Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 41/2006
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B 41/06

Urteil vom 23. Mai 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

H. ________, 1949, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter
von Salis, Rebweg 3, 8466 Trüllikon,

gegen

Pensionskasse M.________, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.
Isabelle Vetter-Schreiber, Seestrasse 6, 8002 Zürich.

Berufliche Vorsorge,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 5. Oktober 2005 (B 59/05).

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene X.________ war vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1993 bei
der Versicherungsgesellschaft S.________ angestellt, wo er mit der Beratung
von Unternehmen betraut war. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war er bei
der Pensionskasse M.________ berufsvorsorgeversichert. Mit Verfügung vom
1. Juli 1997 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Bern wegen eines
psychischen Leidens unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 100 %
ab 1. April 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Am 18. April
2002 verstarb X.________. In der Folge verneinte die Pensionskasse M.________
einen zu Lebzeiten des Verstorbenen entstandenen Anspruch auf eine
berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente und lehnte demzufolge auch das Gesuch
der Witwe H.________ um Ausrichtung einer Witwenrente ab.

B.
Am 8. Juli 2004 reichte H.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
gegen die Pensionskasse M.________ Klage ein auf rückwirkende Zusprechung
einer Witwenrente ab 1. Mai 2002. Mit Entscheid vom 11. April 2005 wies das
kantonale Gericht die Klage ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuerte H.________ ihr vorinstanzliches
Begehren; eventuell sei eine ergänzende Abklärung des Sachverhalts durch
Einholung eines Gutachtens zur Frage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit
vorzunehmen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 5. Oktober 2005 ab.

D.
In der Folge trat das Eidgenössische Versicherungsgericht auf ein erstes
Revisionsgesuch, mit welchem H.________ eine versehentliche
Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen geltend
gemacht hatte, mit Urteil vom 10. März 2006 wegen verspäteter
Gesuchseinreichung nicht ein.

E.
Mit neuerlichem Revisionsgesuch vom 23. März 2006 lässt H.________ unter
Hinweis auf zwei ärztliche Zeugnisse vom 28. Februar und 18. März 2006 die
Aufhebung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
5. Oktober 2005 sowie die rückwirkende Zusprechung einer Witwenrente ab
1. Mai 2002 beantragen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies lässt H.________ um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersuchen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da das
Revisionsgesuch vorher eingeleitet worden ist, richtet sich das Verfahren
noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund gemäss Art. 137 lit. b OG (neue
erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel) an. Das Revisionsgesuch
ist nach Massgabe von Art. 140 OG genügend substanziiert und rechtzeitig
eingereicht worden (Art. 141 Abs. 1 lit. b OG), weshalb darauf einzutreten
ist.

3.
Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines
bundesgerichtlichen Urteils u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller
nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.

Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im
Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren,
verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz
hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner
erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage
des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder
dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben
sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen
werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein
Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil
geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte.
Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der
Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt
daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders
bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die
Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die
Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der
Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen
nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein
Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im
Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat.
Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den
Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben
(BGE 127 V 353 E. 5b S. 358, 110 V 138 E. 2 S. 141, 291 E. 2a S. 293,
108 V 170 E. 1 S. 171; vgl. auch BGE 118 II 199 E. 5 S. 205).

4.
4.1 Im Urteil vom 5. Oktober 2005 wurde festgestellt, dass sich der
Rechtsstreit um die Frage drehe, ob sich (im Lichte der zu Art. 23 BVG
ergangenen Rechtsprechung über den erforderlichen engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität [BGE
123 V 262 E. 1c S. 264, 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f. mit Hinweisen])
die später (ab 1. April 1994) unbestrittenermassen invalidisierenden
psychischen Beeinträchtigungen bereits während des (unter Einschluss der
Nachdeckungszeit gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) bis 31. Januar 1994 dauernden
Vorsorgeverhältnisses mit der Pensionskasse M.________ in einer Weise
manifestiert hätten, dass deswegen schon damals eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit resultiert habe.

4.2 Diese Frage wurde im Hauptverfahren gestützt auf die (damalige)
medizinische Aktenlage verneint: Eine auf die invalidisierende psychische
Beeinträchtigung zurückzuführende relevante Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen während des Vorsorgeverhältnisses einschliesslich der Zeit
der Nachdeckung sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Von zusätzlichen Abklärungen seien keine für
die hier zu beantwortende Rechtsfrage wesentlichen neuen Erkenntnisse zu
erwarten, weshalb derartige Weiterungen unterbleiben könnten.

Zur Begründung führte das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem
Urteil vom 5. Oktober 2005 Folgendes aus: Dass das psychische Leiden während
des Arbeitsverhältnisses mit der Firma S.________ seinen Anfang genommen
habe, könne aufgrund der ärztlichen Angaben der Psychiatrischen Klinik
Y.________ vom 26. Juni 1996 und vor allem des psychiatrischen Gutachters
Dr. Z.________ vom 24. Oktober 1996 angenommen werden. Ob der Ehemann der
Beschwerdeführerin (heute: Gesuchstellerin) vom 24. Februar bis 17. Juli 1992
"arbeitsunfähig" gewesen sei, wie Dr. G.________, Spezialist für Innere
Medizin, in seinem Schreiben vom 12. August 2003 angegeben habe, und ob dies
durch die später zur Invalidität führende psychische Krankheit bedingt
gewesen sei, lasse sich dem Schreiben nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit
entnehmen. Falls der damalige Hausarzt darunter eine relevante
Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich (vgl. BGE 114 V 281 E. 3c S. 286) hätte verstehen
sollen, so bedeutete dies doch einen erheblichen Arbeitsausfall während fast
eines halben Jahres. Dies lasse sich schlecht mit der Tatsache vereinbaren,
dass die Firma S.________ als Arbeitgeberin dem Versicherten im Januar 1993
die Mitgliedschaft im "Club V." für "hervorragende Verkaufsleistung" im Jahre
1992 verliehen hatte. Wenn Dr. G.________ ferner die erwähnte
Arbeitsunfähigkeit "im Rahmen dieser Behandlung" attestiere, so sei dies sehr
vage, zähle er doch diesbezüglich Leiden auf (wie beispielsweise eine erneute
beidseitige Lungenembolie), die mit einer psychischen Erkrankung nichts zu
tun hätten. Die übrigen von der Beschwerdeführerin (hier Gesuchstellerin)
eingelegten ärztlichen Berichte seien unbestimmt und wenig überzeugend.

5.
Das Revisionsgesuch stützt sich auf zwei ärztliche Zeugnisse der Psychiater
Dr. D.________ vom 28. Februar 2006 und Dr. N.________ vom 18. März 2006.

5.1
5.1.1 Dr. D.________ führt in seiner ärztlichen Stellungnahme aus, er habe den
Ehemann der Gesuchstellerin "in den Jahren 1993 bis 1996 immer wieder (...)
in psychiatrischer Behandlung gehabt" und "schon mehrmals bestätigt, dass es
sich bei Herrn X.________ um eine psychopathische Persönlichkeit mit schwerer
Persönlichkeitsstörung gehandelt" habe. Sein Denken und Handeln sei von
diesen Krankheitsbildern bestimmt gewesen, auch wenn er "nach aussen
zeitweise normal (habe) auftreten" können. Die erwähnten Krankheitsbilder
hätten bereits in den Jahren 1992 und 1993 "zu Arbeitsunfähigkeit geführt".

5.1.2 Das zwölf und mehr Jahre nach dem hier relevanten Zeitraum (Ablauf der
Nachdeckungszeit: Ende Januar 1994) verfasste Arztzeugnis von Dr. D.________
enthält insofern keine neuen Elemente, als der ab 1993 behandelnde Psychiater
bereits am 16. Februar 2004 und 20. Mai 2005 ärztliche Stellungnahmen (ohne
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit) abgegeben hatte, welche ins
Hauptverfahren eingebracht wurden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
mass ihnen für die Beantwortung der relevanten Rechtsfrage, ob sich die (in
der Folge unbestrittenermassen invalidisierende) psychische
Gesundheitsstörung noch während des Vorsorgeverhältnisses mit der
Pensionskasse M.________ in Form einer erheblichen und ohne wesentlichen
Unterbruch andauernden Leistungseinbusse als Versicherungsberater
manifestiert hatte, keine Aussagekraft zu, weil es sie - wie andere bei den
Akten liegende ärztliche Feststellungen - als zu unbestimmt und daher als
wenig überzeugend wertete. Dieselben Schlussfolgerungen müssen für das
nunmehr aufgelegte Arztzeugnis von Dr. D.________ gezogen werden, in welchem
dieser (soweit ersichtlich erstmals) zur Leistungseinbusse Stellung nimmt:
Die pauschale Bestätigung, wonach das psychische Krankheitsbild in den Jahren
1992 und 1993 "zu Arbeitsunfähigkeit geführt" habe, lässt keinerlei
Rückschlüsse auf Beginn, Ausmass und Dauer der spezifischen beruflichen
Leistungsbeeinträchtigung zu (nur diese ist hier von Belang).
Soweit der Psychiater im jüngsten Arztbericht auf eine "telefonische
konsiliarische Besprechung" mit dem seinerzeit ebenfalls behandelnden
Internisten Dr. U.________ verweist, gilt es zweierlei festzuhalten. Zum
einen verfügt Letzterer gemäss den Angaben von Dr. D.________ in dessen
Arztzeugnis vom 28. Februar 2006 "leider (über) keine Unterlagen zu Herrn
X.________ mehr". Zum andern fällt auf, dass Dr. U.________ in seinem (im
Hauptverfahren aufliegenden) ärztlichen Zeugnis vom 22. Juni 2004 (ohne
nähere Begründung) "wegen relevanten gesundheitlichen Problemen" für drei
längere Perioden des Jahres 1993 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
attestierte (nämlich vom 28. Februar bis 5. April, 18. Mai bis 31. Juli sowie
vom 12. August bis 5. Oktober 1993). Diese rückwirkende Bescheinigung von
Dr. U.________ steht indessen im Widerspruch zu den diversen 1993 vom selben
Arzt ("echtzeitlich") zuhanden der Arbeitgeberfirma ausgestellten
Arztzeugnissen, in denen (ebenfalls ohne nähere Angaben über das jeweilige
Leiden) fünf kürzer dauernde Zeitabschnitte 100%iger Arbeitsunfähigkeit
ausgewiesen wurden, welche sich mit den Angaben vom 22. Juni 2004 nur zum
Teil decken (vom 22. Februar bis 10. März, 19. April bis 1. Mai, 7. bis
15. Juni, 5. bis 18. Juli sowie vom 20. bis 24. September 1993). Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch der rückwirkenden
ärztlichen Stellungnahme von Dr. U.________ vom 22. Juni 2004 (wie auch
seinem Arztzeugnis vom 26. August 2003) keinen Beweiswert beigemessen.

Nach dem Gesagten ist das neu vorgelegte ärztliche Zeugnis von Dr. D.________
vom 28. Februar 2006 nicht geeignet, die tatbeständlichen
Entscheidungsgrundlagen des angefochtenen Urteils als objektiv mangelhaft
erscheinen zu lassen.

5.2
5.2.1 In seiner Stellungnahme vom 18. März 2006 legt Dr. N.________ dar, dass
er den Ehemann der Gesuchstellerin nach Zuweisung durch den seinerzeitigen
Hausarzt Dr. G.________ am 30. Juni 1992 konsiliarisch untersucht habe.
Aufgrund seiner damaligen Feststellungen und anhand seiner Unterlagen
"bestätige" er, "dass Herr X.________ damals - und zumindest seit zirka
Anfang 1990 - an einer schweren, invalidisierenden psychischen Krankheit aus
dem Formenkreis der organischen Frontalhirnsyndrome im Sinne eines
dysexekutiven Syndroms litt". Sein Denken schien in formaler Hinsicht bei
kursorischer Prüfung intakt zu sein. In inhaltlicher Hinsicht hätten sich
jedoch deutliche Auffälligkeiten gezeigt: Der Versicherte sei offensichtlich
nicht in der Lage gewesen, seine aktuelle persönliche Lebenssituation adäquat
zu beurteilen und sein zukünftiges Handeln auf der Basis einer solchen
Beurteilung zu planen. Bei der Darstellung seiner persönlichen
Lebensgeschichte und bei der subjektiven Bewertung seiner aktuellen
Lebenslage hätten sich krasse, groteske Inkongruenzen gezeigt, wobei sich der
Versicherte der Inkohärenz seiner Einschätzungen offensichtlich nicht bewusst
gewesen sei. Zwar habe er eine langwierige und eindrückliche
Krankengeschichte mit rezidivierenden Lungenembolien seit dem 27. Altersjahr
mit einer entsprechenden Dauerbehandlung mittels Antikoagulation, mit
zunehmender schwerer, chronischer und invalidisierender Müdigkeit mit einem
zwingenden Schlafbedürfnis von zirka 14 Stunden täglich, mit monatelanger
Arbeitsunfähigkeit, mit Rückenbeschwerden und mit asthmoiden Atembeschwerden
geschildert. Gleichzeitig habe er jedoch auf Anfrage keine wirklichen
Probleme gesundheitlicher Art zu erkennen vermocht. Er habe sich selber als
erfolgreichen "Unternehmensberater" (Versicherungsberater) im Dienst der
Versicherungsgesellschaft S.________ beurteilt und mit befremdlicher
Zuversicht auf ein aktuelles Monatseinkommen von Fr. 20'000.- hingewiesen.
Auch seine eigene Darstellung eines reibungslosen Zusammenlebens mit seiner
dritten Ehefrau und deren beiden Kindern hätten krass kontrastiert mit den
Schilderungen des zuweisenden Hausarztes Dr. G.________. Dieser hätte unter
dem Eindruck der extremen Spannungen in der neuen Ehe des Versicherten
gestanden und sei insbesondere in grosser Sorge um die beiden Kinder der
Ehefrau gewesen, welche unter dem verständnislosen, impulsiven und grotesk
diktatorischen Verhalten des Versicherten gelitten hätten.

Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, führte Dr. N.________ aus, es sei "klar,
dass der (Versicherte) im Jahre 1992 bereits nicht mehr in der Lage war,
irgendeine Lohnarbeit zu leisten". Zwar gelänge es Patienten mit Schädigungen
im Bereich des Frontalhirnes jeweils noch recht lange, gewohnte einzelne
Routinearbeiten weiterhin zu erledigen. Hingegen scheiterten die Patienten an
der langfristigen Handlungsplanung und an der sozial verträglichen Umsetzung
ihrer Intentionen. Typischerweise manifestiere sich das letztgenannte
Krankheitsmerkmal zunächst beim alltäglichen Zusammenleben im privaten,
familiären Umkreis. Von einer weiteren Öffentlichkeit und oft auch von
medizinischen Fachpersonen werde es oftmals erst wesentlich später
wahrgenommen. Aus objektiver Sicht stehe fest, dass der Versicherte im Jahre
1992 insbesondere seiner beruflichen Rolle eines Versicherungsberaters nicht
mehr gewachsen gewesen sei. Diese Tätigkeit setze, nebst der Beherrschung
finanzmathematischer Routinen, zwischenmenschlich-empathische Fähigkeiten
voraus. Namentlich Letztere nähmen bei Schädigungen des Frontalhirnes bereits
in frühen Stadien Schaden. Unter Hinweis auf die Angaben im ärztlichen
Zeugnis von Dr. G.________ vom 12. August 2003 führte Dr. N.________ in
seiner einlässlichen psychiatrischen Stellungnahme aus, er bestätige "voll
und ganz" die Feststellungen des damaligen Hausarztes: Der Versicherte habe
an einer schweren psychischen (psychoorganischen) Krankheit gelitten, "welche
zur bekannten Arbeitsunfähigkeit ab Februar 1992 Anlass gegeben und diese
auch verursacht" habe. Laut seinen abschliessenden Bemerkungen hat
Dr. N.________ darauf verzichtet, seine Diagnose dem Ehemann der
Gesuchstellerin mitzuteilen. Hingegen habe er Dr. G.________ mündlich
dahingehend informiert, dass von einer Psychotherapie keine Besserung zu
erwarten sei und dass auch keine psychopharmako-therapeutische Behandlung
empfohlen werden könne.

5.2.2 Der Umstand, dass der Versicherte bereits im Jahre 1992 psychiatrisch
beurteilt worden war, war dem Gericht im Hauptverfahren nicht bekannt und
stellt insofern eine neue Tatsache dar. Mit Blick auf die übrige Aktenlage
ist festzuhalten, dass Dr. N.________, welcher den Ehemann der
Gesuchstellerin lediglich einmal (konsiliarisch) untersucht hat, als einziger
der mit dem Versicherten konfrontierten (und diesen zum Teil monatelang
stationär behandelnden) Psychiater die Diagnose einer organischen zerebralen
Erkrankung erhoben hat. Es fällt auch auf, dass Dr. G.________, der
seinerzeit die psychiatrische Untersuchung bei Dr. N.________ veranlasst
hatte, dessen Befunderhebung in der eigenen hausärztlichen Stellungnahme vom
12. August 2003 mit keinem Wort erwähnte. Und entgegen der (ihm offenbar nur
mündlich mitgeteilten) Einschätzung des konsiliarisch beigezogenen
Psychiaters, wonach der Versicherte für jegliche Lohnarbeit vollständig
arbeitsunfähig sei, schrieb Dr. G.________ den Ehemann der Gesuchstellerin am
22. Juli 1992, d.h. rund drei Wochen nach der Untersuchung durch
Dr. N.________, ab 6. Juli 1992 wieder zu 50 % sowie ab 18. Juli 1992 wieder
vollständig arbeitsfähig (in seiner Tätigkeit als Versicherungsberater).

Es mag hier offen bleiben, welches psychische bzw. psychoorganische Leiden
zur Invalidität des Versicherten führte. Aus diesem Grunde kann auch von den
im Revisionsgesuch beantragten ergänzenden Abklärungen bei einem renommierten
medizinischen Experten im Gebiete dysexekutiver Symptome abgesehen werden.
Auch unter der Annahme, dass die Diagnose des Psychiaters Dr. N.________
zutrifft, vermöchte die Gesuchstellerin nämlich nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. Entscheidend bleibt auch im vorliegenden Revisionsverfahren, dass
sich die von Dr. N.________ generell (und für den Zeitraum vom 24. Februar
bis 17. Juli 1992 [zumindest zum Teil allerdings aus somatischen Gründen]
auch von Dr. G.________) attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbaren
lässt mit der vom Versicherten im angestammten Aufgabenbereich eines
Versicherungsberaters offenkundig nach wie vor erbrachten (und von seiner
Arbeitgeberin für das Jahr 1992 sogar speziell ausgezeichneten) beruflichen
Leistung (vgl. die Angaben der Versicherungsgesellschaft S.________ vom
4. März 1996 zuhanden der IV-Organe). Sollte die in Erw. 5.2.1 hievor
angeführte psychiatrische Beurteilung Dr. N.________s dem Grundsatze nach
tatsächlich zutreffen, liesse sich einzig die Schlussfolgerung ziehen, dass
die (später) invalidisierende psychische oder psychoorganische Krankheit im
familiären Umfeld lange vor der (laut den Angaben der Arbeitgeberfirma aus
disziplinarischen Gründen ausgesprochenen) Kündigung der Arbeitsstelle in
Erscheinung trat, wogegen der Versicherte den spezifischen Anforderungen
seines bisherigen Berufes während der Dauer des vorsorgerechtlichen
Versicherungsverhältnisses mit der Gesuchsgegnerin (einschliesslich der
Nachdeckungszeit bis Ende Januar 1994) im Wesentlichen gewachsen blieb.
Jedenfalls verbietet sich nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeit als
Versicherungsberater eine gegenteilige Annahme.

Nach dem Gesagten hätte die psychiatrische Stellungnahme Dr. N.________s vom
18. März 2006, wenn sie dem Gericht bereits im Hauptverfahren vorgelegen
hätte, nicht zu einem anderen Urteil geführt. Ein Revisionsgrund ist deshalb
zu verneinen.

6.
Das Revisionsgesuch wird einstimmig als unbegründet befunden, weshalb es ohne
Schriftenwechsel und ohne öffentliche Beratung erledigt wird (Art. 143 Abs. 1
und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

7.
7.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (e-contrario-Schluss aus Art. 134 OG in
der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung).
Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten der Gesuchstellerin auferlegt
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Gleichzeitig wird ihr die
unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung; Art. 152 OG)
gewährt, da die hiefür erforderlichen Voraussetzungen
(Nichtaussichtslosigkeit, Bedürftigkeit, Gebotenheit einer Verbeiständung)
gegeben sind (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit
Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

7.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des hier anwendbaren Tarifs über die Entschädigungen
an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht (in Kraft gestanden bis Ende 2006) wird das
Anwaltshonorar ermessensweise nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer
Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des
Anwalts bestimmt. Für Gesuche um Revision gilt dabei ein Entschädigungsrahmen
von Fr. 500.- bis Fr. 15'000.- (Art. 2 Abs. 1 lit. c des Tarifs). Gemäss
Gesamtgerichtsbeschluss des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 3. Juni 1997 beträgt der Ansatz, der einem anwaltlich vertretenen
Versicherten zu Lasten der Gegenpartei im Normalfall zuzusprechen ist,
Fr. 2'500.- (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen; BGE 125 V 201). Dies
gilt auch für die unentgeltliche Verbeiständung (RKUV 1996 Nr. U 259 S. 262
E. 5c).

Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin reichte am 2. Mai 2007 eine
Zusammenstellung seiner Bemühungen ins Recht, wonach er im Revisionsverfahren
(nebst Auslagen von total Fr. 183.95) insgesamt 21,75 Stunden aufgewendet
habe. Der vorliegende Rechtsstreit hat indessen unter dem Gesichtspunkt der
erforderlichen Arbeitsleistung und des dafür benötigten Zeitaufwands keine
übermässigen Anforderungen gestellt. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass es
sich bei der Streitsache der Gesuchstellerin um eine überaus schwierige
Angelegenheit gehandelt hätte, die ein Abweichen vom erwähnten Normalansatz
rechtfertigen würde. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände scheint
eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (Honorar, Auslagenersatz und
Mehrwertsteuer) für das Revisionsverfahren als durchaus angemessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin  auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt
Dr. Peter von Salis, Trüllikon, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus
der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 23. Mai 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: