mercedes-Benz Automobil AG,  Zürcherstrasse 109,
8952 Schlieren,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy,   c/o Grendelmeier
Jenny & Partner, Zollikerstras-  se 141, 8008 Zürich,
2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG c/o Schweizeri-  scher
Gewerbeverband, Schwarztorstrasse 26,   3001 Bern,
Beschwerdegegnerinnen,
vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer,   Rümelinsplatz
14, 4001 Basel,

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom

22. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene S.________ unternahm am 3. Februar 1982 einen
Suizidversuch; eine unbeabsichtigte Fehlmanipulation am Karabiner führte zu
einer Zertrümmerung der rechten Schulter. Nachdem ihm die
Invalidenversicherung Rentenleistungen und berufliche
Eingliederungsmassnahmen erbracht hatte, war er ab 3. Juni 1991 für die
Garage X.________ in Y.________ als Reifenmonteur/Hilfsarbeiter tätig. Auf
den 8. März 1993 kündigte die Garage das Arbeitsverhältnis, weil S.________
ohne Begründung den Arbeitsplatz verlassen hatte. Am 5. Juli 1993 trat der
Versicherte einem Sozialprogramm der Stadt Z.________ bei.
Nachdem die Invalidenversicherung am 15. September 1993 ein Rentengesuch
abgelehnt hatte, meldete sich S.________ am 10. Dezember 1993 erneut bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Gestützt auf die eingeholten
Arztberichte und Abklärungen in erwerblicher Hinsicht, insbesondere
betreffend die seit 5. Juli 1993 ausgeübte Tätigkeit bei der Stiftung
Hilfsstelle Z.________, sprach die IV-Stelle Bern dem Versicherten mit
Verfügung vom 5. Juli 2000 eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2000 zu. Mit
einer weiteren Verfügung vom 15. November 2000 sprach die IV-Stelle
S.________ für den Zeitraum vom 1. Dezember 1993 bis 31. Juli 1998 eine halbe
sowie vom 1. August 1998 bis 30. Juni 2000 eine ganze Invalidenrente zu.
Diese Verfügungen blieben unangefochten.

B.
Am 17. Dezember 2004 liess S.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Bern gegen die Pensionskasse der Mercedes-Benz Automobil AG und die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG Klage einreichen mit den Anträgen:
1. Es sei festzustellen, dass die Pensionskasse der Mercedes-Benz Automobil
AG ihm gegenüber leistungspflichtig ist.

2.  Eventuell sei festzustellen, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG
leistungspflichtig ist.

3.  Die als leistungspflichtig erkannte Vorsorgeeinrichtung sei zu
verpflichten, ihm die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen,
zuzüglich Zins, zu erbringen.
Das Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass für die Invalidität des
Versicherten die Stiftung Auffangeinrichtung BVG leistungspflichtig sei, bei
welcher er als Mitarbeiter im Rahmen eines Einsatzprogramms der Stadt
Z.________ für die berufliche Vorsorge versichert gewesen sei. Der
Leistungsbeginn sei auf den 1. Oktober 1997 festzusetzen. Da indessen die
fünfjährige Verjährungsfrist erst mit der Klage vom 17. Dezember 2004
unterbrochen wurde, seien lediglich die Rentenbetreffnisse ab 1. Dezember
1999 geschuldet. Dementsprechend wies das Gericht die Klage gegen die
Pensionskasse der Mercedes-Benz Automobil AG ab. Die Klage gegen die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG hiess es insoweit gut, als es diese verpflichtete, dem
Versicherten ab 1. Dezember 1999 die ihm im Sinne der Erwägungen zustehenden
gesetzlichen und reglementarischen Leistungen auszurichten. Im Übrigen wies
es die Klage ab. Überdies sprach es dem Versicherten eine reduzierte
Parteientschädigung zu und gewährte ihm die unentgeltliche Verbeiständung,
soweit das Anwaltshonorar nicht durch die Parteientschädigung gedeckt war.

C.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben mit der
Feststellung, dass sie keine Leistungen zu erbringen hat.

S. ________ lässt sich vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Die
Pensionskasse der Mercedes-Benz Automobil AG schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
S.________ lässt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Er
beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei
festzustellen, dass die Pensionskasse der Mercedes-Benz Automobil AG,
eventuell die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, leistungspflichtig ist und die
als leistungspflichtig erkannte Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihm
die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen, zuzüglich Zins, zu
erbringen; sodann sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine ungekürzte
Parteientschädigung zuzusprechen. Schliesslich ersucht er um die Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Die Pensionskasse der Mercedes-Benz Automobil AG schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG beantragt
im Wesentlichen, in teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
sei die Pensionskasse der Mercedes-Benz Automobil AG als leistungspflichtige
Vorsorgeeinrichtung zur Erbringung der Invalidenleistungen zu verpflichten.
Das BSV verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen
(BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).

3.
Die Feststellungsklage gegen zwei Vorsorgeeinrichtungen betreffend die
Leistungspflicht der einen ist zulässig. Weil sich die konkreten Ansprüche
erst nach diesem Entscheid festlegen lassen, ist eine unbezifferte, auf eine
Geldzahlung gerichtete Klage zulässig (SZS 1998 S. 440).

4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG in
der vorliegend anwendbaren, bis Ende Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung)
unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweis,
120 V 112 E. 2b S. 116) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

4.2 Wie das kantonale Gericht festgehalten hat, besteht im vorliegenden Fall
keine Bindung an den Entscheid der Invalidenversicherung, da die beiden
Vorsorgeeinrichtungen nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren
einbezogen wurden. Es ist daher unabhängig von den Feststellungen der
Invalidenversicherung zu prüfen, wann die für die Entstehung des
Invalidenleistungsanspruchs relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

4.3 Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der Arztberichte, insbesondere der
Stellungnahme des Dr. med. A.________ vom 20. November 1996, zum Schluss,
dass die für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen relevante
Arbeitsunfähigkeit am 1. Oktober 1996 eingetreten sei. Der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung ist beizupflichten, und es wird auf die einlässlichen
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Zwar trifft es zu, dass
Dr. A.________ im Bericht vom 22. März 1994 auf zunehmende Beschwerden in der
rechten Schulter seit zwei Jahren hingewiesen hatte; eine Arbeitsunfähigkeit
stellte er für diesen Zeitraum indessen nicht fest. Da bis 7. April 1993
(Ablauf der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) keine relevante
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nachgewiesen ist, woran die seitens des
Versicherten beantragten Beweismassnahmen nach der Aktenlage nichts zu ändern
vermöchten, entfällt eine Leistungspflicht der Pensionskasse der
Mercedes-Benz Automobil AG für die von der Invalidenversicherung ab
1. Dezember 1993 mit einer halben und ab 1. August 1998 mit einer ganzen
Rente entschädigte Invalidität. Leistungspflichtig ist hingegen die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG, bei welcher der Beschwerdeführer 2 als Teilnehmer am
Einsatzprogramm der Stadt Z.________ für die berufliche Vorsorge versichert
war, als am 1. Oktober 1996 die Arbeitsunfähigkeit von 50 % eintrat, deren
Ursache zur späteren Invalidität geführt hat.

5.
Das kantonale Gericht hat die Invaliditätsbemessung anhand eines
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2002 gültig
gewesenen Fassung; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) vorgenommen. Dabei hat es als
hypothetisches Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) einen
Stundenlohn von Fr. 9.- eingesetzt, entsprechend dem Leistungslohn, den die
Stadt Z.________ dem Versicherten ab Juli 1993 ausgerichtet hatte, woraus
sich ein Betrag von Fr. 19'686.- im Jahr ergab. Dieses Einkommen kann
indessen nicht als Valideneinkommen herangezogen werden, wäre der Versicherte
doch ohne Gesundheitsschaden ohne weiteres in der Lage, wesentlich höhere,
existenzsichernde Erwerbseinkünfte zu erzielen. Indessen erübrigt es sich,
andere als die von der Vorinstanz eingesetzten Vergleichseinkommen
heranzuziehen. Denn diese hat keinen eigentlichen Einkommensvergleich
durchgeführt, sondern aufgrund der Angaben des Dr. med. A.________ zur
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit den im Einsatzprogramm der Sozialdienste
Z.________ erzielten Lohn im gleichen Verhältnis reduziert, d.h. ab
1. Oktober 1996 ein Einkommen von Fr. 9'843.- (entsprechend der attestierten
Arbeitsunfähigkeit von 50 %) und ab 1. August 1998 von Fr. 4'922.-
(entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 25 %) angenommen. Damit hat das
Verwaltungsgericht zur Ermittlung des jeweiligen Invaliditätsgrades genau
besehen einen Prozentvergleich vorgenommen, bei welchem anstelle bezifferter
Einkommen blosse Prozentzahlen einander gegenübergestellt werden. Ein solches
Vorgehen ist praxisgemäss zulässig (BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.). Die
Abstufung der von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG geschuldeten
Invalidenleistungen (halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 1996, nach Ablauf der
einjährigen Wartezeit, ganze Rente ab 1. November 1998, in Anwendung von
Art. 88a Abs. 2 IVV) ist korrekt und blieb zu Recht unangefochten.
Im Übrigen hätte auch ein Einkommensvergleich mit den Zahlen, welche die
Invalidenversicherung verwendet hat, und die der Beschwerdeführer 2 als
massgebend erachtet, zu keinem anderen Ergebnis geführt, da auch diesfalls
von einer etwa der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechenden
Verminderung des hypothetischen Lohnes ausgegangen werden müsste.
Dementsprechend leitet der Versicherte aus dem Beizug der von der
Invalidenversicherung eingesetzten hypothetischen Erwerbseinkommen denn auch
nichts zu seinen Gunsten ab.

6.
6.1 Mit Bezug auf Art. 41 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig
gewesenen Fassung), wonach Forderungen auf periodische Beiträge und
Leistungen nach fünf, andere nach 10 Jahren verjähren, hat die Vorinstanz
unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 117 V 329 E. 4 S. 332)
festgehalten, dass die 10jährige Verjährungsfrist betreffend die
Stammforderung mit Einreichung der Klage am 17. Dezember 2004 gewahrt worden
sei. Hinsichtlich Verjährung der einzelnen Rentenbetreffnisse lägen ausser
der Klage vom 17. Dezember 2004 keine die Verjährung unterbrechenden
Handlungen im Sinne von Art. 135 OR vor, weshalb lediglich die seit
1. Dezember 1999, fünf Jahre vor Klageeinreichung, fällig gewordenen
Rentenbetreffnisse geschuldet seien, wogegen die vor diesem Datum fällig
gewordenen Leistungen verjährt seien.

6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, kann die Verjährung einzig
durch die in Art. 135 OR genannten Handlungen unterbrochen werden, was auch
gilt, wenn - wie hier - eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung
beteiligt ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 55/05 vom
16. Oktober 2006). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat der Versicherte
zwei Verjährungsverzichtserklärungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom
28. März 2003 und 23. Januar 2004 aufgelegt, worin die Vorsorgeeinrichtung
bis zum 31. März 2005 auf die Einrede der Verjährung in Bezug auf allfällige
Ansprüche des Versicherten verzichtet soweit die Verjährung nicht bereits
eingetreten war. Nach der vom Bundesgericht in BGE 112 II 231 ff.
entwickelten Praxis löst der Verjährungsverzicht wie jede andere
verjährungsunterbrechende Handlung eine neue gesetzliche Verjährungsfrist aus
(Urteil des Bundesgerichts 5C.320/2001 vom 20. Februar 2002). Mit Bezug auf
den vorliegenden Fall hat der vorprozessual erklärte Verjährungsverzicht vom
28. März 2003 zur Folge, dass damit eine neue Frist ausgelöst wurde, indem
die ab März 1998 (5 Jahre vor der Verzichtserklärung) geschuldeten
Invalidenleistungen jedenfalls der Verjährung entzogen waren. Die
Rentenbetreffnisse sind daher nicht erst ab 1. Dezember 1999, sondern bereits
ab 1. März 1998, fünf Jahre vor der Verjährungsverzichtserklärung,
geschuldet, wogegen es dabei bleibt, dass die vom 1. Oktober 1997
(Rentenbeginn laut Vorinstanz) bis Ende Februar 1998 geschuldeten
Invalidenleistungen verjährt sind.

7.
7.1 Das kantonale Gericht hat dem im vorinstanzlichen Verfahren, soweit die
Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG betreffend, obsiegenden
Beschwerdeführer 2 eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.10 (einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen und seinem Rechtsvertreter überdies
eine Entschädigung von Fr. 1'845.35 zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung aus der Gerichtskasse bezahlt.

7.2 Der Versicherte beantragt die Zusprechung einer vollen
Parteientschädigung für das kantonale Klageverfahren, da er vollständig und
nicht bloss teilweise obsiegt habe; weil er zur Klärung der Rechtslage
gezwungen gewesen sei, beide Vorsorgeeinrichtungen ins Recht zu fassen, da
beide ihre Leistungspflicht bestritten hätten, habe zwangsläufig die eine der
Klagen abgewiesen werden müssen. Dies dürfe indessen nicht einem bloss
teilweisen Obsiegen gleichgesetzt werden.

7.3
7.3.1 Das Bundesrecht enthält keinerlei Vorschriften über die Kosten und
Entschädigungsregelung im kantonalen vorsorgerechtlichen Klageverfahren. Es
gilt kantonales Recht. In BGE 126 V 143 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht neu - zwecks Wahrung des Sachzusammenhangs und der
Einheit des Prozesses auf dem Gebiete der Sozialversicherung - seine
sachliche Zuständigkeit zur Überprüfung auch rein kantonalrechtlich
begründeter Prozess(Kosten) Entscheide indessen bejaht. Die Höhe der
Entschädigung überprüft das Bundesgericht nur daraufhin, ob die Anwendung des
kantonalen Rechts zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104
lit. a OG), wobei praktisch nur das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in
Betracht fällt (BGE 125 V 408 E. 3a mit Hinweisen). Eine Entschädigung ist
dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen
Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen
schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).
Willkür liegt jedoch nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines
Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 125 I 166 E. 2a
S. 168).

7.3.2 Eine Reduktion der vorinstanzlichen Parteientschädigung kann
entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 nicht mit dem Umstand
begründet werden, dass die Klage gegen die Pensionskasse der Mercedes-Benz
Automobile AG abgewiesen wurde, da er gezwungen war, beide
Vorsorgeeinrichtungen, die ihre Leistungspflicht verneinten, einzuklagen,
womit das Unterliegen in einem der beiden Prozesse zum Voraus feststand.
Somit liesse sich sagen, die Begründung des angefochtenen Entscheides sei im
Entschädigungspunkt zumindest fragwürdig. In seinem Ergebnis ist der
Entscheid im Entschädigungspunkt indessen ohne weiteres vertretbar, indem der
Aufwand des Rechtsvertreters unter den Titeln Parteientschädigung und
Entschädigung zufolge unentgeltlicher Prozessführung mit insgesamt
Fr. 5'845.- abgegolten wurde, dies bei einer eingereichten Honorarnote von
Fr. 6'767.-. Die Differenz von Fr. 922.- fällt nicht derart ins Gewicht, dass
von willkürlicher Entschädigung gesprochen werden müsste.

8.
Für das letztinstanzliche Verfahren werden aufgrund von Art. 134 OG keine
Gerichtskosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit
gegenstandslos. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der teilweise
obsiegende Beschwerdeführer 2 Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Art. 159
Abs. 1 und 3 OG). Soweit er unterliegt, ist ihm die unentgeltliche
Verbeiständung zu gewähren, da die entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 152 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371
E. 5b S. 372). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Die Vorsorgeeinrichtungen haben, soweit sie obsiegen, als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 118 V 158 E. 7 S. 169, 123 V 290
E. 10 S. 309).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren B 44/06 und B 45/06 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird
abgewiesen.

3.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten
wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern vom 22. Februar 2006 dahingehend geändert, dass die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer 2 die
gesetzlichen und reglementarischen Leistungen ab 1. März 1998 auszurichten.
Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten
abgewiesen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hat dem Beschwerdeführer 2 für das
Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Lukas
Denger, Bern, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
ausgerichtet.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 26. Februar 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: