Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen B 36/2006
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B 36/06

Urteil vom 26. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichter Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

P. ________, 1945, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi,
Neugasse 6, 8005 Zürich,

gegen

BVG-Personalvorsorgestiftung der X.________ AG
in Liquidation, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf P. Schaub, Zürichbergstrasse 66, 8044
Zürich.

Berufliche Vorsorge,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau
vom 24. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 22. Februar 2005 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht
die gegen den klageabweisenden Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 26. November 2003 gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde
des P.________ (geb. 1945) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen
Entscheid aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese
antragsgemäss eine EMRK-konforme öffentliche Verhandlung durchführe und
hernach über die Klage des P.________ vom 2. April 2001 neu respektive -
soweit diese vom kantonalen Versicherungsgericht am 23. November 2003 zu
Unrecht teilweise durch Nichteintretensentscheid erledigt worden war -
erstmals materiellrechtlich entscheide (Verfahren B 10/04).

B.
In Nachachtung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wurde am
22. September 2005 vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine
öffentliche Verhandlung durchgeführt. Nachdem P.________ zum
Verhandlungsprotokoll und zu den von der beklagten Vorsorgeeinrichtung auf
Ersuchen des Versicherungsgerichts nachgereichten Unterlagen Stellung
genommen (Eingabe vom 30. November 2005) und die Beklagte sich am
12. Dezember 2005 hierzu geäussert hatte - was P.________ am 13. Dezember
2005 zur Kenntnis gebracht wurde -, wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau die Klage vom 2. April 2001 erneut ab (Entscheid vom 24. Januar 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ im Wesentlichen die in der
vorinstanzlich eingereichten Klage vom 2. April 2001 gestellten
materiellrechtlichen Rechtsbegehren erneuern (vgl. lit. B und C des Urteils
B 10/04 vom 22. Februar 2005).
Die BVG-Personalvorsorgestiftung der X.________ AG in Liquidation
(Beschwerdegegnerin, nachfolgend: Personalvorsorgestiftung) schliesst - wie
bereits im Verfahren B 10/04 - auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2007 hält der
Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standporten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10
Rz. 75), und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten
Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem
Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Entscheid am 24. Januar 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007
erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in
Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die in die Zuständigkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden
fallende (BGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104 f.) Streitigkeit betrifft in der
Hauptsache die Frage, ob Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zu Recht per Ende
Februar 1991 einen Freizügigkeitsfall angenommen haben, welcher Anspruch auf
Austrittsleistungen begründet, und - ferner - die Frage nach einem
liquidationsbedingten Anspruch auf freie Stiftungsmittel gemäss Art. 23
Abs. 1 FZG. Insoweit handelt es sich um einen Streit um
Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis nach Art. 132
OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (vgl. BGE 129 V 251
E. 1.2 S. 253, 126 V 163 E. 1 S. 165).

3.
3.1 Die Beantwortung der primär umstrittenen - vom Beschwerdeführer
verneinten, von der Personalvorsorgestiftung dagegen bejahten - Frage, ob
Ende Februar 1991 ein Freizügigkeitsfall infolge Beendigung des
berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsverhältnisses eingetreten ist, hängt
vom rechtlichen (Fort-)Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der der
Personalvorsorgeeinrichtung angeschlossenen Firma X.________ AG ab. Darüber
ist nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bis anhin in keinem
Verfahren in einer für die BVG-Streitigkeit rechtsverbindlichen Weise
entschieden worden (vgl. auch E. 4.3.2 des Urteils des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts B 10/04 vom 22. Februar 2005). Wohl wurde am 22. März
1996 vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich zwischen der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (Klägerin) und der X.________ AG
(Beklagte) abgeschlossen, mit welchem die Arbeitslosenkasse die Firma
A.________ AG (ehemals: B.________ AG) - anstelle der X.________ AG - als
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers anerkannte, die Parteien sich auf eine
Kündigungsfrist von sechs Monaten einigten und die A.________ AG sich
gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR zur Überweisung einer Schadenersatzforderung
von Fr. 55'000.- an die Arbeitslosenkasse verpflichtete. Wie bereits im
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 10/04 vom 22. Februar 2005
festgehalten, steht dieser Vergleich einer selbstständigen vorfrageweisen
Beurteilung der hier umstrittenen arbeitsvertraglichen Beziehungen durch das
Sozialversicherungsgericht indessen nur entgegen, sofern er die Vermutung für
sich hat, er entspreche im Wesentlichen der tatsächlichen Rechts- und
Sachlage (RKUV 1995 Nr. U 226 S. 187 f.). Eben die Richtigkeit des
betreffenden Vergleichs hat der - an den Vergleichsverhandlungen selber nicht
beteiligt gewesene - Beschwerdeführer im sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren stets bestritten. Die mit Blick auf die umstrittene Mitgliedschaft
in der BVG-Personalvorsorgestiftung der Stifterfirma, mithin auch das
Schicksal des BVG-Guthabens und allfällige weitere vorsorgerechtliche
Ansprüche des Beschwerdeführers zentrale Frage nach dem Bestand eines
Arbeitsverhältnisses mit der Firma X.________ AG ist daher - ungeachtet der
Frage der formellrechtlichen Zulässigkeit der in Ziff. 1 der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich gestellten Feststellungsbegehren
- im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren zu klären.

3.2 Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers für die vorsorgerechtlichen
Belange nicht präjudizierend sind die in der krankenversicherungsrechtlichen
Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Krankenversicherung
ergangenen rechtskräftigen Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
K 15/96 vom 25. Oktober 1996 und des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
S 96/862 vom 20. November 1997. Während das erwähnte Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Frage nach einem (über den
28. Februar 1991 hinaus) bestehenden Arbeitsverhältnis mit der Firma
X.________ AG als weiter abklärungsbedürftig erachtete
(Rückweisungsentscheid), wurde ein solches Arbeitsverhältnis im genannten
kantonalen Entscheid zwar angenommen, für die Bejahung der Fortführung eines
Versicherungsverhältnisses im Rahmen der Kollektiv-Krankenversicherung jedoch
auch eine Alternativbegründung geliefert, falls von einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 1991 auszugehen wäre.

4.
Zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. E. 2 hievor) stützt
sich das Bundesgericht auf die den Parteien bekannten Akten, einschliesslich
das Protokoll der am 22. September 2005 vor dem kantonalen Gericht
durchgeführten öffentlichen Verhandlung mit Zeugeneinvernahme, persönlicher
Befragung des Beschwerdeführers und Plädoyer der Parteivertreter, welches dem
Beschwerdeführer am 7. Oktober 2005 zugestellt worden ist. Mit Stellungnahme
vom 30. November 2005 hat er dem kantonalen Gericht seine diesbezüglichen
"Anmerkungen und Berichtigungen" zur Kenntnis gebracht, welche einige wenige
Wort-/Satzänderungen oder -ergänzungen betreffen, drei davon (inkl. einer
Datumsberichtigung) die protokollierten Aussagen des einvernommenen Zeugen
Rechtsanwalt Dr. K.________. Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich
geltend macht, bezüglich der Aussagen des Dr. K.________ liege bis heute
keine förmliche Protokollberichtigung vor, weshalb die Sache zu diesem Zweck
an die Vorinstanz zurückzuweisen oder aber Dr. K.________ im Verfahren vor
dem Bundesgericht zu jenen Aussagen zu befragen sei, deren unrichtige
Protokollierung gerügt werde, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit
darauf einzutreten ist, unbegründet. Abgesehen davon, dass die verlangten
Korrekturen, welche keine verfahrensentscheidenden Aussagen betreffen (vgl.
E. 5 hernach), in dem in den Akten liegenden Originalprotokoll des
vorinstanzlichen Gerichts handschriftlich vermerkt worden sind, ist
festzuhalten, dass ein kantonalrechtlich begründeter (vgl. § 230 und § 269
der aargauischen ZPO [SAR 221.100] in Verbindung mit Art. Nach § 2 der
kantonalen Verordnung über die Rechtspflege in der beruflichen Vorsorge und
§ 30 der Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen) oder
ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1
EMRK) fliessender bundesrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf
nachträgliche förmliche Berichtigung der protokollierten Aussagen von
einvernommenen Zeugen nicht besteht und die protokollierten Beweisaussagen
Gültigkeit haben, nachdem die vorinstanzlich Einvernommenen und Befragten auf
die Wahrheitspflicht (§ 221 ZPO) aufmerksam gemacht worden sind, die
Protokollführerin das Protokoll unterzeichnet hat und anlässlich der
Verhandlung weder der Richter noch eine Partei das Verlesen des Protokolls
verlangt haben (vgl. § 230 Abs. 2 ZPO; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur
aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau/ Frankfurt a.M./Salzburg
1998, § 268 Rz. 1 und § 230 Rz. 1-3). Hinsichtlich der verlangten Einvernahme
des Dr. K.________ im bundesgerichtlichen Verfahren bleibt anzufügen, dass
der Antrag verspätet ist, zumal er erst in der Eingabe vom 3. Juli 2007
gestellt worden ist, obwohl dies ohne weiteres bereits in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich gewesen wäre (vgl. BGE 131 I 291 E. 3.5
S. 311; 125 I 71 E. 1d/aa S. 77, je mit Hinweisen).

5.
5.1 Nach Auffassung der Vorinstanz ist gestützt auf die umfangreiche Aktenlage
und die am 22. September 2005 durchgeführte öffentliche Verhandlung mit
Zeugenbefragung hinreichend erstellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und
der Firma X.________ AG weder vor noch nach Februar 1991 ein auf
rechtsgültigem Vertrag beruhendes Arbeitsverhältnis bestand. Vielmehr habe
ein Arbeitsverhältnis mit der Firma A.________ AG (ehemals: B.________ AG)
bestanden, welches jedoch gestützt auf Art. 333 ff. OR fristlos per
31. Januar 1991 aufgelöst worden sei, was die arbeitsvertragliche Beziehung
nicht nur faktisch, sondern - selbst wenn ungerechtfertigt erfolgt - auch
rechtlich beendet habe. Ihren Standpunkt begründete die Vorinstanz im
Wesentlichen wie folgt: Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer ab 15. März
1990 als Direktor der - im Rahmen eines Zusammenarbeitsvertrags mit
Aktionärsbindungsvertrag zwischen der X.________ AG/ X.________ Finanz AG
(Gruppe X.________) und der C.________ SA/D.________ AG (Gruppe C.________)
vom 5. April 1990 gegründeten - B.________ AG (später: A.________ AG) tätig
und zuvor als Mitarbeiter in der Z.________ AG angestellt gewesen sei, deren
Betrieb mittels schriftlichem Vertrag vom 1./5. März 1990 von der X.________
AG übernommen worden war. Nachdem sich letztgenannte Firma im Vertrag vom
1./5. März 1990 damit einverstanden erklärt habe, mit allen Arbeitnehmern,
die bis anhin als Arbeitnehmer der Z.________ AG für den Lackierbetrieb
beschäftigt waren, per 15. März 1990 neue Arbeitsverträge abzuschliessen,
seien die Arbeitsverhältnisse - auch jenes des Beschwerdeführers, welcher vom
vertraglich vorgesehenen Ablehnungsrecht nicht Gebrauch gemacht hatte - mit
der Betriebsübernahme zunächst zwar an die X.________ AG übergegangen. Diese
habe aber mit der X.________ Finanz AG, der B.________ AG sowie der
Z.________ AG bereits mit Vertrag vom 14. März/25. April 1990 (öffentlich
beurkundet am 9. Mai 1990) schriftlich vereinbart, dass die X.________ Finanz
AG per 5. März 1990 sämtliche Rechte und Pflichten der X.________ AG aus dem
Vertrag mit der Z.________ AG vom 1./5. März übernimmt und die X.________
Finanz AG ihrerseits sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf
die zu gründende B.________ AG überträgt. Die B.________ AG (später:
A.________ AG) sei am 5. März 1990 gegründet worden, womit das
Arbeitsverhältnis des P.________ (mit seiner Leitungsmacht über die
Z.________ AG) von dieser über die X.________ AG und die X.________ Finanz AG
zeitlich nahtlos auf die B.________ AG/A.________ AG übergegangen und ein
Arbeitsverhältnis zwischen P.________ und der X.________ AG gestützt auf
Art. 333 ff. OR nicht zustande gekommen sei.

5.2 Den letztinstanzlich erneut erhobenen Einwand des Beschwerdeführers, es
sei bereits am 21. Dezember 1989 zu einem mündlichen Arbeitsvertrag zwischen
ihm und der X.________ AG (handelnd durch Dr. rer. pol. L.________) gekommen,
dessen Inhalt der Beschwerdeführer mit - von ihm, nicht hingegen von der
X.________ AG unterzeichneter - Vertragsurkunde vom 29. März 1990 bloss
bestätigt habe, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, worauf
verwiesen wird, entkräftet. Die vom kantonalen Gericht dargelegten
rechtlichen Gegenargumente (insb. E. 3.2 und 3.3 des vorinstanzlichen
Entscheids) sind dahingehend zu ergänzen respektive präzisieren, dass Herr
Dr. L.________ den Beschwerdeführer nach Lage der Akten nicht in alleiniger
Kompetenz anstellen durfte, mithin mit diesem keinen für die X.________ AG
verbindlichen (mündlichen) Arbeitsvertrag abschliessen konnte. Nichts daran
ändert, dass gemäss protokollierter Aussage des - im fraglichen Zeitraum als
Leiter "Finanz und Personelles" der X.________ AG wirkenden - Rechtsanwalts
Dr. H.________ "eigentlich" der zwischenzeitlich verstorbene Dr. L.________
(als Leiter des Projekts respektive der "Task Force" in Sachen Übernahme der
Lackieranlage der Z.________ AG) hätte einvernommen werden müssen (Protokoll
der Verhandlung vom 22. September 2005, S. 5 oben und S. 6 unten). Es mag
zutreffen, dass vorrangig dieser für den Inhalt des den Beschwerdeführer
betreffenden Arbeitsvertrages zuständig war, doch hätte ein von Dr.
L.________ unterbreiteter Vertrag gleichwohl nur mit Zustimmung einer
weiteren berechtigten Person gültig zustande kommen können; daran fehlte es
(Protokoll, a.a.O., S. 7 oben). Aber selbst wenn Dr. L.________ die Kompetenz
zum alleinigen Vertragsabschluss gehabt hätte, ergibt sich aus den Akten -
einschliesslich der Aktennotiz des Dr. L.________ vom 20. Dezember 1989
betreffend die auf den folgenden Tag angesetzte "Diskussion mit den Herren
P.________ und I.________" - mit hinreichender Klarheit, dass es an jenem Tag
entgegen der protokollierten Aussage des Beschwerdeführers, es sei damals
"alles abgeschlossen" gewesen (Protokoll, a.a.O., S. 7 unten), in erster
Linie um eine Mitteilung über die vorgesehenen Funktionen u.a. des Herrn
P.________ in der neu zu gründenden Gesellschaft (B.________ AG) und über das
geplante, weitere Vorgehen ging (insb. Ausarbeitung eines Arbeitsvertrages,
Klärung der Frage der Pensionskasse, etc.), gewiss aber nicht ein
Vertragsabschluss an eben selbigem 21. Dezember 1989 beabsichtigt war.
Namentlich ist auch rechtsgenüglich erstellt, dass damals noch keine
Einigkeit über alle wesentlichen Vertragsinhalte erzielt worden war. Vor
diesem Hintergrund sowie aus den vorinstanzlich genannten Gründen ist die dem
Beschwerdeführer von der X.________ AG zugestellte Vertragsurkunde vom
15. Januar 1990 - wie auch das von der X.________ AG verfasste, jedoch
ebenfalls nicht unterzeichnete Vertragsdokument vom 13. Februar 1990 - nicht
als blosse Bestätigung von vertraglich bereits Vereinbartem zu qualifizieren,
sondern als Einladung zur Offertstellung. Einen entsprechenden Antrag zum
Vertragsabschluss und nicht einen Antrag auf Änderung eines bereits
abgeschlossenen Vertrags unterbreitete der Beschwerdeführer, wie
vorinstanzlich richtig erwogen, der X.________ AG mit dem auf den 29. März
1990 datierten "Arbeitsvertrag", welcher von der Firma in der Folge nie
unterzeichnet wurde. Dafür spricht auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer die angebliche, abweichende mündliche Vereinbarung mit Dr.
L.________ vom 21. Dezember 1989 weder in seinem am 28. März 1990 verfassten
Begleitschreiben zum Vertragsentwurf vom 29. März 1990 noch in jenem vom
17. Januar 1991 erwähnte und er in diesen Unterlagen selbst auch nie von
einer "Vertragsänderung" sprach.

5.3 Der Beschwerdeführer wirft im Übrigen der Vorinstanz zu Unrecht vor, sie
habe in der soeben beurteilten Frage die Aussagen des Zeugen Dr. K.________,
Rechtsanwalt, "völlig ausser Acht" gelassen und damit eine
ermessensmissbräuchliche, ja willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Das
kantonale Gericht hat sich, wenn auch nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme
auf die Person, so doch in der Sache durchaus mit dem Standpunkt des Dr.
K.________ auseinandergesetzt und überzeugend die Gründe dargelegt, weshalb
es zu anderen tatsächlichen und rechtlichen Schlüssen gelangt. Anzufügen
bleibt, dass gewisse Aussagen des Dr. K.________ (deren richtige Wiedergabe
im vorinstanzlichen Verhandlungsprotokoll der Beschwerdeführer nicht
bestreitet) widersprüchlich sind: Einerseits führte er aus, es sei "ganz
klar" gewesen, dass Arbeitgeber des Beschwerdeführers die X.________ AG war.
Anschliessend gab er an, dass noch im Januar 1991 "Streitpunkt (...) die
Person des Arbeitgebers" war. Dementsprechend sprach er in der Verhandlung
wiederholt von blossen Arbeitsvertragsentwürfen, über deren Inhalt
Uneinigkeit bestanden habe - in der Tat hatte er selbst das der X.________ AG
am 17. Januar 1991 versandte Dokument als "Vertragsentwurf" bezeichnet. Auf
die Frage hin, warum er nicht opponierte, dass sämtliche Lohnabrechnungen des
Beschwerdeführers von der A.________ AG (ehemals: B.________ AG) ausgestellt
wurden, meinte er wiederum, es sei "dermassen klar" gewesen, dass die
X.________ AG die Arbeitgeberin war, dass für ihn nicht massgebend gewesen
sei, von welcher Firma der Lohn stammte. Gleichzeitig aber gab Dr. K.________
gegenüber dem Gericht an, Ziff. 3 des Übernahme-/Kaufvertrages zwischen der
Z.________ AG und der X.________ AG vom 1./5. März 1990 im fraglichen
Zeitraum nicht gekannt zu haben, wonach sämtliche Rechte und Pflichten aus
diesem Vertrag mit der Gründung der B.________ AG (später: A.________ AG) auf
diese übergehen und die Z.________ AG sich damit einverstanden erklärte, dass
ihr gegenüber die X.________ AG nur bis zum Zeitpunkt der Gründung der
B.________ AG (später: A.________ AG) für die Erfüllung des Vertrags vom
1./5. März 1990 haftet; ebenfalls nicht bekannt war ihm nach seinen eigenen
Aussagen Ziff. 21 des Vertrags. Die Feststellungen des Dr. K.________ beruhen
damit zumindest teilweise auf Unkenntnis der Sach- und Rechtslage und
vermögen an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern.
Dies gilt auch hinsichtlich der Auffassung des Dr. K.________, es sei von
einer stillschweigenden Annahme des vom Beschwerdeführer unterbreiteten
Vertrags vom 29. März 1990 auszugehen, welcher das kantonale Gericht mit
zutreffender Begründung nicht gefolgt ist und der im Übrigen die glaubhafte
Aussage des Dr. H.________ gegenübersteht, die X.________ AG habe nicht Dr.
K.________, aber den Beschwerdeführer persönlich darüber informiert, dass der
Vertrag vom 29. März 1990 so nicht unterschrieben werden könne. Kein Akzept
des am 29. März 1990 vom Beschwerdeführer Unterbreiteten läge vor, wenn Dr.
H.________ am 25. April 1990 nach Auseinandersetzungen mit dem
Beschwerdeführer über den Vertragsinhalt tatsächlich - wie von Dr. K.________
vorinstanzlich ausgesagt - festgestellt hätte, dann bleibe es halt "beim
Alten"; unbestritten war (auch) Dr. H.________ nicht zum Vertragsabschluss in
alleiniger Kompetenz befugt.

5.4 Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe den Fall in "unhaltbarer" Weise "über das
Betriebsübernahmerecht abgewickelt". Den rechtlichen Bestand der
vorinstanzlich als massgebend erachteten Verträge vom 1./5. März 1990
(Betriebsübernahme) und vom 5. April/2. Mai 1990 (Zusammenarbeitsvertrag
X.________ AG, X.________ Finanz AG, C.________ SA, D.________ AG) sowie der
öffentlichen Beurkundung vom 9. Mai 1990 bestreitet der Beschwerdeführer zu
Recht nicht. Bereits in E. 4.3.2 des Urteils des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts B 10/04 vom 22. Februar 2005 wurde auf die Bedeutung
dieser betriebsübernahmerechtlichen Gegebenheiten für die Beurteilung des
umstrittenen Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers hingewiesen. Die von
diesem behauptete Unkenntnis der erwähnten Unterlagen zumindest bis März 1990
ändert an den rechtlichen Verhältnissen nichts. Sie muss im Übrigen
bezweifelt werden, zumal die Übernahmeverträge klar festhielten, dass mit den
bisherigen Arbeitnehmern der Z.________ AG, somit auch mit dem
Beschwerdeführer, mit Wirkung am 15. März 1990 neue Arbeitsverträge
abgeschlossen würden, sofern - was entsprechende Information voraussetzt -
sie damit einverstanden sind. Ferner kann der Beschwerdeführer aus dem
Umstand, dass der genaue Inhalt des von der Z.________ AG über die X.________
AG und X.________ Finanz AG auf die B.________ AG übergegangenen
Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers nicht aktenkundig ist, nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Rechtserheblich für die Bejahung eines
Arbeitsverhältnisses mit der B.________ AG (später: A.________ AG) ist hier,
dass er ab März 1990 für diese Firma, auf welche alle Rechte und Pflichten
aus dem Übernahme-/Kaufvertrag vom 1./5. März 1990 übergegangen waren,
faktisch Arbeitsleistungen erbrachte und widerspruchslos Lohn bezog
(Lohnabrechnungen ab März 1990 bis Januar 1991).

6.
Ist der in E. 4.1 hievor dargelegte Standpunkt der Vorinstanz nach dem
Gesagten zu bestätigen und ein von März 1990 bis Januar 1991 bestehendes
Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG/später: A.________ AG zu bejahen,
endete das hier umstrittene Vorsorgeverhältnis nach den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz Ende Februar 1991 (Nachdeckungsfrist), und zwar
ungeachtet dessen, ob die A.________ AG (ehemals: B.________ AG) das
Arbeitsverhältnis per Ende Januar 1991 gerechtfertigterweise fristlos
gekündigt hat oder nicht. Damit fällt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf
freie Stiftungsmittel gemäss Art. 23 Abs. 1 FZG zufolge Liquidation der
Personalvorsorgestiftung wegen fehlender Destinatärsstellung am Stichtag
(30. Juni 1998) ausser Betracht. Den diesbezüglichen Erwägungen des
kantonalen Gerichts ist letztinstanzlich nichts beizufügen, und die
Vorbringen des Beschwerdeführers zur Höhe seines Anspruchs auf freie Mittel
stossen mangels Zugehörigkeit zum Kreis der Anspruchsberechtigten ins Leere.
Weil der Beschwerdeführer nach Ende Februar 1991 keinen Versichertenstatus
mehr hatte, erweisen sich auch seine übrigen Rechtsbegehren - soweit darauf
einzutreten ist - als unbegründet. Dies gilt insbesondere auch für den
Antrag, es sei ihm eine (neue) Frist zu eröffnen, um den vom Amt für
berufliche Vorsorge am 14. Oktober 1999 genehmigten, rechtskräftig gewordenen
Verteilplan vom 29. Juni 1998 anzufechten, was ihm wegen Unkenntnis nicht
innert ordentlicher Anfechtungsfrist möglich gewesen sei. Nachdem das
Versicherungsverhältnis Ende Februar 1991 beendet wurde und die
Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt auf Veranlassung der
Personalvorsorgestiftung hin am 17. März 1993 für den Beschwerdeführer eine
Freizügigkeitspolice mit einer Austrittsleistung per 28. Februar 1991 von
Fr. 94'438.- abgeschlossen hatte, besteht für eine Anfechtung des
(zwischenzeitlich vollzogenen) Verteilplanes kein Raum.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG; E. 1 hievor). Die obsiegende
Vorsorgeeinrichtung hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159
Abs. 2 OG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Amt für berufliche Vorsorge
und Stiftungsaufsicht zugestellt.
Luzern, 26. Juli 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: