Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 3/2006
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Prozess {T 7}
B 3/06

Urteil vom 6. Juni 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

Pensionskasse für Gewerbe, Handel und Industrie (PKG), Zürichstrasse 16, 6004
Luzern, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Raetus Cattelan,
Zinggentorstrasse 4, 6006 Luzern,

gegen

U.________, 1954, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Heidi
Koch-Amberg, Stauffacherstrasse 1, 6020 Emmenbrücke

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 14. November 2005)

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1954 geborene U.________ war ab 18. Januar 1996 bei der Firma
T.________ AG als Sortiererin tätig und wurde auf den 15. März 1996 in die
Pensionskasse für Gewerbe, Handel und Industrie (PKG) aufgenommen. Am 26.
März 1996 hatte sie zuhanden der Vorsorgeeinrichtung einen
Gesundheitsfragebogen ausgefüllt, worin namentlich die Fragen, ob irgendeine
gesundheitliche Störung oder Behinderungsform bestehe und ob in den letzten
zwölf Monaten ärztliche Behandlungen stattgefunden hätten bzw. der
Versicherungsnehmer in ärztlicher Kontrolle stehe, verneint worden waren.
Seit Mitte Juni 2002 wegen diverser Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig,
sprach ihr die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 3. Dezember 2003
rückwirkend ab 1. Juni 2003 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 100 %, zu.

A.b Die PKG prüfte in der Folge ihrerseits die Voraussetzungen für einen
Rentenanspruch und holte die Akten der Invalidenversicherung sowie
Erkundigungen bei ihrem ärztlichen Dienst ein (Stellungnahme des Dr. med.
K.________, Spezialarzt Innere Medizin FMH, vom 25. Februar 2003 [samt
Berichten des Dr. med. J.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 29. November
2002 und 11. Februar 2003]). Mit Schreiben vom 26. Februar 2003 trat sie vom
überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück, da auf Grund der eingeholten
medizinischen Unterlagen ausgewiesen sei, dass U.________ bereits vor der
Unterzeichnung des Anmeldeformulars in ärztlicher Behandlung gestanden habe
und die entsprechenden Angaben deshalb nicht wahrheitsgetreu erfolgt seien.
Am 21. Mai 2004 teilte PKG der Versicherten mit, dass ihr ab 1. Mai 2004
(Ablauf der Krankentaggeldversicherung) eine Rente in Höhe von Fr. 355.-
monatlich ausgerichtet werde.

B.
U.________ liess am 2. Dezember 2004 beim Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern gegen die PKG Klage einreichen und im Wesentlichen beantragen, es sei
ihr rückwirkend ab 1. Mai 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %
neben den obligatorischen auch überobligatorische Leistungen zuzusprechen.
Mit Entscheid vom 14. November 2005 hiess das kantonale Gericht die Klage gut
und verpflichtete die PKG, der Klägerin eine Invalidenrente entsprechend den
gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.

C.
Die PKG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass im Rahmen
der weitergehenden beruflichen Vorsorge kein Anspruch seitens der Klägerin
bestehe.

Während U.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Invalidenleistungen aus
der überobligatorischen beruflichen Vorsorge hat. Unbestritten ist
demgegenüber die Leistungspflicht der PKG im obligatorischen Bereich.

2.
2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht
und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den
statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der
Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss
Art. 4 ff. VVG. Danach kann die Vorsorgeeinrichtung innert vier Wochen (Art.
6 VVG [in der bis 31. Dezember 2005 in Kraft gestandenen, vorliegend
anwendbaren Fassung]; nachfolgend: alt Art. 6 VVG) seit Kenntnis der
Anzeigepflichtverletzung vom Vorsorgevertrag zurücktreten, wobei es sich um
eine Verwirkungsfrist handelt, deren Lauf weder gehemmt noch unterbrochen
werden kann. Sie beginnt erst, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde von
Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzung der
Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosse Vermutungen, die zu grösserer oder
geringerer Wahrscheinlichkeit drängen, dass die Anzeigepflicht verletzt ist,
genügen nicht (BGE 119 V 286 ff. Erw. 4 und 5). In den Urteilen R. vom 17.
Dezember 2001, B 69/00, (zusammengefasst in SZS 2005 S. 481 f.), H. vom 26.
November 2001, B 41/00, (zusammengefasst in SZS 2005 S. 429) sowie C. vom
30. August 2000, B 68/99, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
festgehalten, dass der Rücktritt der Vorsorgeeinrichtung vom Vorsorgevertrag
bei einer Anzeigepflichtverletzung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in welchem
die Aufnahme in die überobligatorische berufliche Vorsorge erfolgte. Die
Zulässigkeit des Vertragsrücktritts beurteilt sich nach der Rechtslage, die
in jenem Zeitpunkt Geltung hatte (BGE 130 V 11 f. Erw. 2.1).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Anmeldeformular - und damit die
Gesundheitserklärung - am 26. März 1996 ausgefüllt. Es ist somit nicht nur
die Frage der allfälligen Anzeigepflichtverletzung, sondern auch diejenige
des rechtzeitigen Rücktritts der PKG vom (überobligatorischen)
Vorsorgevertrag nach dem im Jahre 1996 geltenden Reglement (nachfolgend:
Reglement 1996) zu beurteilen. Dieses beinhaltet, wie das kantonale Gericht
richtig erkannt hat, - im Gegensatz zu der ab 1. Januar 2002 geltenden
Fassung - keine entsprechende Regelung. Es gelangen daher durch
Analogieschluss die Art. 4 ff. VVG zur Anwendung, wonach die
Vorsorgeeinrichtung innert vier Wochen seit Kenntnis der
Anzeigepflichtverletzung vom Vorsorgevertrag zurücktreten kann.

2.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erst mit dem -
durch ihren ärztlichen Dienst, Dr. med. K.________, angeforderten - Bericht
des Hausarztes Dr. med. J.________ vom 11. Februar 2003 detailliert über die
Anzahl der im Zeitraum vom 23. April 1995 bis 25. März 1996, d.h. ein Jahr
vor Ausfüllen des Anmeldeformulars durch die Beschwerdegegnerin,
stattgefundenen medizinischen Konsultationen informiert worden war. Die
diesbezüglichen Angaben wurden der PKG mit Schreiben des Dr. med. K.________
vom 25. Februar 2003 weitergeleitet, woraufhin diese am 26. Februar 2003
gegenüber der Versicherten den Vertragsrücktritt im überobligatorischen
Vorsorgebereich erklärte. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist mithin im
Ergebnis darin beizupflichten, dass die rückwirkende Auflösung des Vertrages,
soweit überhaupt zulässig, grundsätzlich fristgerecht erfolgt ist.

3.
3.1 Laut Ziff. 2.5 des Reglements 1996 müssen Versicherte beim Eintritt in die
Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage Auskunft über ihren Gesundheitszustand geben.
Gemäss Art. 4 VVG, welche Bestimmung nach dem in Erw. 2.2.1 hievor Gesagten
analogieweise zur Anwendung gelangt, hat der Antragsteller dem Versicherer an
Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die
Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bei
Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich
mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die
geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt
oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben
(Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des
Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als
erheblich vermutet (Abs. 3).

3.2 Gefahrstatsachen sind alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr
in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu
deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu
rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen
Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung weist die Anzeigepflicht des
Antragstellers keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr
auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer
ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist
daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über
bestehende Gefahren Auskunft zu geben. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich
die Anzeige- bzw. Nachmeldepflicht auch auf (erhebliche) Gefahrstatsachen,
die zwar nach Einreichung des Antrages, aber vor Abschluss des Vertrages
entstehen, unabhängig davon, ob die Vertragswirkungen früher oder später
einsetzen. Hat der Antragsteller beim Abschluss einer Versicherung eine für
ihn erkennbare erhebliche Gefahrstatsache im soeben dargelegten Sinn, nach
der er ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt worden war, unrichtig
beantwortet oder verschwiegen, so steht dem Versicherer nach alt Art. 6 VVG
das Recht zu, binnen vier Wochen seit Kenntnis der Verletzung der
Anzeigepflicht vom Vertrag zurückzutreten (BGE 116 V 226 f. Erw. 5a mit
zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; vgl. auch BGE 118 II 333;
SVR 1997 BVG Nr. 81 S. 250 Erw. 3a).

4.
4.1
4.1.1 Die PKG macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe durch Verneinung der
im Anmeldeformular (vom 26. März 1996) enthaltenen Fragen "Besteht irgendeine
gesundheitliche Störung oder Behinderungsform?" sowie "Waren Sie in den
letzten 12 Monaten in ärztlicher Behandlung oder stehen Sie zur Zeit unter
ärztlicher Kontrolle?" ihre Anzeigepflicht missachtet. Zum einen habe sie
gemäss Schreiben des Dr. med. K.________ vom 25. Februar 2003 (mit Verweis
auf die Berichte des Dr. med. J.________ vom 29. November 2002 und 11.
Februar 2003) im Jahr vor der Anmeldung - im Zeitraum vom 23. April 1995 bis
25. März 1996 - insgesamt 14 Mal ihren Hausarzt aufgesucht. Des Weitern leide
die Beschwerdegegnerin, wie insbesondere dem Austrittsbericht des
Kantonsspitals X.________ vom 15. Juli 2002 zu entnehmen sei,
ausgewiesenermassen bereits seit 1991 an einer Hiatusgleithernie sowie einer
schweren erosiven, teils hämorrhagischen Antrumgastritis und an erheblicher
Bulbitis. Im November 1994 sei sie zudem wegen Nephrolithiasis sowie Verdacht
auf Hypertonie und Morbus Scheuermann hospitalisiert gewesen. Gemäss eigenen
Angaben im Rahmen der IV-Anmeldung vom 3. Februar 2003 stehe sie ferner seit
dem 23. April 1995 auf Grund diverser Beschwerden (Schmerzen, Depression,
Blutdruck, Magenprobleme) bei Dr. med. J.________ in Behandlung.

4.1.2 Dem hält die Vorinstanz, namentlich unter Hinweis auf die Lehre
(Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 129 Rz 350), entgegen, dass
die Beschwerdegegnerin bei Arbeitsbeginn im Frühjahr 1996 voll arbeitsfähig
und gesund gewesen sei. Das Verschweigen vorheriger Behandlungen könne nicht
als Anzeigepflichtverletzung beurteilt werden, da ein missbräuchliches
Verhalten bei Vertragsabschluss nicht leichthin angenommen werde.
Vorangegangene vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen seien nicht
als deklarationspflichtig zu werten. Erst wenn Perioden von Arbeitsfähigkeit
mit solcher der Arbeitsunfähigkeit abwechselten, bestehe eine
Auskunftspflicht.

4.2 Die Beschwerdegegnerin gab in ihrer IV-Anmeldung vom 3. Februar 2003 an,
seit 23. April 1995 bei Dr. med. J.________ wegen Schmerzen, Depressionen,
Blutdruck- und Magenproblemen in Behandlung gewesen zu sein. Wie Dr. med.
J.________ in seinem Bericht vom 29. November 2002 bestätigt, litt die
Patientin schon zu Beginn an chronischen Kopfschmerzen, bekannter arterieller
Hypertonie und Reflux.

4.2.1 Rechtsprechungsgemäss (SZS 1998 S. 310 f. Erw. 3b mit Hinweisen) gilt
insbesondere die arterielle Hypertonie als eine gesundheitliche Störung mit
Krankheitswert, die anzeigepflichtig ist. Daran vermag die Tatsache, dass
heutzutage viele Leute mit zunehmenden Alter an (pathologischem)
Bluthochdruck leiden, nichts zu ändern. Es kann als allgemein bekannt
vorausgesetzt werden, dass es sich dabei um eine gesundheitliche Störung
handelt, welche sich in vielfältiger Weise negativ auf die Gesundheit
auswirkt und von kleineren Unpässlichkeiten (wie morgendlichen Kopfschmerzen,
Ohrensausen oder Druckgefühl in der Brust) bis hin zu schwersten Erkrankungen
(Herzinfarkt, Hirnblutungen etc.) führen kann. Entsprechend wird die
Bevölkerung denn auch in Fachkreisen (Arztpraxen, Apotheken) und Medien auf
die Folgen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung und wie man dieser
begegnet (Medikamentation, Anpassung von Ess- und Lebensgewohnheiten)
hingewiesen.

4.2.2 Die Beschwerdegegnerin hätte bei Beantwortung der Frage 2 des
Anmeldeformulars (betreffend Vorliegen gesundheitlicher Störungen) deshalb -
entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts - zumindest ihre
arterielle Hypertonie erwähnen müssen. Dass die Fragestellung unklar gewesen
sei, wird von Seiten der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend gemacht
und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Bei Zweifeln darüber, ob es sich
bei ihren Beschwerden um "gesundheitliche Störungen" oder
"Behinderungsformen" handelt, wäre die Versicherte im Übrigen gehalten
gewesen, sich bei der Vorsorgeeinrichtung über die genaue Bedeutung und die
Tragweite der Ausdrücke zu erkundigen (BGE 96 II 212 Erw. 5 mit Hinweis).
Diese Mitwirkungspflicht rechtfertigt sich im vorliegenden Fall überdies,
weil die Beschwerdegegnerin auf dem Anmeldeformular unter der Rubrik
"WICHTIG" darauf hingewiesen worden war, dass die Fragen wahrheitsgetreu zu
beantworten seien und eine Verletzung der Anzeigepflicht die PKG zum
Rücktritt vom Vertrag berechtige. Die Beschwerdegegnerin musste sich also
beim Ausfüllen des Fragebogens der Konsequenzen einer allfälligen
Falschbeantwortung bewusst sein. Mit der generellen Verneinung der Frage hat
sie folglich ihre Anzeigepflicht verletzt.

4.3
4.3.1 Dem kantonalen Gericht ist sodann zwar darin beizupflichten, dass nur
belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen nicht anzeigepflichtig sind
(SVR 1997 BVG Nr. 81 S. 251 Erw. 4b; Stauffer, a.a.O., S. 129 Rz 350). Jedoch
gelten in der Praxis sowohl Arztbesuche als auch die Einnahme von allfälligen
Medikamenten als grundsätzlich deklarationspflichtig (in SZS 2003 S. 362 f.
zusammengefasstes Urteil B. vom 28. Juni 2002, B 60/01, Erw. 3b). Nach dem
gewöhnlichen Sprachgebrauch ist unter "ärztlicher Untersuchung" eine über die
mit der Behandlung einer Erkältung oder einer anderen trivialen Krankheit
verbundene Ermittlung des vorhandenen Krankheitszustandes hinausgehende
Untersuchung zu verstehen (BGE 96 II 217 Erw. 8). Der Begriff der "ärztlichen
Behandlung" ist demnach extensiver auszulegen als jener der "ärztlichen
Untersuchung".

4.3.2 Obwohl die Beschwerdegegnerin im Jahr vor Eintritt in die PKG auf Grund
ihrer Beschwerden 14 Mal einen Arzt konsultiert hatte, verneinte sie die
Frage 3 des Anmeldeformulars, worin sich die PKG nach allfälligen "ärztlichen
Behandlungen" oder "Kontrollen" zwölf Monate vor Eintrittsdatum erkundigte.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass sie den Arzt aus unterschiedlichen
Gründen aufgesucht und, da das Element der Dauerhaftigkeit nicht erfüllt sei,
folglich nicht unter ärztlicher Kontrolle gestanden habe. Dem ist
entgegenzuhalten, dass eine Person, welche bloss an vorübergehenden
Gesundheitsstörungen leidet, nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht 14
Mal während eines Jahres den Hausarzt konsultiert, zumal, wie die
Beschwerdeführerin zutreffend festgestellt hat, mehrere dieser Konsultationen
im Zusammenhang mit der schwer einstellbaren Hypertonie erfolgt sind. Dem
Bericht des Dr. med. J.________ vom 23. Juli 2004 ist ferner zu entnehmen,
dass die Patientin vor dem 26. März 1996 lediglich deshalb nur sporadisch
ärztlich kontrolliert worden sei, weil sie eine regelmässigere Therapierung
abgelehnt habe. Demnach war auch der dazumal behandelnde Arzt der Ansicht,
die Beschwerdegegnerin hätte zufolge ihrer Leiden eine eingehendere ärztliche
Behandlung benötigt. Überdies kompensierte die Beschwerdegegnerin ihre
deutliche arterielle Hypertonie laut Aussagen des Dr. med. S._______,
Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, in dessen Bericht vom
11. Dezember 2001 seit Jahren durch Medikamenteneinnahme, womit jedenfalls
diesbezüglich nicht von einer vorübergehenden gesundheitlichen
Beeinträchtigung die Rede sein kann. Höchstrichterlich ist zudem bereits
erkannt worden, dass die Frage "Sind Sie in den letzten 5 Jahren von einem
Arzt untersucht resp. behandelt worden?" klar und unzweideutig ist. Obwohl
bei dieser Fragestellung nicht zwischen psychischen und physischen Leiden
differenziert wird, sind dennoch alle Behandlungen und Untersuchungen - auch
jene von Spezialärzten - anzugeben (Pra 1999 Nr. 92 S. 510 ff.).

Es erscheint unter diesen Gegebenheiten nachvollziehbar, wenn die PKG geltend
macht, sie hätte in Kenntnis der geschilderten Umstände im damaligen
Zeitpunkt vor Aufnahme der Beschwerdegegnerin eine Risikobeurteilung
vorgenommen. Das Verschweigen der Arztkonsultationen stellt somit eine
Anzeigepflichtverletzung dar.

4.4
4.4.1 Das kantonale Gericht hält dem im Weiteren entgegen, auf Grund der
ärztlichen Beurteilungen könne die Ursache der nunmehrigen Arbeitsunfähigkeit
nicht in den Beschwerden der Jahre 1996 und früher gesehen werden. Vielmehr
sei davon auszugehen, dass erst die im Jahre 1998 - und damit während des
bereits bestehenden Versicherungsverhältnisses - eingetretene
Gesundheitsverschlechterung und die damals erkannten neuen Krankheitsbilder
verantwortlich für die aktuelle Invalidität seien. Der Klägerin könne deshalb
nicht der Vorwurf einer Auskunftspflichtverletzung gemacht werden.

4.4.2 Gerade der Umstand, dass es insbesondere aus medizinischer Sicht grosse
Schwierigkeiten bereitet, einigermassen zuverlässige Kausalketten
nachzuvollziehen, ist für das Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung das
Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der verschwiegenen
Gefahrstatsache und dem eingetretenen Schadensereignis nicht erforderlich
(Botschaft zum Entwurf des VVG vom 2. Februar 1904, BBl 1904 I 278; BGE 111
II 391 f. Erw. 3a, 109 II 63 f. Erw. 3c). Auch wenn sich die verschwiegene
Gefahrstatsache nicht verwirklicht hat und die Invalidität der Versicherten -
wie im vorliegenden Fall - möglicherweise auf einer anderen Ursache beruht,
hat der Versicherer dennoch ein ihm unbekanntes und infolgedessen
unkalkulierbares zusätzliches Risiko getragen und kann das Rücktrittsrecht
auch dann geltend machen, wenn sich die versicherte Gefahr nicht verwirklicht
hat (Urs Ch. Nef, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz
über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, N 5 ff. zu Art. 6; so
jedenfalls nach der bis Ende Dezember 2005 geltenden Rechtslage, anders
nunmehr: Art. 6 Abs. 3 VVG in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung [vgl.
auch Nef, a.a.O., N 8 zu Art. 6]).

5.
5.1 Das PKG-Vorsorgereglement 1996 schweigt sich auch über allfällige Folgen
einer Auskunftspflichtverletzung aus, sodass alt Art. 6 VVG zur Anwendung
gelangt (vgl. Erw. 2.2.1 hiervor). Danach ist der Versicherer an den Vertrag
nicht gebunden, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung
eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig
mitgeteilt oder verschwiegen hat und der Versicherer innert vier Wochen,
nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom
Vertrage zurücktritt.

5.2 Da, wie bereits in Erw. 2.2.2 hievor dargelegt, die Voraussetzung des
fristgemäss erfolgten Vertragsrücktritts durch den Versicherer ebenfalls zu
bejahen ist, hat die Beschwerdegegnerin keinen über die obligatorische
BVG-Leistungen hinausgehenden Anspruch auf eine reglementarische
Invalidenrente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge.

6.
Für das letztinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art.
134 OG). Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung haben
die Träger der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen). Davon abzuweichen
besteht vorliegend kein Anlass.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. November 2005 aufgehoben und
es wird die Klage der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2004 auf
Invalidenleistungen aus der weitergehenden Vorsorge abgewiesen.

2.
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. Juni 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: