Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 37/2006
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Prozess {T 7}
B 37/06

Urteil vom 22. September 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Fessler

G.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,

gegen

Personalvorsorgestiftung B.________ AG,  Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt
Dr. Daniel Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich

Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen

(Entscheid vom 23. November 2005)

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene S.________ arbeitete ab 1. September 1995 als Einzieherin
in der Firma B.________ AG. Im Rahmen dieser Anstellung war sie bei der
Personalvorsorgestiftung B.________ AG (nachfolgend:
Personalvorsorgestiftung) berufsvorsorgerechtlich versichert. Wegen
Beschwerden im rechten Handgelenk löste sie im Juni 1997 das
Arbeitsverhältnis auf Ende Juli 1997 auf. Es wurde fachärztlich eine
«Styloiditis radialis rechts» diagnostiziert. Vom 21. Juli 1997 bis
28. Februar 1998 arbeitete S.________ teilzeitlich für die K.________ AG und
ab 10. Juli 1998 in der Firma O.________ im Aussendienst (Abnahme, Übergabe
und Zeigen von Wohnungen usw.).
Am 25. Februar 1998 wurde S.________ unter der Diagnose «Praearthrose
Daumensattelgelenk rechts» operiert. Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 1998
lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in Bestätigung
ihrer Verfügung vom 8. September 1997 den Anspruch auf
Versicherungsleistungen für die Handgelenksbeschwerden unter dem Titel
Berufskrankheit ab. Am 12. Juli 1999 und 16. Februar 2000 wurde S.________,
welche seit ihrer Wiederheirat am 28. Januar 2000 den Namen G.________ trägt,
zwei weitere Male an der rechten Hand operiert.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen
Doris G.________ für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. September 1999 eine
halbe und ab 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente zu.

B.
Am 31. Juli 2002 liess G.________ beim Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden Klage gegen die Personalvorsorgestiftung  B.________ AG
einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr für
die Zeit vom 1. Juni 1998 bis 30. September 1999 eine halbe und ab 1. Oktober
1999 eine ganze Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge, je zuzüglich Zins zu
5 % seit 15. Februar 1999 und 15. März 2001, auszurichten.
Die Personalvorsorgestiftung beantragte in ihrer Klageanwort die Abweisung
des Rechtsmittels. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren
Anträgen fest.
Nach Bezug der IV- und UV-Akten holte das Verwaltungsgericht im Rahmen des
mit Beschluss vom 2. Juli 2003 eröffneten Beweisverfahrens ein
polydisziplinäres Gutachten (Dr. med. H.________) mit neurologischem
(Dr. med. R.________) und psychiatrischen Teilgutachten (Dr. med. L.________)
ein, wozu Klägerin und Beklagte Stellung nahmen.
Mit Entscheid vom 23. November 2005 wies das kantonale Verwaltungsgericht die
Klage ab.

C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren,
der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die
Personalvorsorgestiftung sei zu verpflichten, ihr ab 1. Juni 1998 bis
30. September 1999 eine halbe und ab 1. Oktober 1999 eine volle
Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten, nämlich Fr. 16'216.-
zuzüglich 5 % Zins seit 1. Februar 1999 und Fr. 158'106.- zuzüglich 5 % Zins
seit 1. Januar 2003 sowie ab April 2006 monatlich Fr. 2027.-; eventualiter
sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Personalvorsorgestiftung lässt die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen; eventualiter sei die zuständige
IV-Stelle unter Rückweisung der Sache zu verpflichten, einen vollständigen
und neuen Einkommensvergleich zur Bemessung der Invalidität vorzunehmen. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Zuständigkeit des kantonalen Verwaltungsgerichts und letztinstanzlich des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
zum Entscheid über den streitigen Anspruch auf Invalidenleistungen der
beruflichen Vorsorge ist gegeben (BGE 130 V 104 Erw. 1.1 und 112 Erw. 3.1.2,
128 II 389 Erw. 2.1.1, je mit Hinweisen).

2.
Es besteht keine gesetzliche Grundlage, die nicht am Verfahren beteiligte
IV-Stelle des Wohnkantons der Beschwerdeführerin zu verpflichten, den
Invaliditätsgrad rechtskonform durch einen vollständigen und neuen
Einkommensvergleich zu ermitteln. Der in diesem Sinne lautende Eventualantrag
der Personalvorsorgestiftung ist daher unzulässig.

3.
3.1 Nach Art. 23 BVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2004, haben Anspruch
auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu
mindestens 50 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,
deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Das einschlägige
Reglement für die Basiskasse (4. Ausgabe/1. August 1998) der
Personalvorsorgestiftung geht nicht weiter zu Gunsten der Versicherten. Laut
dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Art. 23 lit. a BVG besteht bereits
bei einer Invalidität von mindestens 40 Prozent Anspruch auf
Invalidenleistungen.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf
Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 19. Juli 1959 über die Invalidenversicherung (Art. 29
IVG). Der Eintritt des Versicherungsfalles fällt in der Regel mit der
Eröffnung der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der
hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung zusammen
(BGE 118 V 245 Erw. 3c mit Hinweis).

3.2 Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und
zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls
erst später bestehenden Invalidität voraus (BGE 130 V 275 Erw. 4.1 in fine).
Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, muss von der
Art her im Wesentlichen derselbe sein, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde
liegt. Sodann darf die versicherte Person nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden
sein (BGE 123 V 265 Erw. 1c mit Hinweisen; SVR 2001 BVG Nr. 18 [B 64/99]
S. 70 Erw. 4b).

3.3 Der sachliche Zusammenhang im Besonderen kann auch gegeben sein, wenn die
bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit
somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende,
allenfalls auch berufsvorsorgerechtliche Leistungen auslösende Invalidität
jedoch psychisch bedingt ist. Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung
hiefür ist, dass das psychische Leiden sich schon während des
Vorsorgeverhältnisses manifestierte und das Krankheitsgeschehen erkennbar
mitprägte (vgl. Urteil B. vom 21. Januar 2005 [B 32/03] Erw. 5.2.3).
Zu den psychischen Leiden zählen auch anhaltende somatoforme Schmerzstörungen
nach ICD-10 F45.4 (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2). Diese Diagnose setzt Folgendes
voraus: «Die vorherrschende Beschwerde ist ein andauernder, schwerer und
quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine
körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Der Schmerz tritt
in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf.
Diese sollten schwerwiegend genug sein, um als entscheidende ursächliche
Einflüsse zu gelten. Die Folge ist gewöhnlich eine beträchtliche persönliche
oder medizinische Betreuung oder Zuwendung (...).» Eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung als solche vermag in der Regel keine lang
dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu
bewirken (alt Art. 4 Abs. 1 IVG, sowie Art. 6, 7 und 8 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 132 V 70 Erw. 4.2.1, 131 V 50 Erw. 1.2,
130 V 352).

4.
Das kantonale Gericht hat - ohne klar zwischen sachlichem und zeitlichem
Konnex zu unterscheiden - einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen
Arbeitsunfähigkeit und Invalidität und damit den Anspruch der Klägerin und
heutigen Beschwerdeführerin gegenüber der Personalvorsorgestiftung auf
berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen verneint. Die Vorinstanz hat im
Wesentlichen erwogen, gemäss Gesetz (Art. 9 Abs. 3 BVG) und Reglement habe
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 1997 noch bis 31. August
1997 Versicherungsdeckung für die Risiken Tod und Invalidität bestanden. Laut
dem polydisziplinären Gutachten des Dr. med. H.________ vom 5. Juli 2004
sowie dem neurologischen Teilgutachten des Dr. med. R.________ vom 4. Juni
2004 seien die somatischen Beschwerden nicht objektivierbar und führten zu
einer Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Diese Einschätzung sei schlüssig und
darauf könne abgestellt werden. Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten des
Dr. med. L.________ vom 15. Januar 2004 bestehe eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung bei einer zugrunde liegenden Persönlichkeitsstruktur mit
histrionischen Zügen. Allein aus psychiatrischer Sicht sei eine
Arbeitsunfähigkeit von 70 % gegeben. Leichte, dem Leiden angepasste
Tätigkeiten im Umfang von 30 % seien zumutbar. Im Zusatzgutachten vom 25. Mai
2005 habe Dr. med. L.________ den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den
Handbeschwerden und der somatoformen Schmerzstörung als überwiegend
wahrscheinlich erachtet. Dabei sei die Klägerin aus psychiatrischer Sicht im
Juni 1997 und in der kurz darauf folgenden Zeit voll arbeitsfähig gewesen. Es
sei ihr zumutbar gewesen, die Willensanstrengung zur Überwindung der
Schmerzen aufzubringen. Erst als Folge der für sie unbefriedigenden
Ergebnisse der Behandlung und der Chronifizierung des Schmerzzustandes habe
die Willenskraft nachgelassen und sei die Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht allmählich entstanden. Das Ausmass von 70 % dürfte seit
Oktober 2000 vorhanden gewesen sein. Diese Beurteilung sei einleuchtend und
nachvollziehbar. Darauf könne abgestellt werden. Da somit die
Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, nach dem Wegfall der
Versicherungsdeckung Ende August 1997 eingetreten sei, bestehe kein Anspruch
gegenüber der beklagten Personalvorsorgestiftung auf berufsvorsorgerechtliche
Invalidenleistungen.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht,
dem psychiatrischen Gutachten und dem Zusatzgutachten des Dr. med. L.________
komme kein Beweiswert zu. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung
stelle eine nicht massgebende ex post-Betrachtung dar. Beim vorliegenden
Krankheitsbild und den gestützt darauf vorgenommenen drei Operationen könne
nicht davon ausgegangen werden, bei den Beschwerden handle es sich lediglich
um ein psychisches Leiden. Abgesehen davon sprächen die ausgewiesenen
Schmerzen in der rechten Hand bis zur Schulter sowie die mehrjährige
erfolglose Behandlung und die erfolglosen Rehabilitationsversuche für die
Unüberwindlichkeit der angenommenen somatoformen Schmerzstörung bei
zumutbarer Willensanstrengung. In jedem Fall bestehe somit Anspruch auf eine
BVG-Rente. Zumindest hätte das kantonale Gericht abklären müssen, ob es der
Klägerin nach den drei Operationen überhaupt möglich gewesen wäre, die
somatoforme Schmerzstörung zu überwinden.

5.
Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 1998 eine halbe und ab
1. Oktober 1999 eine ganze Rente zu. Es steht fest, dass die ermittelten
Invaliditätsgrade von 50 % und 100 % sowie der Rentenbeginn aus formellen und
materiellen Gründen für die Personalvorsorgestiftung und die zuständigen
gerichtlichen Instanzen nach Art. 73 BVG nicht verbindlich sind (BGE 132 V 1,
129 V 73, 126 V 308).

6.
6.1 Aufgrund der Akten wurde im Juni 1997, somit während dem durch die
damalige Anstellung begründeten Vorsorgeverhältnis die Wartezeit nach
alt Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG eröffnet. Wegen Schmerzen im rechten Handgelenk
löste die Beschwerdeführerin ihr damaliges Arbeitsverhältnis auf Ende des
Monats auf. Laut dem Gerichtsexperten Dr. med. H.________ beschreibt die im
Juli 1997 diagnostizierte Styloiditis radialis einen weichteilrheumatischen
Reizzustand an Bändern, Muskeln und Sehnenansätzen. Mit oder ohne
chirurgische Intervention ist nach Auffassung des Gutachters das Leiden
geeignet, eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit für ausgesprochen
manuell-stereotype und repetitive oder mechanisch stark belastende Arbeiten
zu bewirken. Zu diesen Tätigkeiten zählt insbesondere der bis Ende Juli 1997
ausgeübte Beruf als Einzieherin. Es bestand somit seit Juni 1997 eine
somatisch bedingte vollständige Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG (BGE 130 V 99 Erw. 3.2). Somit konnte im Juni 1998 der Anspruch auf eine
Rente der Invalidenversicherung und allenfalls - bei gegebenem engen
sachlichem und zeitlichem Zusammenhang (Erw. 3.2 und 3.3) - auch auf
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge entstanden sein.

6.2 Laut Dr. med. H.________ wäre ein Abklingen der weichteilrheumatischen
Reizsymptome und volle Arbeitsfähigkeit in dem somatischen Leiden angepassten
(nicht manuell-stereotype, repetitive oder mechanisch stark belastende)
Arbeiten innerhalb von 1-3 Monaten zu erwarten gewesen. Dass und soweit es
nicht dazu kam, ist gemäss Gerichtsexperten auf psychosoziale
Belastungsfaktoren zurückzuführen. Dazu führte Dr. med. L.________ im
Zusatzgutachten vom 25. Mai 2005 aus, nach der Scheidung vom ersten Ehemann
1992 habe die Explorandin sowohl die 1988 geborene Tochter als auch den 1985
unehelich geborenen Sohn zu erziehen gehabt. Gleichzeitig sei sie voll
erwerbstätig gewesen. Dies habe für sie eine von ihr allerdings
bagatellisierte psychosoziale Belastung dargestellt. Im Juni 1997 und in der
kurz darauf folgenden Zeit sei der Explorandin jedoch zumutbar gewesen, die
Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen aufzubringen. Aus
psychiatrischer Sicht habe zuerst volle Arbeitsfähigkeit bestanden. War aber
die Ausübung einer körperlich eher leichteren Tätigkeit ohne ausgesprochen
repetitive Belastungen zumutbar und die psychischen Ressourcen zur
Überwindung allfälliger Schmerzen grundsätzlich vorhanden, kann (schon) die
erste Operation vom 25. Februar 1998 nicht mehr in einem hinreichend engen
sachlichen Zusammenhang mit der die Wartezeit im Juni 1997 eröffnenden
somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gesehen werden. Dies gilt umso mehr
für allfällige gesundheitliche Folgen des Eingriffs mit Auswirkungen auf die
Erwerbsfähigkeit. Es kann daher offen bleiben, ob bereits nach der Operation
vom 25. Februar 1998 und nicht erst nach dem Eingriff vom 16. Februar 2000
die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht unter Berücksichtigung der
vorwiegend funktionellen Beschwerden (höchstens) zu 20 % und auch aus
psychiatrischer Sicht aufgrund der Chronifizierung des Schmerzsyndroms
eingeschränkt war.

6.3 Aufgrund des Vorstehenden steht das Nicht- oder allenfalls nicht
vollständige Abheilen der weichteilrheumatischen Reizsymptome spätestens drei
Monate nach deren Manifestation ebenso wenig in engem sachlichem Zusammenhang
mit den Handbeschwerden rechts wie eine allfällige Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses Ende August
1997, insbesondere als Folge der Operation vom 25. Februar 1998 und auch der
Eingriffe vom 12. Juli 1999 und 16. Februar 2000. Für die Beurteilung des
frühestens im Juni 1998 allenfalls entstandenen Anspruchs auf
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist somit von einer
Arbeitsfähigkeit von 100 % in körperlich eher leichteren Tätigkeiten ohne
ausgesprochen repetitive Belastungen auszugehen.
Eine ziffernmässig genaue Schätzung der hypothetischen Einkommen mit und ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (vgl.
dazu BGE 128 V 30 Erw. 1; ferner BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4) erübrigt sich
(BGE 104 V 137 Erw. 2b). Mit einer zumutbaren Tätigkeit hätte die
Beschwerdeführerin 1998 ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 42'000.-
erzielen können (12 x Fr. 3505.- x [41,9/40]; vgl. Die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung 1998 S. 25 TA1 Zeile «Total»/Spalte «4 Frauen» und Die
Volkswirtschaft 10/2001 S. 100 B9.2 sowie BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb, 124 V
321). Bei einem Valideneinkommen in der bis Juli 1997 ausgeübten Tätigkeit
als Einzieherin von aufgrund der Akten maximal rund Fr. 59'000.- ergibt sich
für 1998 ein Invaliditätsgrad von weniger als 30 %. Daran hat sich bis Erlass
des angefochtenen Entscheides vom 23. November 2005 unter der Annahme einer
im Wesentlichen gleichen Nominallohnentwicklung von Validen- und
Invalideneinkommen nichts geändert.

Der den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge verneinende
kantonale Gerichtsentscheid ist somit im Ergebnis rechtens.

7.
8.Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 22. September 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: